Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig. Sachlich ist die Revision der Beklagten nicht, die der Klägerin teilweise berechtigt.Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig. Sachlich ist die Revision der Beklagten nicht, die der Klägerin teilweise berechtigt.
Der Beklagten ist zunächst insoweit nicht zu folgen, als sie darzutun versucht, daß im Hinblick auf das (infolge der strafgerichtlichen Verurteilung feststehende) Verschulden des PKW-Lenkers und ein behauptetes Verschulden des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S*** eine Schadenersatzpflicht des Halters des griechischen Sattelkraftfahrzeuges (und mit ihm der Beklagten) für den der Firma S*** zugefügten Schaden nicht in Betracht komme. Die Klägerin macht inhaltlich einen im Sinne des § 67 VersVG auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch der Firma S*** gegen die Beklagte, die im Sinne des § 62 KFG für die beim Betrieb des griechischen Sattelkraftfahrzeuges verursachten Schäden einzustehen hat, geltend. Ein derartiger Schadenersatzanspruch wird weder dadurch ausgeschlossen, daß der entstandene Schaden noch einem weiteren Schädiger zuzurechnen ist, noch dadurch, daß die Beklagte als Repräsentant dieses anderen Schädigers in Anspruch genommen wurde und in dieser Eigenschaft Schadenersatzleistungen an den Geschädigten erbrachte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben, nach der Methode der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensanteile mit einer Gesamtabwägung vorzugehen ist, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben; bei Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann aber nicht über die Beteiligung der übrigen mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeschlossen werden (ZVR 1985/156 mwN uva). Diese Fragen stellen sich in Wahrheit im vorliegenden Fall nicht. Hier macht die Klägerin auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche eines Geschädigten gegen einen von mehreren nach § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand haftenden Schädiger bzw die mit diesem im Sinne des § 22 Abs 1 KHVG 1987 als Gesamtschuldner haftende Beklagte geltend. Es ist daher materiell nur zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Firma S*** ein Schadenersatzanspruch gegen den Lenker oder den Halter des griechischen Sattelkraftfahrzeuges zusteht, für den die Beklagte einzustehen hat.Der Beklagten ist zunächst insoweit nicht zu folgen, als sie darzutun versucht, daß im Hinblick auf das (infolge der strafgerichtlichen Verurteilung feststehende) Verschulden des PKW-Lenkers und ein behauptetes Verschulden des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S*** eine Schadenersatzpflicht des Halters des griechischen Sattelkraftfahrzeuges (und mit ihm der Beklagten) für den der Firma S*** zugefügten Schaden nicht in Betracht komme. Die Klägerin macht inhaltlich einen im Sinne des Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch der Firma S*** gegen die Beklagte, die im Sinne des Paragraph 62, KFG für die beim Betrieb des griechischen Sattelkraftfahrzeuges verursachten Schäden einzustehen hat, geltend. Ein derartiger Schadenersatzanspruch wird weder dadurch ausgeschlossen, daß der entstandene Schaden noch einem weiteren Schädiger zuzurechnen ist, noch dadurch, daß die Beklagte als Repräsentant dieses anderen Schädigers in Anspruch genommen wurde und in dieser Eigenschaft Schadenersatzleistungen an den Geschädigten erbrachte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben, nach der Methode der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensanteile mit einer Gesamtabwägung vorzugehen ist, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben; bei Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann aber nicht über die Beteiligung der übrigen mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeschlossen werden (ZVR 1985/156 mwN uva). Diese Fragen stellen sich in Wahrheit im vorliegenden Fall nicht. Hier macht die Klägerin auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche eines Geschädigten gegen einen von mehreren nach Paragraph 1302, ABGB zur ungeteilten Hand haftenden Schädiger bzw die mit diesem im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987 als Gesamtschuldner haftende Beklagte geltend. Es ist daher materiell nur zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Firma S*** ein Schadenersatzanspruch gegen den Lenker oder den Halter des griechischen Sattelkraftfahrzeuges zusteht, für den die Beklagte einzustehen hat.
Gemäß § 11 Abs 1 EKHG hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs 2 EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKHG hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde.
