Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 40 KG Ebenwald. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Schutzhaus mit einer Nutzfläche von ca. 500 m2. Das Schutzhaus wurde im Jahre 1952 erbaut und war für die Unterbringung von 30 Personen bestimmt. Im Jahre 1979 wurde es erweitert; es ist derzeit zur Beherbergung von 80 Personen geeignet. Die Liegenschaft der Antragstellerin ist über einen ca. 3 m breiten Weg, der über die Grundstücke 628/1, 630/1, 633, 635/4 und 635/5 KG Ebenwald, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, erreichbar. Mit Vertrag vom 18. April 1961 wurde den Rechtsvorgängern der Antragstellerin, der "Kultur- und Sportvereinigung der Wiener Elektrizitätswerke" und deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Gehweges über die angeführten Grundstücke der Antragsgegnerin sowohl für die Bewohner als auch für die Besucher des Schutzhauses eingeräumt. Die Antragstellerin räumte den Voreigentümern der EZ 40 KG Ebenwald Franz W*** und Gerda Rita W*** einen Kredit ein, der auf der Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht von 2,000.000 S gesichert wurde. Die Antragstellerin erwarb die Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren E 1/85 des Erstgerichtes um das geringste Gebot von 1,000.010 S. Sie hat die Liegenschaft Hans Joachim D*** verkauft, der jedoch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht als Eigentümer verbüchert war. Hans Joachim D*** beabsichtigt, die Ebenwald-Hütte ganzjährig zu bewirtschaften und zu einem Freizeitzentrum auszubauen. Die Antragsgegnerin war und ist bereit, notwendige Transporte von Gütern zu den vom R***-L*** geforderten Preisen durchzuführen; eine schriftliche Vereinbarung hierüber lehnt sie ab. Die Antragstellerin begehrt die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fahrweges auf dem 3 m breiten Grundstreifen der Liegenschaft der Antragsgegnerin über die Grundstücke 628/1, 630/1, 635/4 und 635/5 der EZ 11 KG Ebenwald zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der EZ 40 KG Ebenwald. Sie brachte vor, es bestehe keine Zufahrtsmöglichkeit von der Ebenwaldstraße zu dem auf der Liegenschaft errichteten Schutzhaus. Den Rechtsvorgängern der Antragstellerin sei zwar mit Vertrag vom 18. April 1961 die Dienstbarkeit des Gehweges über einen in der Natur vorhandenen ca. 3 m breiten Weg eingeräumt worden, doch sei zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Schutzhauses das zur Beherbergung und Versorgung von ca. 80 Personen eingerichtet sei, eine Zufahrtsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge unerläßlich. Die Rechtsvorgänger der Antragstellerin seien auf die Bereitschaft der Antragsgegnerin angewiesen gewesen, die erforderlichen Transporte durchzuführen; dabei habe es immer wieder Schwierigkeiten gegeben. Mit Vertrag vom 6. Juli 1988 habe sie die Liegenschaft an Hans Joachim D*** veräußert, doch bedürfe der Vertrag zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbezirkskommission und der Ausländer-Grundverkehrskommission. Der Käufer beabsichtige, das Schutzhaus zu bewirtschaften, was auch im Interesse der Gemeinde Kleinzell, die sich dadurch einen Aufschwung des Fremdenverkehrs erwarte, gelegen sei. Der Erwerber lehne eine Beteiligung am Verfahren ab.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus. Die Antragstellerin habe auffallend sorglos im Sinne des § 2 NWG gehandelt, weil ihr beim Erwerb der Liegenschaft bekannt gewesen sei, daß nur eine Dienstbarkeit des Gehweges bestehe. Der Antragstellerin gehe es auch ausschließlich darum, eine bessere Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft zu erreichen. Sie sei immer bereit gewesen, Transporte zu den vom Lagerhaus verrechneten Preisen durchzuführen.Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus. Die Antragstellerin habe auffallend sorglos im Sinne des Paragraph 2, NWG gehandelt, weil ihr beim Erwerb der Liegenschaft bekannt gewesen sei, daß nur eine Dienstbarkeit des Gehweges bestehe. Der Antragstellerin gehe es auch ausschließlich darum, eine bessere Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft zu erreichen. Sie sei immer bereit gewesen, Transporte zu den vom Lagerhaus verrechneten Preisen durchzuführen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Schon der seinerzeitige Eigentümer der Liegenschaft, die Kultur-Sport-Vereinigung der Wiener Elektrizitätswerke, habe einen Antrag auf Einräumung eines Notweges gestellt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung (NZ 1956, 107) ausgeführt, daß