Aus der Begründung:
Zunächst sind die Kläger darauf zu verweisen, daß Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber einer Liegenschaft, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, keine Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen können, die die Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber einer anderen Liegenschaft betreffen. Denn unter Liegenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 WEG 1975 ist der einzelne Grundbuchskörper zu verstehen (Faistenberger - Barta - Call, Komm. zum WEG 1975, 78; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 60). Wohnungseigentumsbewerber der Liegenschaft EZ 3657 KG M können daher keine auf Mängel der Bauausführung der Reihenhäuser auf der EZ 4098 KG M gestützte Ansprüche geltend machen, ebensowenig wie Wohnungseigentümer der EZ 4098 KG M Mängel des auf der Liegenschaft EZ 3657 KG M errichteten Hauses geltend machen können.Zunächst sind die Kläger darauf zu verweisen, daß Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber einer Liegenschaft, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, keine Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen können, die die Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber einer anderen Liegenschaft betreffen. Denn unter Liegenschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 ist der einzelne Grundbuchskörper zu verstehen (Faistenberger - Barta - Call, Komm. zum WEG 1975, 78; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 60). Wohnungseigentumsbewerber der Liegenschaft EZ 3657 KG M können daher keine auf Mängel der Bauausführung der Reihenhäuser auf der EZ 4098 KG M gestützte Ansprüche geltend machen, ebensowenig wie Wohnungseigentümer der EZ 4098 KG M Mängel des auf der Liegenschaft EZ 3657 KG M errichteten Hauses geltend machen können.
Die Frage, wer bei Vorliegen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, wozu auch der Fall zu zählen ist, daß Wohnungseigentumsbewerber zwar die Wohnung zur Benützung übergeben erhielten, ihr Wohnungseigentumsrecht aber noch nicht intabuliert wurde (Faistenberger - Barta - Call a.a.O., 350 f.), Gewährleistungs- oder Erfüllungsansprüche, die sich auf Teile der Liegenschaft beziehen, die der allgemeinen Benützung dienen (§ 1 Abs. 3 WEG), geltend machen kann, ist in der Rechtsprechung und Lehre nicht einhellig beantwortet worden. Im Falle eines Preisminderungsanspruches, der darauf gegrundet wurde, daß ein Mangel einer Gemeinschaftsanlage vorlag, wurde ausgesprochen, daß sich der Gewährleistungsanspruch nicht auf die Gemeinschaftsanlage als solche, sondern auf die im Wohnungseigentum stehende Wohnung beziehe, der einzelne Wohnungseigentümer daher zur Preisminderung auch in diesem Falle befugt sei (SZ 50/9). In der Entscheidung EvBl. 1980/140 stand im Vordergrund die Frage, ob Verbesserungs- und Preisminderungsansprüche abgetreten werden können. In ihr wurde unter Hinweis auf die Entscheidung MietSlg. 25 044, die noch vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 ergangen war, ausgesprochen, daß jeder Miteigentümer grundsätzlich vollen Anspruch auf vertragsmäßige Errichtung der der gesamten Miteigentümerschaft gemeinsam dienenden Anlage habe; unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 50/9 wurde verallgemeinernd ausgesprochen, daß auch einzelne Wohnungseigentümer Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen können, ohne daß die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müßten. Im Falle der Entscheidung MietSlg 30 567 begehrte eine einzelne Wohnungseigentümerin von demjenigen, der die Wohnhausanlage errichtet hatte, u. a. den Einbau eines Liftes zur Personenbeförderung mit der Behauptung, der Einbau eines solchen Liftes sei vertraglich zugesagt worden. Das Erstgericht stellte fest, daß die von der Klägerin behauptete Verpflichtung des Beklagten nicht vereinbart worden sei. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht und vom OGH schon aus rechtlichen Gründen bestätigt. Einzelne Wohnungseigentümer könnten Gewährleistungs- (PreisminderungsDie Frage, wer bei Vorliegen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, wozu auch der Fall zu zählen ist, daß Wohnungseigentumsbewerber zwar die Wohnung zur Benützung übergeben erhielten, ihr Wohnungseigentumsrecht aber noch nicht intabuliert wurde (Faistenberger - Barta - Call a.a.O., 350 f.), Gewährleistungs- oder Erfüllungsansprüche, die sich auf Teile der Liegenschaft beziehen, die der allgemeinen Benützung dienen (Paragraph eins, Absatz 3, WEG), geltend machen kann, ist in der Rechtsprechung und Lehre nicht einhellig beantwortet worden. Im Falle eines Preisminderungsanspruches, der darauf gegrundet wurde, daß ein Mangel einer Gemeinschaftsanlage vorlag, wurde ausgesprochen, daß sich der Gewährleistungsanspruch nicht auf die Gemeinschaftsanlage als solche, sondern auf die im Wohnungseigentum stehende Wohnung beziehe, der einzelne Wohnungseigentümer daher zur Preisminderung auch in diesem Falle befugt sei (SZ 50/9). In der Entscheidung EvBl. 1980/140 stand im Vordergrund die Frage, ob Verbesserungs- und Preisminderungsansprüche abgetreten werden können. In ihr wurde unter Hinweis auf die Entscheidung MietSlg. 25 044, die noch vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 ergangen war, ausgesprochen, daß jeder Miteigentümer grundsätzlich vollen Anspruch auf vertragsmäßige Errichtung der der gesamten Miteigentümerschaft gemeinsam dienenden Anlage habe; unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 50/9 wurde verallgemeinernd ausgesprochen, daß auch einzelne Wohnungseigentümer Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen können, ohne daß die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müßten. Im Falle der Entscheidung MietSlg 30 567 begehrte eine einzelne Wohnungseigentümerin von demjenigen, der die Wohnhausanlage errichtet hatte, u. a. den Einbau eines Liftes zur Personenbeförderung mit der Behauptung, der Einbau eines solchen Liftes sei vertraglich zugesagt worden. Das Erstgericht stellte fest, daß die von der Klägerin behauptete Verpflichtung des Beklagten nicht vereinbart worden sei. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht und vom OGH schon aus rechtlichen Gründen bestätigt. Einzelne Wohnungseigentümer könnten Gewährleistungs- (Preisminderungs-)Ansprüche für die in ihrem Wohnungseigentum stehende Wohnung wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne daß die übrigen Wohnungseigentümer dazu ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müßten. Dies finde seine Grenze jedoch dort, wo die an einem Rechtsverhältnis Beteiligten gemeinsam klagen oder geklagt werden müssen, weil nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes dieser eine einheitliche Entscheidung erfordere, da nach den Umständen des Einzelfalles bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre. Der begehrte Einbau eines Liftes sei nach Maßgabe der Vereinbarungen mit den übrigen Wohnungseigentümern zudem unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 WEG 1975 zu sehen, nach dem über die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende nützliche Verbesserungsarbeiten der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft bedürfen. Der Einbau des Personenaufzuges in den Aufzugsschacht tangiere die übrigen Miteigentümer in einer Weise, daß bei Nichterfassung aller Teilhaber im Rechtsstreit die Gefahr unaufhebbarer Widersprüche durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO gerechtfertigt erscheine. Faistenberger - Barta - Call a.a.O., 370 subsumieren Gewährleistungsansprüche, die sich auf gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft beziehen, unter die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Z. 1 WEG 1975; sie begrunden diese Einordnung mit Praktibilitätserwägungen (vgl. Deckert, Geltendmachung von Baumängelgewährleistungsansprüchen am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnanlage, NJW 1975, 854 ff.). Bei ähnlicher Rechtslage vertritt der deutsche Bundesgerichtshof die Ansicht, daß der einzelne Wohnungseigentümer zur selbständigen, auch gerichtlichen Verfolgung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer herrührenden auf Beseitigung der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Ansprüche befugt sei (Nachbesserung, Ersatz der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung, Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten, Wandlung); nur die Entscheidung, ob Minderung oder Schadenersatz begehrt werde, sei von allen Wohnungseigentümern als Gesamtgläubigern zu treffen (NJW 1979, 2207; BGHZ 68, 373; BGHZ 62, 388; vgl. zusammenfassend Reithmann - Brych - Manhart, Kauf vom Bauträger[4], 95 ff.).)Ansprüche für die in ihrem Wohnungseigentum stehende Wohnung wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne daß die übrigen Wohnungseigentümer dazu ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müßten. Dies finde seine Grenze jedoch dort, wo die an einem Rechtsverhältnis Beteiligten gemeinsam klagen oder geklagt werden müssen, weil nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes dieser eine einheitliche Entscheidung erfordere, da nach den Umständen des Einzelfalles bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre. Der begehrte Einbau eines Liftes sei nach Maßgabe der Vereinbarungen mit den übrigen Wohnungseigentümern zudem unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 zu sehen, nach dem über die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende nützliche Verbesserungsarbeiten der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft bedürfen. Der Einbau des Personenaufzuges in den Aufzugsschacht tangiere die übrigen Miteigentümer in einer Weise, daß bei Nichterfassung aller Teilhaber im Rechtsstreit die Gefahr unaufhebbarer Widersprüche durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO gerechtfertigt erscheine. Faistenberger - Barta - Call a.a.O., 370 subsumieren Gewährleistungsansprüche, die sich auf gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft beziehen, unter die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975; sie begrunden diese Einordnung mit Praktibilitätserwägungen vergleiche Deckert, Geltendmachung von Baumängelgewährleistungsansprüchen am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnanlage, NJW 1975, 854 ff.). Bei ähnlicher Rechtslage vertritt der deutsche Bundesgerichtshof die Ansicht, daß der einzelne Wohnungseigentümer zur selbständigen, auch gerichtlichen Verfolgung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer herrührenden auf Beseitigung der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Ansprüche befugt sei (Nachbesserung, Ersatz der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung, Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten, Wandlung); nur die Entscheidung, ob Minderung oder Schadenersatz begehrt werde, sei von allen Wohnungseigentümern als Gesamtgläubigern zu treffen (NJW 1979, 2207; BGHZ 68, 373; BGHZ 62, 388; vergleiche zusammenfassend Reithmann - Brych - Manhart, Kauf vom Bauträger[4], 95 ff.).
Die Frage, ob Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum nur durch die Eigentümergemeinschaft bzw. zumindest auf Grund einer alle bindenden Willensbildung der Gemeinschaft oder auch individuell verfolgt werden können, ist nicht einheitlich zu beantworten; es ist nach der Art des geltend gemachten Gewährleistungsanspruches zu differenzieren. Mangels eines entgegenstehenden Gemeinschaftsbeschlusses können etwa Preisminderungsansprüche, auch wenn sie sich darauf stützen, es liege ein Mangel einer Gemeinschaftsanlage vor (SZ 50/9), und Verbesserungsansprüche, die ihrer Art nach Erfüllungsansprüche sind und auf vertragsgemäße Errichtung der der gesamten Miteigentümerschaft dienenden Anlagen wie etwa der Gehsteige abzielen (MietSlg. 25 044), individuell geltend gemacht werden, ebenso Ansprüche, die sich zwar auf Teile der Liegenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 WEG erstrecken, aber ausschließlich im Bereich der Wohnung oder der sonstigen selbständigen Räumlichkeit auswirken, wie etwa Undichtheit der Wände im Bereich einer Eigentumswohnung, mangelnde Geräuschisolation und ähnliches (Reithmann - Brych - Manhart a.a.O., 97; Brych, Gewährleistungsmindestfristen beim Wohnungskauf, NJW 1976 1072 ff.). Handelt es sich aber wie hier um die Beseitigung behaupteter Mängel einer Gemeinschaftsanlage, die eine Reihe von Wohnungen gemeinsam betreffen muß und, da eine Abrechnung durch den Wohnungseigentumsorganisator ohne Einbeziehung der fehlenden Leistung bereits erfolgte, auch eine Kostenbeteiligungspflicht aller Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber mit sich bringen kann, ist es Sache der Gemeinschaft zu entscheiden, ob der Verbesserungsanspruch geltend gemacht wird. Die Frage, ob diese Willensbildung ausschließlich nach den §§ 825 ff. ABGB oder analog nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 14 ff. WEG; so Faistenberger - Barta - Call