Begründung:
Am 4. April 1986 war der Transportunternehmer Alois H*** auf Grund eines mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrages damit beschäftigt, mit seinem LKW mit dem Kennzeichen St 40.124 im Magnesit-Dunit-Bergbau "G***", der Beklagten in Feistritz, Bezirk Knittelfeld, Abraummaterial über eine Böschung abzukippen. Dabei stürzte er mit dem LKW über die Böschung ab. Alois H*** wurde getötet, der LKW beschädigt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die Witwe des Getöteten, als dessen Universalsukzessorin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes (Fahrzeugschaden) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 190.000 S sA. Sie stützte ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß zwar den Getöteten ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden an diesem Unfall treffe, daß aber die Beklagte ein Verschulden in gleicher Höhe zu vertreten habe. Der Absturz des LKW sei auf einen Abbruch der Böschungskante zurückzuführen gewesen. Die Beklagte habe bestehende, der Vermeidung derartiger Unfälle dienende Sicherheitsvorschriften verletzt und ihre werkvertraglichen Schutzpflichten vernachlässigt; überdies treffe sie eine Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975. Der Fahrzeugschaden habe 380.000 S betragen; die Hälfte dieses Betrages habe die Beklagte der Klägerin zu ersetzen.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß der Unfall auf das Alleinverschulden des Getöteten zurückzuführen sei und sie jede zumutbare Sorgfalt aufgewendet habe. Sie bestritt das Klagebegehren auch der Höhe nach.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagte betraute Alois H*** bis 1983 fallweise und ab 1983 laufend mit Transportleistungen, und zwar mit der Beförderung von Mischgut oder Steinen oder auch mit dem Abtransport von Abraummaterial. Alois H*** zählte zu den Stammfrächtern der Beklagten, führte aber neben den Aufträgen der Beklagten auch Aufträge anderer Firmen aus.
Am 4. April 1986 war Alois H***, wie schon Tage vorher, mit dem LKW in dem von der Beklagten und der Firma Sprengbau betriebenen Bergbau G*** auf der Etage 610 eingesetzt. An diesem Tag hatten die Beklagte und die Firma Sprengbau je einen Bagger auf dieser Etage eingesetzt, um Abraummaterial von der Bruchwand zu gewinnen. Alois H*** hatte mit dem LKW das Abraummaterial zur Absturzstelle zu befördern und dort abzukippen. Dabei wurde der dreiachsige LKW (zulässiges Gesamtgewicht 22 Tonnen) durch den Bagger beladen. H*** fuhr mit dem beladenen LKW im Vorwärtsgang von der Beladestelle weg, lenkte sodann nach rechts, schaltete den Retourgang ein, fuhr im Retourgang über eine Strecke von rund 30 m bis zur Böschungskante, blieb dort stehen, stieg aus, ging nach rückwärts, öffnete den Schließhaken links (der rechte Schließhaken war immer geöffnet), stieg wieder in das Fahrzeug ein, fuhr dann noch rund 1 m zurück und kippte dann mit der automatischen Vorrichtung das Abraummaterial über die Böschungskante ab. Beim Öffnen des linken Schließhakens befand sich dieser etwa 1 m vor der Böschungskante noch über festem Boden und die dritte Achse des LKW befand sich noch vor der Böschungskante. Vor dem Abkippen fuhr H*** dann jeweils noch rund 1 m zurück, und zwar mit der dritten Achse des LKW bis zum Wall an der Böschungskante; dann kippte er das Material ab.
An der Böschungskante war für den LKW-Lenker als optisch wahrnehmbares Signal zur Kennzeichnung des Gefahrenbereichs ein aus Gesteinsmaterial bestehender Sicherungswall in einer Höhe von 0,2 bis 0,3 m und mit einer Basisbreite von 0,5 m vorhanden, der überdies beim Heranfahren an die Böschungskante im Retourgang beim Auffahren der Hinterräder durch das höhere Anheben des Fahrzeuges physisch deutlich wahrnehmbar war. Dieser Wall vermochte allerdings einen schwer beladenen LKW nicht aufzuhalten. Erst ein Hindernis in Höhe des Radius der Hinterräder in Form einer Mauer mit einem Winkel von 60 Grad hätte ein Überrollen durch ein solches Fahrzeug hintanhalten können. Fahrzeuglenker, die derartige Schüttungen vornehmen, wissen über diese Gegebenheiten und insbesondere darüber Bescheid, daß sie nicht zu knapp an die Böschungskante heranfahren dürfen. Für den Fahrzeuglenker genügt das optisch und physisch wahrnehmbare Signal, um beim letzten Rückwärtsfahren nach dem Öffnen des Schließhakens das Ende der 1 bis 1 1/2 m langen Strecke erkennen zu können, wobei sich dann in der Halteposition vor dem Abkippen die letzte Achse des LKW etwa 0,5 m vor der Böschungskante und damit am Beginn des Sicherungswalls befindet.
Alois H*** war etwa ab Mitte März 1986 mit dem Abtransport des Abraummaterials im Bergbau G*** beschäftigt. Dabei beförderte er täglich 35 bis 40 Fuhren Abraummaterial mit dem LKW von der Bruchwand zur Sturzstelle und kippte sie dort ab. Er war daher mit den örtlichen Gegebenheiten vollauf vertraut.
Am 4. April 1986 gegen 9,25 Uhr belud der Bagger der Beklagten an der Bruchwand den LKW des Alois H*** mit Abraummaterial. H*** fuhr im Vorwärtsgang von der Beladestelle weg, bog nach rechts hinauf, fuhr im Retourgang in Schrittgeschwindigkeit zur Absturzstelle, blieb jedoch nicht mit der Bordkante im Bereich der Böschungskante stehen, sondern fuhr mit etwa 5 km/h über die vorher jeweils eingenommene erste Halteposition zum Öffnen des linken Schließhakens hinaus. Er bremste zwar, konnte jedoch das Überrollen des Schutzwalls mit den Hinderrädern trotz bremsbedingt blockierender Vorderräder nicht mehr hintanhalten. Die letzte Hinterachse des LKW lief dabei den Schutzwall an und erkletterte diesen, wobei das Fahrzeug angehoben wurde. Sodann erkletterte die zweite Hinterachse den Wall, wobei sich die letzte Hinterachse bereits außerhalb der Böschungskante befand. Das Ladegewicht zog sodann den noch in Fahrt befindlichen LKW in den Abgrund, obwohl sich die blockierenden Vorderräder noch auf ebenem Niveau befanden und die Fußbremse betätigt wurde. Der LKW stürzte 7 m ab und wurde dabei schwer beschädigt; Alois H*** erlag seinen bei diesem Absturz erlittenen Verletzungen auf der Fahrt ins Krankenhaus. Nach dem Unfall wurde der Sicherungswall an der Böschungskante über Anordnung der Berghauptmannschaft Leoben auf 0,5 m erhöht. Der vorhandene Sicherungswall hatte lediglich die Funktion einer optischen Begrenzung. Um einen LKW aufzuhalten, müßte ein derart hoher Wall angeschüttet werden, daß ein Entleeren des LKW überhaupt nicht möglich wäre. Fixe Sicherungseinrichtungen in Form von Haltebäumen oder Betonschwellen wären nur an permanenten, also ständig in Betrieb befindlichen Absturzstellen, wie bei Schächten, Brecheranlagen und dergleichen, angebracht. Für temporäre Absturzstellen werden solche Einrichtungen wegen der dauernden Verlegung der Absturzstelle nicht verwendet. Stattdessen dienen Schüttdämme als Sicherungsmaßnahmen; fallweise werden auch größere Gesteinsblöcke an die Sturzkante gelegt. Alle diese Sicherungsmaßnahmen sind jedoch nur optischer Natur und dienen als Orientierungshilfe für den Fahrzeuglenker. Aus technischer und bergbaupolizeilicher Sicht wurden die von der Beklagten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Bruchkante