a) Im Revisionsstadium ist nicht mehr strittig, dass die klagende ungarische Verkäuferin der beklagten österreichischen Käuferin Benzine und Öle lieferte, dass ungeachtet der fehlenden Unterfertigung des Vertragsanbots der klagenden Partei vom 28. Februar 1995 durch die beklagte Partei ein Rahmenliefervertrag zustandekam, dass auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist und dass die Lieferungen in USD zu bezahlen waren. Die Vorinstanzen verneinten aus unterschiedlichen Erwägungen die Eignung der der beklagten Partei von der ungarischen Zedentin abgetretenen Forderung aus dem Rechtsgrund der Bereicherung zur Tilgung der Kaufpreisschuld.
b) Die Vorinstanzen setzten sich mit der Frage nach dem anzuwendenden Recht eingehend auseinander, bejahten das Zustandekommen einer Rechtswahlvereinbarung der Streitteile und unterstellen die Rechtsbeziehung der Streitteile ex contractu nach §§ 11 und 35 Abs 1 IPRG idF vor der Novelle BGBl1 IPRG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 1999/18 zutreffend dem österreichischen Sachrecht. Ungeachtet des von Ungarn gemäß Art 96 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; im Folgenden nur UN-K) erklärten Vorbehalts (Posch in Schwimann2 Art 96 UN-K Rz 3) ist für die Formgültigkeit des - bloß schlüssig zustandegekommenen - Rahmenliefervertrags nach § 8 IPRG österreichischen Sachrecht maßgeblich (vgl. Posch aaO Art8 IPRG österreichischen Sachrecht maßgeblich vergleiche Posch aaO Art 11 UN-K Rz 5 und Art 96 UN-K Rz 4) und diese angesichts der danach herrschenden Formfreiheit zu bejahen.
Die beklagte Partei zieht die von den Vorinstanzen unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 336/97f (= RdW 1998, 552) vorgenommene Einbeziehung des UN-K in den Kreis des anzuwendenden Rechts zu Unrecht in Zweifel: Bei Vertragsabschluss stand das UN-K sowohl in Ungarn (seit 1. Jänner 1988) als auch in Österreich (seit 1. Jänner 1989) in Geltung: Die Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, schlossen einen (Rahmen-)Liefervertrag über Waren ab (Art 1 Abs 1 lit a UN-K). Grundsätzlich ist daher das UN-K als - Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Ist das UN-K anwendbar, so müssen die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, eine entsprechende Ausschlussvereinbarung treffen; der Ausschluss kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Posch aaO Art 6 UN-K Rz 3). Den ausdrücklichen Anwendungsausschluss behauptet die beklagte Partei nicht einmal; zur Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses besteht entgegen dem Rechtsmittelvortrag kein Anlass, darf dieser doch nur dann angenommen werden, wenn ihn ein hinreichend deutlicher Parteiwille nahelegt. Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Art 8 UN-K für die Auslegung von Erklärungen und Verhalten einer Partei festgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausschluss gewollt ist, so bleibt es bei der Anwendung des UN-K (Posch aaO Art 6 UN-K Rz 7). Die pauschale Wahl des Rechts eines Ratifizierungsstaats des UN-K kann nach ganz herrschender Ansicht für sich mangels zusätzlicher - hier aber fehlender - Anhaltspunkte nicht den Ausschluss des UN-K bedeuten (Posch aaO Art 6 UN-K Rz 8 mwN; Siehe in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art 6 Rn 5 ff, Ferrari in Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3, Art 6 Rz 22 mwN). In der Entscheidung 2 Ob 328/97t = SZ 71/21 = JBl 1999, 54 (Karollus) = ecolex 1998, 692 (Wilhelm) = ZfRV 1999, 65 (Posch) wurde ausgesprochen, hätten die Vertragsparteien eines Sukzessivlieferungsvertrags ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten und wählten sie das Recht eines UN-K Mitgliedstaats, so sei das UN-K auch ohne ausdrückliche Erwähnung, dass sie dessen Anwendung wünschten, anzuwenden. Die Rechtswahl ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht (Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen [CISG] Art 6 Rn 4; Ferrari aaO, Art 6 Rn 22, je mwN aus der Lehre und Rsp; Siehr aaO Art 6 Rn 7 mit verschiedenen Fallbeispielen). Auch die Vereinbarung von INCOTERMS - wie hier - deutet nicht notwendigerweise auf die Abbedingung des UN-K hin, weil diese nur einzelne Aspekte des Kaufvertrags regeln und deshalb nicht die Anwendung eines bestimmten, vom UN-K abweichenden Kaufrechts als Basis voraussetzen (Ferrari aaO Art 6 Rn 29 mwN; Siehr aaO Art 6 Rn 7; Lorenz in Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, Art 6 RnArtikel 6, Rn 16 mwN). Das Rechtsmittel vermag auch nicht aufzuzeigen, in welchem Punkt die INCOTERMS dem UN-K vorgehen sollten. Die Anwendung des UN-K wurde somit nicht gemäß Art 6 wirksam ausgeschlossen (vgl dazu auch 1somit nicht gemäß Artikel 6, wirksam ausgeschlossen vergleiche dazu auch 1 Ob 292/99v = EvBl 2000/167 = RdW 2000, 660 = ZfRV 2000, 188), ist doch nach dem vorliegenden Sachstand die österreichische Rechtsordnung als Ganzes und nicht bloß in Teilbereichen Gegenstand der Rechtswahlvereinbarung.
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen war der Kaufpreis in USD, somit in ausländischer Währung, zu zahlen. Der Zahlungsort lag mangels vertraglicher Vereinbarung nach der Auslegungsregel des Art 57 Abs 1 lit a UN-K (Ort der nach Art 10 UN-K zu bestimmenden Niederlassung des Verkäufers) in Ungarn. Es handelt sich insoweit um eine Bringschuld (Achilles aaO Art 57 Rn 1, 3 mwN). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 57 Abs 1 lit b UN-K (Übergabeort als Zahlungsort) wurde dagegen weder behauptet noch festgestellt.
c) Die Regelung des Art 4 UN-K klärt nun keineswegs alle mit der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des UN-K auftretenden Fragen. Der Kaufvertrag ist eben in ein Geflecht privatrechtlicher Institute, die mangels Regelung in UN-K weiterhin nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen sind, eingebunden. Dies gilt ua für die Frage der Aufrechnung eines konventionsfremden Anspruchs, hier einem der beklagten Partei abgetretenen Bereicherungsanspruch gegen eine Kaufpreisforderung (Posch aaO Art 4 UN-K Rz 11). Mangels einer im UN-K getroffenen Regelung über die Aufrechnung mit konventionsfremden Ansprüchen, also mit solchen, die sich nicht aus einem dem UN-K unterworfenen Vertragsverhältnis ergeben, ist für die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit einschließlich etwaiger Aufrechnungshindernisse allein nach Maßgabe des nach IPR-Regeln berufene nationale Recht maßgebend (Siehr aaO Art 4 Rn 21; Ferrari aaO Art 4 Rn 39; vgl. auch 639; vergleiche auch 6 Ob 632, 633/89 = IPRE 3/158 und 8 Ob 364/97f = SZ 71/115), und zwar regelmäßig jene Rechtsordnung die für die Hauptforderung gilt, gegen die aufgerechnet wird (Achilles aaO Art 4 Rn 10 mwN; Schwimann aaO vor § 35 IPRG Rz 7 mwN). Daher ist die hier relevante Frage eines Aufrechnungshindernisses nach österreichischen Recht zu prüfen, was zur Anwendung des § 1440 ABGB führt und dabei die Frage aufwirft, ob der Gegenforderung der beklagten Partei die zur Schuldtilgung erforderliche Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit zukommt (Mayrhofer in Ehrenzweig3, 597; Rummel in Rummel2, § 1440 ABGB Rz 2; Honsell/Heidinger in Schwimann2, § 1440 ABGB Rz 2, je mwN aus der Rsp; vgl auch Seiler, Zur Kompensation beim Fremdwährungskredit, in ÖBA2, je mwN aus der Rsp; vergleiche auch Seiler, Zur Kompensation beim Fremdwährungskredit, in ÖBA 1987, 615 ff).
d) Die Berufungswerberin macht geltend, nach österreichischem Recht seien Geldschulden gleichartig; auch einfache (nicht effektive) Fremdwährungsschulden seien aufrechenbar. Dem ist Folgendes zu erwidern: Sowohl zu § 1440 ABGB wie auch zu dem dieselbe Materie regelnden § 387 BGB wird die Auffassung vertreten, dass Geldforderungen in verschiedenen Währungen grundsätzlich ungleichartig und somit nicht einseitig kompensabel sind. Kriterium der echten Fremdwährungsschuld (Valutaschuld) ist es, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, wogegen bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrags dient (3 Ob 41/89 = ÖBA 1989, 1225 = EvBl 1989/131 = RdW 1989, 393; Schubert in Rummel3, §§ 985-987 ABGB Rz 3; Schuhmacher in Straube2, Art 8 Nr 8 EVHGB nach § 361 HGB Rz 1; Dullinger in Jabornegg, Art 8 Nr 8 EVHGB Rz 2, alle mwN). Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat zwar der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung, der Schuldner darf aber statt dessen zufolge der Ersetzungsbefugnis des Art 8 Nr 8 Abs 1 EVHGB - die Regelung entspricht § 244 BGB - in Schilling zahlen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist. Historisch beruht die Substitutionsbefugnis des Schuldners auf der Überlegung, dass die Verschaffung von Auslandswährung prinzipiell schwierig ist; heute ist als Grundlage dieser Bestimmung weniger diese Überlegung als der institutionelle Primat der Inlandswährung anzusehen (K. Schmidt in Staudinger, BGB13, § 244 Rn 72; vgl dazu auch 172; vergleiche dazu auch 1 Ob 586/90 = ecolex 1991, 20 = WBl 1991, 72 = ZfRV 1991, 303 und Dullinger aaO Rz 1). Die Ersetzungsbefugnis steht dem Schuldner zu, ohne dass es hiezu eines