Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung von Immissionen in Form von Steinen und Felsbrocken im Bereich seiner Liegenschaft EZ *****, ausgehend vom Grundstück der Beklagten *****. Dieses Grundstück schließe an seine Liegenschaft hangaufwärts an. 1993 habe die Beklagte rechtswidrig den auf ihrem Grundstück befindlichen Schutzwald durch Kahlschlägerung weitgehend entfernt. Die Folge sei, daß sich insbesondere durch Erosion, Wind- und Wassereinwirkung und aufgrund der steilen Hanglage zahlreiche Steine, zum Teil sogar Felsbrocken, lösten, in seine Liegenschaft eindrängen und dort Schäden anrichteten. Solche Steinschläge habe es zuvor nie gegeben. Die Steinschlaggefahr sei durch die Schlägerung jedenfalls erhöht worden.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, ihr Grundstück weise eine steil abfallende Hanglage auf und sei im oberen Drittel von einer senkrechten Felswand durchsetzt. Daß gelegentlich Steine aus dem Wald auf das Nachbargrundstück können, sei ein Naturereignis. Das Erosionsphänomen Steinschlag sei für die unter dem Waldgebiet liegenden Grundstücke eine natürliche und daher ortsübliche Immission, die für deren ortsübliche Nutzung keine außerordentliche Beeinträchtigung darstellen könne. Im übrigen sei Steinschlag nicht erstmals nach der ungesetzlichen Fällung durch den von ihr beauftragten Gewerbebetrieb auf die Liegenschaft des Klägers gelangt. Es handle sich um einen Schutzwald im Sinne des § 21 Abs 1 ForstG und nicht um einen Bannwald im Sinne des § 27 Abs 1 ForstG. Für den vorgenommenen Blößenschlag von 0,3 ha wäre die forstrechtliche Bewilligung jederzeit erteilt worden, und zwar in Verbindung mit eben jenen Wiederaufforstungsmaßnahmen, die aufgetragen und durchgeführt worden seien. Die bisherige Steinschlaghäufigkeit sei durch die konsenslose Schlägerung nicht verändert worden.Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, ihr Grundstück weise eine steil abfallende Hanglage auf und sei im oberen Drittel von einer senkrechten Felswand durchsetzt. Daß gelegentlich Steine aus dem Wald auf das Nachbargrundstück können, sei ein Naturereignis. Das Erosionsphänomen Steinschlag sei für die unter dem Waldgebiet liegenden Grundstücke eine natürliche und daher ortsübliche Immission, die für deren ortsübliche Nutzung keine außerordentliche Beeinträchtigung darstellen könne. Im übrigen sei Steinschlag nicht erstmals nach der ungesetzlichen Fällung durch den von ihr beauftragten Gewerbebetrieb auf die Liegenschaft des Klägers gelangt. Es handle sich um einen Schutzwald im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ForstG und nicht um einen Bannwald im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ForstG. Für den vorgenommenen Blößenschlag von 0,3 ha wäre die forstrechtliche Bewilligung jederzeit erteilt worden, und zwar in Verbindung mit eben jenen Wiederaufforstungsmaßnahmen, die aufgetragen und durchgeführt worden seien. Die bisherige Steinschlaghäufigkeit sei durch die konsenslose Schlägerung nicht verändert worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:
Bei dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück handelt es sich dabei um eine rund 10 ha große Waldfläche, die nördlich an das Grundstück des Klägers anschließt und eine steil nach Süden abfallende Hanglage aufweist, die im nördlichen Drittel von einer senkrechten Felswand durchsetzt ist. Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück während der Sommermonate eine Fremdenpension.
Die Waldfläche auf dem Grundstück der Beklagten ist Schutzwald im Sinne der §§ 21 ff Forstgesetz. Im Waldentwicklungsplan des Forstbezirkes Villach wird der Wald mit der höchsten Schutzfunktion bewertet.Die Waldfläche auf dem Grundstück der Beklagten ist Schutzwald im Sinne der Paragraphen 21, ff Forstgesetz. Im Waldentwicklungsplan des Forstbezirkes Villach wird der Wald mit der höchsten Schutzfunktion bewertet.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Bezirksforstinspektion vom 29.4.1993 wurde die Beklagte verpflichtet, das auf ihrem Grundstück befallene Holz und die in der näheren Umgebung befindlichen kranken Stämme bis 30.5.1993 bekämpfungstechnisch zu behandeln und stockende, von Forstschadinsekten befallene Hölzer vorher zu fällen.
