Die Republik Österreich hatte die Firma Ing Bruno S mit der Durchführung mehrerer Bauvorhaben, darunter auch des in Wien XIX, Stgasse 37 bis 39. beauftragt. Für dieses Bauvorhaben erbrachte die Republik Österreich an die Firma Ing Bruno S größere Vorleistungen, um den Verfall bereits bewilligter Budgetmittel zu verhindern. Da die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) für ihre Vorleistungen Bankgarantien verlangte, schloß die Firma Ing Bruno S mit der klagenden Partei Kreditversicherungsverträge ab, die schließlich auf eine Summe von S 420.000.- lauteten. Nach den Verträgen war die klagende Partei zur Zahlung an die Republik Österreich berechtigt, ohne prüfen zu müssen, ob der Anspruch bestehe oder ob dem Versicherungsnehmer Einwendungen gegen den Anspruch zustehen. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mußte die Firma Ing Bruno S gegenüber der klagenden Partei auf Einwendungen gegen den Grund, die Höhe und den Bestand der Ansprüche der Republik Österreich verzichten; andererseits verzichtete die klagende Partei auf das ihr gemäß § 35b VersVG zustehende Recht, Forderungen aus den Versicherungsverträgen an den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche der Republik Österreich aufzurechnen.Die Republik Österreich hatte die Firma Ing Bruno S mit der Durchführung mehrerer Bauvorhaben, darunter auch des in Wien römisch XIX, Stgasse 37 bis 39. beauftragt. Für dieses Bauvorhaben erbrachte die Republik Österreich an die Firma Ing Bruno S größere Vorleistungen, um den Verfall bereits bewilligter Budgetmittel zu verhindern. Da die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) für ihre Vorleistungen Bankgarantien verlangte, schloß die Firma Ing Bruno S mit der klagenden Partei Kreditversicherungsverträge ab, die schließlich auf eine Summe von S 420.000.- lauteten. Nach den Verträgen war die klagende Partei zur Zahlung an die Republik Österreich berechtigt, ohne prüfen zu müssen, ob der Anspruch bestehe oder ob dem Versicherungsnehmer Einwendungen gegen den Anspruch zustehen. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mußte die Firma Ing Bruno S gegenüber der klagenden Partei auf Einwendungen gegen den Grund, die Höhe und den Bestand der Ansprüche der Republik Österreich verzichten; andererseits verzichtete die klagende Partei auf das ihr gemäß Paragraph 35 b, VersVG zustehende Recht, Forderungen aus den Versicherungsverträgen an den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche der Republik Österreich aufzurechnen.
Am 9. 12. 1966 wurde über das Vermögen des Ing Bruno S das Ausgleichsverfahren und am 2. 6. 1967 zu S ..../67 des Handelsgerichtes Wien das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Republik Österreich nahm darauf die Haftung der klagenden Partei in Anspruch, die ihr nach gegenseitiger Verrechnung der beiderseitigen, das Bauvorhaben Stgasse 37 - 39 betreffenden Leistungen auch S 307.237.73 bezahlte. Die später vorgenommene Abrechnung der übrigen Baustellen ergab, daß der Firma Ing Bruno S gegen die Republik Österreich noch eine Forderung von S
141.144.27 zustand. Diesen Betrag überwies die Republik Österreich der Konkursmasse.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten als Masseverwalter die Bezahlung von S 141.000.- samt Anhang. Der Klagsbetrag sei der beklagten Partei nur deshalb zugeflossen, weil die klagende Partei den Betrag von S 307.000.-, welcher ansonsten gemäß §§ 19 ff KO aufrechenbar der Forderung des Masseverwalters gegenübergetreten wäre, zufolge ihrer Garantiezusage bezahlt habe. Die Masse sei um den Klagsbetrag bereichert, was dem Beklagten als Masseverwalter auch bekannt gewesen sei.Die klagende Partei begehrt vom Beklagten als Masseverwalter die Bezahlung von S 141.000.- samt Anhang. Der Klagsbetrag sei der beklagten Partei nur deshalb zugeflossen, weil die klagende Partei den Betrag von S 307.000.-, welcher ansonsten gemäß Paragraphen 19, ff KO aufrechenbar der Forderung des Masseverwalters gegenübergetreten wäre, zufolge ihrer Garantiezusage bezahlt habe. Die Masse sei um den Klagsbetrag bereichert, was dem Beklagten als Masseverwalter auch bekannt gewesen sei.
