Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
A) Zur Anfechtbarkeit des vom Berufungsgericht gefassten Beschlusses:
Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin, deren Parteistellung von der klagenden Partei bestritten wird, bis zur rechtskräftigen Klärung dieser (Vor)Frage die Stellung einer Partei und damit auch ein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat (SZ 49/17).
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist jeder im Berufungsverfahren ergangene Beschluss, mit dem die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, mit Rekurs anfechtbar. Wird - unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils - vom Berufungsgericht die Zurückweisung der Klage ausgesprochen, dann ist dieser Beschluss stets anfechtbar. Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen (SZ 69/21; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519 mwN). Voraussetzung für die analoge Anwendung ist es, dass der Rechtsschutz abschließend (definitiv) verweigert wird (SZ 69/21 mwN). Dies ist hier der Fall, wenngleich nicht die klagende Partei von der Verweigerung des Rechtsschutzes betroffen ist, sondern die beklagte Partei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kommt nämlich der Sache nach einer Zurückweisung der gegen die (ursprünglich) beklagte Partei gerichteten Klage gleich, und es mangelt auch nicht an deren Beschwer, zumal diese auch in einem prozessualen Nachteil liegen kann, so insbesondere darin, dass die Klage aus formellen Gründen zurück-, statt als unbegründet abgewiesen wird (RZ 2003/22; EvBl 1984/84). Die beklagte Partei erwirkte im Verfahren erster Instanz eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Durch die einer Klagszurückweisung gleichkommende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist sie daher beschwert (MietSlg 35.794; EFSlg 41.813), weil es das Berufungsgericht abgelehnt hat, (auch) in der Sache zu entscheiden und insoweit der beklagten Partei den Rechtsschutz - gegen eine weitere mögliche materielle Inanspruchnahme - verweigerte (RZ 2003/22).
B) Zur Zulässigkeit der Änderung der Parteienbezeichnung:
Das Berufungsgericht hat die zu § 235 Abs 5 ZPO ergangene Judikatur korrekt wiedergegeben und frei von Rechtsirrtum erkannt, dass im vorliegenden Fall keine "Änderung der Partei" erfolgte. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar. Die beklagte Partei musste bereits aus der Klagserzählung wissen, dass nicht sie der in Anspruch genommene Vertragspartner der klagenden Partei ist, hat doch diese detailliert auf das der Klagsführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, insbesondere den Transportauftrag und den Empfänger der Lieferung, Bezug genommen. In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt (vgl 5dar. Die beklagte Partei musste bereits aus der Klagserzählung wissen, dass nicht sie der in Anspruch genommene Vertragspartner der klagenden Partei ist, hat doch diese detailliert auf das der Klagsführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, insbesondere den Transportauftrag und den Empfänger der Lieferung, Bezug genommen. In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt vergleiche 5 Ob 143/03w; 9 ObA 49/03a; 6 Ob 103/02v; 1 Ob 24/01p; ArbSlg 12.219; ZIK 2001, 131; RdW 2000, 242; 9 ObA 209/99x; 7 Ob 241/98m; RdW 1998, 367; EvBl 1996/101; EvBl 1996/129; RZ 1993/9; ecolex 1992, 243; 4 Ob 7/90). Maßgeblich ist nicht, ob die beklagte Partei konkret wusste, dass die N***** Gesellschaft mbH Vertragspartnerin der klagenden Partei war, sondern nur, dass sie selbst bereits aus der Klagserzählung eindeutig erkennen konnte, dass nicht sie als Vertragspartnerin der klagenden Partei in Frage kam und somit in Wahrheit auch nicht von dieser belangt wurde.
Auf die Ausführungen der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht weiter einzugehen, denn Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (Kodek aaO Rz 5 zu § 528 mwN).
Dem Rekurs der beklagten Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.