Die zulässige ao. Revision des Klägers bekämpft nach ihrem Antrag den gesamten abweislichen Teil der Berufungsentscheidung, somit in allen Fällen, in denen der Kläger auf Grund eines einheitlichen Auftrages als "Firmenanwalt" tätig wurde, mit Ausnahme der nun bereits rechtskräftig erledigten Angelegenheit
4) (Zuspruch von 1.239 S excl. USt durch beide Vorinstanzen). Inhaltlich trägt der Kläger aber zu den Teilabweisungen von 5.230 S und 6.000 S (jeweils excl. USt) in den Rechtsfällen 3) und 9) nichts vor, sodaß davon auszugehen ist, daß er die Rechtsauffassung der zweiten Instanz über die Nichteinbeziehung einer Gegenforderung in die Bemessungsgrundlage und über die Berücksichtigung einer Teilabweisung im ersten Rechtsgang billigt und in Wahrheit das Urteil zweiter Instanz insoweit nicht bekämpft.
In den Fällen 6a) und 10) trägt die Revision zu den Teilabweisungen von 44.361 S und 1.628 S (jeweils excl. USt) nur vor, die zweite Instanz sei ohne Beweiswiederholung von der vom Erstrichter "festgestellten" Bemessungsgrundlage abgewichen. Der Vorwurf ist nicht stichhältig. Denn nach § 5 der AHR sind als Bemessungsgrundlage für Honorartarife, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, wofür Hinweise fehlen, nachstehende Beträge, wenigstens jedoch die angegebenen Mindestbeträge,In den Fällen 6a) und 10) trägt die Revision zu den Teilabweisungen von 44.361 S und 1.628 S (jeweils excl. USt) nur vor, die zweite Instanz sei ohne Beweiswiederholung von der vom Erstrichter "festgestellten" Bemessungsgrundlage abgewichen. Der Vorwurf ist nicht stichhältig. Denn nach Paragraph 5, der AHR sind als Bemessungsgrundlage für Honorartarife, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, wofür Hinweise fehlen, nachstehende Beträge, wenigstens jedoch die angegebenen Mindestbeträge,
angemessen: ... 5. Bestandsachen: Der dreifache Jahresbestandzins
... 7. Dienstrechtssachen: drei Jahresbezüge. Im Fall 6b) hat die
zweite Instanz von dieser Rechtslage ausgehend für den Mietvertrag zwischen der S***** Aktiengesellschaft und der beklagten Partei zutreffend nur den dreifachen Jahresbestandzins von 2,466.000 S und nicht wie das Erstgericht auch die in § 5 Z 5 der AHR nicht erwähnte Kaution (hier: von 100.000 S) berücksichtigt. Im Fall 10) resultiert der unterschiedliche Zuspruch durch die Vorinstanzen gleichfalls aus der unterschiedlich beurteilten Bemessungsgrundlage: Das Erstgericht ging - wie schon im ersten Rechtsgang - von einer solchen von 1,200.000 S (Monatsbruttogehalt von 25.000 S, 14 x jährlich, zuzüglich einer jährlich zu zahlenden Provision), das Berufungsgericht von einer solchen von 1,050.000 S (Monatsbruttogehalt von 25.000 S 14 x jährlich) aus, erkennbar, weil es die Provision nicht in die Bemessungsgrundlage einbezog. Warum die im gesamten Verfahren nicht näher spezifizierte (allfällige) Provision der Dienstnehmerin in deren Jahresbezug einzurechnen wäre, wird in der Revision nicht ausgeführt. Nach dem aktenkundigen Inhalt des Dienstvertrages sollte die Dienstgeberin 0,5 % aller Nettoprovisionen erhalten, die der Dientgeber aus dem Touristikgeschäft über einen Jahresumsatz von 10,000.000 S hinaus erzielt ("tatsächliche Zahlungseingänge"). Daß diese Klausel jemals zum Tragen gekommen wäre, hat der beweispflichtige Kläger nicht dargetan. Als Partei vernommen sagt er aus (ON 12 AS 54), "... voriges Jahr war ein Umsatz von rund 2,400.000 S". In den Fällen 6a) und 10) wird daher die Berufungsentscheidung als Teilurteil bestätigt.zweite Instanz von dieser Rechtslage ausgehend für den Mietvertrag zwischen der S***** Aktiengesellschaft und der beklagten Partei zutreffend nur den dreifachen Jahresbestandzins von 2,466.000 S und nicht wie das Erstgericht auch die in Paragraph 5, Ziffer 5, der AHR nicht erwähnte Kaution (hier: von 100.000 S) berücksichtigt. Im Fall 10) resultiert der unterschiedliche Zuspruch durch die Vorinstanzen gleichfalls aus der unterschiedlich beurteilten Bemessungsgrundlage: Das Erstgericht ging - wie schon im ersten Rechtsgang - von einer solchen von 1,200.000 S (Monatsbruttogehalt von 25.000 S, 14 x jährlich, zuzüglich einer jährlich zu zahlenden Provision), das Berufungsgericht von einer solchen von 1,050.000 S (Monatsbruttogehalt von 25.000 S 14 x jährlich) aus, erkennbar, weil es die Provision nicht in die Bemessungsgrundlage einbezog. Warum die im gesamten Verfahren nicht näher spezifizierte (allfällige) Provision der Dienstnehmerin in deren Jahresbezug einzurechnen wäre, wird in der Revision nicht ausgeführt. Nach dem aktenkundigen Inhalt des Dienstvertrages sollte die Dienstgeberin 0,5 % aller Nettoprovisionen erhalten, die der Dientgeber aus dem Touristikgeschäft über einen Jahresumsatz von 10,000.000 S hinaus erzielt ("tatsächliche Zahlungseingänge"). Daß diese Klausel jemals zum Tragen gekommen wäre, hat der beweispflichtige Kläger nicht dargetan. Als Partei vernommen sagt er aus (ON 12 AS 54), "... voriges Jahr war ein Umsatz von rund 2,400.000 S". In den Fällen 6a) und 10) wird daher die Berufungsentscheidung als Teilurteil bestätigt.
In Ansehung der verbleibenden Fälle 1), 2), 5), 6b), 7) und 8) ist die ao. Revision berechtigt.
Auf den durch Inanspruchnahme des Klägers als Rechtsanwalt zustande gekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften des RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung (AnwBl 1990, 45 mit Anm von Pritz; EvBl 1972/124 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 794). Dabei gebührt ihm - wenn Unentgeltlichkeit, wie hier, nicht vereinbart ist - das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO), sonst angemessene Entlohnung (AnwBl 1991, 54; AnwBl 1990, 45; EvBl 1972/124 ua). Angemessen iS des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Soweit für Leistungen ein besonderer Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen (AnwBl 1991, 54; AnwBl 1990, 45 und 738; SZ 51/27; EvBl 1972/124 ua). Wiewohl die von der Vertreterversammlung des Österr. Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien kein normativer Charakter zukommt (AnwBl 1991, 54; 7 Ob 1525/86 ua), so stellen sie doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar (AnwBl 1990, 45; SZ 51/27; EvBl 1972/124 ua; Grillberger in Schwimann, § 1152 ABGB RZ 20).Auf den durch Inanspruchnahme des Klägers als Rechtsanwalt zustande gekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften des RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung (AnwBl 1990, 45 mit Anmerkung von Pritz; EvBl 1972/124 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 794). Dabei gebührt ihm - wenn Unentgeltlichkeit, wie hier, nicht vereinbart ist - das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO), sonst angemessene Entlohnung (AnwBl 1991, 54; AnwBl 1990, 45; EvBl 1972/124 ua). Angemessen iS des Paragraph 1152, ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Soweit für Leistungen ein besonderer Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen (AnwBl 1991, 54; AnwBl 1990, 45 und 738; SZ 51/27; EvBl 1972/124 ua). Wiewohl die von der Vertreterversammlung des Österr. Rechtsanwaltskammertages gemäß Paragraph 37, RAO beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien kein normativer Charakter zukommt (AnwBl 1991, 54; 7 Ob 1525/86 ua), so stellen sie doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar (AnwBl 1990, 45; SZ 51/27; EvBl 1972/124 ua; Grillberger in Schwimann, Paragraph 1152, ABGB RZ 20).
Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RAT und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, etwa als Gesellschafter, vornimmt. Ob eine Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliegt, ist nach den berufsrechtlichen Vorschriften, somit nach § 8 RAO zu beurteilen (AnwBl 1987, 225; JBl 1980, 275 = AnwBl 1979, 489). Nach § 8 RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwaltes gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden sowie die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes (oder eines Unternehmens) staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber (7 Ob 504/56). Zielt dagegen der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrags auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertragsgegenstand entsprechende Recht (HS 7570 = 7592 mwN;Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RAT und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, etwa als Gesellschafter, vornimmt. Ob eine Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliegt, ist nach den berufsrechtlichen Vorschriften, somit nach Paragraph 8, RAO zu beurteilen (AnwBl 1987, 225; JBl 1980, 275 = AnwBl 1979, 489). Nach Paragraph 8, RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwaltes gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden sowie die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes (oder eines Unternehmens) staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber (7 Ob 504/56). Zielt dagegen der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrags auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertragsgegenstand entsprechende Recht (HS 7570 = 7592 mwN;
EvBl 1966/317; SZ 26/77; Strasser in Rummel2, § 1002 ABGB Rz 26;EvBl 1966/317; SZ 26/77; Strasser in Rummel2, Paragraph 1002, ABGB Rz 26;
krit Stölzle, Der Rechtsanwalt als "Kreditvermittler" in AnwBl 1973, 274 ff). Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht (so implicite MietSlg 30.143 mwN; SZ 52/73;
EvBl 1972/124; Feil-Hajek, Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990, § 9 RAO Rz 2). Ob nun im Einzelfall Anwaltsvertragsrecht anzuwenden ist, stellt eine jeweils an Hand des festgestellten Sachverhalts zu lösende Rechtsfrage dar.EvBl 1972/124; Feil-Hajek, Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990, Paragraph 9, RAO Rz 2). Ob nun im Einzelfall Anwaltsvertragsrecht anzuwenden ist, stellt eine jeweils an Hand des festgestellten Sachverhalts zu lösende Rechtsfrage dar.
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, stellt eine verfahrensrechtliche Frage dar (SZ 60/157; ZVR 1984/322; EFSlg 34.411; Fasching, Die richterliche Betragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO in JBl 1981, 225 ff, 234). Eine Frage der rechtlichen Beurteilung stellt es dagegen dar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (SZ 60/157; EvBl 1980/91; JBl 1973, 257 ua). Nur in dem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Anspruchs nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist das Honorar oder Entgelt des Rechtsanwalts nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. Das Berufungsgericht hat in den Fällen 1), 2), 5), 6b), 7) und 8) die Entlohnung des Klägers unter Anwendung des § 273 (Abs 1) ZPO festgesetzt, weil es der Meinung war, diese Entgeltsansprüche beträfen keine anwaltlichen Leistungen. Soweit es sich tatsächlich um anwaltliche Leistungen handelt, worauf noch einzugehen sein wird, besteht für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO - zumindest derzeit - kein Raum, weil nur zu prüfen ist, ob die verzeichneten Leistungen erbracht wurden und die Ansätze sowie die Bemessungsgrundlage richtig sind. Soweit es sich um keine anwaltlichen Leistungen handelt, ist aber die Festsetzung der Entlohnung des Klägers durch die zweite Instanz mangels ausreichender Begründung nicht überprüfbar. Nur im Falle der Unmöglichkeit oder besonderen Schwierigkeit des Beweises der Höhe der Forderung kann im übrigen das Gericht nach § 273 ZPO den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (ZVR 1988/138; 10 Ob S 95/91 ua). Auch die allfällige Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO kann derzeit noch nicht beurteilt werden.Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO anzuwenden ist, stellt eine verfahrensrechtliche Frage dar (SZ 60/157; ZVR 1984/322; EFSlg 34.411; Fasching, Die richterliche Betragsfestsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO in JBl 1981, 225 ff, 234). Eine Frage der rechtlichen Beurteilung stellt es dagegen dar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (SZ 60/157; EvBl 1980/91; JBl 1973, 257 ua). Nur in dem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Anspruchs nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist das Honorar oder Entgelt des Rechtsanwalts nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. Das Berufungsgericht hat in den Fällen 1), 2), 5), 6b), 7) und 8) die Entlohnung des Klägers unter Anwendung des Paragraph 273, (Absatz eins,) ZPO festgesetzt, weil es der Meinung war, diese Entgeltsansprüche beträfen keine anwaltlichen Leistungen. Soweit es sich tatsächlich um anwaltliche Leistungen handelt, worauf noch einzugehen sein wird, besteht für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO - zumindest derzeit - kein Raum, weil nur zu prüfen ist, ob die verzeichneten Leistungen erbracht wurden und die Ansätze sowie die Bemessungsgrundlage richtig sind. Soweit es sich um keine anwaltlichen Leistungen handelt, ist aber die Festsetzung der Entlohnung des Klägers durch die zweite Instanz mangels ausreichender Begründung nicht überprüfbar. Nur im Falle der Unmöglichkeit oder besonderen Schwierigkeit des Beweises der Höhe der Forderung kann im übrigen das Gericht nach Paragraph 273, ZPO den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (ZVR 1988/138; 10 Ob S 95/91 ua). Auch die allfällige Anwendung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Für die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Tätigkeiten des Klägers ergibt sich daraus folgendes:
Ad 1) Projekt Reisebüro Hongkong: Zutreffend verweist der Kläger
in seiner Revision darauf, daß die von ihm zur Erreichung des von
der beklagten Partei angestrebten Zieles (Eröffnung einer Filiale
in Hongkong) erbrachten Leistungen typische anwaltliche
Leistungen sind. Gerade die Rechtsberatung, die Intervention bei
Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartnern
stellen anwaltliche Leistungen dar. Daher gebührt dem Kläger in
diesem Punkt die Honorierung seiner Leistungen nach den AHR. Der
Erstrichter hat die entsprechenden Leistungen des Klägers für
Briefe, Telefonate und Konferenzen etc im Zeitraum vom
10. Jänner 1984 bis 20. August 1986 anhand der Honorarnoten
Beilagen E und J mit insgesamt 248.159 S (excl. USt)
festgestellt. Das Berufungsgericht hat in Erledigung der
Beweis- und Tatsachenrüge der beklagten Partei gegen den Umfang
der festgestellten Leistungen klargestellt, daß dem Kläger
insbesondere durch Vorlage seiner Handakten der Beweis gelungen
sei, daß er die vom Erstgericht einzeln festgestellten Leistungen
tatsächlich erbracht habe und daß die vom Erstgericht getroffenen
Feststellungen (mit Ausnahme der in diesen enthaltenen
rechtlichen Beurteilung, der Kläger habe für die beklagte Partei
ausschließlich anwaltliche Leistungen erbracht) übernommen
würden. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof, der
nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Damit ist ein weiterer
Betrag von 168.159 S (excl. USt) oder 184.974,90 S (incl. USt)
spruchreif iS einer Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz
durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Ad 2): Das Projekt New York betrifft nach dem Inhalt der
Urkunden - ausreichende Feststellungen der Tatsacheninstanzen
fehlen dazu - offenbar die vorgesehene Anmietung eines kleinen
Hauses in New York zur Errichtung einer Filiale der beklagten
Partei; der Kläger wollte dort einen "A*****"-Laden eröffnen.
Kosten würden daher nur zur Hälfte der beklagten Partei
angelastet. Der Auffassung der zweiten Instanz, bei diesen
Leistungen handle es sich um keine anwaltlichen Leistungen, kann
derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die
einzelnen Leistungen des Klägers dazu nicht feststehen. Die
Anmietung eines Hauses im Ausland und der Abschluß der dazu
notwendigen Verträge können durchaus als anwaltliche Leistungen
iS des § 8 RAO angesehen werden. Dazu müssen aber die
entsprechenden Leistungen des Klägers ebenso im einzelnen
klargestellt sein wie der Auftrag der beklagten Partei. Der
Zuspruch der ersten Instanz von 52.746,50 S (excl. USt) geht nur
davon aus, daß der Kläger im Zeitraum 13. März 1985 bis
16. September 1987 Korrespondenz (Fernschreiben, Briefe und
Kurzbriefe) verfaßte und an datumsmäßig nicht festgestellten
Konferenzen in der Gesamtdauer von 20/2 Stunden teilnahm. Daß ein
Brief geschrieben wurde, sagt aber für sich allein noch nichts
darüber aus, ob er als anwaltliche Leistung beurteilt werden kann.
Ad 5) Unternehmenssanierung: Nach dem Akteninhalt begehrt der
Kläger sein Honorar für diverse Besprechungen mit Interessenten
und/oder deren Beauftragten bzw der Vorbereitung solcher
Gespräche zwischen der Geschäftsführerin der beklagten Partei und
Interessenten, für die Ausarbeitung eines Konzeptes am
7. April 1987 unter Zugrundelegung eines Unternehmenswertes von
20,000.000 S in der Dauer von 20/2 Stunden. Auch hier läßt sich
noch nicht sicher beantworten, welche Leistungen der Kläger im
einzelnen zu welchem Zweck vorgenommen hat. Erst wenn dies
feststeht, kann sicher beurteilt werden, ob eine anwaltliche
Leistung vorliegt.
Der Rechtsfall 6) Objekt Wien 1, ***** betrifft unterschiedlich zu beurteilende Leistungen des Klägers, nämlich unter 6a) den oben bereits behandelten Zuspruch von 32.619 S (excl. USt) für die Prüfung eines Mietvertrages und unter 6b) die "Prüfung zweier Werkverträge". Nach dem Akteninhalt handelt es sich dabei offenbar um Anbote der A***** Bürosysteme Gesellschaft mbH betreffend die Lieferung einer Büroeinrichtung und eine Auftragsbestätigung der E***** Metallwaren Gesellschaft mbH betreffend einen Portalumbau. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Prüfung von Werkverträgen darauf, ob die angebotenen Werkleistungen preisangemessen und zweckmäßig sind, keine anwaltlichen Leistungen iS des § 8 RAO darstellen. Auch hier bedarf jedoch die Festsetzung eines angemessenen Entgelts für den Kläger noch weiterer Feststellungen. Die Hinweise der zweiten Instanz, es habe sich um knapp begrenzte Anbote betreffend die Einrichtung des Büros und die Errichtung eines neuen Portales gehandelt, welche vom Kläger nicht korrigiert worden seien, weshalb für diese einfache, jedenfalls keine juristische Kenntnisse erfordernde, im allgemeinen von Architekten oder Ziviltechnikern ausgeübte Tätigkeit 5.000 S (excl. USt) angemessen seien, ist zur Höhe nicht nachvollziehbar und durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckt. Die ichen Feststellungen, welche Leistungen daher im einzelnen vom Kläger bei der "Prüfung zweier Werkverträge" - im Auftrag der beklagten Partei - erbracht wurden, werden nachzutragen und dann, allenfalls nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, festzustellen sein, was üblicherweise Architekten für derartige Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum bezahlt erhielten.Der Rechtsfall 6) Objekt Wien 1, ***** betrifft unterschiedlich zu beurteilende Leistungen des Klägers, nämlich unter 6a) den oben bereits behandelten Zuspruch von 32.619 S (excl. USt) für die Prüfung eines Mietvertrages und unter 6b) die "Prüfung zweier Werkverträge". Nach dem Akteninhalt handelt es sich dabei offenbar um Anbote der A***** Bürosysteme Gesellschaft mbH betreffend die Lieferung einer Büroeinrichtung und eine Auftragsbestätigung der E***** Metallwaren Gesellschaft mbH betreffend einen Portalumbau. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Prüfung von Werkverträgen darauf, ob die angebotenen Werkleistungen preisangemessen und zweckmäßig sind, keine anwaltlichen Leistungen iS des Paragraph 8, RAO darstellen. Auch hier bedarf jedoch die Festsetzung eines angemessenen Entgelts für den Kläger noch weiterer Feststellungen. Die Hinweise der zweiten Instanz, es habe sich um knapp begrenzte Anbote betreffend die Einrichtung des Büros und die Errichtung eines neuen Portales gehandelt, welche vom Kläger nicht korrigiert worden seien, weshalb für diese einfache, jedenfalls keine juristische Kenntnisse erfordernde, im allgemeinen von Architekten oder Ziviltechnikern ausgeübte Tätigkeit 5.000 S (excl. USt) angemessen seien, ist zur Höhe nicht nachvollziehbar und durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckt. Die ichen Feststellungen, welche Leistungen daher im einzelnen vom Kläger bei der "Prüfung zweier Werkverträge" - im Auftrag der beklagten Partei - erbracht wurden, werden nachzutragen und dann, allenfalls nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, festzustellen sein, was üblicherweise Architekten für derartige Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum bezahlt erhielten.
7) Projekt C*****: Nach den Feststellungen der ersten Instanz betreffen diese Leistungen des Klägers die "Vorbereitung und Ausarbeitung sowie den Abschluß aller Rechtsgrundlagen im Zusammenhnag mit dem Projekt C*****". Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz habe der Kläger mit diesen Leistungen offenbar erfolglos versucht, ein Reiseprogramm zusammenzustellen und dieses um 195.000 S zwei Unternehmern anzubieten. Diese einem mittleren Angestellten oder freien Mitarbeiter eines Reisebüros zuzuordnende Tätigkeit sei in Anbetracht des Wertes der angebotenen Reise mit 10.000 S angemessen zu honorieren. Auch dazu kann der Oberste Gerichtshof noch nicht abschließend Stellung nehmen, weil erst im einzelnen festzustellen sein wird, welche konkreten Leistungen der Kläger erbracht und ob diesbezüglich ein Auftrag der beklagten Partei vorlag. Falls die Urteilsannahme der zweiten Instanz richtig ist - nach den Urkunden betrifft das Projekt eine 14tägige Luxus-Abenteuerreise im Mittelmeerraum und Nordafrika per Flugzeug - wird auch hier, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, festzustellen sein, was üblicherweise mittlere Angestellte oder freie Mitarbeiter eines Reisebüros für derartige Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum bezahlt erhielten.
Ad 8): Die erste Instanz sprach für die "Erarbeitung der Kredit- bzw Garantieverträge zwischen der beklagten Partei und der Creditanstalt-Bankverein bei einer Bemessungsgrundlage von 4,000.000 S pauschal 1,5 % oder 60.000 S zu. Der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, es habe sich dabei um keine anwaltliche Leistung des Klägers gehandelt, kann vom Obersten Gerichtshof nicht beigetreten werden. Die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, ist eine typische anwaltliche Leistung. Hier wird aber gleichfalls das Erstgericht noch die entsprechenden Feststellungen über die Leistungen des Klägers im einzelnen und seinen Auftrag hiezu zu treffen haben. Warum gerade pauschal 1,5 % der Kreditsumme als Bemessungsgrundlage angemessen sein soll, ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Ausführungen des Erstgerichtes zu entnehmen.
Zusammengefaßt ergibt sich: Vom Gesamtklagebegehren im zweiten Rechtsgang von 1,052.473,40 S wies das Erstgericht zu den Fällen 1), 2), 3), 5), 7) und 9) 339.198,75 S (incl. USt) rechtskräftig ab; vom verbleibenden Restbetrag von 713.274,65 S sprach das Berufungsgericht zu allen Rechtsfällen insgesamt 254.382,70 S (incl. USt) rechtskräftig zu. Vom verbleibenden Restbetrag von 458.891,95 S (incl. USt) bekämpft die Revision die teilweise Abweisung des Klagebegehrens über 5.230 S und 6.000 S (jeweils excl. USt) in den Fällen 3) und 9) nicht, sodaß die Abweisung über einen weiteren Betrag von 12.353 S (incl. USt) sA gleichfalls rechtskräftig ist. Die Teilabweisung durch die zweite Instanz in den Fällen 6a) und 10) über 44.361 S und 1.628 S (jeweils excl. USt), somit über 50.587,90 S (incl. USt) sA ist zutreffend; in diesem Umfang wird das Urteil des Berufungsgerichtes bestätigt. In Ansehung des im Fall 1) weiteren Betrages von 168.159 S (excl. USt) wird das von der zweiten Instanz abgeänderte Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt, sodaß sich ein Gesamtzuspruch von 439.357,60 S sA ergibt. Zinsen waren nur in Höhe von 4 % zuzusprechen. Aufgehoben werden hingegen die Urteile der Vorinstanzen in Ansehung der Abweisung restlicher Teilbeträge (jeweils excl. USt) von 32.746,50 S (Fall 2), 61.440 S (Fall 5), 20.596 S (Fall 6b), 37.014 S (Fall 7) und 40.000 S (Fall 8), somit über insgesamt 191.796,50 S (excl. USt) oder 210.976,15 S (incl. USt).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 392 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.