Die Beklagte beauftragte daraufhin ein Holzschlägerungsunternehmen mit der Durchführung dieser Maßnahmen. Im Verlauf der von diesem Unternehmen durchgeführten Arbeiten kam es aufgrund von Anrainerbeschwerden und einer Meldung der Bezirksforstinspektion Villach zu einer örtlichen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Villach im Beisein eines forsttechnischen Amtssachverständigen. Dabei wurde erhoben, daß auf dem Grundstück der Beklagten im Zuge der Fällung von mit Borkenkäfern befallenen Bäumen zusätzlich auch ca 100 Festmeter gesunde, starke Bäume geschlägert wurden. Insgesamt wurde ein Ausmaß der Kahlfläche bzw der unter 0,8 bestockten Fläche von 3000 bis 4000 m2 festgestellt. Die Forstbehörde stellte fest, daß die Fällungsmaßnahmen zudem unsachgemäß durchgeführt wurden, zumal der verbleibende Bestand erhebliche Wipfelbrüche und Rindenverletzungen aufweist, wodurch eine zusätzliche Gefährdung dieser Bäume durch Schadorganismen bewirkt wurde. Die Stabilität des Schutzwaldes sei aufgrund der konsenslos und unsachgemäß vorgenommenen Fällungen im Hinblick auf den felsigen und seichtgründigen Untergrund nicht mehr voll gewährleistet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28.7.1993 wurde die Beklagte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in Verbindung mit der Schutzwaldverordnung BGBl Nr 398/1977 "im Zuge der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes" verpflichtet, die in ihrer Parzelle vorhandene Kahlschlagblöße von 0,3 ha bis längstens 15.5.1994 mit 400 Stück Fichten, 400 Stück Buchen und 400 Stück Eschen aufzuforsten. Weiters wurde bestimmt, daß die Holzarten gruppenweise mit einem Pflanzenabstand von max. 1,5 m zu versetzen seien und die Aufforstung in den Folgejahren zu pflegen, erforderlichenfalls nachzubessern und gegen Wildverbiß zu schützen sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28.7.1993 wurde die Beklagte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in Verbindung mit der Schutzwaldverordnung Bundesgesetzblatt Nr 398 aus 1977, "im Zuge der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes" verpflichtet, die in ihrer Parzelle vorhandene Kahlschlagblöße von 0,3 ha bis längstens 15.5.1994 mit 400 Stück Fichten, 400 Stück Buchen und 400 Stück Eschen aufzuforsten. Weiters wurde bestimmt, daß die Holzarten gruppenweise mit einem Pflanzenabstand von max. 1,5 m zu versetzen seien und die Aufforstung in den Folgejahren zu pflegen, erforderlichenfalls nachzubessern und gegen Wildverbiß zu schützen sei.
Da die Beklagte die laut Bescheid durchzuführenden Maßnahmen in der Folge nicht fristgerecht durchführte, wurde ihr mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 1.7.1994 für die ordnungsgemäße Durchführung der Wiederaufforstungsmaßnahmen auf ihrer Parzelle eine Frist bis spätestens 15.5.1995 bei Androhung der sonstigen Ersatzvornahme gesetzt.
Im Zuge zweier von der Bezirkshauptmannschaft Villach am 22.5. und 9.8.1995 (dies auf Antrag des Klägers) durchgeführter Ortsaugenscheine wurde festgestellt, daß die vorgeschriebenen je 400 Stück Fichten, Buchen und Eschen von der Beklagten zwar versetzt worden seien, jedoch durch eine ungünstige Verteilung der Pflanzen (der Unterhang wurde etwas zu dicht aufgeforstet) eine aufforstungsbedürftige kleine Blöße im Oberhang unter dem Felsen freigeblieben und nachzubessern sei. Die Bezirkshauptmannschaft Villach stellte fest, daß von der Beklagten noch folgende Maßnahmen durchzuführen wären: 1. Aufforstung der Blößenfläche unter dem Felsen mit 250 Stück Lärchen und 100 Stück Buchen. 2. Nachbesserung der durch Trockenheit ausgefallenen Fichten durch ca 200 Stück Lärchen. Weiters stellte die Bezirkshauptmannschaft Villach in der Verhandlungsschrift des Ortsaugenscheines vom 9.8.1995 fest, daß die Aufforstung im Frühjahr 1996 durchzuführen ist, wobei die Tätigkeiten der Bezirksforstinspektion Villach 14 Tage vor der Durchführung mitzuteilen sind. Schließlich wurde der Beklagten noch vorgeschrieben, sämtliche Forstpflanzen ab Herbst 1995 bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildverbiß zu schützen und die Forstpflanzen mindestens einmal jährlich von der Schlagvegetation auszuschneiden.
