Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Gemäß § 54 Abs 8 UG 2002 ist im Curriculum Gemäß Paragraph 54, Absatz 8, UG 2002 ist im Curriculum - einer Verordnung gemäß § 51 Abs 2 Z 24 UG 2002 einer Verordnung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, UG 2002 - für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
Unstrittig ist, dass die Nebenintervenientin derartige Parallellehrveranstaltungen nicht angeboten hat. Zur Vermeidung von Studienverzögerungen bestimmt Punkt 1.14.2 des maßgeblichen Studienplans (nur), dass Studierende, welchen trotz positiven Abschlusses des ersten Studienabschnitts kein Platz zur Verfügung gestellt werden kann, bei nächster Gelegenheit berücksichtigt werden, und dass diese an sämtlichen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts, für welche keine Beschränkung der Teilnehmerzahl besteht, teilnehmen können.
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Ausschluss des Klägers von dem betreffenden Studienmodul zu Beginn des zweiten Studienabschnitts sich bei zielstrebigem und geordnetem Fortsetzen des Studiums lediglich in einer fünfwöchigen Verzögerung des Studienabschlusses niederschlagen werde, was auch angesichts der Bestimmung des § 54 Abs 8 UG 2002 insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands hinzunehmen sei, dass er die letzte für die Zulassung zum zweiten Studienabschnitt erforderliche Prüfung erst kurz vor Beginn des folgenden Wintersemesters absolviert hat. Damit haben sie im Ergebnis eine Gesetzwidrigkeit des einschlägigen Curriculums sowie des unterbliebenen Anbietens einer „Parallellehrveranstaltung“ verneint.Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Ausschluss des Klägers von dem betreffenden Studienmodul zu Beginn des zweiten Studienabschnitts sich bei zielstrebigem und geordnetem Fortsetzen des Studiums lediglich in einer fünfwöchigen Verzögerung des Studienabschlusses niederschlagen werde, was auch angesichts der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 8, UG 2002 insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands hinzunehmen sei, dass er die letzte für die Zulassung zum zweiten Studienabschnitt erforderliche Prüfung erst kurz vor Beginn des folgenden Wintersemesters absolviert hat. Damit haben sie im Ergebnis eine Gesetzwidrigkeit des einschlägigen Curriculums sowie des unterbliebenen Anbietens einer „Parallellehrveranstaltung“ verneint.
Vorweg ist festzuhalten, dass eine Gesetzwidrigkeit des Curriculums schon deshalb nicht vorliegt, weil in dieser Verordnung lediglich das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festzulegen sind (§ 51 Abs 2 Z 24 UG 2002). Schon nach dem Klagebegehren geht der Vorwurf des Klägers hingegen (nur) dahin, dass keine „Parallellehrveranstaltung“ zu jenen Lehrveranstaltungen zu Beginn des zweiten Studienabschnitts angeboten wurde, zu denen er wegen seiner ungünstigen Reihung nicht zugelassen wurde. Das Anbieten derartiger „Parallellehrveranstaltungen“ ist nun aber nach der genannten Gesetzesstelle nicht notwendiger Gegenstand des Curriculums, zumal regelmäßig erst zu einem relativ späten Zeitpunkt feststeht, ob und inwieweit Bedarf nach einer derartigen Maßnahme besteht. In einem Curriculum als generellVorweg ist festzuhalten, dass eine Gesetzwidrigkeit des Curriculums schon deshalb nicht vorliegt, weil in dieser Verordnung lediglich das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festzulegen sind (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, UG 2002). Schon nach dem Klagebegehren geht der Vorwurf des Klägers hingegen (nur) dahin, dass keine „Parallellehrveranstaltung“ zu jenen Lehrveranstaltungen zu Beginn des zweiten Studienabschnitts angeboten wurde, zu denen er wegen seiner ungünstigen Reihung nicht zugelassen wurde. Das Anbieten derartiger „Parallellehrveranstaltungen“ ist nun aber nach der genannten Gesetzesstelle nicht notwendiger Gegenstand des Curriculums, zumal regelmäßig erst zu einem relativ späten Zeitpunkt feststeht, ob und inwieweit Bedarf nach einer derartigen Maßnahme besteht. In einem Curriculum als generell-abstraktem Instrument zur Festlegung des Studienverlaufs und der Prüfungsordnung könnte somit allenfalls die gesetzliche Anordnung des § 54 Abs 8 Satz 2 UG 2002 wiederholt werden, wonach „im Bedarfsfall“ Parallellehrveranstaltungen anzubieten sind. Einer solchen Wiederholung bedarf es aber schon deshalb nicht, weil die zur Festlegung der konkreten Lehrveranstaltungen in den jeweiligen Semestern zuständigen Universitätsorgane diese Bestimmung ohnedies zu beachten und gegebenenfalls (kurzfristig) derartige Parallellehrveranstaltungen anzubieten haben. Somit stellt sich weder die Frage nach einer Gesetzwidrigkeit des Curriculums noch nach einer Verletzung der Aufsichtspflicht des Bundesministers wegen der Genehmigung eines gesetzwidrigen Curriculums, sondern ausschließlich jene, ob das Unterlassen des Anbietens einer „Parallellehrveranstaltung“ gegen § 54 Abs 8 Satz 2 UG 2002 verstoßen hat.abstraktem Instrument zur Festlegung des Studienverlaufs und der Prüfungsordnung könnte somit allenfalls die gesetzliche Anordnung des Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 UG 2002 wiederholt werden, wonach „im Bedarfsfall“ Parallellehrveranstaltungen anzubieten sind. Einer solchen Wiederholung bedarf es aber schon deshalb nicht, weil die zur Festlegung der konkreten Lehrveranstaltungen in den jeweiligen Semestern zuständigen Universitätsorgane diese Bestimmung ohnedies zu beachten und gegebenenfalls (kurzfristig) derartige Parallellehrveranstaltungen anzubieten haben. Somit stellt sich weder die Frage nach einer Gesetzwidrigkeit des Curriculums noch nach einer Verletzung der Aufsichtspflicht des Bundesministers wegen der Genehmigung eines gesetzwidrigen Curriculums, sondern ausschließlich jene, ob das Unterlassen des Anbietens einer „Parallellehrveranstaltung“ gegen Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 UG 2002 verstoßen hat.
Entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsgegner bieten weder der Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte dafür, dass „geringfügige Studienverzögerungen“ wegen einer Zurückstellung bei einer Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl hinzunehmen wären, spricht doch das Gesetz ohne Einschränkung davon, dass aus einer solchen Zurückstellung „keine“ Verlängerung der Studienzeit erwachsen soll.
Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es insbesondere auch keinem Zweifel unterliegen, dass § 54 Abs 8 Satz 2 UG 2002 dem Schutz der Studierenden dient, denen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen soll, ihr Studium in der „Mindeststudienzeit“ zu beenden. So wird auch im Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zur Regierungsvorlage zum UG 2002 ausdrücklich auf das Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es insbesondere auch keinem Zweifel unterliegen, dass Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 UG 2002 dem Schutz der Studierenden dient, denen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen soll, ihr Studium in der „Mindeststudienzeit“ zu beenden. So wird auch im Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zur Regierungsvorlage zum UG 2002 ausdrücklich auf das Recht der Studierenden, dass ihnen bei beschränkten Plätzen keine Verlängerung der Studienzeit erwächst, hingewiesen (1224 BlgNR 21. GP 10); von einer bloßen Ordnungsvorschrift für die Universitäten kann daher entgegen der Auffassung der Revisionsgegner nicht gesprochen werden. Da die typische Folge der Verlängerung der Studienzeit in Vermögensnachteilen besteht, soll auch deren Eintritt durch die in Rede stehende Norm verhindert werden. Der gegenfälligen Auffassung von Standeker/Streit/ Pressinger-Buchsbaum (Schadenersatzanspruch Studierender gegen die Universität wegen unzureichenden Lehrveranstaltungsangebots? zfhr 2008, 21, 27 ff) ist hingegen nicht zu folgen. Insbesondere kann entgegen der von den genannten Autoren vertretenen Ansicht keineswegs aus dem Wortlaut der Norm abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hier keine Verpflichtung der Universität statuieren wollte. Wenn das Gesetz der Universität auferlegt, „zu beachten“, dass den zurückgestellten Studierenden keine Verlängerung der Studienzeit erwächst, handelt es sich zweifellos um eine verbindliche Anordnung. Auch wenn es richtig ist, dass daraus kein subjektives Recht des einzelnen Studierenden auf einen Studienplatz „in einer bestimmten Lehrveranstaltung“ abzuleiten ist, hat der Gesetzgeber doch klar angeordnet, dass geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Studienverzögerungen zu treffen sind, die gegebenenfalls auch im Anbieten von Lehrveranstaltungen während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit bestehen können, was die Nebenintervenientin aber unbestrittenermaßen unterlassen hat.
Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Kläger habe sich die Nichtzulassung zur betreffenden (teilnehmerbeschränkten) Lehrveranstaltung selbst zuzuschreiben, weil er eine bestimmte Prüfung des ersten Studienabschnitts erst zu einem späten Zeitpunkt abgelegt hat. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Zulassungsvoraussetzungen enthalten § 54 Abs 8 Satz 2 und 3 UG 2002 nicht. Eine solche ist ausschließlich im Rahmen der Festlegung der Teilnahmekriterien gemäß Satz 1 von Bedeutung. Allen Studierenden, die zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Lehrveranstaltung erfüllt haben, jedoch aufgrund der Vergabekriterien zurückgestellt wurden, soll ersichtlich gleichermaßen die durch die Sätze 2 und 3 angestrebte Position zukommen, nämlich die Möglichkeit, die Nichtzulassung Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Kläger habe sich die Nichtzulassung zur betreffenden (teilnehmerbeschränkten) Lehrveranstaltung selbst zuzuschreiben, weil er eine bestimmte Prüfung des ersten Studienabschnitts erst zu einem späten Zeitpunkt abgelegt hat. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Zulassungsvoraussetzungen enthalten Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 und 3 UG 2002 nicht. Eine solche ist ausschließlich im Rahmen der Festlegung der Teilnahmekriterien gemäß Satz 1 von Bedeutung. Allen Studierenden, die zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Lehrveranstaltung erfüllt haben, jedoch aufgrund der Vergabekriterien zurückgestellt wurden, soll ersichtlich gleichermaßen die durch die Sätze 2 und 3 angestrebte Position zukommen, nämlich die Möglichkeit, die Nichtzulassung - insbesondere durch die Beteiligung an einer Parallellehrveranstaltung - in zeitlicher Hinsicht wieder zu kompensieren. Eine Differenzierung danach, warum ein einzelner Studierender, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat, in die „Hauptlehrveranstaltung“ nicht aufgenommen wurde, ist damit ausgeschlossen.
Nur der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer bloß fünfwöchigen Studienverzögerung durch die Vorinstanzen eher fragwürdig erscheint. Richtig weist der Revisionswerber darauf hin, dass die Frage nach der - bei einer zutreffend angestellten ex ante-Betrachtung - zu erwartenden Verlängerung der Studienzeit nicht ausreichend erörtert wurde und es unklar geblieben ist, warum die Vorinstanzen von einer Verlängerung um bloß fünf (bzw zehn) Wochen ausgehen. Angesichts des Gesamtinhalts des Curriculums kann zwar unscharf von einer „Studienzeit von sechs Jahren“ gesprochen werden. Bei näherer Betrachtung ist aber wohl davon auszugehen, dass bei zielstrebigem und erfolgreichem Studienverlauf mit Beginn eines Wintersemesters, also regelmäßig Anfang Oktober, mit dem Studium begonnen und dieses nach rund fünf Jahren und neun Monaten vor Ende der Lehrveranstaltungszeit des betreffenden Sommersemesters, also Ende Juni/Anfang Juli, beendet werden kann. Die Nebenintervenientin nimmt in ihrer Revisionsbeantwortung eine „reguläre“ Beendigung mit Ende Juni (2010) an; nach den aktuellen Angaben auf ihrer Internet-Homepage dauert die „Lehrveranstaltungszeit“ im Sommersemester 2010 vom 1. 3. bis 3. 7. 2010, während der Zeitraum vom 5. 7. bis 30. 9. 2010 als „Sommerferien“ bezeichnet wird. Auch die Beklagte hat nicht etwa behauptet, dass bei regulärem Studienverlauf ein Studienabschluss typischerweise erst nach vollen sechs Jahren erfolgt, was auch schon deshalb unwahrscheinlich erscheint, weil im Regelfall auch die letzten Prüfungen eines Studiums während des laufenden Semesters erfolgen und nicht etwa in der lehrveranstaltungsfreien Zeit im Sommer. Auch in ihrer Revisionsbeantwortung spricht der Beklagte von einem „12 Semester dauernden Medizinstudium“ und nicht etwa von einer („regulären“) Dauer von sechs vollen Studienjahren (vgl die Differenzierung in § 52 UG 2002). Unstrittig ist nun, dass der Kläger zwei jeweils (zumindest) fünfwöchige Ausbildungsmodule erst in einem zusätzlichen Wintersemester absolvieren kann, wobei dies für die Pflichtfamulatur aus Allgemeinmedizin zumindest insoweit zutrifft, als jedenfalls die Seminartage zu Beginn und am Ende dieser Praxiszeit nur während eines Semesters, nicht aber in der lehrveranstaltungsfreien Zeit im Sommer, besucht werden können. Die Frage, wann derartige Seminartage angeboten werden und wann der Kläger realistischerweise die Möglichkeit haben könnte, mit dem Abschlussseminar die Pflichtfamulatur formell abzuschließen, wurde von den Vorinstanzen nicht erörtert. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der möglichen Absolvierung der weiteren (fünfwöchigen) Lehrveranstaltung im Laufe des Wintersemesters.Homepage dauert die „Lehrveranstaltungszeit“ im Sommersemester 2010 vom 1. 3. bis 3. 7. 2010, während der Zeitraum vom 5. 7. bis 30. 9. 2010 als „Sommerferien“ bezeichnet wird. Auch die Beklagte hat nicht etwa behauptet, dass bei regulärem Studienverlauf ein Studienabschluss typischerweise erst nach vollen sechs Jahren erfolgt, was auch schon deshalb unwahrscheinlich erscheint, weil im Regelfall auch die letzten Prüfungen eines Studiums während des laufenden Semesters erfolgen und nicht etwa in der lehrveranstaltungsfreien Zeit im Sommer. Auch in ihrer Revisionsbeantwortung spricht der Beklagte von einem „12 Semester dauernden Medizinstudium“ und nicht etwa von einer („regulären“) Dauer von sechs vollen Studienjahren vergleiche die Differenzierung in Paragraph 52, UG 2002). Unstrittig ist nun, dass der Kläger zwei jeweils (zumindest) fünfwöchige Ausbildungsmodule erst in einem zusätzlichen Wintersemester absolvieren kann, wobei dies für die Pflichtfamulatur aus Allgemeinmedizin zumindest insoweit zutrifft, als jedenfalls die Seminartage zu Beginn und am Ende dieser Praxiszeit nur während eines Semesters, nicht aber in der lehrveranstaltungsfreien Zeit im Sommer, besucht werden können. Die Frage, wann derartige Seminartage angeboten werden und wann der Kläger realistischerweise die Möglichkeit haben könnte, mit dem Abschlussseminar die Pflichtfamulatur formell abzuschließen, wurde von den Vorinstanzen nicht erörtert. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der möglichen Absolvierung der weiteren (fünfwöchigen) Lehrveranstaltung im Laufe des Wintersemesters.
Durchaus fraglich erscheint auch die Rechtsauffassung des Erstgerichts, aus bestimmten Vorschriften des UG 2002, die sich allerdings in erster Linie mit der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums befassen, wäre abzuleiten, dass der Kläger auch bei einer fünfwöchigen Verzögerung sein Studium noch innerhalb des zwölften Semesters abschließen würde. Darauf stellt § 54 Abs 8 Satz 2 UG 2002 allerdings gar nicht ab, sondern trägt den Universitäten auf, dafür Sorge zu tragen, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Es spricht nun sehr viel dafür, bei der Frage nach einer Verlängerung der Studienzeit nicht an Formalvorschriften anzuknüpfen, sondern vielmehr Durchaus fraglich erscheint auch die Rechtsauffassung des Erstgerichts, aus bestimmten Vorschriften des UG 2002, die sich allerdings in erster Linie mit der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums befassen, wäre abzuleiten, dass der Kläger auch bei einer fünfwöchigen Verzögerung sein Studium noch innerhalb des zwölften Semesters abschließen würde. Darauf stellt Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 UG 2002 allerdings gar nicht ab, sondern trägt den Universitäten auf, dafür Sorge zu tragen, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Es spricht nun sehr viel dafür, bei der Frage nach einer Verlängerung der Studienzeit nicht an Formalvorschriften anzuknüpfen, sondern vielmehr - im Rahmen einer generalisierenden ex ante-Betrachtung - zu prüfen, zu welchem (konkreten) Zeitpunkt eine Beendigung des Studiums im Falle der Zulassung zur betreffenden Lehrveranstaltung - bzw zu einer Parallellehrveranstaltung - erfolgen könnte und zu welchem Zeitpunkt der Studierende wegen seiner Zurückstellung das Studium bei (weiterhin) zielstrebigem Bemühen (erst) beenden können wird.
