Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Während der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen unzulässig, sofern sie nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen (RISGemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, IO unterbrochen. Während der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen unzulässig, sofern sie nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen (RIS-Justiz RS0036996).
Über den Delegierungsantrag kann daher derzeit nicht entschieden werden. Die Akten sind an das Vorlagegericht zurückzustellen.