Gemäß § 19 Abs 1 bzw § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG iVm § 7 Abs 1 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch von Amts wegen herabzusetzen bzw einzustellen, wenn begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
Nach dem Akteninhalt ging die Mutter jahrelang keiner Beschäftigung nach; der gegen sie erwirkte Unterhaltstitel beruhte auf der Anspannung ihrer Leistungsfähigkeit, wobei der Bemessung ein erzielbares Nettoeinkommen von monatlich etwa 11.000 S zugrundegelegt wurde.
In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Die Mutter gebar nach der Unterhaltsfestsetzung zwei weitere Kinder, nämlich am 27. 12. 1998 Denis U*****, und am 27. 1. 2003 Yasemin W*****. Sie bezog vom 1. 11. 1998 bis 31. 1. 1999 Wochengeld von 5.490 S, war vom 1. 2. bis 31. 3. 1999 einkommenslos, erhielt vom 1. 4. bis 31. 5. 1999 Notstandshilfe von monatlich 2.400 S, bezog vom 1. 6. bis 31. 7. 1999 ein Arbeitseinkommen von insgesamt knapp 24.000 S; vom 1. 8. 1999 bis 31. 12. 2000 wurde ihr Kindergeld von monatlich 5.565 S gewährt, und ab 1. 1. 2001 erzielte sie ein monatliches Arbeitseinkommen von durchschnittlich netto 12.645 S (siehe ON 147 und 148). Vom 29. 11. 2002 bis 27. 3. 2003 bezog sie Wochengeld von täglich 10,76 EUR, also monatlich etwa 325 EUR. Seit dem 28. 3. 2003 bezieht sie Kindergeld von 600 EUR monatlich (unbestrittene Tatsachen aus ON 192).
Diesen Feststellungen zufolge sind die Voraussetzungen für eine "Anspannung" der Mutter weggefallen, stand sie doch seit 1. 1. 2001 in einem Arbeitsverhältnis, das eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhalts auf Grund des Arbeitseinkommens ermöglicht hätte (vgl ÖA 1997, 199; ZfRV 1993, 247).1. 2001 in einem Arbeitsverhältnis, das eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhalts auf Grund des Arbeitseinkommens ermöglicht hätte vergleiche ÖA 1997, 199; ZfRV 1993, 247).
Mit Rücksicht auf die Geburt zweier weiterer Kinder, wobei eines erst fünf Jahre und das jüngere nicht einmal noch eineinhalb Jahre alt ist, ist der Mutter - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - derzeit keine (Teilzeit-)Beschäftigung möglich und zumutbar. Es ist daher zu prüfen, ob die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht festgestellten Einkünfte, die die Mutter seit dem 29. 11. 2002 erzielt, noch zulässig ist:
Dies ist für die Zeit vom 1. 12. 2002 bis 31. 3. 2003, in der die Mutter lediglich Wochengeld von täglich 10,76 EUR erhielt, zu verneinen. Gewiss sind die Unterhaltsansprüche von Kindern grundsätzlich gleichrangig und hat der zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil, der Kinder im eigenen Haushalt vollständig betreut, seine Lebensverhältnisse derart zu gestalten, dass er auch seiner Geldalimentationspflicht gegenüber den anderen Kindern, die nicht in seinem Haushalt betreut werden, angemessen nachkommen kann (4 Ob 2233/96b; SZ 67/162; 1 Ob 595/91 uva). Stand aber - wie hier - der Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann konnte die unterhaltspflichtige Mutter zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen. Das bedeutet aber, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht offensichtlich nicht mehr besteht, weshalb es für den genannten Zeitraum zu einer Einstellung der Unterhaltsvorschüsse zu kommen hat.
Nach den Feststellungen bezieht die Mutter seit dem 28. 3. 2003 monatlich netto 600 EUR an Kindergeld. Bei diesem Einkommen der Unterhaltsschuldnerin ist es, bedenkt man die Mehrzahl der Unterhaltsansprüche von Kindern, durchaus gerechtfertigt, einen wenn auch geringen Teil für den Unterhalt der beiden nicht in ihrem Haushalt befindlichen Kinder abzuzweigen. Der Unterhaltsschuldnerin muss so viel von ihrem Einkommen (Kindergeld) verbleiben, dass sie daraus ihren eigenen notwendigen Unterhalt und den der beiden in ihrem Haushalt befindlichen Kinder decken kann, sonst wäre deren wirtschaftliche Existenz gefährdet. Verteilt man die für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht und lässt auch die beiden Minderjährigen, die nicht dem Haushalt der Mutter angehören, an deren Lebensverhältnissen angemessen teilhaben (vgl SZ 67/162), dann entspricht ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 30EUR an Kindergeld. Bei diesem Einkommen der Unterhaltsschuldnerin ist es, bedenkt man die Mehrzahl der Unterhaltsansprüche von Kindern, durchaus gerechtfertigt, einen wenn auch geringen Teil für den Unterhalt der beiden nicht in ihrem Haushalt befindlichen Kinder abzuzweigen. Der Unterhaltsschuldnerin muss so viel von ihrem Einkommen (Kindergeld) verbleiben, dass sie daraus ihren eigenen notwendigen Unterhalt und den der beiden in ihrem Haushalt befindlichen Kinder decken kann, sonst wäre deren wirtschaftliche Existenz gefährdet. Verteilt man die für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht und lässt auch die beiden Minderjährigen, die nicht dem Haushalt der Mutter angehören, an deren Lebensverhältnissen angemessen teilhaben vergleiche SZ 67/162), dann entspricht ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 30 EUR je Kind dem Betrag, für den ein Unterhaltstitel derzeit geschaffen werden könnte. Insoweit sind die Unterhaltsvorschüsse daher gemäß § 19 Abs 1 UVG mit Beginn des dem erstmaligen Kindergeldbezug folgenden Monats herabzusetzen.
Auf den Inhalt der hg Entscheidung 1 Ob 43/00f, die der besondere Sachwalter zur Stütze seiner Rechtsansicht zitiert, ist nicht weiter einzugehen, weil sich die Verhältnisse zwischenzeitig geändert haben und eine Anspannung der Mutter - wie oben dargestellt - nun nicht mehr zulässig ist.
In teilweiser Stattgebung des vom Revisionsrekurswerber gestellten Eventualantrags sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.