a.a.O., 368), das nach seinem Wortlaut Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase nicht mitumfaßt, zu erfolgen hat, ist hier nicht zu beurteilen, da die Kläger eine Beschlußfassung gar nicht behaupten. Selbst bei einer Beschlußfassung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedurfte es zumindest einer Verständigung aller Gemeinschaftsmitglieder derart, daß jedem Mitglied Gelegenheit gegeben wird, zur beabsichtigten Maßnahme der ordentlichen Verwaltung Stellung zu nehmen (JBl. 1978, 95; ImmZ 1974, 239; EvBl. 1965/441; SZ 18/11). Werden aber Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zumindest insoweit zu einer Nachzahlungspflicht auch der überstimmten Mitglieder führen, als der Wohnungseigentumsorganisator berechtigt sein könnte, die Differenz der hypothetischen Herstellungskosten, die entstanden wären, wenn das nunmehr als Mängelbehebung geforderte wirksamere Dämmaterial sogleich verwendet worden wäre, zu den tatsächlich bisher entstandenen einzufordern, handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sodaß mangels Einhelligkeit der Gemeinschaft der Außerstreitrichter angerufen werden müßte (vgl. MietSlg. 30 085; JBl. 1970, 528 u. a.).Die Frage, ob Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum nur durch die Eigentümergemeinschaft bzw. zumindest auf Grund einer alle bindenden Willensbildung der Gemeinschaft oder auch individuell verfolgt werden können, ist nicht einheitlich zu beantworten; es ist nach der Art des geltend gemachten Gewährleistungsanspruches zu differenzieren. Mangels eines entgegenstehenden Gemeinschaftsbeschlusses können etwa Preisminderungsansprüche, auch wenn sie sich darauf stützen, es liege ein Mangel einer Gemeinschaftsanlage vor (SZ 50/9), und Verbesserungsansprüche, die ihrer Art nach Erfüllungsansprüche sind und auf vertragsgemäße Errichtung der der gesamten Miteigentümerschaft dienenden Anlagen wie etwa der Gehsteige abzielen (MietSlg. 25 044), individuell geltend gemacht werden, ebenso Ansprüche, die sich zwar auf Teile der Liegenschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG erstrecken, aber ausschließlich im Bereich der Wohnung oder der sonstigen selbständigen Räumlichkeit auswirken, wie etwa Undichtheit der Wände im Bereich einer Eigentumswohnung, mangelnde Geräuschisolation und ähnliches (Reithmann - Brych - Manhart a.a.O., 97; Brych, Gewährleistungsmindestfristen beim Wohnungskauf, NJW 1976 1072 ff.). Handelt es sich aber wie hier um die Beseitigung behaupteter Mängel einer Gemeinschaftsanlage, die eine Reihe von Wohnungen gemeinsam betreffen muß und, da eine Abrechnung durch den Wohnungseigentumsorganisator ohne Einbeziehung der fehlenden Leistung bereits erfolgte, auch eine Kostenbeteiligungspflicht aller Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber mit sich bringen kann, ist es Sache der Gemeinschaft zu entscheiden, ob der Verbesserungsanspruch geltend gemacht wird. Die Frage, ob diese Willensbildung ausschließlich nach den Paragraphen 825, ff. ABGB oder analog nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (Paragraphen 14, ff. WEG; so Faistenberger - Barta - Call a.a.O., 368), das nach seinem Wortlaut Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase nicht mitumfaßt, zu erfolgen hat, ist hier nicht zu beurteilen, da die Kläger eine Beschlußfassung gar nicht behaupten. Selbst bei einer Beschlußfassung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedurfte es zumindest einer Verständigung aller Gemeinschaftsmitglieder derart, daß jedem Mitglied Gelegenheit gegeben wird, zur beabsichtigten Maßnahme der ordentlichen Verwaltung Stellung zu nehmen (JBl. 1978, 95; ImmZ 1974, 239; EvBl. 1965/441; SZ 18/11). Werden aber Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zumindest insoweit zu einer Nachzahlungspflicht auch der überstimmten Mitglieder führen, als der Wohnungseigentumsorganisator berechtigt sein könnte, die Differenz der hypothetischen Herstellungskosten, die entstanden wären, wenn das nunmehr als Mängelbehebung geforderte wirksamere Dämmaterial sogleich verwendet worden wäre, zu den tatsächlich bisher entstandenen einzufordern, handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sodaß mangels Einhelligkeit der Gemeinschaft der Außerstreitrichter angerufen werden müßte vergleiche MietSlg. 30 085; JBl. 1970, 528 u. a.).
Ohne rechtswirksame Willensbildung der Gemeinschaft besteht eine fällige Forderung zugunsten der nicht die gesamte Gemeinschaft repräsentierenden Kläger noch gar nicht. Gewiß sind Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung Gesamthandforderungen (SZ 45/113; SZ 7/25; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; Ehrenzweig[2] II/1, 548). Dasselbe gilt für vertragliche Gemeinschaften jeder Art, ordnet doch § 848 zweiter und dritter Satz ABGB an, daß derjenige, der an eine Gemeinschaft schuldig sei, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten kann; solche Schulden sind vielmehr an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abzutragen (JBl. 1977, 317).Ohne rechtswirksame Willensbildung der Gemeinschaft besteht eine fällige Forderung zugunsten der nicht die gesamte Gemeinschaft repräsentierenden Kläger noch gar nicht. Gewiß sind Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung Gesamthandforderungen (SZ 45/113; SZ 7/25; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; Ehrenzweig[2] II/1, 548). Dasselbe gilt für vertragliche Gemeinschaften jeder Art, ordnet doch Paragraph 848, zweiter und dritter Satz ABGB an, daß derjenige, der an eine Gemeinschaft schuldig sei, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten kann; solche Schulden sind vielmehr an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abzutragen (JBl. 1977, 317).
§ 890 ABGB gewährt zwar auch dem einzelnen Gläubiger ein selbständiges Klagerecht. Voraussetzung ist aber, daß die Forderung in der in Anspruch genommenen Art überhaupt zum Entstehen gelangt ist. Bei behebbaren Mängeln können die Berechtigten die angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern (§ 932 Abs. 1 ABGB). Es besteht also ein Wahlrecht. Handelt es sich um einen Verbesserungsanspruch, der nur mit Zustimmung aller Miteigentümer oder deren Ersetzung durch das Gericht geltend gemacht werden kann, wird das Wahlrecht der Gewährleistungsberechtigten unter den mehreren möglichen Ansprüchen erst mit der Beschlußfassung ausgeübt; der Gewährleistungsanspruch in dieser konkreten Qualifikation entsteht erst mit der Beschlußfassung. Zuvor kann dann aber einem einzelnen Berechtigten oder auch einer Mehrheit von Miteigentümern kein Klagerecht, das die getroffene Entscheidung, Verbesserung zu begehren, voraussetzt, zukommen. Es kann dann auch nicht als minus auf Gerichtserlag verurteilt werden.Paragraph 890, ABGB gewährt zwar auch dem einzelnen Gläubiger ein selbständiges Klagerecht. Voraussetzung ist aber, daß die Forderung in der in Anspruch genommenen Art überhaupt zum Entstehen gelangt ist. Bei behebbaren Mängeln können die Berechtigten die angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB). Es besteht also ein Wahlrecht. Handelt es sich um einen Verbesserungsanspruch, der nur mit Zustimmung aller Miteigentümer oder deren Ersetzung durch das Gericht geltend gemacht werden kann, wird das Wahlrecht der Gewährleistungsberechtigten unter den mehreren möglichen Ansprüchen erst mit der Beschlußfassung ausgeübt; der Gewährleistungsanspruch in dieser konkreten Qualifikation entsteht erst mit der Beschlußfassung. Zuvor kann dann aber einem einzelnen Berechtigten oder auch einer Mehrheit von Miteigentümern kein Klagerecht, das die getroffene Entscheidung, Verbesserung zu begehren, voraussetzt, zukommen. Es kann dann auch nicht als minus auf Gerichtserlag verurteilt werden.
Ist aber im Gegensatz zu den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes von einer Gesamtforderung auszugehen, die die Kläger ausdrücklich als solche geltend machen, und der diese Forderung zum Entstehen bringende wirksame Gemeinschaftsbeschluß von den Klägern gar nicht behauptet, ist die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Teilurteils der ersten Instanz spruchreif.