von den beigezogenen Sachverständigen als ausreichend angesehen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß für die Absicherung von Böschungskanten gegen Absturz keine speziellen Vorschriften über Art und Ausmaß eines Schutzwalls bestünden. Sicherungswälle aus Gesteinsmaterial, Haltebäumen, Holz-, Metall- oder Betonschwellen seien technisch nicht darauf ausgelegt, Maschinen am Überfahren der Böschungskante wirksam zu hindern, sondern seien im Tagbau nur ein optisches bzw. für den Maschinenführer anderweitig physisch wahrnehmbares Signal zur Kennzeichnung des Gefahrenbereichs. Der im vorliegenden Fall aufgebrachte Sicherungswall mit einer Basisbreite von 0,5 m und einer Höhe von 0,2 bis 0,3 m habe zwar einen LKW nicht aufhalten können; er habe aber für den Fahrzeuglenker ein optisch und beim Anfahren mit den Rädern der letzten Achse auch physisch wahrnehmbares Hindernis dargestellt. Er entspreche der Sicherungspflicht des Bergbaubetreibenden im Tagbaugeschehen. Es liege somit weder ein Verschulden noch eine Gefährdungshaftung der Beklagten als Betreiber des Bergbaus vor, sodaß die Klage abzuweisen sei.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es treffe zu, daß die Beklagte als Werkbestellerin gegenüber dem Verunglückten als Werkunternehmer Fürsorge- bzw. Schutzpflichten zu erfüllen gehabt habe. Gemäß § 1169 ABGB hätten auf den Werkvertrag die Bestimmungen des § 1157 ABGB sinngemäß Anwendung zu finden. Aus diesem Gesichtspunkt wäre die Beklagte der Klägerin für den Fahrzeugschaden ersatzpflichtig, wenn die Beklagte selbst, das heißt ihre Organe oder Repräsentanten, derartige Pflichten schuldhaft, insbesondere infolge eines Organisationsverschuldens, verletzt hätten oder wenn dies auf ihre Betriebs-(Erfüllungs-)gehilfen, für deren Verhalten sie gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte, zuträfe, insbesondere durch Übertretung einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die derartigen Unfallsfolgen vorzubeugen suche. Dies treffe aber hier nicht zu.Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es treffe zu, daß die Beklagte als Werkbestellerin gegenüber dem Verunglückten als Werkunternehmer Fürsorge- bzw. Schutzpflichten zu erfüllen gehabt habe. Gemäß Paragraph 1169, ABGB hätten auf den Werkvertrag die Bestimmungen des Paragraph 1157, ABGB sinngemäß Anwendung zu finden. Aus diesem Gesichtspunkt wäre die Beklagte der Klägerin für den Fahrzeugschaden ersatzpflichtig, wenn die Beklagte selbst, das heißt ihre Organe oder Repräsentanten, derartige Pflichten schuldhaft, insbesondere infolge eines Organisationsverschuldens, verletzt hätten oder wenn dies auf ihre Betriebs-(Erfüllungs-)gehilfen, für deren Verhalten sie gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hätte, zuträfe, insbesondere durch Übertretung einer Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die derartigen Unfallsfolgen vorzubeugen suche. Dies treffe aber hier nicht zu.
Eine Gefahr, die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbunden und für den Werkunternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbar sei, liege außerhalb der Fürsorgepflicht des Werkbestellers. Um eine solche Gefahr handle es sich aber im vorliegenden Fall. Denn daß beim unvorsichtigen Heranfahren an eine Böschungskante Absturzgefahr bestehe, sei evident. Wenngleich die Fürsorgepflicht auch gegenüber den Sachen des Unternehmers gelte, sei daher aus diesem Gesichtspunkt für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Die Beklagte hafte für den LKW-Schaden auch nicht deshalb, weil dieses Fahrzeug mit Billigung der Gefahrenumstände seitens der Beklagten in deren Betätigungsbereich verwendet worden sei. Die Verletzung eines Schutzgesetzes sei der Beklagten nicht anzulasten.
