Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen erschöpfen sich die Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten nicht in Rechten, die sich aus dem Schlußsatz des § 928 ABGB ableiten lassen. Diese Bestimmung stellt ungeachtet ihrer Einordnung im Gewährleistungsrecht keine Gewährleistungsbestimmung dar, da die Haftung nach dieser Gesetzesstelle selbst dann eintritt, wenn der Erwerber von dem Mangel wußte (JBl. 1964, 606; Ehrenzweig[2] II/1, 234 f.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 524). Das Gesetz stellt die widerlegbare Vermutung auf, daß der Erwerber sich zwar mit der Übernahme von Servituten und fortlaufenden Lasten, nicht aber mit der Übernahme von Pfandrechten und rückständigen Leistungen einverstanden erklären will; mangels anderer Vereinbarung - im Zweifel - ist daher davon auszugehen, daß der Veräußerer die Sache lastenfrei zu machen hat (depurierungspflichtig ist: Koziol - Welser[5] I, 218). Im vorliegenden Fall wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen:Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen erschöpfen sich die Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten nicht in Rechten, die sich aus dem Schlußsatz des Paragraph 928, ABGB ableiten lassen. Diese Bestimmung stellt ungeachtet ihrer Einordnung im Gewährleistungsrecht keine Gewährleistungsbestimmung dar, da die Haftung nach dieser Gesetzesstelle selbst dann eintritt, wenn der Erwerber von dem Mangel wußte (JBl. 1964, 606; Ehrenzweig[2] II/1, 234 f.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 524). Das Gesetz stellt die widerlegbare Vermutung auf, daß der Erwerber sich zwar mit der Übernahme von Servituten und fortlaufenden Lasten, nicht aber mit der Übernahme von Pfandrechten und rückständigen Leistungen einverstanden erklären will; mangels anderer Vereinbarung - im Zweifel - ist daher davon auszugehen, daß der Veräußerer die Sache lastenfrei zu machen hat (depurierungspflichtig ist: Koziol - Welser[5] römisch eins, 218). Im vorliegenden Fall wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen:
Gemäß Punkt VII Abs. 3 des Vertrages vom 6. Juni 1978, wonach sich die geldlastenfreie Übergabe nicht auf die zugunsten der Bausparkasse W einverleibten Pfandforderungen bezog, traf den Beklagten - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Verpflichtung zur Herbeiführung einer teilweisen Löschung der zugunsten der Bausparkasse W einverleibten Hypotheken, die Kläger hatten sie also zu übernehmen; und gemäß Punkt IV 4 lit. a des Vertrages hatten die Kläger die Forderung der Bausparkasse W an den Beklagten in der Höhe von 528 821.10 S in eigene Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Der Beklagte erklärte aber auch, daß u. a. die genannte Summe den gesamten Schuldenstand darstelle und die Kläger nicht zu befürchten hätten, daß eine höhere Forderung bestunde. Damit garantierte der Beklagte den Klägern, daß die auf höhere Summen lautenden, durch zu übernehmende Hypotheken gesicherten Forderungen der Bausparkasse W die von den Klägern zu übernehmenden Verpflichtungen nicht mehr überstiegen. Es handelte sich um eine besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (einen "unechten" Garantievertrag), worunter Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (SZ 50/93 u. a.; Koziol - Welser[5] I, 221). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Beklagte, wenn seine Zusage unrichtig war, die vertragliche Verbindlichkeit hatte, die Verpflichtungen der Bausparkasse W gegenüber auf den von ihm behaupteten Stand zu reduzieren und auf diese Weise dafür Gewähr zu bieten, daß die Kläger nicht über die von ihnen übernommenen Verpflichtungen hinaus in Anspruch genommen werden können. Aus der Zusicherung des Beklagten stehen damit den Klägern entsprechende Gewährleistungsansprüche zu. Da nach österreichischem Recht Sach- und Rechtsmängel gleich behandeltwerden (Koziol - Welser[5] I, 213; vgl. Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mängeln im Recht, 342), kann es dabei dahingestellt bleiben, ob in der Gewähr für einen bestimmten Lastenstand die Zusage einer bestimmten Eigenschaft der zu übergebenden Sache (in diesem Sinne 4 Ob 572-574/79) oder ein Rechtsmangel liegt (so für das deutsche Recht Soergel - Ballerstedt, BGB[10] II, § 459 Anm. 35 unter Berufung auf RG JW 1909, 48).Gemäß Punkt römisch VII Absatz 3, des Vertrages vom 6. Juni 1978, wonach sich die geldlastenfreie Übergabe nicht auf die zugunsten der Bausparkasse W einverleibten Pfandforderungen bezog, traf den Beklagten - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Verpflichtung zur Herbeiführung einer teilweisen Löschung der zugunsten der Bausparkasse W einverleibten Hypotheken, die Kläger hatten sie also zu übernehmen; und gemäß Punkt römisch IV 4 Litera a, des Vertrages hatten die Kläger die Forderung der Bausparkasse W an den Beklagten in der Höhe von 528 821.10 S in eigene Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Der Beklagte erklärte aber auch, daß u. a. die genannte Summe den gesamten Schuldenstand darstelle und die Kläger nicht zu befürchten hätten, daß eine höhere Forderung bestunde. Damit garantierte der Beklagte den Klägern, daß die auf höhere Summen lautenden, durch zu übernehmende Hypotheken gesicherten Forderungen der Bausparkasse W die von den Klägern zu übernehmenden Verpflichtungen nicht mehr überstiegen. Es handelte sich um eine besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (einen "unechten" Garantievertrag), worunter Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (SZ 50/93 u. a.; Koziol - Welser[5] römisch eins, 221). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Beklagte, wenn seine Zusage unrichtig war, die vertragliche Verbindlichkeit hatte, die Verpflichtungen der Bausparkasse W gegenüber auf den von ihm behaupteten Stand zu reduzieren und auf diese Weise dafür Gewähr zu bieten, daß die Kläger nicht über die von ihnen übernommenen Verpflichtungen hinaus in Anspruch genommen werden können. Aus der Zusicherung des Beklagten stehen damit den Klägern entsprechende Gewährleistungsansprüche zu. Da nach österreichischem Recht Sach- und Rechtsmängel gleich behandeltwerden (Koziol - Welser[5] römisch eins, 213; vergleiche Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mängeln im Recht, 342), kann es dabei dahingestellt bleiben, ob in der Gewähr für einen bestimmten Lastenstand die Zusage einer bestimmten Eigenschaft der zu übergebenden Sache (in diesem Sinne 4 Ob 572-574/79) oder ein Rechtsmangel liegt (so für das deutsche Recht Soergel - Ballerstedt, BGB[10] römisch II, Paragraph 459, Anmerkung 35 unter Berufung auf RG JW 1909, 48).
Nach § 932 ABGB hat der Erwerber einer mangelhaften Sache je nach der Art des Mangels verschiedene Rechtsbehelfe zur Hand: Das Recht auf Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden. Die Kläger, die auf der Rechtsgrundlage des Vertrages stehen und auch ihre eigene Leistung nicht gemindert wissen wollen, machten wegen des hier vorliegenden Qualitätsmangels Verbesserung als Rest des ursprünglichen Anspruches auf Erfüllung (SZ 49/66; JBl. 1976, 537; Koziol - Welser u. a. O., 215; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 153; Wilhelm in JBl. 1975, 118) durch Tilgung der Verpflichtungen, soweit sie nicht vertragsgemäß übernommen wurden, geltend. Der Beklagte wendete nicht ein, der von ihm zu vertretende Mangel sei etwa wegen Weigerung der Bausparkasse W, einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Darlehensrückzahlung zuzustimmen, nicht behebbar.Nach Paragraph 932, ABGB hat der Erwerber einer mangelhaften Sache je nach der Art des Mangels verschiedene Rechtsbehelfe zur Hand: Das Recht auf Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden. Die Kläger, die auf der Rechtsgrundlage des Vertrages stehen und auch ihre eigene Leistung nicht gemindert wissen wollen, machten wegen des hier vorliegenden Qualitätsmangels Verbesserung als Rest des ursprünglichen Anspruches auf Erfüllung (SZ 49/66; JBl. 1976, 537; Koziol - Welser u. a. O., 215; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 153; Wilhelm in JBl. 1975, 118) durch Tilgung der Verpflichtungen, soweit sie nicht vertragsgemäß übernommen wurden, geltend. Der Beklagte wendete nicht ein, der von ihm zu vertretende Mangel sei etwa wegen Weigerung der Bausparkasse W, einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Darlehensrückzahlung zuzustimmen, nicht behebbar.
Es fehlt im österreichischen Recht im Bereich der Normen über die Gewährleistung eine ausdrückliche Bestimmung darüber, was rechtens sein soll, wenn der Verkäufer mit der Erfüllung des Verbesserungsanspruches in Verzug kommt (SZ 49/66; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 154). Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung (HS III/38; HS I/75; SZ 25/277 u. a.) bei Vorliegen eines Werkvertrages ausgesprochen, daß der Unternehmer, der sich weigert, die Verbesserung durchzuführen, vom Besteller sofort, also noch vor Durchführung der Verbesserung, auf das notwendige Deckungskapital zur Durchführung der Verbesserung geklagt werden kann; nichts grundsätzlich anderes müßte bei einem Kaufvertrag gelten (Wilhelm in JBl. 1975, 114 in FN 3). Die zitierte Rechtsprechung wird aus § 353 EO abgeleitet, wonach, wenn auf Vornahme der Verbesserung geklagt wurde, im Wege der Exekution die hiefür erforderlichen Kosten vorschußweise hereinzubringen sind; der OGH hielt es daher für zulässig, sogleich auf das erforderliche Deckungskapital zu klagen. Diese "Abkürzung" des Verfahrens wird allerdings als unzulässig angesehen, da dem Schuldner damit die Möglichkeit genommen wird, nach der Verurteilung die Verbesserung selbst zu bewirken und der Ersatzvornahme, die dem Schuldner vielfach teurer kommen wird, zu entgehen (Wilhelm a. a. O.). Solche Rücksichtnahme auf den Beklagten kommt allerdings im vorliegenden Fall, in dem ein Schuldkontostand zu vermindern ist, nicht in Betracht, dem Beklagten wird aber bei Leistungspflicht an die Kläger eventuell die Chance genommen, selbst an die Bausparkasse W zu leisten und damit dem Risiko zu entgehen, daß die Kläger die urteilsmäßig zugesprochenen Beträge nicht an die Bausparkasse weitergeben, sodaß die angeblich weiterbestehende persönliche Haftung des Beklagten der Bausparkasse gegenüber weiter bestehen bliebe.Es fehlt im österreichischen Recht im Bereich der Normen über die Gewährleistung eine ausdrückliche Bestimmung darüber, was rechtens sein soll, wenn der Verkäufer mit der Erfüllung des Verbesserungsanspruches in Verzug kommt (SZ 49/66; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 154). Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung (HS III/38; HS I/75; SZ 25/277 u. a.) bei Vorliegen eines Werkvertrages ausgesprochen, daß der Unternehmer, der sich weigert, die Verbesserung durchzuführen, vom Besteller sofort, also noch vor Durchführung der Verbesserung, auf das notwendige Deckungskapital zur Durchführung der Verbesserung geklagt werden kann; nichts grundsätzlich anderes müßte bei einem Kaufvertrag gelten (Wilhelm in JBl. 1975, 114 in FN 3). Die zitierte Rechtsprechung wird aus Paragraph 353, EO abgeleitet, wonach, wenn auf Vornahme der Verbesserung geklagt wurde, im Wege der Exekution die hiefür erforderlichen Kosten vorschußweise hereinzubringen sind; der OGH hielt es daher für zulässig, sogleich auf das erforderliche Deckungskapital zu klagen. Diese "Abkürzung" des Verfahrens wird allerdings als unzulässig angesehen, da dem Schuldner damit die Möglichkeit genommen wird, nach der Verurteilung die Verbesserung selbst zu bewirken und der Ersatzvornahme, die dem Schuldner vielfach teurer kommen wird, zu entgehen (Wilhelm a. a. O.). Solche Rücksichtnahme auf den Beklagten kommt allerdings im vorliegenden Fall, in dem ein Schuldkontostand zu vermindern ist, nicht in Betracht, dem Beklagten wird aber bei Leistungspflicht an die Kläger eventuell die Chance genommen, selbst an die Bausparkasse W zu leisten und damit dem Risiko zu entgehen, daß die Kläger die urteilsmäßig zugesprochenen Beträge nicht an die Bausparkasse weitergeben, sodaß die angeblich weiterbestehende persönliche Haftung des Beklagten der Bausparkasse gegenüber weiter bestehen bliebe.
Bei subjektivem Verbesserungsverzug wird aber jedenfalls der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten als Schadenersatzanspruch anerkannt (Wilhelm a. a. O.; SZ 49/66; vgl. Welser in JBl. 1976, 132 ff; Bydlinski in Klang a. a. O., 154). Die Kläger haben daher Anspruch, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie stunden, hätte der Beklagte die ihm obliegende Verbesserung erbracht (EvBl. 1977/228; Koziol, Haftpflichtrecht I, 29 ff.; ders. in einer Glosse in JBl. 1979, 205; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I[12], 378). Die primäre Funktion des gesamten Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung des Ausgleichsgedankens (SZ 50/26; 1 Ob 642/79; Koziol a. a. O. I, 3). Der Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln: Es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögensstand abzuziehen (EvBl. 1977/140; 1 Ob 642/79; 8 Ob 510/80; Koziol a. a. O., 12). Diese Differenz deckt sich betragsmäßig mit dem Interesse des Geschädigten an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Wäre der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen, wäre der Schuldenstand der Kläger um den Klagsbetrag geringer bzw. ihr Vermögen größer. Nach ständiger Rechtsprechung wird schon in dem Entstehen einer Verbindlichkeit ein Nachteil am Vermögen erblickt (JBl. 1966, 629; SZ 37/168; SZ 35/83; SZ 10/320; Koziol a. a. O., 14). Der OGH anerkennt aber auch, daß bei schuldhaftem Verzug des Verkäufers mit der Verbesserung eines behebbaren Mangels der Käufer Anspruch auf Bezahlung der Kosten des noch nicht behobenen Mangels hat (SZ 49/66; zustimmend wohl Koziol - Welser[5] I, 216 die diese Entscheidung nicht nur widerspruchslos zitieren, sondern auch selbst lehren, daß Schadenersatz für die konkreten Aufwendungen verlangt werden kann). Daß der Beklagte schuldhaft handelte, steht im vorliegenden Fall außer Frage. Er gab nicht nur seine vertragliche Garantiezusage ab, ohne sich genau vergewissert zu haben, wie hoch tatsächlich der Stand seines Schuldkontos bei der Bausparkasse W war, sondern erhöhte auch noch die Belastung nach Abschluß des Kaufvertrages mit den Klägern dadurch, daß er zur Tilgung einer anderen nicht von den Klägern zu übernehmenden bücherlichen Last die Verbindlichkeit der Bausparkasse W gegenüber - und damit die Haftung der Kläger - ausweitete. Der Beklagte ist aber auch der von ihm geforderten Verbesserung durch Herabsetzung des Schuldenstandes auf die garantierte Höhe, ohne auch nur den Beweis seiner Schuldlosigkeit (§ 1298 ABGB) anzutreten, nicht nachgekommen. In einem solchen Fall kann der Käufer nicht dazu verhalten werden, die vom Verkäufer geforderte, aber nicht durchgeführte Verbesserung vorerst selbst durchzuführen, um erst dann, gestützt auf die Vorschrift des § 1042 ABGB, den Ersatz dieser Kosten verlangen zu können (SZ 49/124; Koziol - Welser[5] I, 216). Dem Käufer steht vielmehr gegen den mit der Verbesserung säumigen Verkäufer auch schon vor der Vornahme der Verbesserung der für diese aufzuwendende Betrag zu. Der Anspruch der Kläger besteht in dem der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Betrag, den der Beklagte per Stichtag 30. April 1978 an die Bausparkasse W bereits zu leisten gehabt hätte, um die Reduzierung der Schulden auf den zugesagten Stand zu bewirken.Bei subjektivem Verbesserungsverzug wird aber jedenfalls der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten als Schadenersatzanspruch anerkannt (Wilhelm a. a. O.; SZ 49/66; vergleiche Welser in JBl. 1976, 132 ff; Bydlinski in Klang a. a. O., 154). Die Kläger haben daher Anspruch, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie stunden, hätte der Beklagte die ihm obliegende Verbesserung erbracht (EvBl. 1977/228; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 29 ff.; ders. in einer Glosse in JBl. 1979, 205; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I[12], 378). Die primäre Funktion des gesamten Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung des Ausgleichsgedankens (SZ 50/26; 1 Ob 642/79; Koziol a. a. O. römisch eins, 3). Der Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln: Es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögensstand abzuziehen (EvBl. 1977/140; 1 Ob 642/79; 8 Ob 510/80; Koziol a. a. O., 12). Diese Differenz deckt sich betragsmäßig mit dem Interesse des Geschädigten an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Wäre der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen, wäre der Schuldenstand der Kläger um den Klagsbetrag geringer bzw. ihr Vermögen größer. Nach ständiger Rechtsprechung wird schon in dem Entstehen einer Verbindlichkeit ein Nachteil am Vermögen erblickt (JBl. 1966, 629; SZ 37/168; SZ 35/83; SZ 10/320; Koziol a. a. O., 14). Der OGH anerkennt aber auch, daß bei schuldhaftem Verzug des Verkäufers mit der Verbesserung eines behebbaren Mangels der Käufer Anspruch auf Bezahlung der Kosten des noch nicht behobenen Mangels hat (SZ 49/66; zustimmend wohl Koziol - Welser[5] römisch eins, 216 die diese Entscheidung nicht nur widerspruchslos zitieren, sondern auch selbst lehren, daß Schadenersatz für die konkreten Aufwendungen verlangt werden kann). Daß der Beklagte schuldhaft handelte, steht im vorliegenden Fall außer Frage. Er gab nicht nur seine vertragliche Garantiezusage ab, ohne sich genau vergewissert zu haben, wie hoch tatsächlich der Stand seines Schuldkontos bei der Bausparkasse W war, sondern erhöhte auch noch die Belastung nach Abschluß des Kaufvertrages mit den Klägern dadurch, daß er zur Tilgung einer anderen nicht von den Klägern zu übernehmenden bücherlichen Last die Verbindlichkeit der Bausparkasse W gegenüber - und damit die Haftung der Kläger - ausweitete. Der Beklagte ist aber auch der von ihm geforderten Verbesserung durch Herabsetzung des Schuldenstandes auf die garantierte Höhe, ohne auch nur den Beweis seiner Schuldlosigkeit (Paragraph 1298, ABGB) anzutreten, nicht nachgekommen. In einem solchen Fall kann der Käufer nicht dazu verhalten werden, die vom Verkäufer geforderte, aber nicht durchgeführte Verbesserung vorerst selbst durchzuführen, um erst dann, gestützt auf die Vorschrift des Paragraph 1042, ABGB, den Ersatz dieser Kosten verlangen zu können (SZ 49/124; Koziol - Welser[5] römisch eins, 216). Dem Käufer steht vielmehr gegen den mit der Verbesserung säumigen Verkäufer auch schon vor der Vornahme der Verbesserung der für diese aufzuwendende Betrag zu. Der Anspruch der Kläger besteht in dem der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Betrag, den der Beklagte per Stichtag 30. April 1978 an die Bausparkasse W bereits zu leisten gehabt hätte, um die Reduzierung der Schulden auf den zugesagten Stand zu bewirken.
Der Beklagte würde allerdings bei einer Leistung an die Kläger noch nicht von seiner angeblich noch der Bausparkasse W gegenüber weiter bestehenden persönlichen Haftung befreit. Das Risiko, daß die Kläger ihrer auch im Prozeß erklärten Verbindlichkeit, nun selbst durch Zahlung der vom Beklagten erhaltenen Leistung an die Bausparkasse W für die Reduzierung des Lastenstandes und damit auch für die entsprechende Entlastung des Beklagten zu sorgen, nicht nachkommen, sodaß er eventuell doppelt zahlen müßte und dann selbst nur einen Ersatzanspruch gegen den Kläger hätte, muß der Beklagte als Folge seines vertragswidrigen Verhaltens und Nichtdurchführung der verlangten Verbesserung auf sich nehmen. Ob er im Sinne des Prozeßstandpunktes der Kläger berechtigt wäre, seine Verbindlichkeit auch nunmehr noch durch direkte Zahlung an die Bausparkasse W zu tilgen, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen.