Entscheidungstext 2Nc15/14z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc15/14z

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und andere Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen 9.000 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Vorlagegericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Baden am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage die Rückzahlung des für einen gebrauchten Pkw geleisteten Kaufpreises. Er beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Voitsberg, die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. 8. 2014, AZ 10 S 58/14d, über das Vermögen der beklagten Partei das Sanierungsverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin bestellt. Mit Beschluss vom 5. 9. 2014 wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, IO unterbrochen. Während der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen unzulässig, sofern sie nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen (RIS-Justiz RS0036996).

Über den Delegierungsantrag kann daher derzeit nicht entschieden werden. Die Akten sind an das Vorlagegericht zurückzustellen.

Textnummer

E108932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020NC00015.14Z.0917.000

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Dokumentnummer

JJT_20140917_OGH0002_0020NC00015_14Z0000_000

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