Vorauszuschicken ist, daß die zweitbeklagte Partei ihre - bisher bestrittene - Passivlegitimation im Revisionsverfahren nicht mehr in Abrede stellt, sodaß sich weitere Erwägungen zu dieser Frage erübrigen.
Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß das Vorgehen des Gendarmen, der die Waffe gebrauchte, rechtswidrig und schuldhaft war. Es führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, daß Organe der Bundesgendarmerie in Ausübung des Dienstes ua zur Überwindung eines auf Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands und zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme von Dienstwaffen Gebrauch machen dürfen (§ 2 Z 2 und 3 WaffGG). Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch jedoch Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß das Vorgehen des Gendarmen, der die Waffe gebrauchte, rechtswidrig und schuldhaft war. Es führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, daß Organe der Bundesgendarmerie in Ausübung des Dienstes ua zur Überwindung eines auf Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands und zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme von Dienstwaffen Gebrauch machen dürfen (Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 WaffGG). Gemäß Paragraph 4, WaffGG ist der Waffengebrauch jedoch nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung des Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger der Waffengebrauch von dem Beamten zu keiner Zeit angedroht; er konnte den Beamten auch, als dieser mit der gezogenen Waffe in Stellung ging, nicht wahrnehmen (S 13 des Berufungsurteils). Daß der Beamte die Schußwaffe „gebrauchte“, als sich aus der - möglicherweise nur unbewußt - entsicherten Waffe der schadensverursachende Schuß löste, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden. Auch war das Verhalten des Beamten ein mit der Gefährdung von Leben verbundener Gebrauch einer Waffe gegen Menschen im Sinne des § 7 WaffGG. Wer sich mit entsicherter Schußwaffe in der einen Hand mit der anderen in ein Handgemenge einläßt, muß damit rechnen, daß sich dabei ein Schuß lösen kann, ist es doch eine Erfahrungstatsache, daß in solchen Fällen eine verläßliche Kontrolle der Arm- und Handbewegungsabläufe nicht mehr möglich ist. Von einem im Umgang mit Waffen besonders geschulten Gendarmeriebeamten kann auch erwartet werden, daß er sich der damit verbundenen Gefahr bewußt ist und dementsprechend vorgeht. zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung des Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger der Waffengebrauch von dem Beamten zu keiner Zeit angedroht; er konnte den Beamten auch, als dieser mit der gezogenen Waffe in Stellung ging, nicht wahrnehmen (S 13 des Berufungsurteils). Daß der Beamte die Schußwaffe „gebrauchte“, als sich aus der - möglicherweise nur unbewußt - entsicherten Waffe der schadensverursachende Schuß löste, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden. Auch war das Verhalten des Beamten ein mit der Gefährdung von Leben verbundener Gebrauch einer Waffe gegen Menschen im Sinne des Paragraph 7, WaffGG. Wer sich mit entsicherter Schußwaffe in der einen Hand mit der anderen in ein Handgemenge einläßt, muß damit rechnen, daß sich dabei ein Schuß lösen kann, ist es doch eine Erfahrungstatsache, daß in solchen Fällen eine verläßliche Kontrolle der Arm- und Handbewegungsabläufe nicht mehr möglich ist. Von einem im Umgang mit Waffen besonders geschulten Gendarmeriebeamten kann auch erwartet werden, daß er sich der damit verbundenen Gefahr bewußt ist und dementsprechend vorgeht. Wie gefährlich das Verhalten des Beamten war, beweist der Umstand, daß er die Waffe in unmittelbarer Nähe des Körpers des Klägers hielt, als sich der Schuß löste, betrug doch die Schußentfernung bloß drei bis fünf Zentimeter (S 8 des Ersturteils).
Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nach der - hier allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 7 Z 3 WaffGG Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nach der - hier allein in Betracht kommenden - Vorschrift des Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG nur zur Erzwingung der Festnahme (oder Verhinderung des Entkommens) einer Person zulässig, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, die für sich allein oder in Verbindung mit seinem Verhalten bei der Festnahme ihn als einen für die Sicherheit des Staats, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet. Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist aber vor allem überhaupt nur dann zulässig, wenn Maßnahmen zu seiner Vermeidung im Sinne des § 4 WaffGG von vornherein ungeeignet schienen (SZ 59/113 mwN). Demnach war der Gebrauch der Schußwaffe auch in dem Zeitpunkt, da sich aus ihr der Schuß löste, jedenfalls unzulässig, weil den Feststellungen zufolge mit weniger gefährlichen Maßnahmen - vor allem mit der Anwendung von Körperkraft - das Auslangen hätte gefunden werden können, zumal dem Kläger verdächtig ist, die für sich allein oder in Verbindung mit seinem Verhalten bei der Festnahme ihn als einen für die Sicherheit des Staats, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet. Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist aber vor allem überhaupt nur dann zulässig, wenn Maßnahmen zu seiner Vermeidung im Sinne des Paragraph 4, WaffGG von vornherein ungeeignet schienen (SZ 59/113 mwN). Demnach war der Gebrauch der Schußwaffe auch in dem Zeitpunkt, da sich aus ihr der Schuß löste, jedenfalls unzulässig, weil den Feststellungen zufolge mit weniger gefährlichen Maßnahmen - vor allem mit der Anwendung von Körperkraft - das Auslangen hätte gefunden werden können, zumal dem Kläger zwei geschulte Beamte gegenüberstanden. Hätte im übrigen - wofür sich aus den Feststellungen indes keinerlei Anhaltspunkte gewinnen lassen - Gefahr für die beiden einschreitenden Beamten selbst bestanden, hätte sich der Gendarm, der die Waffe gebrauchte, jedenfalls nicht mit dieser in der Hand in das Handgemenge des anderen Beamten mit dem Kläger einmengen dürfen, weil er dabei nicht bloß - was sich in der Folge nur allzu deutlich manifestierte - den Kläger, sondern auch sich und seinen Amtskollegen aufs äußerste gefährdete. Es muß deshalb auf den Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 24.9.1987, der vorschreibt, wie die Eigensicherung beim Einschreiten vorzunehmen ist, gar nicht weiter eingegangen werden.
Demgemäß war das Vorgehen des Beamten rechtswidrig, weil es durch die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes nicht gedeckt war; nur in diesem Fall wäre ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen (SZ 59/113 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast für den Rechtfertigungsgrund trifft denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift (SZ 59/113 mwN); diesen Beweis haben die beklagten Parteien nicht angetreten. Die Tatsache allein, daß sich der Kläger der Festnahme durch das Anklammern an das Lenkrad widersetzte, ließ ihn noch nicht als gefährlichen Verbrecher dringend verdächtig erscheinen. Überhaupt kann von einem Exekutivbeamten erwartet werden, daß er auch in anscheinend nicht ungefährlichen Situationen, mit welchen er nicht selten konfrontiert wird, seinem Wissensstand und seinen durch intensive Schulung erworbenen körperlichen Fähigkeiten entsprechend vorgeht bzw reagiert. Der Beamte hat bei der ihm überantworteten Entscheidung, ob er von seiner Schußwaffe Gebrauch macht, in ganz besonderem Ausmaß Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen; an seine darauf bezogene Sorgfaltspflicht muß daher ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Der Stellenwert des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala als eines unersetzlichen Gutes gebietet ist, im Zweifel von der Schußwaffe nicht Gebrauch zu machen (vgl auch Demgemäß war das Vorgehen des Beamten rechtswidrig, weil es durch die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes nicht gedeckt war; nur in diesem Fall wäre ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen (SZ 59/113 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast für den Rechtfertigungsgrund trifft denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift (SZ 59/113 mwN); diesen Beweis haben die beklagten Parteien nicht angetreten. Die Tatsache allein, daß sich der Kläger der Festnahme durch das Anklammern an das Lenkrad widersetzte, ließ ihn noch nicht als gefährlichen Verbrecher dringend verdächtig erscheinen. Überhaupt kann von einem Exekutivbeamten erwartet werden, daß er auch in anscheinend nicht ungefährlichen Situationen, mit welchen er nicht selten konfrontiert wird, seinem Wissensstand und seinen durch intensive Schulung erworbenen körperlichen Fähigkeiten entsprechend vorgeht bzw reagiert. Der Beamte hat bei der ihm überantworteten Entscheidung, ob er von seiner Schußwaffe Gebrauch macht, in ganz besonderem Ausmaß Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen; an seine darauf bezogene Sorgfaltspflicht muß daher ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Der Stellenwert des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala als eines unersetzlichen Gutes gebietet ist, im Zweifel von der Schußwaffe nicht Gebrauch zu machen vergleiche auch Mayerhofer in ÖJZ 1977, 449). Damit kann nicht bezweifelt werden, daß der Beamte dadurch, daß er sich mit der Faustfeuerwaffe in der Hand in das Handgemenge einmischte, jedenfalls fahrlässig gehandelt hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf aber das von den beklagten Rechtsträgern eingewendete Mitverschulden des Klägers nicht verneint werden. Der Kläger hatte sich vorher zugestandenermaßen gravierend rechtswidrig verhalten; vor allem versuchte er, sich durch eine halsbrecherische Flucht mit dem PKW der Anhaltung zu entziehen. Er kam selbst nach dem Scheitern der Flucht der mehrmals ausgesprochenen Aufforderung, aus dem PKW zu steigen, nicht nach, sondern leistete hinhaltend passiven Widerstand. Das Verhalten des Klägers veranlaßte den Beamten, die Schußwaffe zu ziehen und sich mit dieser in der Hand am Versuch des anderen Gendarmen, den Kläger aus dem Wagen zu schaffen, zu beteiligen. Da der eine Beamte die Festnahme ausgesprochen hatte (S 6 des Ersturteils), mußte der Kläger damit rechnen, daß ihn die Beamten für gefährlich hielten und ihn möglicherweise eines Verbrechens verdächtigten. Er trug daher durch sein Verhalten ganz entscheidend dazu bei, daß sich der Beamte dazu entschloß, die Schußwaffe in Anschlag zu bringen; daß dieser dabei äußerst unvorsichtig vorging, kann am mitwirkenden Verschulden des Klägers nichts ändern. Auch scheint es gerechtfertigt, das Mitverschulden mit 50 % zu bemessen.
Demgemäß ist in teilweiser Bestätigung des Teil-Zwischenurteils des Berufungsgerichtes auszusprechen, daß das Leistungsbegehren jedenfalls zu 50 % dem Grunde nach zu Recht besteht. Ob das Leistungsbegehren des Klägers zur Gänze berechtigt ist, läßt sich derzeit noch nicht beurteilen. Ginge man von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus, wäre - wie oben ausgeführt - ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers anzunehmen. Der Kläger hat aber in seiner Berufung Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht; auf diese Rügen ist das Berufungsgericht jedoch nicht eingegangen, weil es selbst ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt das Klagebegehren als dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend ansah. Es erweist sich daher die teilweise Aufhebung des Teil-Zwischenurteils des Gerichts zweiter Instanz als nötig, dieses wird auf die genannten Rügen einzugehen und im Umfang der Aufhebung neuerlich zu entscheiden haben.
Der Rekurs der beklagten Parteien ist im Hinblick auf obige Ausführungen nicht berechtigt, denn zur Rechtfertigung des Feststellungsbegehrens wurden unbestrittenermaßen keine Feststellungen getroffen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.