Nachdem feststeht, dass für den Kläger allein wegen seiner Zurückstellung von bestimmten Lehrveranstaltungen zu Beginn des zweiten Studienabschnitts ein gegenüber dem „Regelstudium“ verspäteter Studienabschluss unvermeidbar ist, erweist sich das Unterbleiben des Anbietens von Parallellehrveranstaltungen durch die Nebenintervenientin unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Anordnungen sowie des damit verfolgten Gesetzeszwecks als rechtswidrig. Dass auch die vom Kläger angeführten zukünftigen Vermögensnachteile aufgrund eines verspäteten Studienabschlusses durch § 54 Abs 2 Satz 2 und 3 UG 2002 verhindert werden sollen, wurde bereits dargelegt. Zur Beurteilung der Frage des Nachdem feststeht, dass für den Kläger allein wegen seiner Zurückstellung von bestimmten Lehrveranstaltungen zu Beginn des zweiten Studienabschnitts ein gegenüber dem „Regelstudium“ verspäteter Studienabschluss unvermeidbar ist, erweist sich das Unterbleiben des Anbietens von Parallellehrveranstaltungen durch die Nebenintervenientin unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Anordnungen sowie des damit verfolgten Gesetzeszwecks als rechtswidrig. Dass auch die vom Kläger angeführten zukünftigen Vermögensnachteile aufgrund eines verspäteten Studienabschlusses durch Paragraph 54, Absatz 2, Satz 2 und 3 UG 2002 verhindert werden sollen, wurde bereits dargelegt. Zur Beurteilung der Frage des - von den Revisionsgegnern bestrittenen - Verschuldens von Universitätsorganen an dem unterbliebenen Angebot von „Parallellehrveranstaltungen“ fehlt es allerdings an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen.
Im Verfahren erster Instanz wurde dazu eingewendet, dass bestimmte Lehrveranstaltungen deshalb nur für eine beschränkte Teilnehmerzahl angeboten werden können, weil die Zahl der „Studienplätze“ mit der Zahl von Patientinnen und Patienten der Universitätslehrkrankenhäuser korrelieren müsse und daher nicht beliebig vermehrbar sei. Dies wird mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren noch näher zu erörtern und gegebenenfalls zum Gegenstand eines Beweisverfahrens zu machen sein. Sollte sich dabei ergeben, dass eine „echte“ - also zeitgleich angesetzte - Parallellehrveranstaltung wegen der nicht ausreichenden (und auch durch besondere Maßnahmen - etwa die Einbeziehung weiterer Krankenhäuser - nicht vermehrbaren) Anzahl von Patienten nicht möglich oder aus massiven wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, erschiene ein allein daran anknüpfender Verschuldensvorwurf unbegründet. Dann wäre zu prüfen, ob die Abhaltung zusätzlicher einschlägiger Lehrveranstaltungen in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, also insbesondere in den „Sommerferien“ nach der Lehrveranstaltungszeit im vierten Semester, möglich gewesen wäre, was schon deshalb keineswegs ausgeschlossen erscheint, weil für eine solche „nachträgliche Parallellehrveranstaltung“ das Problem einer unzureichenden Patientenzahl wohl kaum besteht. Sollte sich letztlich ergeben, dass im unterlassenen Angebot „echter“ Parallellehrveranstaltungen kein Verschulden liegt, wohl aber im Unterbleiben eines entsprechenden Angebots in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, wäre letztlich auf Kausalitätsebene zu prüfen, welchen Einfluss ein solches nachträgliches Lehrangebot auf den (frühestmöglichen) Studienabschluss gehabt hätte. Wäre es dem Kläger dadurch möglich gewesen, die ursprüngliche Verzögerung wieder aufzuholen, wäre die Kausalität des Gesetzesverstoßes für die behaupteten zukünftigen Schäden zu bejahen.
Letztlich ist das Verneinen eines Feststellungsinteresses des Klägers durch das Berufungsgericht unverständlich, beruft sich dieses doch selbst auf die Judikatur, nach der ein Feststellungsbegehren grundsätzlich nicht voraussetzt, dass schon ein Primärschaden eingetreten ist, sondern die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts genügt. Sollte letztlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Universitätsorganen durch das gesetzwidrige Nichtanbieten von Parallellehrveranstaltungen zu bejahen sein, wäre ein haftungsbegründender Sachverhalt verwirklicht, und bestünde jedenfalls die konkrete Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts. Dann erwiese sich das Feststellungsbegehren als berechtigt. Richtig ist auch die Rechtsauffassung des Klägers, dass ungewisse Entwicklungen in der Zukunft die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens nicht in Frage stellen können, wenn feststeht, dass durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eine Situation geschaffen wurde, die Quelle für zukünftige Schäden sein kann, die die übertretene Norm verhindern sollte.
Das Erstgericht wird das Verfahren daher im aufgezeigten Sinn zu ergänzen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.