Vorbehalts bedürfte. Sie kann aber durch den Parteiwillen ausgeschlossen werden. Das ist dann anzunehmen, wenn das Wort "effektiv" oder ein gleichbedeutender Ausdruck ("nicht anders") gebraucht worden ist, oder wenn es sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergibt (Mayrhofer aaO 49 ff; Dullinger aaO Rz 3; Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB4, § 244 Rn 98). Merkmal einer solchen effektiven Fremdwährungsschuld ist, dass der Schuldner bei einer auf ausländische Währung lautenden Schuld nicht das Recht zusteht, die Schuld durch Zahlung mit inländischer Währung zu tilgen, sondern dass er nur in ausländischer Währung erfüllen kann (3 Ob 41/89). Voraussetzung der Anwendung der Ersetzungsbefugnis des Schuldners nach Art 8 Nr 8 Abs 1 EVHGB ist aber bei einer - hier unterstellten - nicht effektiven Fremdwährungsschuld nach Art 8 Nr 8 Abs 1 EVHGB, dass die ausländische Geldschuld im Inland zu zahlen ist; nur die im (Währungs-)Inland zu zahlende Fremdwährungsschuld unterliegt nämlich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut den Regeln des Art 8 Nr 8 der EVHGB (K. Schmidt aaO Rn 76). Ob Zahlbarkeit im Inland vorliegt, bestimmt sich nach dem Erfüllungsort, bei grenzüberschreitenden Zahlungen wie hier nach dem Ort, wohin eine Zahlung zu übersenden ist (Schuhmacher aaO Rz 5; Dullinger aaO Rz 5; K. Schmidt aaO Rn 76, alle mwN; vgl. auch Grundmann aaO Rn76, alle mwN; vergleiche auch Grundmann aaO Rn 99 mwN in FN 193). Zu einer Privilegierung der heimischen Währung als Regelungszweck der genannten Bestimmung besteht in einem solchen Fall kein Anlass. Im vorliegenden Fall war die Kaufpreisforderung der klagenden Partei in USD nicht im Inland, sondern, wie bereits dargelegt, als Bringschuld in Ungarn zu zahlen. Aus diesen Erwägungen kann sich die beklagte Partei nicht auf die Ersetzungsbefugnis nach Art 8 Abs 8 Abs 1 EVHGB berufen und erweist sich schon deshalb ihre Gegenforderung als nicht gleichartig, steht doch einer in Ungarn als Bringschuld zu zahlenden Kaufpreisforderung der klagenden Partei in USD eine Gegenforderung der beklagten Partei in ungarischen Forint entgegen.
Ginge man aber davon aus, dass der Rückgriff auf das nationale Recht nicht zulässig sei und das UN-K - entgegen dem Rechtsmittelvortrag - zur Anwendung komme, so bleibt festzuhalten, dass nach überwiegender Auffassung im Schrifttum (Hager in Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3, Art 54 Rn 10; Schnyder/Straub in Honsell aaO Art 54 RnArtikel 54, Rn 28 je mwN; Witz in Witz/Salger/Lorenz aaO Art 53 Rn 6; aA Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art 53 Rn 6), dem auch das Berufungsgericht beitrat, dem Käufer keine Ersetzungsbefugnis der Art zusteht, dass er den Kaufpreis in einer anderer Währung, insbesondere der Währung des Verkäuferstaats zahlen kann, weil sich dies dem UN-K nicht entnehmen lasse und eine Zahlung in anderer Währung oder eine Ersetzungsbefugnis des Käufers einer entsprechenden Vereinbarung, die man gegebenenfalls aus dem Parteiverhalten nach Vertragsschluß ableiten könne (Art 29 UN-K), bedürfe, somit im Ergebnis im Anwendungsbereich des UN-K eine auf Parteienvereinbarung gestützte echte Fremdwährungsschuld immer auch eine effektive Fremdwährungsschuld sei.
Aus all diesen Erwägungen bedarf die Frage, ob die Gleichartigkeit der beiden Forderungen auch mangels Konvertierbarkeit des ungarischen Forint fehlen, keiner Prüfung mehr. Auch auf die Frage nach der - nach ungarischem Recht zu beurteilenden - devisenrechtlichen Genehmigung der Zession und auf eine weiterführende Erforschung ungarischen Rechts kommt es demnach ebensowenig mehr an wie das zutreffen des Verjährungseinwands der klagenden Partei gegen die Gegenforderung.
Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben:
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die "Bekanntgabe" der beklagten Partei zurückgewiesen, weil jeder Partei im Berufungsverfahren nur ein Schriftsatz zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels).
Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §41 und 50 ZPO in Verbindung mit § 21 RATG.