Die Klägerin führt dazu in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß dem Lenker des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ein Verschulden anzulasten sei, daß aber zumindest die von diesem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr als außergewöhnlich zu beurteilen sei. Dem gegenüber stellt sich die Beklagte in ihrer Rechtsrüge auf den Standpunkt, daß vom griechischen Sattelkraftfahrzeug nur die gewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sei und daß überdies dessen Lenker im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe; hingegen sei dem Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S*** ein Verschulden an dem eingetretenen Verkehrsunfall anzulasten.Die Klägerin führt dazu in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß dem Lenker des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ein Verschulden anzulasten sei, daß aber zumindest die von diesem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr als außergewöhnlich zu beurteilen sei. Dem gegenüber stellt sich die Beklagte in ihrer Rechtsrüge auf den Standpunkt, daß vom griechischen Sattelkraftfahrzeug nur die gewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sei und daß überdies dessen Lenker im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe; hingegen sei dem Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S*** ein Verschulden an dem eingetretenen Verkehrsunfall anzulasten.
Dazu ist folgendes zu erwägen:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann weder dem Lenker des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ein Verschulden angelastet werden, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht abbremste, sondern nach links auslenkte, noch dem Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S*** deswegen, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht früher abbremste. Denn nach den getroffenen Feststellungen kann in keiner Weise ausgeschlossen werden, daß S*** dann, wenn er das von ihm gelenkte Fahrzeug nach Berührung mit dem überholenden PKW nicht nach links ausgelenkt, sondern voll abgebremst hätte, den vor ihm befindlichen PKW gerammt und damit möglicherweise einen noch wesentlich schwererwiegenden Schaden herbeigeführt hätte. Unter diesen Umständen ist in der festgestellten Fahrweise des Lenkers des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht zu erkennen. Das gleiche gilt von dem festgestellten Verhalten des Lenkers des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S***. Denn für ihn stellte sich die Verkehrssituation erst als gefährlich dar, als der das griechische Sattelkraftfahrzeug überholende PKW dieses beim Abschluß seines Überholmanövers berührte und zu schleudern begann und das griechische Sattelfahrzeug nach links ausgelenkt wurde. Dies geschah, wie sich aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ergibt, nicht ganz drei Sekunden vor der späteren Kollision. Da S*** nach den getroffenen Feststellungen das von ihm gelenkte Fahrzeug 2,4 Sekunden vor der Kollision abbremste und ganz an den rechten Fahrbahnrand lenkte, kann ihm in keiner Weise eine schuldhafte Reaktionsverspätung angelastet werden. Im Verhältnis zwischen den beiden am Unfall beteiligten Sattelkraftfahrzeugen scheidet daher ein Verschulden ihrer Lenker als Zurechnungskriterium im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG aus. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom griechischen Sattelkraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nur als gewöhnliche Betriebsgefahr zu qualifizieren sei, kann allerdings nicht gefolgt werden.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann weder dem Lenker des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ein Verschulden angelastet werden, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht abbremste, sondern nach links auslenkte, noch dem Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S*** deswegen, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht früher abbremste. Denn nach den getroffenen Feststellungen kann in keiner Weise ausgeschlossen werden, daß S*** dann, wenn er das von ihm gelenkte Fahrzeug nach Berührung mit dem überholenden PKW nicht nach links ausgelenkt, sondern voll abgebremst hätte, den vor ihm befindlichen PKW gerammt und damit möglicherweise einen noch wesentlich schwererwiegenden Schaden herbeigeführt hätte. Unter diesen Umständen ist in der festgestellten Fahrweise des Lenkers des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht zu erkennen. Das gleiche gilt von dem festgestellten Verhalten des Lenkers des Sattelkraftfahrzeuges der Firma S***. Denn für ihn stellte sich die Verkehrssituation erst als gefährlich dar, als der das griechische Sattelkraftfahrzeug überholende PKW dieses beim Abschluß seines Überholmanövers berührte und zu schleudern begann und das griechische Sattelfahrzeug nach links ausgelenkt wurde. Dies geschah, wie sich aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ergibt, nicht ganz drei Sekunden vor der späteren Kollision. Da S*** nach den getroffenen Feststellungen das von ihm gelenkte Fahrzeug 2,4 Sekunden vor der Kollision abbremste und ganz an den rechten Fahrbahnrand lenkte, kann ihm in keiner Weise eine schuldhafte Reaktionsverspätung angelastet werden. Im Verhältnis zwischen den beiden am Unfall beteiligten Sattelkraftfahrzeugen scheidet daher ein Verschulden ihrer Lenker als Zurechnungskriterium im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG aus. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom griechischen Sattelkraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nur als gewöhnliche Betriebsgefahr zu qualifizieren sei, kann allerdings nicht gefolgt werden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 11 Abs 1 (§ 9 Abs 2) EKHG dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (ZVR 1984/328; ZVR 1988/64 mwN uva). Unter diesen Gesichtspunkten wurde, wie das Berufungsgericht gleichfalls durchaus zutreffend ausführte, in der Rechtsprechung wiederholt außergewöhnliche Betriebsgefahr angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug ins Schleudern oder sonst irgendwie außer Kontrolle seines Lenkers geriet. Allein die Unbeherrschbarkeit eines Kraftfahrzeuges durch seinen Lenker ist kein notwendiges Erfordernis für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Das entscheidende Kriterium liegt vielmehr darin, ob das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, daß dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des EKHG (abgedruckt unter Anm 1 zu § 9 EKHG MGA4) wird als beispielhafte Erklärung des Begriffes der außergewöhnlichen Betriebsgefahr ausdrücklich der Fall angeführt, daß ein Kraftfahrer, weil ein Fußgänger knapp vor seinem Fahrzeug stürzt, um ihn nicht zu überfahren, sein Fahrzeug jäh zur Seite verreißt und dadurch einen anderen Menschen überfährt. Hier sei das erst durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes ermöglichte jähe Verreißen aus der gewöhnlichen Bahn die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die unmittelbar den Schaden zugefügt habe. In einem derartigen Fall werde die bei allen Verkehrsunfällen stets mitwirkende allgemeine Betriebsgefahr in der rechtlichen Beurteilung übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt (so auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 559 f mit weiteren Judikaturhinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten wurde in der Rechtsprechung das (aus ungeklärter Ursache erfolgte) Verreißen eines Kraftfahrzeuges nach links und das anschließende Befahren der linken Fahrbahnhälfte als Verwirklichung außergewöhnlicher Betriebsgefahr beurteilt (ZVR 1979/25), ohne daß das betreffende Kraftfahrzeug außer Kontrolle seines Lenkers geraten wäre. Die gleichen Überlegungen sind auch für den vorliegenden Fall entscheidend. Wenn auch, wie bereits dargelegt, dem Lenker des griechischen Sattelkraftfahrzeuges nicht als Verschulden angelastet werden kann, daß er das von ihm gelenkte Fahrzeug, um eine Kollision mit dem PKW zu vermeiden, der ihn gerade überholt hatte, trotz Gegenverkehrs nach links auslenkte und unter Benützung der für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnhälfte weiterfuhr, so wurde durch dieses Verhalten die Betriebsgefahr des griechischen Sattelkraftfahrzeuges im dargestellten Sinn zu einer außergewöhnlichen im Sinne des § 11 Abs 1 bzw 9 Abs 2 EKHG. Die durch dieses Verhalten des Lenkers des griechischen Sattelkraftfahrzeuges hervorgerufene besondere Gefahrensituation hebt sich von der sonst mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen gewöhnlichen Betriebsgefahr deutlich ab und bildet hier ein so starkes Zurechnungsmoment, daß es durchaus gerechtfertigt erscheint, sie bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG gegenüber der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges immer verbundenen gewöhnlichen Betriebsgefahr als deutlich übergewichtig anzusehen. Der erkennende Senat billigt unter diesen Umständen entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß die vom griechischen Sattelkraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr als außergewöhnliche im Sinne der §§ 9 Abs 2, 11 Abs 1 EKHG zu beurteilen ist, während von dem Kraftfahrzeug der Firma S*** nur die gewöhnliche Betriebsgefahr ausging. Unter diesen Umständen ist die Erbringung eines Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG in Ansehung des Lenkers des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ausgeschlossen und hat dessen Halter (und mit ihm die Beklagte) den der Firma S*** entstandenen Schaden im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen. Da gemäß § 16 Abs 1 Z 2 EKHG (in der zur Unfallszeit geltenden Fassung durch die Wertgrenzennovelle 1976, BGBl 1976/91) die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht wurden, der Höhe nach mit S 270.000.- begrenzt ist, konnte der Klägerin allerdings nur ein Betrag in dieser Höhe zugesprochen werden und war ihr Mehrbegehren abzuweisen. Einen Einwand in der Richtung, daß im Sinne der Vorschrift des § 67 Abs 1 zweiter Satz VersVG der von der Klägerin behauptete Übergang der Schadenersatzforderung der Firma S*** nur zum Teil oder überhaupt nicht stattgefunden hätte, hat die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (7 Ob 62/77) nicht erhoben.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, (Paragraph 9, Absatz 2,) EKHG dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (ZVR 1984/328; ZVR 1988/64 mwN uva). Unter diesen Gesichtspunkten wurde, wie das Berufungsgericht gleichfalls durchaus zutreffend ausführte, in der Rechtsprechung wiederholt außergewöhnliche Betriebsgefahr angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug ins Schleudern oder sonst irgendwie außer Kontrolle seines Lenkers geriet. Allein die Unbeherrschbarkeit eines Kraftfahrzeuges durch seinen Lenker ist kein notwendiges Erfordernis für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Das entscheidende Kriterium liegt vielmehr darin, ob das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, daß dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des EKHG (abgedruckt unter Anmerkung 1 zu Paragraph 9, EKHG MGA4) wird als beispielhafte Erklärung des Begriffes der außergewöhnlichen Betriebsgefahr ausdrücklich der Fall angeführt, daß ein Kraftfahrer, weil ein Fußgänger knapp vor seinem Fahrzeug stürzt, um ihn nicht zu überfahren, sein Fahrzeug jäh zur Seite verreißt und dadurch einen anderen Menschen überfährt. Hier sei das erst durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes ermöglichte jähe Verreißen aus der gewöhnlichen Bahn die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die unmittelbar den Schaden zugefügt habe. In einem derartigen Fall werde die bei allen Verkehrsunfällen stets mitwirkende allgemeine Betriebsgefahr in der rechtlichen Beurteilung übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt (so auch Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II 559 f mit weiteren Judikaturhinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten wurde in der Rechtsprechung das (aus ungeklärter Ursache erfolgte) Verreißen eines Kraftfahrzeuges nach links und das anschließende Befahren der linken Fahrbahnhälfte als Verwirklichung außergewöhnlicher Betriebsgefahr beurteilt (ZVR 1979/25), ohne daß das betreffende Kraftfahrzeug außer Kontrolle seines Lenkers geraten wäre. Die gleichen Überlegungen sind auch für den vorliegenden Fall entscheidend. Wenn auch, wie bereits dargelegt, dem Lenker des griechischen Sattelkraftfahrzeuges nicht als Verschulden angelastet werden kann, daß er das von ihm gelenkte Fahrzeug, um eine Kollision mit dem PKW zu vermeiden, der ihn gerade überholt hatte, trotz Gegenverkehrs nach links auslenkte und unter Benützung der für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnhälfte weiterfuhr, so wurde durch dieses Verhalten die Betriebsgefahr des griechischen Sattelkraftfahrzeuges im dargestellten Sinn zu einer außergewöhnlichen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, bzw 9 Absatz 2, EKHG. Die durch dieses Verhalten des Lenkers des griechischen Sattelkraftfahrzeuges hervorgerufene besondere Gefahrensituation hebt sich von der sonst mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen gewöhnlichen Betriebsgefahr deutlich ab und bildet hier ein so starkes Zurechnungsmoment, daß es durchaus gerechtfertigt erscheint, sie bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG gegenüber der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges immer verbundenen gewöhnlichen Betriebsgefahr als deutlich übergewichtig anzusehen. Der erkennende Senat billigt unter diesen Umständen entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß die vom griechischen Sattelkraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr als außergewöhnliche im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 2,, 11 Absatz eins, EKHG zu beurteilen ist, während von dem Kraftfahrzeug der Firma S*** nur die gewöhnliche Betriebsgefahr ausging. Unter diesen Umständen ist die Erbringung eines Entlastungsbeweises im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG in Ansehung des Lenkers des griechischen Sattelkraftfahrzeuges ausgeschlossen und hat dessen Halter (und mit ihm die Beklagte) den der Firma S*** entstandenen Schaden im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen. Da gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG (in der zur Unfallszeit geltenden Fassung durch die Wertgrenzennovelle 1976, BGBl 1976/91) die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht wurden, der Höhe nach mit S 270.000.- begrenzt ist, konnte der Klägerin allerdings nur ein Betrag in dieser Höhe zugesprochen werden und war ihr Mehrbegehren abzuweisen. Einen Einwand in der Richtung, daß im Sinne der Vorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz VersVG der von der Klägerin behauptete Übergang der Schadenersatzforderung der Firma S*** nur zum Teil oder überhaupt nicht stattgefunden hätte, hat die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (7 Ob 62/77) nicht erhoben.
Es war daher der Revision der Beklagten keine Folge zu geben und in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens aus den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens aus den Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO.