Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Großmutter ist auch zulässig, soweit dieser nicht für zulässig erklärt wurde, und mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Zur Aussetzung des Kontaktrechts:
Voranzustellen ist, dass beide Vorinstanzen - im Sinne des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses ON 26 - davon ausgehen, dass der Kontakt des Kindes zur Großmutter weiterhin seinem Wohl entsprechen würde und durch die angeordnete Besuchsbegleitung auch ausreichende Vorsorge gegen von der Mutter befürchtete „Übergriffe“ der Großmutter getroffen wurde. Eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls sehen sie ausschließlich im Verhalten der Mutter, die ihre - gegenüber dem Kind und der Großmutter bestehende - Pflicht, die gerichtlich angeordneten Besuchskontakte zuzulassen, bewusst und nachhaltig verletzt und dadurch Zwangsmaßnahmen gegen sich auslöst, mit denen eine Beeinträchtigung des Kindeswohls verbunden sein könnte.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist bereits die Durchsetzung der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörterten Zwangsmaßnahmen nicht ohne weiteres als zwingendes Faktum anzusehen, das zugleich mit einer Verletzung des Kindeswohls verbunden wäre. Einerseits besteht die Möglichkeit, von der Einhebung der bisher verhängten Beugestrafen - unter Ausschöpfung anderer Mittel - abzusehen und vorerst keine weiteren Geldstrafen zu verhängen, was letztlich mit der Abweisung des entsprechenden Antrags der Großmutter - die von ihr auch nicht mehr bekämpft wird - schon geschehen ist. Beugehaft iSd § 79 Abs 2 Z 2 AußStrG wurde bisher nicht angeordnet; entgegen der Auffassung des Erstgerichts kommt eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit einer Beugestrafe iSd § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht in Betracht. Soweit also die Befürchtung der Gefährdung des Kindeswohls allein darauf beruht, dass bereits verhängte Geldstrafen in Zukunft vollzogen werden könnten bzw die Beugehaft verhängt werden könnte, hat es das Erstgericht selbst in der Hand, schon geschehen ist. Beugehaft iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG wurde bisher nicht angeordnet; entgegen der Auffassung des Erstgerichts kommt eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit einer Beugestrafe iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nicht in Betracht. Soweit also die Befürchtung der Gefährdung des Kindeswohls allein darauf beruht, dass bereits verhängte Geldstrafen in Zukunft vollzogen werden könnten bzw die Beugehaft verhängt werden könnte, hat es das Erstgericht selbst in der Hand, - zumindest vorerst - von der Durchsetzung derartiger Maßnahmen abzusehen, wenn damit eine Beeinträchtigung der Interessen des Kindes verbunden wäre. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin aber in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine solche Beeinträchtigung auf Tatsachenebene keinesfalls abschließend feststeht.
Darüber hinaus ist auch den grundsätzlichen Bedenken der Vorinstanzen zu folgen, dass ein pflichtwidriges, unsachliches und zum Teil mit wahrheitswidrigen Behauptungen verbundenes Verhalten der Mutter grundsätzlich nicht zu dem von ihr offenbar angestrebten Ergebnis führen darf, dass die (auch) zum Wohl des Kindes angeordneten - ohnehin seltenen und im geschützten Rahmen ablaufenden - Besuchskontakte zur Großmutter über lange Zeit erfolgreich vereitelt werden, was schließlich auch zu einer vom Gesetz als unerwünscht angesehenen Entfremdung führen würde. Richtig hat auch das Rekursgericht erkannt, dass es der Mutter keineswegs freisteht, sich aus eigenem Gutdünken über eine solche rechtskräftige gerichtliche Anordnung hinwegzusetzen. Sollte der Mutter nicht ausreichend klar sein, dass ein solches dem Kindeswohl widersprechendes Verhalten letztlich zu weitaus gravierenderen Eingriffen in die bisher bestehende Obsorgeregelung führen muss, wird ihr dies auf geeignete Weise zu vermitteln sein. Eine vorläufige Aussetzung des Kontaktrechts scheint dafür aber nicht der geeignete Weg zu sein, könnte ein solches Vorgehen doch in der Mutter durchaus das Gefühl bestärken, sie könne ihr nicht genehme Gerichtsentscheidungen einfach durch Obstruktionsmaß-nahmen aushebeln. Auch wenn es vielleicht noch für einige Zeit nicht möglich sein sollte, faktisch den Kontakt zwischen dem Kind und seiner Großmutter herzustellen, hat dies nicht durch eine (amtswegige) Entscheidung über ein vorläufiges Aussetzen der Besuchskontakte zu erfolgen, insbesondere wenn dieses ohne klaren zeitlichen Horizont und ohne an die Mutter gerichtete Auflagen erfolgt, deren Befolgung geeignet sein könnte, das Erreichen des dem rechtskräftigen Beschluss entsprechenden Ziels zu fördern.
