Entscheidungsgründe:
Die Elektrizitätsunternehmen haben in der Vergangenheit im Vertrauen auf das Fortbestehen des regulierten Markts oder aufgrund auferlegter Verpflichtungen (zB Ausbau der Wasserkraft oder Einsatz bestimmter Energieträger) Kraftwerksanlagen errichtet und Rechtsgeschäfte abgeschlossen, die im liberalisierten Markt nicht mehr rentabel sind (Stranded Costs, Stranded Investments). Art 24 der EB-RL (RL 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) gestattete Mitgliedsstaaten zur Abgeltung von unrentablen Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der EB-RL getätigt wurden, befristete Übergangsregelungen zu schaffen, die Ausnahmen zu den Kapiteln IV, VI und VII EB-RL enthalten dürfen. Diese Übergangsregelungen sind bei der Europäischen Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen.Die Elektrizitätsunternehmen haben in der Vergangenheit im Vertrauen auf das Fortbestehen des regulierten Markts oder aufgrund auferlegter Verpflichtungen (zB Ausbau der Wasserkraft oder Einsatz bestimmter Energieträger) Kraftwerksanlagen errichtet und Rechtsgeschäfte abgeschlossen, die im liberalisierten Markt nicht mehr rentabel sind (Stranded Costs, Stranded Investments). Artikel 24, der EB-RL (RL 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) gestattete Mitgliedsstaaten zur Abgeltung von unrentablen Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der EB-RL getätigt wurden, befristete Übergangsregelungen zu schaffen, die Ausnahmen zu den Kapiteln römisch IV, römisch VI und römisch VII EB-RL enthalten dürfen. Diese Übergangsregelungen sind bei der Europäischen Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen.
§ 69 ElWOG I (BGBl I 1998/143), welcher mit 19. 2. 1999 in Kraft trat, trifft unter anderem folgende Regelungen:Paragraph 69, ElWOG römisch eins (BGBl römisch eins 1998/143), welcher mit 19. 2. 1999 in Kraft trat, trifft unter anderem folgende Regelungen:
„(1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit aufgrund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. (...)„(1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit aufgrund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. (...)
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs 1 bis 3 bestimmten Beträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten hat.(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Absatz eins bis 3 bestimmten Beträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten hat.
(7) Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen).(7) Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen).
(8) Die Abs 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann. (...)"(8) Die Absatz eins bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann. (...)"
Die entsprechende VO I (BGBl II 1999/52), welche ebenfalls am 19. 2. 1999 in Kraft trat, trifft zur Einhebung der Beiträge folgende Regelung:Die entsprechende VO römisch eins (BGBl römisch II 1999/52), welche ebenfalls am 19. 2. 1999 in Kraft trat, trifft zur Einhebung der Beiträge folgende Regelung:
„§ 9 (3) Werden Betriebsbeihilfen gemäß § 8 Abs 5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten."„§ 9 (3) Werden Betriebsbeihilfen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten."
Die Republik Österreich beantragte bei der Europäischen Kommission die Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Art 24 EB-RL. Diese nahm in ihrer Entscheidung vom 8. 7. 1999 ABlEG 1999 L 319/30 Bezug auf das zur Umsetzung der EB-RL bereits in Kraft getretene ElWOG sowie auf die notifizierten konkreten Ausnahmeregelungen gemäß Art 24 EB-RL samt den näheren Angaben dazu und kam in ihrer rechtlichen Analyse zu folgenden „Schlussfolgerungen":Die Republik Österreich beantragte bei der Europäischen Kommission die Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24, EB-RL. Diese nahm in ihrer Entscheidung vom 8. 7. 1999 ABlEG 1999 L 319/30 Bezug auf das zur Umsetzung der EB-RL bereits in Kraft getretene ElWOG sowie auf die notifizierten konkreten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 24, EB-RL samt den näheren Angaben dazu und kam in ihrer rechtlichen Analyse zu folgenden „Schlussfolgerungen":
„Die von der österreichischen Regierung gemäß Art 24 der Richtlinie 96/92/EG notifizierte Übergangsregelung ist gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 geprüft worden. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 insoweit weder genehmigt werden kann noch erforderlich ist, weil die gewählten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie darstellen. In der Regelung ist die Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger vorgesehen, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Abgabe oder Gebühr erfolgen soll. Solche Maßnahmen sind nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie, müssen jedoch nach den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, insbesondere nach Art 87 Abs 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden."„Die von der österreichischen Regierung gemäß Artikel 24, der Richtlinie 96/92/EG notifizierte Übergangsregelung ist gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 geprüft worden. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 insoweit weder genehmigt werden kann noch erforderlich ist, weil die gewählten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln römisch IV, römisch VI und römisch VII der Richtlinie darstellen. In der Regelung ist die Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger vorgesehen, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Abgabe oder Gebühr erfolgen soll. Solche Maßnahmen sind nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie, müssen jedoch nach den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, insbesondere nach Artikel 87, Absatz 3, Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden."
Daraufhin wurde § 69 Abs 1 ElWOG mit BGBl I 2000/121 (ElWOG II) insofern abgeändert, als nunmehr eine Anerkennung gemäß Art 88 EG durch die Europäische Kommission vorgesehen ist.Daraufhin wurde Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG mit BGBl römisch eins 2000/121 (ElWOG römisch II) insofern abgeändert, als nunmehr eine Anerkennung gemäß Artikel 88, EG durch die Europäische Kommission vorgesehen ist.
Mit 1. 10. 2001 trat die VO II aF (BGBl II 2001/354) in Kraft, welche folgende „Übergangsbestimmung" im § 10 Abs 1 enthält:Mit 1. 10. 2001 trat die VO römisch II aF (BGBl römisch II 2001/354) in Kraft, welche folgende „Übergangsbestimmung" im Paragraph 10, Absatz eins, enthält:
„Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs 6 ElWOG in Verbindung mit § 9 Abs 1 der Verordnung (..., gemeint VO I) bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem in den Kundmachungen (...) festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen."„Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung (..., gemeint VO römisch eins) bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem in den Kundmachungen (...) festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen."
Gemäß § 11 Abs 3 VO II tritt die VO I mit Ablauf des 30. 9. 2001 außer Kraft.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VO römisch II tritt die VO römisch eins mit Ablauf des 30. 9. 2001 außer Kraft.
Die Europäische Kommission entschied am 25. 7. 2001 über die entsprechende österreichische Notifikation und sprach aus, dass die österreichischen Regelungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen würden.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 11. 6. 2004, V3/04, die Übergangsbestimmung des § 10 Abs 1 VO II idF BGBl II 2001/354 wegen Gesetzwidrigkeit auf. Die Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 1 ElWOG habe bloß Beiträge von zugelassenen Kunden vorgesehen, während die VO II idF BGBl II 2001/354 eine solche Einschränkung nicht vorgesehen habe. Dieser Mangel wurde mit der Verordnung BGBl II 2005/311 saniert.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 11. 6. 2004, V3/04, die Übergangsbestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VO römisch II in der Fassung BGBl römisch II 2001/354 wegen Gesetzwidrigkeit auf. Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG habe bloß Beiträge von zugelassenen Kunden vorgesehen, während die VO römisch II in der Fassung BGBl römisch II 2001/354 eine solche Einschränkung nicht vorgesehen habe. Dieser Mangel wurde mit der Verordnung BGBl römisch II 2005/311 saniert.
§ 10 Abs 1 VO II nF hat danach folgenden Wortlaut: „Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern nach Maßgabe ihrer Qualifikation als zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs 1 und 2 ElWOG idF BGBl I 1998/143 zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 gemäß § 69 Abs 1 ElWOG idF BGBl I 1998/143 iVm § 9 Abs 1 der Verordnung (..., VO I) zu leisten waren, bleibt durch die vorliegende Verordnung unberührt. Insoweit diese Beiträge zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht oder nicht vollständig abgeführt worden sind, hat die Energie-Control GmbH den Netzbetreibern, an deren Netz zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs 1 ElWOG idF BGBl I 1998/143 angeschlossen waren und die selbst zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs 2 ElWOG idF BGBl I 1998/143 waren, die Beträge in jenem Ausmaß zur Abführung mit Bescheid vorzuschreiben, das sich aus der gemäß § 8 Abs 2 oder 3 der Verordnung (..., VO I) gebildeten Bemessungsgrundlage und dem in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl II 1999/53 und BGBl II 2000/103 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl II 2000/430 festgelegten Betrag von 0,042 Cent/kWh (0,574 g/kWh) ergibt. Endverbraucher und Netzbetreiber gemäß § 44 Abs 1 und 2 ElWOG idF BGBl I 1998/143 sind nur für jenen Zeitraum zur Leistung der Beiträge verpflichtet, in dem sie als zugelassene Kunden qualifiziert waren. Netzbetreiber, die nicht zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs 2 ElWOG (idF BGBl I 1998/143) waren, sind nur zur Abführung jener Beiträge zu verpflichten, die sie von den an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 44 Abs 1 ElWOG (idF BGBl I 1998/143) erhalten haben."Paragraph 10, Absatz eins, VO römisch II nF hat danach folgenden Wortlaut: „Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern nach Maßgabe ihrer Qualifikation als zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins und 2 ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143 zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung (..., VO römisch eins) zu leisten waren, bleibt durch die vorliegende Verordnung unberührt. Insoweit diese Beiträge zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht oder nicht vollständig abgeführt worden sind, hat die Energie-Control GmbH den Netzbetreibern, an deren Netz zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143 angeschlossen waren und die selbst zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143 waren, die Beträge in jenem Ausmaß zur Abführung mit Bescheid vorzuschreiben, das sich aus der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (..., VO römisch eins) gebildeten Bemessungsgrundlage und dem in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl römisch II 1999/53 und BGBl römisch II 2000/103 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl römisch II 2000/430 festgelegten Betrag von 0,042 Cent/kWh (0,574 g/kWh) ergibt. Endverbraucher und Netzbetreiber gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 2 ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143 sind nur für jenen Zeitraum zur Leistung der Beiträge verpflichtet, in dem sie als zugelassene Kunden qualifiziert waren. Netzbetreiber, die nicht zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143) waren, sind nur zur Abführung jener Beiträge zu verpflichten, die sie von den an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143) erhalten haben."
Die Klägerin zahlte der Beklagten als Netzbetreiberin sogenannte Stranded Costs-Beiträge von insgesamt 35.477,50 EUR. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 19. 2. 1999 bis 18. 2. 2000 14.883,54 EUR und auf den Zeitraum vom 19. 2. 2000 bis 30. 9. 2001 20.593,96 EUR. Die Klägerin begehrte mit Antrag an die Energie-Control Kommission (E-CK) im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren die Rückzahlung dieser Beiträge. Diese verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung von 14.883,54 EUR und wies das Mehrbegehren ab.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin - neuerlich - die Rückzahlung des Gesamtbetrags von der Beklagten, in Bezug auf die bereits von der E-CK zuerkannte Forderung „vorsichtshalber", weil sie - zutreffenderweise - damit rechnete, dass die Beklagte eine (Feststellungs-)Klage gegen den stattgebenden Teil des Bescheids der E-CK einbringen und mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts diese Entscheidung der E-CK außer Kraft treten werde. Als Begründung für die Rückforderung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beiträge ohne Rechtsgrundlage eingehoben worden seien. Die Europäische Kommission habe erst im Jahr 2001 eine „Quasi-Anerkennung" der Betriebsbeihilfen vorgenommen, was keine Rückwirkung entfalte. Im Übrigen sei die Klägerin im Zeitraum 19. 2. 1999 bis 18. 2. 2000 noch kein „zugelassener Kunde" und damit jedenfalls von einer Beitragspflicht ausgenommen gewesen. Die Beklagte wendete ein, dass die Europäische Kommission die mit innerstaatlicher Verordnung normierte Betriebsbeihilfe „anerkannt" habe und deren Einhebung sohin nicht rechtsgrundlos erfolgt sei. Ab 19. 2. 2000 sei die Klägerin als „zugelassene Kundin" jedenfalls zur Zahlung der Beiträge verpflichtet gewesen. Im Zeitraum davor habe die Beklagte - wie auch danach - die von ihr eingehobenen Beiträge an das zuständige Ministerium abgeführt; sie sei insoweit lediglich als „Verwaltungshelferin" tätig geworden, daher nicht bereichert und nicht passiv klagslegitimiert. Bei den Rückforderungsansprüchen handle es sich um wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 1480 ABGB verjährt seien.)Klage gegen den stattgebenden Teil des Bescheids der E-CK einbringen und mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts diese Entscheidung der E-CK außer Kraft treten werde. Als Begründung für die Rückforderung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beiträge ohne Rechtsgrundlage eingehoben worden seien. Die Europäische Kommission habe erst im Jahr 2001 eine „Quasi-Anerkennung" der Betriebsbeihilfen vorgenommen, was keine Rückwirkung entfalte. Im Übrigen sei die Klägerin im Zeitraum 19. 2. 1999 bis 18. 2. 2000 noch kein „zugelassener Kunde" und damit jedenfalls von einer Beitragspflicht ausgenommen gewesen. Die Beklagte wendete ein, dass die Europäische Kommission die mit innerstaatlicher Verordnung normierte Betriebsbeihilfe „anerkannt" habe und deren Einhebung sohin nicht rechtsgrundlos erfolgt sei. Ab 19. 2. 2000 sei die Klägerin als „zugelassene Kundin" jedenfalls zur Zahlung der Beiträge verpflichtet gewesen. Im Zeitraum davor habe die Beklagte - wie auch danach - die von ihr eingehobenen Beiträge an das zuständige Ministerium abgeführt; sie sei insoweit lediglich als „Verwaltungshelferin" tätig geworden, daher nicht bereichert und nicht passiv klagslegitimiert. Bei den Rückforderungsansprüchen handle es sich um wiederkehrende Leistungen, die gemäß Paragraph 1480, ABGB verjährt seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Verordnungsermächtigung gemäß § 69 Abs 1 ElWOG I sei unter der Bedingung gestanden, dass die Europäische Kommission die nicht rentablen Investitionen des Elektrizitätsunternehmens gemäß Art 24 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EB-RL) anerkenne. Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. 7. 1999 sei jedoch keine solche „Anerkennung", weil diese lediglich zum Ergebnis komme, dass eine derartige Regelung im Rahmen des Art 24 EB-RL weder genehmigt werden könne, noch eine solche Genehmigung erforderlich sei. Damit habe die Voraussetzung für die Gewährung von Betriebsbeihilfen im Sinne des § 69 Abs 1 ElWOG I und II und des § 9 Abs 3 VO I gefehlt, sodass die Klägerin die Beiträge rechtsgrundlos geleistet habe. Die VO I sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. § 10 VO II derogiere entgegen der nicht bindenden Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht dem § 9 VO I, sodass letztere Verordnung als normative Grundlage bestehen geblieben sei. Die Beklagte sei passiv legitimiert. Gemäß § 69 Abs 6 ElWOG I und II sei die Beklagte zur Einhebung der Beiträge berechtigt gewesen und durch die Leistung der Klägerin bereichert worden. Der Rückforderungsanspruch bestehe gemäß § 1042 ABGB zu Recht, weil die 30-jährige Verjährungsfrist gelte; § 1480 ABGB sei nicht analog anzuwenden.Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG römisch eins sei unter der Bedingung gestanden, dass die Europäische Kommission die nicht rentablen Investitionen des Elektrizitätsunternehmens gemäß Artikel 24, der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EB-RL) anerkenne. Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. 7. 1999 sei jedoch keine solche „Anerkennung", weil diese lediglich zum Ergebnis komme, dass eine derartige Regelung im Rahmen des Artikel 24, EB-RL weder genehmigt werden könne, noch eine solche Genehmigung erforderlich sei. Damit habe die Voraussetzung für die Gewährung von Betriebsbeihilfen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG römisch eins und römisch II und des Paragraph 9, Absatz 3, VO römisch eins gefehlt, sodass die Klägerin die Beiträge rechtsgrundlos geleistet habe. Die VO römisch eins sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Paragraph 10, VO römisch II derogiere entgegen der nicht bindenden Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht dem Paragraph 9, VO römisch eins, sodass letztere Verordnung als normative Grundlage bestehen geblieben sei. Die Beklagte sei passiv legitimiert. Gemäß Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG römisch eins und römisch II sei die Beklagte zur Einhebung der Beiträge berechtigt gewesen und durch die Leistung der Klägerin bereichert worden. Der Rückforderungsanspruch bestehe gemäß Paragraph 1042, ABGB zu Recht, weil die 30-jährige Verjährungsfrist gelte; Paragraph 1480, ABGB sei nicht analog anzuwenden.
Das Berufungsgericht gab der Klage lediglich im Umfang von 14.883,54 EUR statt und wies das Mehrbegehren ab. Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Sowohl die VO I als auch die VO II nF hätten Stranded Costs-Beiträge nur für „zugelassene Kunden" vorgesehen. In diese Kategorie sollten große Endverbraucher und Verteiler fallen. Dementsprechend habe § 44 Abs 1 ElWOG I normiert, dass jene Endverbraucher als zugelassene Kunden gelten, wenn sie folgende Verbrauchsgrenzen, jeweils im vorangegangenen Abrechnungsjahr, überschritten haben:Das Berufungsgericht gab der Klage lediglich im Umfang von 14.883,54 EUR statt und wies das Mehrbegehren ab. Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Sowohl die VO römisch eins als auch die VO römisch II nF hätten Stranded Costs-Beiträge nur für „zugelassene Kunden" vorgesehen. In diese Kategorie sollten große Endverbraucher und Verteiler fallen. Dementsprechend habe Paragraph 44, Absatz eins, ElWOG römisch eins normiert, dass jene Endverbraucher als zugelassene Kunden gelten, wenn sie folgende Verbrauchsgrenzen, jeweils im vorangegangenen Abrechnungsjahr, überschritten haben:
Ab 19. 1. 1999 - 40 GWh
ab 19. 2. 2000 - 20 GWh, und
ab 19. 2. 2003 - 9 GWh.
Die Klägerin sei im Zeitraum 19. 2. 1999 bis 18. 2. 2000 kein zugelassener Kunde gewesen. Daher habe sie weder nach der VO I noch nach der VO II nF eine Beitragspflicht getroffen. Hingegen habe die Klägerin ab dem 19. 2. 2000 bis 30. 9. 2001 die Qualifikation als „zugelassener Kunde" erfüllt, sodass sie zur Zahlung der verrechneten Stranded Costs-Beiträge verpflichtet gewesen sei. Dies resultiere aus § 10 Abs 1 VO II nF, welcher eine abschließende Neuregelung für die Einhebung von ausständigen Stranded Costs-Beiträgen treffe, und zwar auch im Verhältnis von Netzbetreibern und Endverbrauchern. Hinsichtlich des Zeitraums 19. 2. 1999 bis 18. 2. 2000 habe die Klägerin irrtümlich eine Leistung erbracht, die sie nicht geschuldet habe, weshalb ihr ein Kondiktionsanspruch gemäß § 1431 ABGB zustehe. Die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) habe die eingehobenen Stranded Costs-Beiträge an die E-CK überwiesen. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei darauf abzustellen, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung sei zwischen diesen Personen vorzunehmen. Dabei sei die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. Nach den Rechnungen sei für die Klägerin die Empfängerin der Stranded Costs-Beiträge die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen. Ihr sei nicht erkennbar gewesen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bloß als Hilfsperson für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingeschritten sei und diese die eingehobenen Stranded Costs-Beiträge abzuliefern gehabt habe. Daher sei die Beklagte für den nun geltend gemachten Rückforderungsanspruch passiv legitimiert. Hinsichtlich der Verjährung sei die allgemeine Frist des § 1478 ABGB von 30 Jahren anzuwenden, da Bereicherungsansprüche grundsätzlich in der langen Frist verjährten. Eine analoge Anwendung des § 1480 ABGB sei nicht vorzunehmen, weil Stranded Costs-Beiträge nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Übergangsregelung eingehoben werden dürften, welche zudem von Anfang an befristet gewesen sei.Die Klägerin sei im Zeitraum 19. 2. 1999 bis 18. 2. 2000 kein zugelassener Kunde gewesen. Daher habe sie weder nach der VO römisch eins noch nach der VO römisch II nF eine Beitragspflicht getroffen. Hingegen habe die Klägerin ab dem 19. 2. 2000 bis 30. 9. 2001 die Qualifikation als „zugelassener Kunde" erfüllt, sodass sie zur Zahlung der verrechneten Stranded Costs-Beiträge verpflichtet gewesen sei. Dies resultiere aus Paragraph 10, Absatz eins, VO römisch II nF, welcher eine abschließende Neuregelung für die Einhebung von ausständigen Stranded Costs-Beiträgen treffe, und zwar auch im Verhältnis von Netzbetreibern und Endverbrauchern. Hinsichtlich des Zeitraums 19. 2. 1999 bis 18. 2. 2000 habe die Klägerin irrtümlich eine Leistung erbracht, die sie nicht geschuldet habe, weshalb ihr ein Kondiktionsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB zustehe. Die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) habe die eingehobenen Stranded Costs-Beiträge an die E-CK überwiesen. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei darauf abzustellen, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung sei zwischen diesen Personen vorzunehmen. Dabei sei die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. Nach den Rechnungen sei für die Klägerin die Empfängerin der Stranded Costs-Beiträge die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen. Ihr sei nicht erkennbar gewesen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bloß als Hilfsperson für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingeschritten sei und diese die eingehobenen Stranded Costs-Beiträge abzuliefern gehabt habe. Daher sei die Beklagte für den nun geltend gemachten Rückforderungsanspruch passiv legitimiert. Hinsichtlich der Verjährung sei die allgemeine Frist des Paragraph 1478, ABGB von 30 Jahren anzuwenden, da Bereicherungsansprüche grundsätzlich in der langen Frist verjährten. Eine analoge Anwendung des Paragraph 1480, ABGB sei nicht vorzunehmen, weil Stranded Costs-Beiträge nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Übergangsregelung eingehoben werden dürften, welche zudem von Anfang an befristet gewesen sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht zur Derogation von § 9 Abs 3 Stranded Costs-Verordnung I (BGBl II 1999/52) durch § 10 Stranded Costs-Verordnung II (BGBl II 2001/54 idF BGBl II 2005/311) von oberstgerichtlicher Rechtsprechung (7 Ob 181/04z) abgewichen sei. Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin und gegen den stattgebenden jene der Beklagten. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, jene der Beklagten nicht berechtigt.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht zur Derogation von Paragraph 9, Absatz 3, Stranded Costs-Verordnung römisch eins (BGBl römisch II 1999/52) durch Paragraph 10, Stranded Costs-Verordnung römisch II (BGBl römisch II 2001/54 in der Fassung BGBl römisch II 2005/311) von oberstgerichtlicher Rechtsprechung (7 Ob 181/04z) abgewichen sei. Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin und gegen den stattgebenden jene der Beklagten. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, jene der Beklagten nicht berechtigt.