Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu prüfen ist nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung, ob der Kläger durch die Berichterstattung in der Tageszeitung vom 6. Juli 1993 tatsächlich gefährdet war oder nicht, liegt doch dazu die die Amtshaftungsinstanzen bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. April 1996 vor, wonach im konkreten Fall die Verweigerung des Zuspruchs einer Entschädigung nach § 7a MedienG rechtswidrig war, sondern die Vertretbarkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung der beiden strafgerichtlichen Vorinstanzen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidungen. Das Verschulden nach § 1 Abs 1 AHG ist iSd bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106, SZ 65/125, SZ 66/77 uva, jüngst 1 Ob 373/97b; Schragel aaO Rz 147; Mader in Schwimann2 § 1 AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit (wie hier durch eine höchstgerichtliche Entscheidung) bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (SZ 63/106, SZ 65/125; AnwBl 1994, 902 uva; Schragel aaO mwN; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 99; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN), und zwar vor allem deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts enthalten und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht. Dadurch, daß nicht schon jede von der höheren Instanz nicht gebilligte Beweiswürdigung oder Rechtsansicht schuldhaftes Verhalten des Organs des Rechtsträgers darstellen muß, soll die Rechtsanwendung "lebendig" erhalten und sollen der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden (Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlaß einer Amtshaftungsklage in JBl 1975, 238, und ihm folgend SZ 52/56) worauf schon die zweite Instanz zutreffend verwies. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus.Zu prüfen ist nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung, ob der Kläger durch die Berichterstattung in der Tageszeitung vom 6. Juli 1993 tatsächlich gefährdet war oder nicht, liegt doch dazu die die Amtshaftungsinstanzen bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. April 1996 vor, wonach im konkreten Fall die Verweigerung des Zuspruchs einer Entschädigung nach Paragraph 7 a, MedienG rechtswidrig war, sondern die Vertretbarkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung der beiden strafgerichtlichen Vorinstanzen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidungen. Das Verschulden nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist iSd bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106, SZ 65/125, SZ 66/77 uva, jüngst 1 Ob 373/97b; Schragel aaO Rz 147; Mader in Schwimann2 Paragraph eins, AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit (wie hier durch eine höchstgerichtliche Entscheidung) bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (SZ 63/106, SZ 65/125; AnwBl 1994, 902 uva; Schragel aaO mwN; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 99; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN), und zwar vor allem deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts enthalten und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht. Dadurch, daß nicht schon jede von der höheren Instanz nicht gebilligte Beweiswürdigung oder Rechtsansicht schuldhaftes Verhalten des Organs des Rechtsträgers darstellen muß, soll die Rechtsanwendung "lebendig" erhalten und sollen der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden (Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlaß einer Amtshaftungsklage in JBl 1975, 238, und ihm folgend SZ 52/56) worauf schon die zweite Instanz zutreffend verwies. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus.
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (Schragel aaO) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Amtshaftungsverfahren über die Vertretbarkeit der im Anlaßverfahren geäußerten Rechtsansicht des Landesgericht für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt hier nicht vor:Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (Schragel aaO) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Amtshaftungsverfahren über die Vertretbarkeit der im Anlaßverfahren geäußerten Rechtsansicht des Landesgericht für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt hier nicht vor:
§ 7a MedienG wurde durch die Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 (Art III leg.cit.) in das MedienG eingefügt und lautet unter der Überschrift "Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen"Paragraph 7 a, MedienG wurde durch die Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 (Art römisch III leg.cit.) in das MedienG eingefügt und lautet unter der Überschrift "Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen"
(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die 1. Opfer einer gerichtlich strafbaren
Handlung geworden ist oder ... und werden hiedurch schutzwürdige
Interessen dieser Person verletzt, ohne daß wegen ... ein
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200.000 S nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs 1 zweiter Satz anzuwenden.überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200.000 S nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.
(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung 1. im Fall des Abs 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen. ...(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung 1. im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen. ...
(3) Der Anspruch nach Abs 1 besteht nicht, wenn ...(3) Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn ...
Davon, daß im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Namen des Klägers fehlte und die Ausschlußgründe des § 7a Abs 3 MedienG nicht vorlagen, sind schon im Anlaßverfahren beide Vorinstanzen ausgegangen. Das Tatsachenelement der Frage, ob der Kläger einer Verletzung schutzwürdiger Interessen durch eine Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sein berufliches Fortkommen - als das gesamte breite Spektrum der menschlichen Lebensgrundlagen in beruflicher und privater Hinsicht (so OLG Wien MuR 1996, 143 [Zöchbauer]) - durch die Berichterstattung ausgesetzt war, verneinten die Vorinstanzen im Anlaßverfahren auf Grund der übereinstimmenden Beweisergebnisse. Soweit diese Beurteilung Beweiswürdigungsergebnis ist, wird dies vom Kläger in seinem Rechtsmittel ebensowenig als amtshaftungsbegründend geltend gemacht wie die wegen Verjährung (§ 8a Abs 2 MedienG) abgelehnte Einbeziehung auch des Zeitungsartikels vom 7. Juli 1993 in die Gesamtbeurteilung. Klargestellt war bereits durch den Bericht des Justizausschusses zur Mediengesetznovelle 1992, (851 BlgNR 18.GP, 3; so auch Foregger/Litzka aaO 73), daß im Fall des § 7a Abs 2 MedienG bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend sei, hingegen in Ansehung der "sonstigen schutzwürdigen Interessen" (Abs 1 leg.cit.) nur eine konkrete Gefahr deren Verletzung. Dieser Auffassung folgten auch beide Vorinstanzen im Anlaßverfahren, die dann wertend zu entscheiden hatten, ob eine konkrete Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers als namentlich genanntes Tatopfer vorlag.Davon, daß im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Namen des Klägers fehlte und die Ausschlußgründe des Paragraph 7 a, Absatz 3, MedienG nicht vorlagen, sind schon im Anlaßverfahren beide Vorinstanzen ausgegangen. Das Tatsachenelement der Frage, ob der Kläger einer Verletzung schutzwürdiger Interessen durch eine Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sein berufliches Fortkommen - als das gesamte breite Spektrum der menschlichen Lebensgrundlagen in beruflicher und privater Hinsicht (so OLG Wien MuR 1996, 143 [Zöchbauer]) - durch die Berichterstattung ausgesetzt war, verneinten die Vorinstanzen im Anlaßverfahren auf Grund der übereinstimmenden Beweisergebnisse. Soweit diese Beurteilung Beweiswürdigungsergebnis ist, wird dies vom Kläger in seinem Rechtsmittel ebensowenig als amtshaftungsbegründend geltend gemacht wie die wegen Verjährung (Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG) abgelehnte Einbeziehung auch des Zeitungsartikels vom 7. Juli 1993 in die Gesamtbeurteilung. Klargestellt war bereits durch den Bericht des Justizausschusses zur Mediengesetznovelle 1992, (851 BlgNR 18.GP, 3; so auch Foregger/Litzka aaO 73), daß im Fall des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedienG bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend sei, hingegen in Ansehung der "sonstigen schutzwürdigen Interessen" (Absatz eins, leg.cit.) nur eine konkrete Gefahr deren Verletzung. Dieser Auffassung folgten auch beide Vorinstanzen im Anlaßverfahren, die dann wertend zu entscheiden hatten, ob eine konkrete Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers als namentlich genanntes Tatopfer vorlag.
Die Beurteilung der Berufungsinstanz im Amtshaftungsverfahren ist zutreffend, war doch die gesetzliche Bestimmung des § 7a Abs 1 MedienG nicht vollkommen eindeutig und fehlte zu der hier wesentlichen Rechtsfrage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt höchstgerichtliche Rechtsprechung. In den Materialien (RV, 503 BlgNRDie Beurteilung der Berufungsinstanz im Amtshaftungsverfahren ist zutreffend, war doch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG nicht vollkommen eindeutig und fehlte zu der hier wesentlichen Rechtsfrage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt höchstgerichtliche Rechtsprechung. In den Materialien (RV, 503 BlgNR
18. GP, 9, 11 ff; Bericht des Justizausschusses aaO) war zu einem "per-se-Identitätsschutz" für Polizisten aus hier nicht zu untersuchenden Gründen bewußt oder unbeabsichtigt nicht Stellung genommen worden. Auch in der damals zugänglichen Literatur (Foregger/Litzka, Mediengesetz3, MTA [1993] 59 ff; Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz und Mediengesetz-Novelle 1992 in MuR 1994, 42 ff; Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2 38 ff [die 3.Auflage erschien erst nach dem September 1994]) finden sich keine Ausführungen, die der Ansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren entgegengehalten werden könnten. Diese hatten somit über den Antrag des Klägers, ohne sich dabei auf Entscheidungshilfen stützen zu können, darüber zu befinden, ob die Gefährdung eines Polizisten, der bei der Verfolgung und Verhaftung eines Täters (hier: eines nigerianischen Rauschgifthändlers) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wird, durch mögliche Racheakte jener "Organisation", der der Täter angehörte, eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen darstellt. Die Regelung des § 7a MedienG hebt zwar in Abs 2 bestimmte Fälle hervor, bei deren Vorliegen schutzwürdige Interessen "jedenfalls" verletzt werden, überläßt aber im übrigen die nähere Ausdeutung des unbestimmten Rechtsbrgiffs der "schutzwürdigen Interessen", wohl um den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden zu können, der Rechtsprechung (Abs 1). Für die Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren können auch die Erläuterungen im Bericht des Justizausschusses (aaO 2 f) ins Treffen geführt werden, Grundlage und Richtschnur sei der in der Präambel zum Mediengesetz bezogene Art 10 EMRK gewesen, nach dem jedermann das Recht zu freier Meinungsäußerung habe und dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht von Landesgrenzen einschließe; von dieser die Medienfreiheit verbürgenden Verfassungsbestimmung sei auszugehen, sie sei gewissermaßen die Regel. Davon bildeten die Bestimmungen der §§ 7a und 7b MedienG, die den in Art 10 Abs 2 EMRK vorgesehenen Einschränkungen entsprächen, bloß die "Ausnahmen" (vgl dazu auch Hager/Walenta aaO 53). Auch das weitere Argument der zweiten Instanz, der Kläger sei nach dem Inhalt des Zeitungsartikels vom 6. Juli 1993 kein zweites Mal "Opfer" einer strafbaren Handlung durch eine ausufernde, Persönlichkeitsrechte verletzende Berichterstattung (vgl dazu RV, aaO 11) geworden, ist nicht zu beanstanden. Die Gesamtbeurteilung des Berufungsgerichts, daß die Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Anlaßverfahren im zulässigen Beurteilungsspielraum einer Wertungsfrage gelegen und daher vertretbar gewesen sei, wird demnach vom Revisionsgericht gebilligt.18. GP, 9, 11 ff; Bericht des Justizausschusses aaO) war zu einem "per-se-Identitätsschutz" für Polizisten aus hier nicht zu untersuchenden Gründen bewußt oder unbeabsichtigt nicht Stellung genommen worden. Auch in der damals zugänglichen Literatur (Foregger/Litzka, Mediengesetz3, MTA [1993] 59 ff; Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz und Mediengesetz-Novelle 1992 in MuR 1994, 42 ff; Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2 38 ff [die 3.Auflage erschien erst nach dem September 1994]) finden sich keine Ausführungen, die der Ansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren entgegengehalten werden könnten. Diese hatten somit über den Antrag des Klägers, ohne sich dabei auf Entscheidungshilfen stützen zu können, darüber zu befinden, ob die Gefährdung eines Polizisten, der bei der Verfolgung und Verhaftung eines Täters (hier: eines nigerianischen Rauschgifthändlers) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wird, durch mögliche Racheakte jener "Organisation", der der Täter angehörte, eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen darstellt. Die Regelung des Paragraph 7 a, MedienG hebt zwar in Absatz 2, bestimmte Fälle hervor, bei deren Vorliegen schutzwürdige Interessen "jedenfalls" verletzt werden, überläßt aber im übrigen die nähere Ausdeutung des unbestimmten Rechtsbrgiffs der "schutzwürdigen Interessen", wohl um den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden zu können, der Rechtsprechung (Absatz eins,). Für die Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren können auch die Erläuterungen im Bericht des Justizausschusses (aaO 2 f) ins Treffen geführt werden, Grundlage und Richtschnur sei der in der Präambel zum Mediengesetz bezogene Artikel 10, EMRK gewesen, nach dem jedermann das Recht zu freier Meinungsäußerung habe und dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht von Landesgrenzen einschließe; von dieser die Medienfreiheit verbürgenden Verfassungsbestimmung sei auszugehen, sie sei gewissermaßen die Regel. Davon bildeten die Bestimmungen der Paragraphen 7 a und 7b MedienG, die den in Artikel 10, Absatz 2, EMRK vorgesehenen Einschränkungen entsprächen, bloß die "Ausnahmen" vergleiche dazu auch Hager/Walenta aaO 53). Auch das weitere Argument der zweiten Instanz, der Kläger sei nach dem Inhalt des Zeitungsartikels vom 6. Juli 1993 kein zweites Mal "Opfer" einer strafbaren Handlung durch eine ausufernde, Persönlichkeitsrechte verletzende Berichterstattung vergleiche dazu RV, aaO 11) geworden, ist nicht zu beanstanden. Die Gesamtbeurteilung des Berufungsgerichts, daß die Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Anlaßverfahren im zulässigen Beurteilungsspielraum einer Wertungsfrage gelegen und daher vertretbar gewesen sei, wird demnach vom Revisionsgericht gebilligt.
Demnach ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.