Allerdings bildeten die Bestimmungen des Berggesetzes 1975 eine ausreichende Grundlage für die Mithaftung der Beklagten aus dem Titel einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, obgleich ein Eigenverschulden des Verunglückten zugestanden worden sei. Ein Bergschaden nach § 183 Abs. 1 BergG liege vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt werde. Der Verunglückte habe eine derartige Tätigkeit ausgeübt, indem er als Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 22 BergG im Auftrag der Bergbauberechtigten (der Beklagten) durch den Transport von Abraummaterial mit dem "Gewinnen und Aufbereiten von Rohstoffen" beschäftigt gewesen sei. Für den Ersatz dieses Bergschadens hafte die Beklagte grundsätzlich gemäß § 184 Abs. 1 BergG als Bergbauberechtigte. Nach § 187 Abs. 1 BergG sei die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabnendbares Ereignis verursacht worden sei, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 BergG angeführten Tätigkeiten beruht habe. Als unabwendbar gelte ein Ereignis besonders dann (§ 187 Abs. 2 BergG), wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen sei und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten. Habe bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so gelte der § 1304 ABGB sinngemäß (§ 188 Abs. 1 BergG). Im vorliegenden Fall sei der Schadenseintritt zwar auf das (zugegebenermaßen schuldhafte) Verhalten des Alois H***, eines Fremdunternehmers, somit eines "nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten" - zugleich auf das Verhalten des Geschädigten selbst - zurückzuführen, doch sei von Seiten des Bergbauberechtigten (in der Einflußsphäre der Beklagten) nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet worden. Das ergebe sich schon aus der einfachen Überlegung, daß ein etwas höherer Schutzwall, wie er von der Berghauptmannschaft in der Folge auch gefordert und von der Beklagten tatsächlich angebracht worden sei, mehr Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Zurückrollen des LKW geboten und damit aller Wahrscheinlichkeit nach zur Verhinderung des Unfalls beigetragen hätte.Allerdings bildeten die Bestimmungen des Berggesetzes 1975 eine ausreichende Grundlage für die Mithaftung der Beklagten aus dem Titel einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, obgleich ein Eigenverschulden des Verunglückten zugestanden worden sei. Ein Bergschaden nach Paragraph 183, Absatz eins, BergG liege vor, wenn durch eine der im Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt werde. Der Verunglückte habe eine derartige Tätigkeit ausgeübt, indem er als Fremdunternehmer im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 22, BergG im Auftrag der Bergbauberechtigten (der Beklagten) durch den Transport von Abraummaterial mit dem "Gewinnen und Aufbereiten von Rohstoffen" beschäftigt gewesen sei. Für den Ersatz dieses Bergschadens hafte die Beklagte grundsätzlich gemäß Paragraph 184, Absatz eins, BergG als Bergbauberechtigte. Nach Paragraph 187, Absatz eins, BergG sei die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabnendbares Ereignis verursacht worden sei, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im Paragraph 2, Absatz eins, BergG angeführten Tätigkeiten beruht habe. Als unabwendbar gelte ein Ereignis besonders dann (Paragraph 187, Absatz 2, BergG), wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen sei und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten. Habe bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so gelte der Paragraph 1304, ABGB sinngemäß (Paragraph 188, Absatz eins, BergG). Im vorliegenden Fall sei der Schadenseintritt zwar auf das (zugegebenermaßen schuldhafte) Verhalten des Alois H***, eines Fremdunternehmers, somit eines "nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten" - zugleich auf das Verhalten des Geschädigten selbst - zurückzuführen, doch sei von Seiten des Bergbauberechtigten (in der Einflußsphäre der Beklagten) nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet worden. Das ergebe sich schon aus der einfachen Überlegung, daß ein etwas höherer Schutzwall, wie er von der Berghauptmannschaft in der Folge auch gefordert und von der Beklagten tatsächlich angebracht worden sei, mehr Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Zurückrollen des LKW geboten und damit aller Wahrscheinlichkeit nach zur Verhinderung des Unfalls beigetragen hätte.