Der angefochtene Beschluss ist im Hinblick auf die Aussetzung der Besuchskontakte daher ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird zu erwägen haben, welche geeigneten Schritte in Betracht kommen, um der Mutter die Unhaltbarkeit ihres Verhaltens, das zudem dem Kindeswohl widerspricht, und die ihr letztlich drohenden Konsequenzen vor Augen zu führen und sie zu der gebotenen Mitwirkung zu veranlassen. Dabei wäre insbesondere der Einsatz der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler iSd § 106b AußStrG zu erwägen. Um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken, wird dabei mit der gebotenen Eile vorzugehen sein, ist es der Mutter doch offenbar gelungen, seit mehr als zwei Jahren regelmäßige Kontakte zwischen Großmutter und Kind zu verhindern.Der angefochtene Beschluss ist im Hinblick auf die Aussetzung der Besuchskontakte daher ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird zu erwägen haben, welche geeigneten Schritte in Betracht kommen, um der Mutter die Unhaltbarkeit ihres Verhaltens, das zudem dem Kindeswohl widerspricht, und die ihr letztlich drohenden Konsequenzen vor Augen zu führen und sie zu der gebotenen Mitwirkung zu veranlassen. Dabei wäre insbesondere der Einsatz der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler iSd Paragraph 106 b, AußStrG zu erwägen. Um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken, wird dabei mit der gebotenen Eile vorzugehen sein, ist es der Mutter doch offenbar gelungen, seit mehr als zwei Jahren regelmäßige Kontakte zwischen Großmutter und Kind zu verhindern.
2. Zum Antrag auf Obsorgeentzug für schulische Angelegenheiten:
Gemäß § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB können solche Verfügungen unter anderem von allen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, also auch von den Großeltern, beantragt werden, wogegen andere als die in Satz 1 genannten Personen solche Verfügungen nur anregen können. Im vorliegenden Fall hat die Großmutter Gemäß Paragraph 181, Absatz eins, ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Nach Paragraph 181, Absatz 2, Satz 1 ABGB können solche Verfügungen unter anderem von allen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, also auch von den Großeltern, beantragt werden, wogegen andere als die in Satz 1 genannten Personen solche Verfügungen nur anregen können. Im vorliegenden Fall hat die Großmutter - als Antragsberechtigte nach § 181 Abs 2 ABGB als Antragsberechtigte nach Paragraph 181, Absatz 2, ABGB - unter Hinweis auf den - nunmehr unstrittigen - Umstand, dass die Mutter das Kind von der Schule abgemeldet hat, den Antrag gestellt, dieser die Obsorge für den Bereich schulischer Angelegenheiten zu entziehen und dem Amt für Jugend und Familie zu übertragen, weil sie eine Gefährdung des Kindeswohls durch diese Maßnahme befürchtete. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts handelt es sich dabei keinesfalls um einen im Gesetz nicht vorgesehenen Antrag. Auch der Auffassung des Rekursgerichts, der Großmutter wäre deshalb die Antragslegitimation abzusprechen, weil sie nicht die Übertragung der Obsorge an sich selbst beantragt hat, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Mutter kann die Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Großmutter nicht davon abhängen, ob die Gefährdung tatsächlich besteht, weil dies erst nach meritorischer Prüfung - gegebenenfalls auch durch die letzte in Betracht kommende Instanz - endgültig beurteilt werden kann.
Schon die Gesetzesmaterialien zum früheren § 176 ABGB, dem § 181 idgF entspricht, wiesen darauf hin, dass Abs 2 abschließend regle, wer ein Verfahren nach Abs 1 durch Antrag einleiten und dadurch „volle Parteistellung“ erlangen könne (ErlRV 296 BlgNR 21. GP 64). Auch in der Literatur wird dazu uneingeschränkt ausgeführt, dass die in Abs 2 genannten Personen durch die Erhebung eines Antrags für das dadurch eingeleitete Verfahren Parteistellung und Rechtsmittellegitimation erlangen (Schon die Gesetzesmaterialien zum früheren Paragraph 176, ABGB, dem Paragraph 181, idgF entspricht, wiesen darauf hin, dass Absatz 2, abschließend regle, wer ein Verfahren nach Absatz eins, durch Antrag einleiten und dadurch „volle Parteistellung“ erlangen könne (ErlRV 296 BlgNR 21. GP 64). Auch in der Literatur wird dazu uneingeschränkt ausgeführt, dass die in Absatz 2, genannten Personen durch die Erhebung eines Antrags für das dadurch eingeleitete Verfahren Parteistellung und Rechtsmittellegitimation erlangen (Stabentheiner in Rummel³ § 176 Rz 6 mwN; ³ Paragraph 176, Rz 6 mwN; Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.02 §§ 181, 182 Rz 9). Dass es für die Parteistellung einer in § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB genannten Person darauf ankommen sollte, welchen Inhalt die beantragte gerichtliche Verfügung hat, ist weder dem Gesetzeswortlaut (vgl auch § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG) noch dem erkennbaren Gesetzeszweck zu entnehmen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich bestimmten, dem Kind besonders nahestehenden, Personen das Recht zu einer förmlichen Antragstellung einräumen, das ON 1.02 Paragraphen 181,, 182 Rz 9). Dass es für die Parteistellung einer in Paragraph 181, Absatz 2, Satz 1 ABGB genannten Person darauf ankommen sollte, welchen Inhalt die beantragte gerichtliche Verfügung hat, ist weder dem Gesetzeswortlaut vergleiche auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG) noch dem erkennbaren Gesetzeszweck zu entnehmen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich bestimmten, dem Kind besonders nahestehenden, Personen das Recht zu einer förmlichen Antragstellung einräumen, das - mangels jeglicher Einschränkung im Gesetz - die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Antragstellers begründet. Wenn das Rekursgericht und die Mutter zur Stützung der gegenteiligen Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verweisen, in der Großeltern eine Beteiligung am Obsorgeverfahren verwehrt wurde, hat es offenbar übersehen, dass das betreffende Verfahren - anders als hier - nicht über Antrag der Großeltern eingeleitet worden war, womit sie sich gerade nicht auf eine durch ihre Antragstellung ausgelöste Parteistellung berufen konnten.
Das Erstgericht wird über den somit zulässigerweise gestellten Antrag der Großmutter meritorisch abzusprechen haben.