Damit wird insgesamt weder eine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung noch eine aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung dargelegt:
1. Das Berufungsgericht vertrat keineswegs die Rechtsansicht, dass Mitmieter keine einheitliche Streitpartei im Aufkündigungsprozess bilden würden, sondern gelangte vielmehr zum rechtlichen Ergebnis, dass hier Mitmietereigenschaft nicht vorliegt.
2. Ein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs insofern, als eine Mitmietereigenschaft in der konkreten Vertragskonstellation in den Entscheidungen 5 Ob 11/02g und 5 Ob 259/07k angenommen worden wäre, besteht ebenfalls nicht.
Die beiden Entscheidungen bezogen sich auf Verfahren, in denen die jeweiligen Vermieter anderer Filialen, die mit den hier geschilderten Verträgen ebenfalls an die Beklagte übertragen worden waren, ihr Recht zur Erhöhung der Mietzinse nach § 12a MRG im außerstreitigen MSchDie beiden Entscheidungen bezogen sich auf Verfahren, in denen die jeweiligen Vermieter anderer Filialen, die mit den hier geschilderten Verträgen ebenfalls an die Beklagte übertragen worden waren, ihr Recht zur Erhöhung der Mietzinse nach Paragraph 12 a, MRG im außerstreitigen MSch-Verfahren geltend machten. In diesen Entscheidungen wurde das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 12a Abs 1 MRG verneint, weil die dortige Antragsgegnerin und nunmehrige Beklagte (als Rechtsnachfolgerin der KG) bereits Mitmieterin des Geschäftsraums gewesen sei, als ihr das von der GmbH betriebene Unternehmen im Wege der Sacheinlage übertragen worden sei.Verfahren geltend machten. In diesen Entscheidungen wurde das Vorliegen der Tatbestandselemente des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verneint, weil die dortige Antragsgegnerin und nunmehrige Beklagte (als Rechtsnachfolgerin der KG) bereits Mitmieterin des Geschäftsraums gewesen sei, als ihr das von der GmbH betriebene Unternehmen im Wege der Sacheinlage übertragen worden sei.
Beiden Entscheidungen ist daher keineswegs zu entnehmen, dass von einer aufrechten Mitmietereigenschaft im Verhältnis zwischen der GmbH und der hier Beklagten ausgegangen werden müsste.
3. Die Auslegung von Willenserklärungen, hier im Konkreten der Mitteilung des Masseverwalters, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042936). Eine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung liegt schon deshalb nicht vor, weil mit der Auslegung des Berufungsgerichts keineswegs gesagt wurde, dass Anzeigen gemäß § 12a Abs 1 MRG grundsätzlich als Ausübung eines Weitergaberechts bzw Verzicht auf bisher bestehende Mietrechte zu werten wären, sondern nur in der konkreten Einzelfallgestaltung daraus Schlüsse gezogen wurden.Justiz RS0042936). Eine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung liegt schon deshalb nicht vor, weil mit der Auslegung des Berufungsgerichts keineswegs gesagt wurde, dass Anzeigen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG grundsätzlich als Ausübung eines Weitergaberechts bzw Verzicht auf bisher bestehende Mietrechte zu werten wären, sondern nur in der konkreten Einzelfallgestaltung daraus Schlüsse gezogen wurden.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des festgestellten Verhaltens der Streitteile nach der Erklärung des Masseverwalters liegt auch eine aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung nicht vor. Im konkreten Fall ist nicht entscheidungsrelevant, ob die gemeinschuldnerische GmbH durch Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts oder einen Mieterwechsel gemäß § 12a Abs 1 MRG aus dem Vertragsverhältnis ausschied, sondern lediglich die Frage, ob sie ausschied oder nicht.Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des festgestellten Verhaltens der Streitteile nach der Erklärung des Masseverwalters liegt auch eine aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung nicht vor. Im konkreten Fall ist nicht entscheidungsrelevant, ob die gemeinschuldnerische GmbH durch Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts oder einen Mieterwechsel gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG aus dem Vertragsverhältnis ausschied, sondern lediglich die Frage, ob sie ausschied oder nicht.
4. Inwiefern das Ausscheiden der gemeinschuldnerischen GmbH als Mitmieterin an der Zustimmung der Beklagten scheitern sollte, ist im Hinblick auf die festgestellten Bestimmungen des Sacheinlagenvertrags, in dem der Übergang aller Mietrechte auf die Beklagte ausdrücklich vorgesehen wurde, nicht nachvollziehbar.