Entscheidungstext 1Ob99/10f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

NZ 2010/96 S 349 - NZ 2010,349 = Schindler, Zak 2010/749 S 423 - Schindler, Zak 2010,423 = ecolex 2011/10 S 34 - ecolex 2011,34 = RdW 2010/722 S 719 - RdW 2010,719 = ÖBA 2012,612/1837 - ÖBA 2012/1837

Geschäftszahl

1Ob99/10f

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** e.Gen., *****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Klaus Peter R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 22.460,92 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 17. März 2010, GZ 1 R 135/09t-23, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. Juni 2009, GZ 26 Cg 99/08z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Der von der klagenden Bank als Bürge in Anspruch genommene Beklagte setzte dem Klagebegehren entgegen, dass ein - der klagenden Partei bekanntes - krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Interzedent iSd Paragraph 1346, ABGB bestanden habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein Mäßigungsrecht gemäß Paragraph 25 d, KSchG komme deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte selbst zwar nur zu 25 % an der kreditaufnehmenden GmbH beteiligt (und deren Alleingeschäftsführer) sei, 75 % der Gesellschaftsanteile halte seine Gattin aber nur aus steuerlichen Gründen bzw damit der Beklagte nach dem ASVG versichert werden könne. Damit sei seine Stellung jener eines Alleingesellschafters vergleichbar, weshalb er im Sinne der Judikatur als Unternehmer anzusehen sei.

In der Berufung stützte sich der Beklagte darauf, dass sein Vorbringen auch die Geltendmachung des Mäßigungsrechts nach Paragraph 25 d, KSchG umfasst habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ging ebenfalls von der Unternehmereigenschaft des Beklagten aus. Es ließ die Revision zu dieser Frage im Hinblick auf die konkreten Beteiligungsverhältnisse zu.

Nach der Judikatur ist grundsätzlich ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Kredite der GmbH übernimmt, mangels eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen (RIS-Justiz RS0065238). Darauf aufbauend hat der Oberste Gerichtshof etwa zu 7 Ob 315/01a ausgesprochen, dass bei einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der gleichzeitig allein Geschäftsführer ist, wirtschaftlich betrachtet in Wahrheit selbst „allein“ unternehmerisch tätig wird, auch wenn er sich neben der GmbH persönlich verpflichtet. Dem sind mehrere Senate des Obersten Gerichtshofs gefolgt vergleiche RIS-Justiz RS0116313).

Hier hat nach den Verfahrensergebnissen der Beklagte ursprünglich „als Privatperson“ Bauprojekte abgewickelt und in weiterer Folge „über die dafür gegründete GmbH“ als deren Geschäftsführer. Die GmbH stand - wie bereits erwähnt - nur aus steuerlichen bzw versicherungsrechtlichen Gründen zu 75 % im Eigentum der Gattin des Beklagten und zu 25 % in seinem, damit der Beklagte nach dem ASVG versichert werden konnte.

Damit liegt aber im Ergebnis der Sachverhalt nicht anders als in den zitierten Entscheidungen betreffend die Ein-Mann-GmbH; die Vorinstanzen haben die Gattin des Beklagten in unbedenklicher Weise als bloße Treuhänderin angesehen. Auch hier wurde der Beklagte somit wirtschaftlich betrachtet in Wahrheit alleine unternehmerisch tätig, sodass die bereits bestehende Judikatur auch auf diesen Fall anzuwenden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht,Gruppe: Konsumentenschutz,Produkthaftungsrecht

Textnummer

E94680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00099.10F.0706.000

Im RIS seit

08.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20100706_OGH0002_0010OB00099_10F0000_000

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