Der Beklagte beantragte in der ersten Tagsatzung Zurückweisung der Klage wegen Nichtigkeit im Sinne des § 6 KO, weil die geltend gemachte Forderung kein Anspruch auf Bereicherung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO sei.Der Beklagte beantragte in der ersten Tagsatzung Zurückweisung der Klage wegen Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 6, KO, weil die geltend gemachte Forderung kein Anspruch auf Bereicherung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO sei.
Das Erstgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Nach ihrem Vorbringen mache die klagende Partei keinen Regreßanspruch wegen ihrer Garantieleistung gemäß § 17 KO geltend, sondern behauptete einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, dem gemäß § 111 Abs 2 KO der Rechtsweg offenstehe. Bei Fehlen der Garantieleistung hätte die Republik Österreich der Forderung der Firma Ing. Bruno S die Überzahlung im Falle Stgasse gegenübergestellt, keine Zahlung an die Konkursmasse geleistet und überdies eine Forderung im Konkursverfahren angemeldet. Läge lediglich eine Bürgschaft der klagenden Partei vor, hätte sie gegen die Forderung der Republik Österreich die Einwendungen der Firma Ing. Bruno S vorbringen können und zumindest um den Klagsbetrag weniger geleistet. Diese Möglichkeit sei der klagenden Partei wegen der einschlägigen Bestimmungen des Garantieversicherungsvertrages genommen. Ob darin eine Bereicherung der Konkursmasse liege, werde der gegenständliche Rechtsstreit zu klären haben.Das Erstgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Nach ihrem Vorbringen mache die klagende Partei keinen Regreßanspruch wegen ihrer Garantieleistung gemäß Paragraph 17, KO geltend, sondern behauptete einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, dem gemäß Paragraph 111, Absatz 2, KO der Rechtsweg offenstehe. Bei Fehlen der Garantieleistung hätte die Republik Österreich der Forderung der Firma Ing. Bruno S die Überzahlung im Falle Stgasse gegenübergestellt, keine Zahlung an die Konkursmasse geleistet und überdies eine Forderung im Konkursverfahren angemeldet. Läge lediglich eine Bürgschaft der klagenden Partei vor, hätte sie gegen die Forderung der Republik Österreich die Einwendungen der Firma Ing. Bruno S vorbringen können und zumindest um den Klagsbetrag weniger geleistet. Diese Möglichkeit sei der klagenden Partei wegen der einschlägigen Bestimmungen des Garantieversicherungsvertrages genommen. Ob darin eine Bereicherung der Konkursmasse liege, werde der gegenständliche Rechtsstreit zu klären haben.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es der Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges stattgab, das Verfahren - unverständlicherweise nur ab Klagszustellung - als nichtig aufhob und die Klage zurückwies. Voraussetzung für eine Bereicherung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO sei es, daß die Masse grundlos, also ohne Rechtsgrund, bereichert sei, so bei irrtümlicher Leistung einer Nichtschuld, wegen Wegfall des Rechtsgrundes, im Falle des Nichteintritts des erwarteten Erfolges und dergleichen. Die Zahlung von S 307.277.73 durch die klagende Partei an die Republik Österreich sei jedoch in Erfüllung des mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Garantievertrages erfolgt. Rückgriffsansprüche hieraus sowie auf Grund des Art 3 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien Konkursforderunger, nach § 17 KO, für deren Geltendmachung der Rechtsweg nach § 111 Abs 2 KO verschlossen sei.Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es der Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges stattgab, das Verfahren - unverständlicherweise nur ab Klagszustellung - als nichtig aufhob und die Klage zurückwies. Voraussetzung für eine Bereicherung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO sei es, daß die Masse grundlos, also ohne Rechtsgrund, bereichert sei, so bei irrtümlicher Leistung einer Nichtschuld, wegen Wegfall des Rechtsgrundes, im Falle des Nichteintritts des erwarteten Erfolges und dergleichen. Die Zahlung von S 307.277.73 durch die klagende Partei an die Republik Österreich sei jedoch in Erfüllung des mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Garantievertrages erfolgt. Rückgriffsansprüche hieraus sowie auf Grund des Artikel 3, Absatz 2, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien Konkursforderunger, nach Paragraph 17, KO, für deren Geltendmachung der Rechtsweg nach Paragraph 111, Absatz 2, KO verschlossen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.