Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Landwirtin. Sie nahm 2002 und 2003 am Österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2000) teil. 1995 hatte sie bereits einmal eine Förderung nach einem früheren ÖPUL erhalten. Die Teilnahme am ÖPUL 2000 wurde von der beklagten Partei auf Grund der Verordnung (EG) Nr 1257/1999 des Rates vom 17. 5. 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im ganzen Bundesgebiet angeboten. Subventionen wurden auf Grund von Verträgen mit den Förderungswerbern zuerkannt und über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Regeln, denen das Förderungsprogramm unterworfen war, fanden sich in der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 27. 7. 2000, Zl 25.014/37-II/B8/00 (SRL-ÖPUL 2000). Die Klägerin als Vertragspartnerin erhielt für 2002 eine Förderung von 8.192,49 EUR. Sie hatte „jährlich den Herbstantrag sowie den Mehrfachantrag-Flächen" unterfertigt und damit bestätigt, „'die umseitige Verpflichtungserklärung als verbindlich zur Kenntnis genommen zu haben'". Diese betraf das ÖPUL 2000 und - damit verknüpft - die SRL-ÖPUL 2000. Insofern hatte die Klägerin u. a. erklärt, die SRL-ÖPUL 2000 einzuhalten, „die erhaltene Förderung auf Verlangen ... ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn ... vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten ..., in der Sonderrichtlinie oder in der Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt" wurden oder „die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet" worden sein sollte. Sie hatte das Merkblatt zum ÖPUL 2000 über die „Förderungsvoraussetzungen im Rahmen der jeweiligen Maßnahme" gemeinsam mit dem Formular für den Herbstantrag, weiters „Maßnahmenerläuterungsblätter", die „nochmals an die Förderungsvoraussetzungen" erinnerten, gemeinsam mit dem Formular für den „Mehrfachantrag-Flächen" erhalten.
Eine der Förderungsvoraussetzungen auf Grund der SRL-ÖPUL 2000 war der „Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß der aktuellen IP-Wein-Pflanzenschutzmittelliste für den 'integrierten Weinbau' als 'integrierter Bestandteil der Sonderrichtlinie'". Dazu war in einem der Anhänge festgehalten, dass bei „der integrierten Produktion (IP) ausschließlich die Anwendung der ... vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Pflanzenschutzpräparate zulässig" ist. Die SRL-ÖPUL 2000 ordnete im Übrigen „die Führung von Aufzeichnungen" über die „verwendeten Pflanzenschutzmittel innerhalb der IP-Wein Maßnahme an". In der Verpflichtungserklärung zum „Herbstantrag 2000" fanden sich korrespondierende Bestimmungen.
Die Pflanzenschutzmittelliste wurde der Klägerin nicht zugesandt. Die
SRL-ÖPUL 2000 verwies jedoch auf diese Liste. Festgehalten war
ferner, dass die laufend aktualisierte „IP-Mittelliste ... alle
jeweils zulässigen Pflanzenschutzmittel und deren zulässige
Indikation umfasst ... und im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft zur Einsichtnahme aufliegt". In diese Liste und in die SRL-ÖPUL 2000 konnte seit August 2000 - daher bereits vor Vertragsschluss im Anlassfall - auch bei den Bezirksbauernkammern Einsicht genommen werden. Ferner erläuterten publizierte Mitteilungen über das ÖPUL 2000, „wo und auf welche Weise Informationen über dieses Programm beschafft werden können".
Die SRL-ÖPUL 2000 sah den Ausschluss des Vertragspartners von den Förderungsmaßnahmen nach einer „Falschangabe auf Grund grober Fahrlässigkeit und Vorsatz" vor. Der Förderungsnehmer war verpflichtet, die Förderung „bei Eintritt eines Rückforderungsgrundes" binnen 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlicher Aufforderung ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Solche Gründe waren u. a. die Nichteinhaltung „vorgesehener Verpflichtungen", so etwa durch die Verletzung der in der SRL-ÖPUL 2000 oder in der Verpflichtungserklärung angeführten „Bedingungen". Bei geringen Verstößen konnten das BMLFUW und die Förderungsabwicklungsstelle von einer Rückforderung absehen. Eine Probenziehung im Betrieb der Klägerin anlässlich einer Kontrolle betreffend die Förderung 2002 ergab, dass im Weinbau das Pflanzenschutzmittel Cymbigon mit dem nach dem gültigen Programm nicht erlaubten Wirkstoff Cypermethrin verwendet worden war. Dieses Mittel hatte der Ehegatte der Klägerin „auf Anweisung" deren Sohns gespritzt. Dieser hatte seinen Vater über die verwendbaren Mittel nicht aufgeklärt, jedoch in der Folge „ein anderes als das verwendete Mittel, das der Pflanzenschutzmittelliste nach erlaubt" war, „in den Aufzeichnungen" festgehalten. Zwischen Vater und Sohn hatte es keine Gespräche über das „zu verwendende Mittel" gegeben. Der Sohn hatte auch „keine Überprüfung" vorgenommen. Das „erlaubte und das verbotene Mittel" waren „in einem gemeinsamen Behältnis aufbewahrt". Cymbigon gehörte bereits „seit Anlaufen des Programms 1995" zu den nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln.
Der Sohn der Klägerin hatte vor dem Antrag auf Gewährung der Förderung 2002 an Informationsveranstaltungen der Landwirtschaftskammern, die insofern Vertragspartner des Bundes waren, teilgenommen. In mehreren Ausgaben des Jahrgangs 2000 der Zeitschrift „Die Landwirtschaft" der niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer fanden sich Informationen zum ÖPUL. In der Ausgabe 6a des Jahrgangs 2000 des Service-Magazins der Kammer für Land- und Forstwirtschaft „Der österreichische Bauer" wurden „die Maßnahmen des Programms sowie die Sanktionen aufgezeigt". Die beklagte Partei forderte die für 2002 gewährte Förderung von 8.192,49 EUR zurück und rechnete mit diesem Anspruch gegen die der Klägerin für 2003 zu leistende Förderung von 8.208,07 EUR auf. Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 8.192,49 EUR sA und brachte - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - vor, die Verwendung des Pflanzenschutzmittels Cymbigon im Weinbau beruhe auf einem Versehen, weil ihr die gültige Pflanzenschutzmittelliste nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Cymbigon-Spritzung habe ihr Ehegatte durchgeführt. Ihr Sohn, der die gebotenen Aufzeichnungen geführt habe, habe nicht nach dem verwendeten Pflanzenschutzmittel gefragt und deshalb nicht Cymbigon, sondern ein anderes Mittel eingetragen. Ein Verschulden - auch in Gestalt eines Organisationsverschuldens - sei nicht zu erkennen. Jedenfalls sei ihr aber keine grobe Fahrlässigkeit anlastbar. Daher habe die beklagte Partei die eingeklagte Förderung zu Unrecht „zurückbehalten". Die beklagte Partei wendete - soweit für das Revisionsverfahren noch maßgebend - ein, die Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und die Ausklammerung bestimmter Mittel bei Umsetzung der Maßnahme „IP-Wein" sei ein „Hauptziel" des ÖPUL 2000 gewesen. Da die näheren Umstände, die zur Verwendung des Spritzmittels Cymbigon und zu unrichtigen Aufzeichungen über die eingesetzten Pflanzenschutzmittel geführt hätten, grobe Fahrlässigkeit indizierten, sei die Klägerin bereits deshalb von sämtlichen Förderungen für 2002 auszuschließen gewesen. Die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch von 8.192,49 EUR gegen den Anspruch auf Förderung für 2003 von 8.208,07 EUR sei somit rechtmäßig erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht wurden die SRL-ÖPUL 2000 und die Pflanzenschutzmittelliste Bestandteil des mit der Klägerin geschlossenen Förderungsvertrags. Die „Beschränkung der Verwendung von Spritzmitteln" sei ein „Kernelement" dieses Vertrags. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass im Weinbau nicht beliebige Spritzmittel eingesetzt werden dürften. Cymbigon sei bereits „im Programm 1995 verboten" gewesen. Der streitverfangene Rückforderungsanspruch stütze sich auf eine vereinbarte Kondiktion. Dieser Anspruch setze an sich nicht eine durch den Geförderten verschuldete Vertragsverletzung voraus. Einzelne Bestimmungen der SRL-ÖPUL 2000 machten jedoch das Entstehen eines Rückforderungsanspruchs von einem dem Geförderten zurechenbaren Verschulden abhängig. Das Rückforderungsrecht dürfe daher nicht willkürlich ausgeübt werden. Für Landwirte, die an einem Förderungsprogramm teilnähmen, gelte „ein besonderer Sorgfaltsmaßstab". Danach sei von einem Landwirt zu erwarten, für eine räumliche Trennung erlaubter und nicht erlaubter Spritzmittel zu sorgen. Mitarbeiter müssten über die zur Vertragserfüllung erforderlichen Maßnahmen instruiert werden. Die „Führung der Aufzeichnungen" sei „gewissenhaft" zu überprüfen. Die Umstände, die hier zur Verwendung von Cymbigon als Spritzmittel im Weinbau und zu unrichtigen Aufzeichnungen über eingesetzte Pflanzenschutzmittel geführt hätten, fielen der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit zur Last. Sie habe insofern auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die erörterten Nachlässigkeiten seien nicht solche, die gelegentlich auch sorgfältigen Landwirten unterliefen. Die beklagte Partei habe daher die streitverfangene Subvention zurückfordern dürfen.
Das Berufungsgericht erkannte der Klägerin 6.021,03 EUR sA zu und bestätigte die Abweisung deren Mehrbegehrens von 2.171,46 EUR sA. Es ließ die ordentliche Revision zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 29. 9. 2005 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die SRL-ÖPUL 2000 samt der „IP-Wein-Pflanzenschutzmittelliste" in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einbezogen worden sei. Ferner treffe zu, dass die Klägerin durch den Einsatz des Spritzmittels Cymbigon im Weinbau und durch unrichtige Aufzeichnungen über das verwendete Mittel den Förderungsvertrag verletzt habe. Die Möglichkeit zur Rückforderung einer gewährten Förderung bestimme sich nach dem Inhalt des Förderungsvertrags. Das ÖPUL 2000 beruhe u. a. auf der Verordnung (EG) Nr 1750/1999 der Kommission vom 23. 7. 1999, die durch die Verordnung (EG) Nr 445/2002 der Kommission vom 26. 2. 2002 aufgehoben worden sei. Gemäß Art 48 Abs 2 ersterer Verordnung müssten Sanktionen nach Verstößen gegen übernommene Verpflichtungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Nach deren Abs 3 sei der Begünstigte im Fall grob fahrlässig falscher Angaben von der Gewährung aller Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für das entsprechende Kalenderjahr auszuschließen. Diese Rechtslage sei in Art 63 Abs 1 und in Art 64 letzterer Verordnung fortgeschrieben worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dann gewahrt, wenn sich das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks eigne und das dafür erforderliche Maß nicht übersteige. Der Ausschluss der Klägerin von sämtlichen Förderungen für das betreffende Kalenderjahr wäre daher nur dann verhältnismäßig, wenn ihr eine grob fahrlässige Verletzung des Förderungsvertrags anlastbar wäre. Das Verschulden deren Erfüllungsgehilfen sei ihr gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen. Fehler, die selbst sorgfältigen Menschen unterlaufen könnten, indizierten bloß eine leichte Fahrlässigkeit. Die hier wesentlichen Umstände der Verletzung des Förderungsvertrags sprächen nicht für „eine derart schwerwiegende Sorgfaltswidrigkeit, wie sie Personen, die gemeinsam einen Familienbetrieb führen, in einer solchen Situation keinesfalls" unterlaufe. Das Fehlverhalten verschiedener Personen dürfe nicht kumuliert werden, um einer groben Fahrlässigkeit als Begründung zu dienen. Das der Klägerin allenfalls anlastbare „Überwachungs- oder Organisationsverschulden" könne gelegentlich auch sorgfältigen Menschen unterlaufen. Weil der Klägerin somit lediglich eine leicht fahrlässige Verletzung des Förderungsvertrags zurechenbar sei, widerspreche die Rückforderung „der Förderungen für alle Maßnahmen eines Kalenderjahres ohne Rücksichtnahme darauf, ob die Vertragsverletzung sämtliche geförderte Maßnahmen" betreffe, dem vom EuGH judizierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin habe für 2002 insgesamt 8.192,49 EUR erhalten, davon entfielen 2.171,46 EUR auf die „'Integrierte Produktion Wein'". Die Vertragsverletzung der Klägerin betreffe nur diesen Betriebszweig. Die Rückforderung nur dieses Betrags genüge für die Erreichung des durch die Förderungen angestrebten Zwecks. Die Entscheidung hänge nicht deshalb von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, weil letztlich doch eine der Klägerin zurechenbare grobe Fahrlässigkeit in Erwägung zu ziehen sei, sondern weil sich die beklagte Partei in ihrem Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO auch „gegen die Heranziehung des Art 48 Abs 3 VO (EG) 1750/1999 ... als Maßstab der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen auch in Fällen, in welchen das nationale Sanktionensystem die Rückforderung von gewährten Förderungen unabhängig von einem Verschulden" vorsehe, zur Wehr setze.Das Berufungsgericht erkannte der Klägerin 6.021,03 EUR sA zu und bestätigte die Abweisung deren Mehrbegehrens von 2.171,46 EUR sA. Es ließ die ordentliche Revision zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 29. 9. 2005 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die SRL-ÖPUL 2000 samt der „IP-Wein-Pflanzenschutzmittelliste" in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einbezogen worden sei. Ferner treffe zu, dass die Klägerin durch den Einsatz des Spritzmittels Cymbigon im Weinbau und durch unrichtige Aufzeichnungen über das verwendete Mittel den Förderungsvertrag verletzt habe. Die Möglichkeit zur Rückforderung einer gewährten Förderung bestimme sich nach dem Inhalt des Förderungsvertrags. Das ÖPUL 2000 beruhe u. a. auf der Verordnung (EG) Nr 1750/1999 der Kommission vom 23. 7. 1999, die durch die Verordnung (EG) Nr 445/2002 der Kommission vom 26. 2. 2002 aufgehoben worden sei. Gemäß Artikel 48, Absatz 2, ersterer Verordnung müssten Sanktionen nach Verstößen gegen übernommene Verpflichtungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Nach deren Absatz 3, sei der Begünstigte im Fall grob fahrlässig falscher Angaben von der Gewährung aller Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für das entsprechende Kalenderjahr auszuschließen. Diese Rechtslage sei in Artikel 63, Absatz eins und in Artikel 64, letzterer Verordnung fortgeschrieben worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dann gewahrt, wenn sich das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks eigne und das dafür erforderliche Maß nicht übersteige. Der Ausschluss der Klägerin von sämtlichen Förderungen für das betreffende Kalenderjahr wäre daher nur dann verhältnismäßig, wenn ihr eine grob fahrlässige Verletzung des Förderungsvertrags anlastbar wäre. Das Verschulden deren Erfüllungsgehilfen sei ihr gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen. Fehler, die selbst sorgfältigen Menschen unterlaufen könnten, indizierten bloß eine leichte Fahrlässigkeit. Die hier wesentlichen Umstände der Verletzung des Förderungsvertrags sprächen nicht für „eine derart schwerwiegende Sorgfaltswidrigkeit, wie sie Personen, die gemeinsam einen Familienbetrieb führen, in einer solchen Situation keinesfalls" unterlaufe. Das Fehlverhalten verschiedener Personen dürfe nicht kumuliert werden, um einer groben Fahrlässigkeit als Begründung zu dienen. Das der Klägerin allenfalls anlastbare „Überwachungs- oder Organisationsverschulden" könne gelegentlich auch sorgfältigen Menschen unterlaufen. Weil der Klägerin somit lediglich eine leicht fahrlässige Verletzung des Förderungsvertrags zurechenbar sei, widerspreche die Rückforderung „der Förderungen für alle Maßnahmen eines Kalenderjahres ohne Rücksichtnahme darauf, ob die Vertragsverletzung sämtliche geförderte Maßnahmen" betreffe, dem vom EuGH judizierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin habe für 2002 insgesamt 8.192,49 EUR erhalten, davon entfielen 2.171,46 EUR auf die „'Integrierte Produktion Wein'". Die Vertragsverletzung der Klägerin betreffe nur diesen Betriebszweig. Die Rückforderung nur dieses Betrags genüge für die Erreichung des durch die Förderungen angestrebten Zwecks. Die Entscheidung hänge nicht deshalb von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, weil letztlich doch eine der Klägerin zurechenbare grobe Fahrlässigkeit in Erwägung zu ziehen sei, sondern weil sich die beklagte Partei in ihrem Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auch „gegen die Heranziehung des Artikel 48, Absatz 3, VO (EG) 1750/1999 ... als Maßstab der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen auch in Fällen, in welchen das nationale Sanktionensystem die Rückforderung von gewährten Förderungen unabhängig von einem Verschulden" vorsehe, zur Wehr setze.