Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 25. März 1964 die Ehe geschlossen. Beim Landesgericht Linz ist zu 2 Cg 289/83 ein Verfahren zur Scheidung der Ehe anhängig.
Am 31. März 1982 schlossen die Streitteile eine außergerichtliche Vereinbarung, womit sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin monatlich S 15.000,-- Haushaltsgeld und einen als "reinen Unterhalt" bezeichneten weiteren Betrag von S 15.000,--, welcher der Klägerin zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse frei zur Verfügung stehen sollte, zu bezahlen. Vom Haushaltsgeld hatte die Klägerin Lebensmittel und Reinigungsmittel für den Haushalt in Linz und einen Haushalt in Opponitz, wo die Streitteile regelmäßig das Wochenende verbrachten, zu bestreiten; sie hatte über diese Ausgaben Buch zu führen. Der Vereinbarung lag ein durchschnittliches Monatseinkommen des Beklagten im In- und Ausland von insgesamt S 105.000,-- monatlich zugrunde. Die Streitteile trafen die Unterhaltsvereinbarung unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse in Orientierung an dem nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt. Sie wollten keine bindende Relation zwischen Einkommen des Beklagten und Unterhaltsanspruch der Klägerin festlegen. Da vom Haushaltsgeld nur die Kosten für Nahrungsmittel und Putzmittel zu bestreiten waren, gingen die Streitteile davon aus, daß der Beklagte den Aufwand für Miete, Strom etc. zusätzlich bezahlt. Die Haushaltshilfe der Klägerin in Linz war nicht vom Beklagten, sondern von der Klägerin aus dem Haushaltsgeld zu entlohnen, was in der Folge auch vereinbarungsgemäß so gehandhabt wurde. Die beiden Töchter des Beklagten aus erster Ehe Dr. Christine F***, geboren am 7. Juli 1959, verstorben am 4. August 1986, und Rosemarie F***, geboren am 30. Juli 1956, seit Juni 1984 verehelichte P***, hatten bereits im Jahre 1982 erhebliche Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Dr. Christine F*** monatlich S 30.505,-- und Rosemarie F*** monatlich S 26.394,--. Der Beklagte bezog seit dem Jahre 1981 ein monatliches Nettoeinkommen von S 130.000,--. Er besaß im Zeitpunkt der Eheschließung vier neu erbaute Mietshäuser in München, eine Seevilla am Starnberger See und ein Haus in Burgtann. Er veränderte sein Vermögen in der Folge durch Vermögensumschichtungen. Bevor Vermögenswerte im Erbweg nach seiner Tochter Christine an ihn fielen, entsprach das Vermögen wertmäßig jenem, das er bereits bei der Heirat mit der Klägerin gehabt hatte. Die Klägerin steht wegen verschiedener Leiden, die hauptsächlich auf die Streßsituation im Haushalt zurückzuführen sind, in ärztlicher Behandlung. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 15. April 1982 begehrte die Klägerin die Leistung des Unterhalts- und des Haushaltsgeldes monatlich im vorhinein auf das von ihr gleichzeitig bekanntgegebene Bankkonto. Dem widersprach der Beklagte; er überwies das Haushaltsgeld in der Folge in zwei monatlichen Raten von S 8.000,-- und S 7.000,--, was von der Klägerin bis Oktober 1986 nicht beanstandet wurde. Von Juli 1986 bis März 1987 hielt sich die Klägerin selten in der ehelichen Wohnung in Linz auf, sondern war häufig auf dem Gut Seeburg bei ihren Kindern. Da der Beklagte die Klägerin in Linz nicht antraf, reduzierte er seine Zahlungen auf insgesamt S 21.000,-- monatlich; er gewährte zwar den früher als Unterhalt ausbezahlten Betrag ungeschmälert weiter, zog vom Haushaltsgeld aber S 3.000,-- für die Haushaltshilfe in Linz, die er nunmehr selbst entlohnte, ab; die verbleibenden S 12.000,-- teilte er auf die beiden Streitteile je zur Hälfte auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Vorgangsweise auf einer Vereinbarung der Streitteile beruht. Ab August 1986 bis einschließlich Februar 1987 übermittelte der Beklagte der Klägerin Verrechnungsschecks. Diese Schecks stellte er jeweils vor dem Monatsersten aus, ließ sie von seiner Sekretärin zur Post geben und an die Enkelin der Klägerin, p.A. Gut Seeburg, Opponitz an der Ybbs, schicken. Die Klägerin reichte die Verrechnungsschecks zumeist bei der R*** W*** AN DER Y*** ein; die Beträge wurden
jeweils erst nach dem Monatsersten so am 4. August 1986 (Unterhalt für August 1986), am 3. Oktober 1986 (Unterhalt für Oktober 1986), am 11. November 1986 (Unterhalt für November 1986) und am 5. Dezember 1986 (Unterhalt für Dezember 1986) vom Konto des Beklagten abgebucht. Im Oktober 1986 beanstandete die Klägerin telefonisch die Übermittlung von Verrechnungsschecks und ersuchte den Beklagten, in Hinkunft die Beträge auf ihr Konto zu überweisen. Trotz Protestes der Klägerin behielt der Beklagte die Art der Überweisung bei. Der Beklagte litt in der Zeit von Ende Oktober bis Dezember 1986 an einer schweren Rückenmarkserkrankung und wurde längere Zeit im Krankenhaus behandelt, weshalb sich auch die Übersendung der Verrechnungsschecks verzögerte. Neben den Geldzahlungen kam der Beklagte seit 1982 für den gemeinsamen Lebensaufwand der Streitteile, soweit er nicht vom Haushaltsgeld zu bestreiten war, und teilweise auch für Auslagen, die die Klägerin allein betrafen (Haushaltsversicherung für das ihr gehörige Haus in Maria-Enzersdorf, Haftpflichtversicherungsprämien, Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug), auf. Die Klägerin hat kein eigenes Einkommen und lebt von den Unterhaltszahlungen des Beklagten. Die Ehegatten halten sich noch im gemeinsamen Haushalt in Linz auf; ein Versuch der Klägerin, für den Beklagten zu kochen, wurde von diesem mit dem Hinweis unterbunden, daß sie dies schon längere Zeit nicht mehr gemacht habe. Der Beklagte wies die Haushaltshilfe an, für ihn zu kochen und den Haushalt zu besorgen. Als sich der Beklagte im Krankenhaus befand, besuchte ihn die Klägerin nicht und versuchte auch nicht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Der Beklagte legte aber auch keinen Wert auf den Besuch der Klägerin und machte ihr deshalb keine Vorwürfe.
Die Klägerin begehrt mit der am 17. Jänner 1985 eingebrachten Klage den Zuspruch eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 20.000,-- ab 16. Jänner 1985 und brachte zur Begründung vor, die seit der einvernehmlichen Festsetzung des Unterhalts im Jahre 1982 eingetretenen geänderten Verhältnisse rechtfertigten die Erhöhung des Unterhaltsbetrages. Der innere Geldwert sei seither um 14 % gesunken, ihre Bedürfnisse hätten sich wegen der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erhöht, wogegen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten insoferne verbessert hätten, als er für seine Töchter aus erster Ehe nicht mehr sorgepflichtig sei und seine Einkünfte wesentlich gestiegen seien. Der Beklagte weigere sich, einen höheren Unterhaltsbetrag als S 15.000,-- monatlich zu bezahlen; er habe angedroht, die Unterhaltszahlungen einzustellen, so daß die Schaffung eines gerichtlichen Exekutionstitels angezeigt sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. Februar 1985 anerkannte der Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- ab 1. März 1985, worüber ein Teilanerkenntnisurteil gefällt wurde.
Mit dem am 1. Dezember 1986 bei Gericht eingelangten Schriftsatz dehnte die Klägerin das restliche Klagebegehren von S 5.000,-- auf insgesamt S 15.000,-- aus; sie stellte klar, daß sie mit den zunächst begehrten S 20.000,-- monatlich nur die Erhöhung des im Jahre 1982 vergleichsweise festgesetzten Geldunterhaltes begehrt habe, weil der Beklagte die neben diesem Geldbetrag vereinbarten Naturalleistungen in Form des Haushaltsgeldes im wesentlichen erbracht habe. Im Laufe des Verfahrens habe der Beklagte seiner Naturalunterhaltspflicht zum Teil überhaupt nicht, zum Teil erst wesentlich verspätet entsprochen. So habe sie in den Monaten August und September 1986 für die Haushaltsführung nur einen Betrag von S 6.000,-- erhalten, es seien ihr auch keine Krankenscheine zur Verfügung gestellt worden. Die Unterhaltszahlungen seien in Form von Verrechnungsschecks erfolgt, die ohne ihre Zustimmung der Enkelin übermittelt worden seien. Über den Scheckbetrag habe sie nicht sofort verfügen können, weil sie die Verrechnungsschecks erst einreichen und die Rückmeldung der Abbuchung abwarten mußte. Sie habe vom Beklagten vergeblich verlangt, ihr die Unterhaltsbeträge auf ihr Konto, das ihm bekanntgegeben worden sei, zu überweisen. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, soweit es von ihm nicht anerkannt wurde. Er brachte vor, seit der Vereinbarung im Jahre 1982 hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Er sei schon damals für seine Töchter aus erster Ehe nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, sein Einkommen habe sich zufolge der altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit und seines schlechten Gesundheitszustandes verringert. Eine Unterhaltsverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Er sei mit Unterhaltszahlungen auch nicht in Verzug geraten. Die Übermittlung von Verrechnungsschecks sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt und nicht beanstandet worden. Das Haushaltsgeld sei der Klägerin nur unter der Voraussetzung der Führung des gemeinsamen Haushaltes zu gewähren gewesen. Da die Klägerin ihm im Juni 1986 vorgeschlagen habe, die Betreuung des gemeinsamen Haushaltes in Linz aufzugeben, sei vereinbart worden, daß von den S 15.000,-- Haushaltsgeld zunächst die Haushaltshilfe mit S 3.000,-- bezahlt und der Rest von S 12.000,-- in zwei gleiche Teile geteilt werde. Gemäß dieser Vereinbarung habe er der Klägerin S 21.000,-- monatlich Unterhalt bezahlt. Die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch auch verwirkt, weil sie sich während seines mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes nicht um ihn gekümmert und ihm keine Hilfe angeboten habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ab 17. Jänner 1985 statt und sprach aus, daß der Beklagte schuldig sei, die zugesprochenen Beträge abzüglich der von ihm bereits geleisteten Zahlungen, die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz die Höhe der zugesprochenen Beträge erreichen, so daß ein Unterhaltsrückstand nicht bestehe, zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Klagebegehren (Unterhalt für den 16. Jänner 1985) wies das Erstgericht ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, ein Anspruch auf urteilsmäßige Festsetzung des zu leistenden Unterhaltsbetrages bestehe dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine Verletzung der Unterhaltspflicht anzulasten sei. Die vom Beklagten geleisteten Unterhaltszahlungen seien angemessen gewesen, dem Beklagten falle jedoch eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht insoferne zur Last, als er der Klägerin von August 1986 bis einschließlich Februar 1987 Verrechnungsschecks übermittelt habe, womit eine Verzögerung in der Leistung des Unterhalts verbunden gewesen sei. Für die Annahme einer Unterhaltsverletzung genüge auch objektiver Zahlungsverzug. Die Klägerin habe schon bei Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1982 die Überweisung der Unterhaltsbeträge auf ihr Konto begehrt und sich mit der vom Beklagten gewählten Zahlungsmodalität nie einverstanden erklärt. Die Überweisung der Unterhaltsbeträge mittels Dauerauftrages wäre dem Beklagten zumutbar gewesen. Da der Beklagte der Klägerin untersagt habe, für ihn den Haushalt zu führen, an ihren Besuchen im Krankenhaus nicht interessiert gewesen sei und seit Jahren eine Trennung von der Klägerin anstrebe, könne auch von ihr ein ehegerechtes Verhalten nicht mehr im vollen Umfang erwartet werden, so daß die Verfehlungen der Klägerin nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs geführt hätten.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im übrigen nur im Kostenpunkt Folge.
Ob dem Beklagten eine Unterhaltsverletzung anzulasten sei, sei nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. Der Beklagte sei mit Teilanerkenntnisurteil vom 26. Februar 1985 verpflichtet worden, der Klägerin ab 1. März 1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- im vorhinein zu leisten. Mit jeder in der Folge nicht am Monatsersten getätigten Zahlung sei der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Hingabe eines Schecks gelte nach der Rechtsprechung nicht als Zahlung, sondern nur als Leistung zahlungshalber. Die Schuld sei erst dann getilgt, wenn die bezogene Bank den Scheck einlöst oder vorbehaltslos gutschreibt. Dies bedeute, daß der Beklagte seine Unterhaltsschuld von August 1986 bis Februar 1987 erst zu dem Zeitpunkt wirksam erfüllt habe, zudem die Unterhaltsbeträge vom Konto des Beklagten abgebucht und dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden. Daß die Klägerin die Verrechnungsschecks entgegennahm, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe sich iS des § 863 ABGB mit der vom Beklagten einseitig gewählten Zahlungsart einverstanden erklärt. Die Zurückweisung der Schecks sei ihr nicht zumutbar gewesen. Daß die Klägerin die Einreichung der Schecks über Gebühr verzögert hätte, stehe nicht fest. Die Klägerin habe der vom Beklagten seit August 1986 einseitig praktizierten Vorgangsweise, Verrechnungsschecks zu übersenden, auch ausdrücklich widersprochen. Die Beweisergebnisse böten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Streitteile einvernehmlich von den im Teilanerkenntnisurteil ausgesprochenen Fälligkeitsterminen oder von der Verpflichtung des Beklagten, Geld zu zahlen, abgegangen seien. Die festgestellten Unterhaltsverletzungen rechtfertigten den Anspruch der Klägerin auf urteilsmäßige Fixierung des vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbetrages.Ob dem Beklagten eine Unterhaltsverletzung anzulasten sei, sei nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. Der Beklagte sei mit Teilanerkenntnisurteil vom 26. Februar 1985 verpflichtet worden, der Klägerin ab 1. März 1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- im vorhinein zu leisten. Mit jeder in der Folge nicht am Monatsersten getätigten Zahlung sei der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Hingabe eines Schecks gelte nach der Rechtsprechung nicht als Zahlung, sondern nur als Leistung zahlungshalber. Die Schuld sei erst dann getilgt, wenn die bezogene Bank den Scheck einlöst oder vorbehaltslos gutschreibt. Dies bedeute, daß der Beklagte seine Unterhaltsschuld von August 1986 bis Februar 1987 erst zu dem Zeitpunkt wirksam erfüllt habe, zudem die Unterhaltsbeträge vom Konto des Beklagten abgebucht und dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden. Daß die Klägerin die Verrechnungsschecks entgegennahm, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe sich iS des Paragraph 863, ABGB mit der vom Beklagten einseitig gewählten Zahlungsart einverstanden erklärt. Die Zurückweisung der Schecks sei ihr nicht zumutbar gewesen. Daß die Klägerin die Einreichung der Schecks über Gebühr verzögert hätte, stehe nicht fest. Die Klägerin habe der vom Beklagten seit August 1986 einseitig praktizierten Vorgangsweise, Verrechnungsschecks zu übersenden, auch ausdrücklich widersprochen. Die Beweisergebnisse böten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Streitteile einvernehmlich von den im Teilanerkenntnisurteil ausgesprochenen Fälligkeitsterminen oder von der Verpflichtung des Beklagten, Geld zu zahlen, abgegangen seien. Die festgestellten Unterhaltsverletzungen rechtfertigten den Anspruch der Klägerin auf urteilsmäßige Fixierung des vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbetrages.
Mit Ergänzungsurteil vom 14. März 1988 sprach das Berufungsgericht aus, daß sein Urteil vom 22. Dezember 1987 dahin ergänzt werde, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin die mit S 13.320,45 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.