die Antragstellerin bei Errichtung der Hütte gewußt habe, daß sie bei der Bewirtschaftung auf die freiwilligen Fuhrleistungen der Antragsgegnerin, deren freiwillige Duldung von Transporten über ihr Grundstück oder aber jene Transportleistungen angewiesen sein werde, die sie selbst über den eingeräumten Fußweg durchführen könne. Wenn sie dennoch eine Hütte errichtet habe, deren Bewirtschaftung einen Fahrweg erfordere, dann habe sie grob fahrlässig gehandelt. An dieser Situation habe sich grundsätzlich bis heute nichts geändert. Die Antragstellerin habe genau gewußt, daß keine Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft bestehe. Dies hätte sie schon bei der Kreditgewährung in Erwägung ziehen müssen. Sie versuche nunmehr durch Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit die bessere Verwertbarkeit der Liegenschaft zu erreichen. Das Zubringen von Gütern für den Betrieb des Schutzhauses sei auch bisher möglich gewesen. Wenn nunmehr vom Erwerber der Liegenschaft eine Erweiterung des Betriebes ins Auge gefaßt werde, der in seinen Dimensionen weit über den bisherigen Betrieb der Ebenwald-Hütte als Schutzhütte hinausgehe, so hätte er für eine Zufahrtsmöglichkeit sorgen müssen. Da der Antragstellerin grobe Fahrlässigkeit (§ 2 NWG) zur Last falle, sei der Antrag nicht gerechtfertigt.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Schon der seinerzeitige Eigentümer der Liegenschaft, die Kultur-Sport-Vereinigung der Wiener Elektrizitätswerke, habe einen Antrag auf Einräumung eines Notweges gestellt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung (NZ 1956, 107) ausgeführt, daß die Antragstellerin bei Errichtung der Hütte gewußt habe, daß sie bei der Bewirtschaftung auf die freiwilligen Fuhrleistungen der Antragsgegnerin, deren freiwillige Duldung von Transporten über ihr Grundstück oder aber jene Transportleistungen angewiesen sein werde, die sie selbst über den eingeräumten Fußweg durchführen könne. Wenn sie dennoch eine Hütte errichtet habe, deren Bewirtschaftung einen Fahrweg erfordere, dann habe sie grob fahrlässig gehandelt. An dieser Situation habe sich grundsätzlich bis heute nichts geändert. Die Antragstellerin habe genau gewußt, daß keine Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft bestehe. Dies hätte sie schon bei der Kreditgewährung in Erwägung ziehen müssen. Sie versuche nunmehr durch Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit die bessere Verwertbarkeit der Liegenschaft zu erreichen. Das Zubringen von Gütern für den Betrieb des Schutzhauses sei auch bisher möglich gewesen. Wenn nunmehr vom Erwerber der Liegenschaft eine Erweiterung des Betriebes ins Auge gefaßt werde, der in seinen Dimensionen weit über den bisherigen Betrieb der Ebenwald-Hütte als Schutzhütte hinausgehe, so hätte er für eine Zufahrtsmöglichkeit sorgen müssen. Da der Antragstellerin grobe Fahrlässigkeit (Paragraph 2, NWG) zur Last falle, sei der Antrag nicht gerechtfertigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Oberste Gerichtshof habe den seinerzeitigen Antrag der Kultur- und Sportvereinigung der Wiener Elektrizitätswerke auf Einräumung der Dienstbarkeit des Fahrweges als Notweg mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin sei beim Bau der Schutzhütte bekannt gewesen, daß sie nur das Recht des Fußsteiges habe. Wenn sie eine Schutzhütte errichtet habe, zu deren Bewirtschaftung der eingeräumte Fußweg nicht hinreichen konnte, sei der Mangel der ausreichenden Wegverbindung auf die auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin zurückzuführen, so daß der Antrag auf Einräumung des Notweges nicht gerechtfertigt sei. Der zu beurteilende Sachverhalt habe sich aber seither insofern entscheidend geändert, als in den immerhin mehr als 30 Jahren, die seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verstrichen seien, ein Wechsel der Eigentümer erfolgt und das Schutzhaus in der Folge vergrößert worden sei. Der Vorwurf, die seinerzeitigen Eigentümer hätten auffallend sorglos gehandelt, könne nur diese, nicht aber die Antragstellerin treffen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SZ 58/162 zum Ausdruck gebracht, daß auffallende Sorglosigkeit nicht schon dann vorliege, wenn ein Grundstück erworben werde, das bekanntermaßen der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehre. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Ansprecher des Notweges die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers büßen zu lassen. Grobe Fahrlässigkeit bzw. auffallende Sorglosigkeit des Vorgängers im Eigentum der Liegenschaft schade späteren Käufern nicht. Auch die Antragstellerin habe demnach nicht auffallend sorglos gehandelt, wenn sie die Liegenschaft erworben habe, obwohl ihr die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit bekannt gewesen sei. Die unzureichende Wegeverbindung sei auch nicht auf ihr Verhalten, sondern auf Unterlassungen eines Rechtsvorgängers zurückzuführen. Die Gewährung der Dienstbarkeit des Fahrtweges würde zweifellos eine bedeutende Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit des Schutzhauses gegenüber dem derzeitigen Zustand darstellen. Der Vorteil, jederzeit Wirtschaftsfuhren durchführen zu können und nicht auf den guten Willen der Antragsgegnerin angewiesen zu sein, sei offenkundig. Darüber hinaus stelle die Benützung von Kraftfahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung heute eine Selbstverständlichkeit dar, so daß ein Hüttenwirt, der ein Schutzhaus in Restaurantgröße betreiben wolle, zu dem schon ein befahrbarer Weg führe und das nur ein paar hundert Meter vom öffentlichen Straßennetz entfernt liege, nicht darauf verwiesen werden könne, daß zahlreiche andere Schutzhäuser nicht auf einem Fahrweg erreichbar seien. Das Erstgericht werde demnach die weiteren im § 2 Abs. 1 erster Satz und im § 4 NWG genannten Voraussetzungen für die Einräumung des Notweges zu prüfen und über die Frage einer Entschädigung (§§ 5 f. NWG) zu entscheiden haben.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Oberste Gerichtshof habe den seinerzeitigen Antrag der Kultur- und Sportvereinigung der Wiener Elektrizitätswerke auf Einräumung der Dienstbarkeit des Fahrweges als Notweg mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin sei beim Bau der Schutzhütte bekannt gewesen, daß sie nur das Recht des Fußsteiges habe. Wenn sie eine Schutzhütte errichtet habe, zu deren Bewirtschaftung der eingeräumte Fußweg nicht hinreichen konnte, sei der Mangel der ausreichenden Wegverbindung auf die auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin zurückzuführen, so daß der Antrag auf Einräumung des Notweges nicht gerechtfertigt sei. Der zu beurteilende Sachverhalt habe sich aber seither insofern entscheidend geändert, als in den immerhin mehr als 30 Jahren, die seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verstrichen seien, ein Wechsel der Eigentümer erfolgt und das Schutzhaus in der Folge vergrößert worden sei. Der Vorwurf, die seinerzeitigen Eigentümer hätten auffallend sorglos gehandelt, könne nur diese, nicht aber die Antragstellerin treffen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SZ 58/162 zum Ausdruck gebracht, daß auffallende Sorglosigkeit nicht schon dann vorliege, wenn ein Grundstück erworben werde, das bekanntermaßen der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehre. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Ansprecher des Notweges die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers büßen zu lassen. Grobe Fahrlässigkeit bzw. auffallende Sorglosigkeit des Vorgängers im Eigentum der Liegenschaft schade späteren Käufern nicht. Auch die Antragstellerin habe demnach nicht auffallend sorglos gehandelt, wenn sie die Liegenschaft erworben habe, obwohl ihr die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit bekannt gewesen sei. Die unzureichende Wegeverbindung sei auch nicht auf ihr Verhalten, sondern auf Unterlassungen eines Rechtsvorgängers zurückzuführen. Die Gewährung der Dienstbarkeit des Fahrtweges würde zweifellos eine bedeutende Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit des Schutzhauses gegenüber dem derzeitigen Zustand darstellen. Der Vorteil, jederzeit Wirtschaftsfuhren durchführen zu können und nicht auf den guten Willen der Antragsgegnerin angewiesen zu sein, sei offenkundig. Darüber hinaus stelle die Benützung von Kraftfahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung heute eine Selbstverständlichkeit dar, so daß ein Hüttenwirt, der ein Schutzhaus in Restaurantgröße betreiben wolle, zu dem schon ein befahrbarer Weg führe und das nur ein paar hundert Meter vom öffentlichen Straßennetz entfernt liege, nicht darauf verwiesen werden könne, daß zahlreiche andere Schutzhäuser nicht auf einem Fahrweg erreichbar seien. Das Erstgericht werde demnach die weiteren im Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und im Paragraph 4, NWG genannten Voraussetzungen für die Einräumung des Notweges zu prüfen und über die Frage einer Entschädigung (Paragraphen 5, f. NWG) zu entscheiden haben.