In einer an die Waldbesitzer versandten Verständigung vom 20.12.1994 stellte die Bezirkshauptmannschaft Villach - Bezirksforstinspektion Villach unter anderem fest, daß der Schutzwald zwischen der Ortschaft Treffen und der Bezirksgrenze zu Feldkirchen auf der Südseite der Gerlitze teilweise verbesserungswürdig sei. Die Unwetterkatastrophen aus dem Jahr 1993 und starke Schäden durch Borkenkäferbefall hätten gezeigt, daß nur standortgemäße und gesunde Wälder die Schutzfunktion optimal erfüllen könnten. Die Bezirksforstinspektion Villach beabsichtige daher die Ausarbeitung eines Schutzwaldverbesserungsprojektes, um die Verbesserung und Erhaltung der Schutzwirkung zu fördern. Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft Villach in diesem Schreiben aus, daß für die Durchführung von Maßnahmen keinerlei Zwang und Verpflichtung bestehe.
Am 16.2.1994 hat der Kläger im Verfahren 7 C 1120/93p des BG Villach im Zuge einer an Ort und Stelle durchgeführten Tagsatzung hinsichtlich einer festgestellten Steinansammlung ausgesagt, daß es sich um Steine handle, die aus der nördlichen Waldparzelle abgekollert seien.
Der wesentliche Teil des Bereiches, in dem die Beklagte den Kahlschlag durchführte, liegt unterhalb der senkrechten Felswand, die das nördliche Drittel ihres Grundstückes durchsetzt. Diese Fläche liegt ca 150 Meter nördlich in der direkten Linie oberhalb des Grundstückes des Klägers in steilem Gelände. Unterhalb dieser Fläche verläuft das Grundstück der Beklagten dann etwas flacher in Richtung des klägerischen Grundstückes. Diese senkrechte Felswand ist Ausgangspunkt von Steinschlägen, insbesondere bei Frostaufkommen oder bei starken Niederschlägen. In diesem Waldbereich gibt es bereits seit Jahrtausenden Steinschlag.
Als im Jahr 1989 im Zuge von Holztransporten die Grasnarbe des Waldes auf dem Grundstück der Beklagten aufgerissen wurde, wurde dabei auch Gestein gelockert und es drangen damals auch Steine in die Liegenschaft des Klägers ein. Ob bereits vor den Schlägerungen durch die Beklagte im Frühjahr 1993 jemals Steine aus der im nördlichen Drittel des Grundstückes der Beklagten gelegenen Felswand in die Liegenschaft des Klägers eingedrungen sind, kann nicht festgestellt werden.
Zu den ca 100 Festmeter gesunden, starken Bäumen, welche die Beklagte im Frühjahr 1993 im Zuge der Fällung von mit Borkenkäfern befallenen Bäumen schlägern ließ, gehörten im Bereich unterhalb der Felswand auch 80 bis 100 Jahre alte Bäume, die zu diesem Zeitpunkt Steinschlagschäden aufwiesen. Dadurch hat sich die Steinschlaggefahr für das unter diesem Bereich liegende Grundstück des Klägers durch die Reduktion der Stammzahl derart erhöht, daß nunmehr das Abgehen von Steinen aus der Felswand oberhalb der Kahlfläche bzw das Hinunterrollen von Steinen erleichtert wird. Andererseits hat sich die Steinschlaggefahr aus dem Bereich der Kahlfläche selbst im Zusammenhang mit der Bringung und Fällung in diesem Bereich erhöht. Eine Erhöhung der Steinschlaggefahr in dem Sinn, daß sich nunmehr auch Steine aus diesem Bereich des Kahlschlages leichter lockern, ist nicht eingetreten. Insbesondere bei starken Niederschlägen oder bei Frostaufkommen hat sich die Steinschlaggefahr für das Grundstück des Klägers durch den Kahlschlag der Beklagten erhöht. Vor der Durchführung des Kahlschlages durch die Beklagten wären Steine, die sich aus der Felswand lösten, wahrscheinlich teilweise durch den 80 bis 100jährigen Baumbestand aufgehalten oder zumindest im Hinblick auf den flacheren Teil des Geländes durch solche Bäume abgebremst worden.
Seit der Durchführung des Kahlschlages durch die Beklagte ist es zumindest einmal, und zwar vor den Osterfeiertagen 1996, zu einem Eindringen eines Felsbrockens aus der Waldfläche der Beklagten auf die Liegenschaft des Klägers gekommen.
Rechtlich führte das Erstgericht unter anderem aus, die Beklagte habe durch die Reduzierung der Stammzahl, die mit den Schlägerungen im steilen Gelände unmittelbar unter der senkrechten Felswand verbunden gewesen sei, eine Erhöhung der Steinschlaggefahr für das Grundstück des Klägers bewirkt und damit einen Zustand geschaffen, der eine unmittelbare Zuleitung der Gesteinsbrocken mit sich bringe. Da es auch tatsächlich bereits zu einem Eindringen eines Felsbrockens in die Liegenschaft des Klägers gekommen sei, liege eine direkte Immission vor, die rechtlich jedenfalls unzulässig sei und abstrakt abgewehrt werden könne. Durch die Erhöhung der Steinschlaggefahr liege rechtlich aber auch ein mittelbares Eindringen vor. Auch ohne Feststellung der Ortsüblichkeit des Steinschlages vor dem Kahlschlag durch die Beklagte und ohne Feststellung, ob bereits vorher Steine aus der Felswand auf das Grundstück des Klägers gelangt seien, liege jedenfalls eine durch den von der Beklagten veranlaßten Kahlschlag verursachte Erhöhung der Steinschlaggefahr vor. Aus diesem Grund könne nicht von einer Auswirkung der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes, welche hinzunehmen wäre, gesprochen werden. Da dieser Zustand nach wie vor andauere und somit auch Wiederholungsgefahr vorliege, bestehe das Unterlassungsbegehren des Klägers auf der Grundlage des § 364 Abs 2 ABGB zu Recht.Rechtlich führte das Erstgericht unter anderem aus, die Beklagte habe durch die Reduzierung der Stammzahl, die mit den Schlägerungen im steilen Gelände unmittelbar unter der senkrechten Felswand verbunden gewesen sei, eine Erhöhung der Steinschlaggefahr für das Grundstück des Klägers bewirkt und damit einen Zustand geschaffen, der eine unmittelbare Zuleitung der Gesteinsbrocken mit sich bringe. Da es auch tatsächlich bereits zu einem Eindringen eines Felsbrockens in die Liegenschaft des Klägers gekommen sei, liege eine direkte Immission vor, die rechtlich jedenfalls unzulässig sei und abstrakt abgewehrt werden könne. Durch die Erhöhung der Steinschlaggefahr liege rechtlich aber auch ein mittelbares Eindringen vor. Auch ohne Feststellung der Ortsüblichkeit des Steinschlages vor dem Kahlschlag durch die Beklagte und ohne Feststellung, ob bereits vorher Steine aus der Felswand auf das Grundstück des Klägers gelangt seien, liege jedenfalls eine durch den von der Beklagten veranlaßten Kahlschlag verursachte Erhöhung der Steinschlaggefahr vor. Aus diesem Grund könne nicht von einer Auswirkung der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes, welche hinzunehmen wäre, gesprochen werden. Da dieser Zustand nach wie vor andauere und somit auch Wiederholungsgefahr vorliege, bestehe das Unterlassungsbegehren des Klägers auf der Grundlage des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zur Rechtsrüge führte es im wesentlichen folgendes aus:
Im vorliegenden Fall sei die Frage eines zusätzlichen Eindringens von Steinen auf die Liegenschaft des Klägers von dem darüber liegenden Grundstück der Beklagten, welches erst durch die Kahlschlägerung der Beklagten ermöglicht wurde, entscheidend. Die unmittelbare Zuleitung der Gesteinsbrocken sei gemäß § 364 Abs 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel - auf einen solchen könne die Beklagte nicht verweisen - unter allen Umständen unzulässig; auf die Ortsüblichkeit komme es hiebei nicht an, weil unmittelbare Immissionen (mit Ausnahme von dem Schikaneverbot zu unterstellenden Fällen) nicht geduldet werden müßten. Daß die - erhöhte - Gefahrenlage noch andauere, werde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb es rechtlich auch ohne Belang sei, inwieweit die Beklagte dem forstbehördlichen Auftrag zur Wiederaufforstung nachgekommen sei.Im vorliegenden Fall sei die Frage eines zusätzlichen Eindringens von Steinen auf die Liegenschaft des Klägers von dem darüber liegenden Grundstück der Beklagten, welches erst durch die Kahlschlägerung der Beklagten ermöglicht wurde, entscheidend. Die unmittelbare Zuleitung der Gesteinsbrocken sei gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ohne besonderen Rechtstitel - auf einen solchen könne die Beklagte nicht verweisen - unter allen Umständen unzulässig; auf die Ortsüblichkeit komme es hiebei nicht an, weil unmittelbare Immissionen (mit Ausnahme von dem Schikaneverbot zu unterstellenden Fällen) nicht geduldet werden müßten. Daß die - erhöhte - Gefahrenlage noch andauere, werde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb es rechtlich auch ohne Belang sei, inwieweit die Beklagte dem forstbehördlichen Auftrag zur Wiederaufforstung nachgekommen sei.
Wenn die Beklagte in ihrer Rechtsrüge davon ausgehe, daß eine Erhöhung der Steinschlaggefahr aus der Kahlschlagsfläche durch die Schlägerung nicht eingetreten sei, so ändere dies nichts an der festgestellten erhöhten Immission durch aus der Felswand gebrochene Steine, deren Abgang nun nicht mehr oder im geringeren Maß verhindert werde.
Die forstrechtlich unterschiedliche Definition des Schutz- und Bannwaldes sei für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung. Das Schutzinteresse des Forstgesetzes bei der Bestimmung eines Waldes zum Schutzwald sei der Bestand des Waldes. Daneben bestehende weitere schutzwürdige Interessen würden unabhängig davon durch andere Institute der Rechtsordnung abgedeckt; nachbarrechtliche Interessen seien in diesem Sinne aufgrund der immissionsrechtlichen Bestimmungen unabhängig von Schlägerungsbewilligungen der Forstbehörde durchsetzbar. Der verwaltungsrechtliche Konsenswerber habe im Falle der Gefährdung des Nachbarn eben Maßnahmen (seiner Wahl) zu setzen, die eine unbeschadete Rechtsstellung des Nachbarn gewährleisten. Hiezu würde im vorliegenden Fall, wie die Ausage des zuständigen Beamten der Forstbehörde ergeben habe, etwa die Errichtung eines Steinschutzwalles durch einen Bagger in einer Höhe von 2 m genügen.
Die Beklagte habe daher unabhängig von der Art der Entscheidung der Forstbehörde über einen rechtzeitigen Antrag alles vorzukehren, um Immissionen in Form von direkt zugeleiteten Steinbrocken zu unterbinden. Durch das Kahlschlägern im gefährdeten Bereich habe sie Voraussetzungen dafür geschaffen, daß Steinbrocken in den Bereich der Liegenschaft des Klägers gelangen. Dies zu verhindern, sei sie nach den getroffenen Feststellungen nach immissionsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet.
Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen liege den Feststellungen des Erstgerichts aber auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach- Forstbehörde vom 28.7.1993 zugrunde. Diesem zufolge sei die Schlägerung des Schutzwaldes (unbekämpftermaßen) unsachgemäß in dem Sinne durchgeführt worden, daß die Erhaltung eines möglichst stabilen, dem Standort entsprechenden Bewuchses mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung nicht gewährleistet sei. Auch wenn die Forstbehörde eine Schlägerung von 0,3 bis 0,4 ha bewilligt hätte, hätte diese nicht unsachgemäß erfolgen dürfen, was wiederum eine Erhöhung der Steinschlaggefahr für das Grundstück des Klägers mit sich gebracht habe; aus forstlicher Sicht wäre nämlich nur eine sachgerechte Schlägerung bewilligt worden. Daß eine solche zu direkter Immission durch Steinschlag im selben Ausmaß wie nach der unsachgemäß vorgenommenen Kahlschlägerung geführt hätte, habe die Beklagte nicht vorgebracht.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil zu den zu beurteilenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung keine Zweifelsfragen bestünden und sich das Berufungsgericht auf höchstgerichtliche Judikatur beziehe.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.