Der von beiden Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Das das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, ist das Rechtsmittel nach dem auch im Verfahren nach dem Notwegegesetz anzuwendenden § 16 AußStrG zu beurteilen (SZ 49/99 uva) und deshalb nur aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig. Als Nichtigkeit rügen die Antragsteller wie schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz, das Erstgericht habe nach Schluß der Verhandlung eine Äußerung der Gemeinde Tschagguns eingeholt und diese seiner Entscheidung zugrundegelegt, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zur Erörterung dieses Beweismittels zu geben. Das Erstgericht habe die Verhandlung im Hinblick auf die Auskunft der Gemeinde Tschagguns auch nicht gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen und den Antragstellern damit die Möglichkeit, die Wiedereröffnung des Verfahrens zu begehren, abgeschnitten. In dieser Vorgangsweise liege eine vom Rekursgericht zu Unrecht verneinte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Gewicht einer Nullität. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das gemäß § 9 Abs 3 NWG subsidiär anzuwendende Verfahren außer Streitsachen den förmlichen Verhandlungsschluß und damit auch eine Verfügung im Sinne des § 193 Abs 3 ZPO nicht kennt; daran ändert auch die Bestimmung des § 11 Abs 1 NWG, der zur Verhandlung über den Antrag auf Einräumung eines Notweges die Anordnung einer Tagsatzung unter Vorladung aller Parteien zwingend vorschreibt, nichts, weil auch diese Tagsatzung nicht nach den Förmlichkeiten der Zivilprozeßordnung abzuführen ist. Es ist zwar richtig, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Verstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit darstellt, doch gebietet der Grundsatz des Parteiengehörs lediglich, daß den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Argumente zur Begründung bzw. zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs in angemessener Weise vorzutragen (EFSlg 52.795, 49.984 uva). Deshalb wurde einer Partei das rechtliche Gehör auch dann nicht verwehrt, wenn der Verstoß im Verfahren erster Instanz unterlaufen sein soll und für sie Gelegenheit bestand, ihren Standpunkt als Neuerung im Rekurs an die zweite Instanz vorzubringen (EFSlg 49.999, 47.266; SZ 46/93 uva); von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller auch im Rechtsmittel an das Rekursgericht Gebrauch gemacht. Im übrigen fassen die Antragsteller die Auskunft der Gemeinde Tschagguns selbst als Beweismittel auf; nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 52.811, 49.987, 47.268 uva) begründet es aber keine Nichtigkeit, wenn die Partei zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde. Außerdem können Verfahrensverstöße nur dann mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG geltend gemacht werden, wenn dargetan wird, daß sie für die Sachentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung waren (vgl. EFSlg 52.795, 49.981 uva). Das Rekursgericht hat nun aber den Anspruch auf Einräumung des begehrten Notweges im Gegensatz zum Erstgericht nicht etwa verneint, weil die Antragsteller noch keinen wirksamen Umwidmungsantrag gestellt hätten, sondern weil sie im Verfahren erster Instanz keine konkrete Bauabsicht auf ihren Grundstücken behauptet hätten. Die Antragsteller erachten sich durch die unterlassene Erörterung der Äußerung der Gemeinde Tschagguns aber nur deshalb beschwert, weil die Gemeinde fälschlicherweise mitgeteilt habe, es lägen keine (wirksamen) Umwidmungsanträge vor. Die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist aus diesen Gründen zu verneinen. Soweit sich die Antragsteller auf unrichtige rechtliche Beurteilung berufen, genügt zur Erledigung dieser Rüge der Hinweis, daß diese mit einem nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden kann (EFSlg 52.741 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit haben die Rechtsmittelwerber aber nicht zur Darstellung gebracht. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers gar nicht möglich ist, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn die Entscheidung mit Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht oder ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen wurde (SZ 41/109 ua). Die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (8 Ob 582/87; 4 Ob 547/83 uva), weil im Gesetz nicht näher erläutert ist, was unter ordentlicher Bewirtschaftung oder Benützung (§ 1 Abs 1 NWG) als Voraussetzung für die Einräumung des Notweges zu verstehen ist. Die Frage, ob der Antragsteller im Verfahren zur Einräumung eines Notweges in Fällen, in welchen der begehrte Notweg Voraussetzung für die Umwidmung des betroffenen Grundstückes in Bauland ist, zur Begründung ihres Anspruches auch bereits konkrete Bauabsichten zu behaupten und in welcher Weise sie diese darzutun hätten, kann mit einem nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurs nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Das das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, ist das Rechtsmittel nach dem auch im Verfahren nach dem Notwegegesetz anzuwendenden Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen (SZ 49/99 uva) und deshalb nur aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig. Als Nichtigkeit rügen die Antragsteller wie schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz, das Erstgericht habe nach Schluß der Verhandlung eine Äußerung der Gemeinde Tschagguns eingeholt und diese seiner Entscheidung zugrundegelegt, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zur Erörterung dieses Beweismittels zu geben. Das Erstgericht habe die Verhandlung im Hinblick auf die Auskunft der Gemeinde Tschagguns auch nicht gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen und den Antragstellern damit die Möglichkeit, die Wiedereröffnung des Verfahrens zu begehren, abgeschnitten. In dieser Vorgangsweise liege eine vom Rekursgericht zu Unrecht verneinte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Gewicht einer Nullität. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NWG subsidiär anzuwendende Verfahren außer Streitsachen den förmlichen Verhandlungsschluß und damit auch eine Verfügung im Sinne des Paragraph 193, Absatz 3, ZPO nicht kennt; daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, NWG, der zur Verhandlung über den Antrag auf Einräumung eines Notweges die Anordnung einer Tagsatzung unter Vorladung aller Parteien zwingend vorschreibt, nichts, weil auch diese Tagsatzung nicht nach den Förmlichkeiten der Zivilprozeßordnung abzuführen ist. Es ist zwar richtig, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Verstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit darstellt, doch gebietet der Grundsatz des Parteiengehörs lediglich, daß den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Argumente zur Begründung bzw. zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs in angemessener Weise vorzutragen (EFSlg 52.795, 49.984 uva). Deshalb wurde einer Partei das rechtliche Gehör auch dann nicht verwehrt, wenn der Verstoß im Verfahren erster Instanz unterlaufen sein soll und für sie Gelegenheit bestand, ihren Standpunkt als Neuerung im Rekurs an die zweite Instanz vorzubringen (EFSlg 49.999, 47.266; SZ 46/93 uva); von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller auch im Rechtsmittel an das Rekursgericht Gebrauch gemacht. Im übrigen fassen die Antragsteller die Auskunft der Gemeinde Tschagguns selbst als Beweismittel auf; nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 52.811, 49.987, 47.268 uva) begründet es aber keine Nichtigkeit, wenn die Partei zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde. Außerdem können Verfahrensverstöße nur dann mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht werden, wenn dargetan wird, daß sie für die Sachentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung waren vergleiche EFSlg 52.795, 49.981 uva). Das Rekursgericht hat nun aber den Anspruch auf Einräumung des begehrten Notweges im Gegensatz zum Erstgericht nicht etwa verneint, weil die Antragsteller noch keinen wirksamen Umwidmungsantrag gestellt hätten, sondern weil sie im Verfahren erster Instanz keine konkrete Bauabsicht auf ihren Grundstücken behauptet hätten. Die Antragsteller erachten sich durch die unterlassene Erörterung der Äußerung der Gemeinde Tschagguns aber nur deshalb beschwert, weil die Gemeinde fälschlicherweise mitgeteilt habe, es lägen keine (wirksamen) Umwidmungsanträge vor. Die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist aus diesen Gründen zu verneinen. Soweit sich die Antragsteller auf unrichtige rechtliche Beurteilung berufen, genügt zur Erledigung dieser Rüge der Hinweis, daß diese mit einem nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden kann (EFSlg 52.741 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit haben die Rechtsmittelwerber aber nicht zur Darstellung gebracht. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers gar nicht möglich ist, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn die Entscheidung mit Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht oder ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen wurde (SZ 41/109 ua). Die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (8 Ob 582/87; 4 Ob 547/83 uva), weil im Gesetz nicht näher erläutert ist, was unter ordentlicher Bewirtschaftung oder Benützung (Paragraph eins, Absatz eins, NWG) als Voraussetzung für die Einräumung des Notweges zu verstehen ist. Die Frage, ob der Antragsteller im Verfahren zur Einräumung eines Notweges in Fällen, in welchen der begehrte Notweg Voraussetzung für die Umwidmung des betroffenen Grundstückes in Bauland ist, zur Begründung ihres Anspruches auch bereits konkrete Bauabsichten zu behaupten und in welcher Weise sie diese darzutun hätten, kann mit einem nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurs nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.