Für die Frage, wann ein unabwendbares Ereignis vorliege, sei die zu § 9 Abs. 2 EKHG ergangene Rechtsprechung sinngemäß anwendbar. Danach sei ein unabwendbares Ereignis nur dann gegeben, wenn es trotz Anwendung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten sei. Es komme darauf an, ob die Abwendung des Unfalls bei den gegebenen Verhältnissen durch die äußerste Sorgfalt und durch Mittel, deren Anwendung dem Haftpflichtigen vernünftigerweise zugemutet werden könne, möglich gewesen sei. Gäwiß dürfe die Sorgfaltspflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG nicht überspannt werden, zumal eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden müsse. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht habe sich somit nach den Umständen des Einzelfalles zu richten und es seien an diese Sorgfaltspflicht strengste Anforderungen zu stellen. Wenngleich Haltebäume oder Betonschwellen, wie der beigezogene Bergbausachverständige unbedenklich ausgeführt habe, nur an permanenten Absturzstellen anzubringen seien, liege es doch auf der Hand, daß auch an Absturzstellen, die dauernd verlegt würden, Sicherungseinrichtungen angebracht werden müßten. Eine bloß optische Warnung durch einen nur 20 bis 30 cm hohen Schutzwall könne nicht als ausreichend angesehen werden.Für die Frage, wann ein unabwendbares Ereignis vorliege, sei die zu Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ergangene Rechtsprechung sinngemäß anwendbar. Danach sei ein unabwendbares Ereignis nur dann gegeben, wenn es trotz Anwendung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten sei. Es komme darauf an, ob die Abwendung des Unfalls bei den gegebenen Verhältnissen durch die äußerste Sorgfalt und durch Mittel, deren Anwendung dem Haftpflichtigen vernünftigerweise zugemutet werden könne, möglich gewesen sei. Gäwiß dürfe die Sorgfaltspflicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht überspannt werden, zumal eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden müsse. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht habe sich somit nach den Umständen des Einzelfalles zu richten und es seien an diese Sorgfaltspflicht strengste Anforderungen zu stellen. Wenngleich Haltebäume oder Betonschwellen, wie der beigezogene Bergbausachverständige unbedenklich ausgeführt habe, nur an permanenten Absturzstellen anzubringen seien, liege es doch auf der Hand, daß auch an Absturzstellen, die dauernd verlegt würden, Sicherungseinrichtungen angebracht werden müßten. Eine bloß optische Warnung durch einen nur 20 bis 30 cm hohen Schutzwall könne nicht als ausreichend angesehen werden.
Nach den besonderen Umständen des Falles erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil der Klägerin gerechtfertigt. Die Beklagte habe ihr somit im Rahmen der sie treffenden Gefährdungshaftung ein Drittel des LKW-Schadens zu ersetzen.
Da die Höhe dieses Schadens erst ermittelt werden müsse, sei mit der Aufhebung des Ersturteils vorzugehen.
Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß der Streitwert 15.000 S übersteige und zur Haftung für Bergschäden keine einschlägige Judikatur vorliege. Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft ihn mit dem Antrag, ihn "in der Begründung dahingehend abzuändern, daß zum Grund des Anspruches eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zu Recht erkannt wird und dementsprechend die Sache an das Berufungsgericht oder an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung über die Höhe des Anspruches und Urteilsfällung zurückverwiesen wird"; hilfsweise stellt sie den Antrag, "den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verfahrensergänzung zum Grund des Anspruchs und zur Neuschöpfung eines Urteils zurückverwiesen wird". Die Beklagte bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß zu beheben, der klägerischen Berufung keine Folge zu geben und das Ersturteil zu bestätigen", allenfalls "den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Prozeßgericht zurückzuverweisen".
Beide Streitteile haben Rekursbeantwortungen erstattet, und zwar die Beklagte mit dem Antrag, den Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben, die Klägerin mit dem Antrag, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.