Aus der Begründung:
a) Zum Revisionsrekurs der Antragsteller.
Die Antragsteller rügen das Rekursverfahren als mangelhaft, weil das Rekursgericht ihnen die Servitut über das Grundstück Nr. 1177/8 versagt hat, ohne Feststellungen darüber getroffen zu haben, ob sie nicht auch diesen Teil des Weges dringend benötigen. Diese Rüge steht jedoch in einem unlösbaren Zusammenhang mit der von den Rekurswerbern ebenfalls bekämpften Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse nach einer Verbindung mit den öffentlichen Wegen die Einräumung eines Notweges genügt. Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes und glaubt, zur Widerlegung der Rekursausführungen lediglich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 NotwegeG. verweisen zu müssen, nach der zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung ein Notweg nicht gewährt werden darf. Die Antragsteller hätten demnach, wenn sie eine Verbindung zum öffentlichen Weggrundstück Nr. 1630 gehabt hätten, niemals einen Antrag nach dem Notwegegesetz stellen können, um eine Verbindung zu einem zweiten öffentlichen Weg, nämlich dem Grundstück Nr. 1638, zu erreichen; daraus folgt aber, daß den Bedürfnissen der Antragsteller mit der Einräumung des Notweges zum Grundstück Nr. 1630 ausreichend Rechnung getragen wird. Hiebei ist es rechtlich unerheblich, ob die 2 m breite Verbindung zwischen den beiden öffentlichen Wegen als Straße oder nur als Weg anzusehen ist. Ebenso belanglos ist es, aus welchen Beweggrunden die Antragsgegner die Einräumung der Servitut überhaupt ablehnen und ob sie dadurch, daß den Antragstellern eine zweite Servitut über das Grundstück Nr. 1177/8 eingeräumt wird, einen besonderen Nachteil erleiden würden. Es ist ausschließlich entscheidend, daß die Antragsteller bereits mit der einen Servitut die für sie notwendige Verbindung zum öffentlichen Straßenverkehr erlangt haben.Die Antragsteller rügen das Rekursverfahren als mangelhaft, weil das Rekursgericht ihnen die Servitut über das Grundstück Nr. 1177/8 versagt hat, ohne Feststellungen darüber getroffen zu haben, ob sie nicht auch diesen Teil des Weges dringend benötigen. Diese Rüge steht jedoch in einem unlösbaren Zusammenhang mit der von den Rekurswerbern ebenfalls bekämpften Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse nach einer Verbindung mit den öffentlichen Wegen die Einräumung eines Notweges genügt. Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes und glaubt, zur Widerlegung der Rekursausführungen lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, NotwegeG. verweisen zu müssen, nach der zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung ein Notweg nicht gewährt werden darf. Die Antragsteller hätten demnach, wenn sie eine Verbindung zum öffentlichen Weggrundstück Nr. 1630 gehabt hätten, niemals einen Antrag nach dem Notwegegesetz stellen können, um eine Verbindung zu einem zweiten öffentlichen Weg, nämlich dem Grundstück Nr. 1638, zu erreichen; daraus folgt aber, daß den Bedürfnissen der Antragsteller mit der Einräumung des Notweges zum Grundstück Nr. 1630 ausreichend Rechnung getragen wird. Hiebei ist es rechtlich unerheblich, ob die 2 m breite Verbindung zwischen den beiden öffentlichen Wegen als Straße oder nur als Weg anzusehen ist. Ebenso belanglos ist es, aus welchen Beweggrunden die Antragsgegner die Einräumung der Servitut überhaupt ablehnen und ob sie dadurch, daß den Antragstellern eine zweite Servitut über das Grundstück Nr. 1177/8 eingeräumt wird, einen besonderen Nachteil erleiden würden. Es ist ausschließlich entscheidend, daß die Antragsteller bereits mit der einen Servitut die für sie notwendige Verbindung zum öffentlichen Straßenverkehr erlangt haben.
Ihr Revisionsrekurs ist daher unbegrundet, weshalb ihm ein Erfolg zu versagen war.
b) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegner.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist als außerordentlicher Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des § 16 AußstrG. zulässig, u. zw. sowohl hinsichtlich des die Einräumung des Notweges über die Grundstücke Nr. 1223 und 1224 bestätigenden Teiles der rekursgerichtlichen Entscheidung als auch hinsichtlich der Neufestsetzung der Entschädigungssumme, da von den Antragsgegnern bloß die Höhe der Entschädigungssumme überhaupt, nicht aber auch ihre Aufteilung auf die beiden Wegstücke bekämpft wird. Nach dem Inhalte des Revisionsrekurses ist lediglich zu untersuchen, ob und inwieweit der Beschluß des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig ist. Der Hinweis auf die Entscheidung SZ. X/232 ist im allgemeinen fehl am Platz und noch weniger geeignet, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß den Antragstellern ein Anspruch auf einen Notweg zusteht, als offenbar gesetzwidrig hinzustellen. Daß die Antragsteller nicht ein Grundstück mit einem unmittelbaren Anschluß an das öffentliche Wegenetz gekauft haben, kann ihren Anspruch nach § 1 Abs. 1 NotwegeG. nicht berühren und nicht dazu führen, einen selbstverschuldeten Notstand anzunehmen; von einer ausdehnenden Auslegung des Notwegegesetzes kann hiebei nicht die Rede sein. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber noch weniger in der Festsetzung des Entschädigungsbetrages erblickt werden, zumal dieser Teil der Entscheidung durch das Sachverständigengutachten gedeckt ist und die Antragsgegner ihren dieses ablehnenden Standpunkt bei der Tagsatzung lediglich dadurch bekundet haben, daß die Unterfertigung des Protokolles verweigert worden ist.Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist als außerordentlicher Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, AußstrG. zulässig, u. zw. sowohl hinsichtlich des die Einräumung des Notweges über die Grundstücke Nr. 1223 und 1224 bestätigenden Teiles der rekursgerichtlichen Entscheidung als auch hinsichtlich der Neufestsetzung der Entschädigungssumme, da von den Antragsgegnern bloß die Höhe der Entschädigungssumme überhaupt, nicht aber auch ihre Aufteilung auf die beiden Wegstücke bekämpft wird. Nach dem Inhalte des Revisionsrekurses ist lediglich zu untersuchen, ob und inwieweit der Beschluß des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig ist. Der Hinweis auf die Entscheidung SZ. X/232 ist im allgemeinen fehl am Platz und noch weniger geeignet, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß den Antragstellern ein Anspruch auf einen Notweg zusteht, als offenbar gesetzwidrig hinzustellen. Daß die Antragsteller nicht ein Grundstück mit einem unmittelbaren Anschluß an das öffentliche Wegenetz gekauft haben, kann ihren Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG. nicht berühren und nicht dazu führen, einen selbstverschuldeten Notstand anzunehmen; von einer ausdehnenden Auslegung des Notwegegesetzes kann hiebei nicht die Rede sein. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber noch weniger in der Festsetzung des Entschädigungsbetrages erblickt werden, zumal dieser Teil der Entscheidung durch das Sachverständigengutachten gedeckt ist und die Antragsgegner ihren dieses ablehnenden Standpunkt bei der Tagsatzung lediglich dadurch bekundet haben, daß die Unterfertigung des Protokolles verweigert worden ist.