Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sieht das Verfahrensrecht keineswegs eine a limine-Zurückweisung bei Fehlen der internationalen Zuständigkeit vor (vgl nu Zurückweisung bei Fehlen der internationalen Zuständigkeit vor vergleiche nu Schoibl in Fasching/Konecny² V/1 Art 26 EuGVVO Rz 2² V/1 Artikel 26, EuGVVO Rz 2-4). Wenn Art 26 Abs 1 EuGVVO anordnet, das Gericht habe sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist und sich der Beklagte auf das Verfahren nicht einlässt, so wird darin gerade nicht von einer unverzüglichen Klagezurückweisung ausgegangen, hätte doch in diesem Fall der Beklagte nie die Möglichkeit, sich auf das Verfahren einzulassen. Auch die Regelung des Abs 2 über die Verfahrensaussetzung geht notwendigerweise davon aus, dass das Gericht in einem ersten Schritt dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück zustellt und erst danach über eine allfällige Zurückweisung der Klage zu entscheiden hat.4). Wenn Artikel 26, Absatz eins, EuGVVO anordnet, das Gericht habe sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist und sich der Beklagte auf das Verfahren nicht einlässt, so wird darin gerade nicht von einer unverzüglichen Klagezurückweisung ausgegangen, hätte doch in diesem Fall der Beklagte nie die Möglichkeit, sich auf das Verfahren einzulassen. Auch die Regelung des Absatz 2, über die Verfahrensaussetzung geht notwendigerweise davon aus, dass das Gericht in einem ersten Schritt dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück zustellt und erst danach über eine allfällige Zurückweisung der Klage zu entscheiden hat.
Ebensowenig kann dem Erstgericht im Anlassverfahren der Vorwurf rechtswidrigen Vorgehens gemacht werden, wenn es im Anschluss an den Schriftsatz des dort Beklagten, mit dem er ua auf die Unzuständigkeit hingewiesen hatte, eine Tagsatzung anberaumte, in der der Kläger die Möglichkeit - von der er auch Gebrauch machte - hatte, zusätzliche Behauptungen zu der seiner Ansicht nach gegebenen Zuständigkeit vorzutragen. Ein solches Vorgehen des Gerichts erschien schon deshalb zweckmäßig und gut vertretbar, weil die Frage, inwieweit eine Oppositionsklage mit Berufung auf ein Erlöschen der betriebenen Forderung durch Aufrechnung unter die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Z 5 EuGVVO fällt, oder ob dem die fehlende internationale Zuständigkeit entgegensteht, durchaus kontrovers beantwortet wird (vgl dazu nur hatte, zusätzliche Behauptungen zu der seiner Ansicht nach gegebenen Zuständigkeit vorzutragen. Ein solches Vorgehen des Gerichts erschien schon deshalb zweckmäßig und gut vertretbar, weil die Frage, inwieweit eine Oppositionsklage mit Berufung auf ein Erlöschen der betriebenen Forderung durch Aufrechnung unter die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 22, Ziffer 5, EuGVVO fällt, oder ob dem die fehlende internationale Zuständigkeit entgegensteht, durchaus kontrovers beantwortet wird vergleiche dazu nur Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 22 EuGVVO Rz 162 mwN; vgl auch 3 Ob 12/10a).² V/1 Artikel 22, EuGVVO Rz 162 mwN; vergleiche auch 3 Ob 12/10a).
Der Revisionswerber übersieht aber offenbar auch, dass nicht jedes dem Gesetz nicht entsprechende Verhalten eines Entscheidungsorgans zum Anspruch auf Ersatz des dadurch herbeigeführten (Vermögens-)Schadens führen kann, sondern ein solcher Schadenersatz nur in Betracht kommt, wenn der Schaden auch vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wird, sein Unterbleiben also von der betreffenden Norm zumindest mitbezweckt ist (vgl dazu nur )Schadens führen kann, sondern ein solcher Schadenersatz nur in Betracht kommt, wenn der Schaden auch vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wird, sein Unterbleiben also von der betreffenden Norm zumindest mitbezweckt ist vergleiche dazu nur Schragel, AHG³ Rz 130). Verfahrensrechtliche Zuständigkeitsnormen bezwecken nun in erster Linie - aus im Einzelnen unterschiedlichen Gründen - die Gewährleistung der Sachentscheidung durch ein Gericht, das zur Entscheidung eines bestimmten Rechtsfalls berufen ist, wobei häufig im besonderen Maße die Interessen des Beklagten beachtet werden. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die eine amtswegige Prüfung der Zuständigkeit - oder gar eine Zurückweisung a limine - vorsehen, wird doch damit verhindert, dass der vor einem unzuständigen Gericht Belangte Kosten und Mühe auf sich nehmen muss, um die Zurückweisung der Klage durchzusetzen (zum Normzweck des Art 26 EuGVVO vgl nur die Ausführungen bei vorsehen, wird doch damit verhindert, dass der vor einem unzuständigen Gericht Belangte Kosten und Mühe auf sich nehmen muss, um die Zurückweisung der Klage durchzusetzen (zum Normzweck des Artikel 26, EuGVVO vergleiche nur die Ausführungen bei Schoibl aaO Art 26 EuGVVO Rz 2 f). Dass eine möglichst frühzeitige Zurückweisung gleichzeitig dazu führt, dass sich auch der Kläger aaO Artikel 26, EuGVVO Rz 2 f). Dass eine möglichst frühzeitige Zurückweisung gleichzeitig dazu führt, dass sich auch der Kläger - sofern er sich damit abfindet - weitere Verfahrenskosten für einen Zuständigkeitsstreit erspart, stellt eine bloße Reflexwirkung dar, ohne dass dieses Kosteninteresse des Klägers aber durch die einschlägigen Verfahrensvorschriften besonders geschützt wäre.
Soweit sich der Revisionswerber weiters darauf beruft, ihm wären deshalb zusätzliche Kosten entstanden, weil das Erstgericht die Klage zu Unrecht mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass bereits das Erstgericht zutreffend darauf hinwies, dass sich das Bezirksgericht im Anlassverfahren - was sich aus seiner Entscheidungsbegründung eindeutig ergibt - bloß in der Entscheidungsform vergriffen hat, hat es seine Entscheidung doch ausschließlich mit der fehlenden internationalen Zuständigkeit begründet. Dass der Kläger Nachteile gehabt hätte, hätte er diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen lassen, legt er in seiner Revision nicht dar. Darüber hinaus wären die zusätzlichen Kosten durch sein Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung im Anlassverfahren auch nur dann vermieden worden, wenn er im Falle einer Zurückweisungsentscheidung in Beschlussform auf deren Bekämpfung verzichtet hätte. Einen derartigen hypothetischen Kausalverlauf behauptet er aber selbst nicht. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass davon auch schon deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil er ja noch in seinem Rechtsmittel an seiner Auffassung festhielt, das Bezirksgericht sei international zuständig; er beantragte sogar ausdrücklich dessen Entscheidung dahin abzuändern, dass „die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt“ werde.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen daher die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO.