Begründung:
Am 28.6.1993 teilte die Patientenanwältin dem Erstgericht mit, der Kranke sei am 23.6.1993 auf der Station VI der Universitätsklinik für Psychiatrie I***** aufgenommen worden. Er leide an arteriosklerotischer Demenz und sei krankheitsbedingt desorientiert. Ein Sachwalter sei für ihn nicht bestellt. Nach Auskunft des Abteilungsleiters habe der Kranke bisher keinen Versuch unternommen, die Station zu verlassen. Für diesen Fall habe er das Pflegepersonal allerdings angewiesen, ihn daran zu hindern. Da der Kranke damit in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt sei, bedürfe es der Einleitung des Unterbringungsverfahrens.Am 28.6.1993 teilte die Patientenanwältin dem Erstgericht mit, der Kranke sei am 23.6.1993 auf der Station römisch VI der Universitätsklinik für Psychiatrie I***** aufgenommen worden. Er leide an arteriosklerotischer Demenz und sei krankheitsbedingt desorientiert. Ein Sachwalter sei für ihn nicht bestellt. Nach Auskunft des Abteilungsleiters habe der Kranke bisher keinen Versuch unternommen, die Station zu verlassen. Für diesen Fall habe er das Pflegepersonal allerdings angewiesen, ihn daran zu hindern. Da der Kranke damit in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt sei, bedürfe es der Einleitung des Unterbringungsverfahrens.
Bei der Erstanhörung am 1.7.1993 gab der Kranke an, es gehe ihm gut, er fühle sich nicht beschränkt. Er sei noch nie ausgegangen. Würde ihn aber jemand führen, würde er schon hinausgehen.
Der Abteilungsleiter äußerte dazu, der Kranke dürfe die Station in Begleitung jederzeit zu Spaziergängen verlassen; im übrigen bestätigte er die Angaben der Patientenanwältin.
Das Erstgericht stellte das Unterbringungsverfahren ein.
Es stellte fest, der Kranke leide an arteriosklerotischer Demenz und sei deshalb zeitlich und örtlich nur beschränkt orientiert. Er halte sich im offenen Bereich der Anstalt auf; seine Bewegungsfreiheit sei „bislang“ nicht eingeschränkt worden. Wegen der krankheitsbedingten Orientierungsschwierigkeiten des Kranken sei das Pflegepersonal allerdings angewiesen, ihn für den Fall, daß er die Station zu verlassen versuchen würde, daran zu hindern. Einen solchen Versuch habe der Kranke bisher allerdings noch nicht unternommen. Daß ihm angedroht worden wäre, er würde beim Versuch, die Station zu verlassen, daran gehindert werden, könne nicht festgestellt werden.
Aus diesem Sachverhalt schloß das Erstgericht, der Kranke werde weder in einem geschlossenen Bereich angehalten, noch sei seine Bewegungungsfreiheit sonst eingeschränkt.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, ob das Unterbringungsverfahren einzuleiten sei, hänge ausschließlich davon ab, ob der Kranke in seiner Bewegungsfreiheit tatsächlich beschränkt sei. Eine räumliche Beschränkung des Kranken im Sinne eines physischen Zwangs (verschlossene Türen etc) liege nicht vor, sodaß die Entscheidung letztlich von der Beantwortung der Frage abhänge, ob schon die erklärte Absicht des behandelnden Arztes und die an das Personal gerichtete Weisung, den Kranken gegebenenfalls am Verlassen der Station zu hindern, als eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne des § 2 UbG zu beurteilen sei; das sei indessen zu verneinen. Wenn die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch nicht schon die Anwendung physischer Gewalt voraussetze, sei doch eine sonstige Beeinträchtigung von ähnlicher Gewichtung erforderlich, die zur Folge habe, daß der Kranke seinen Willen, sich frei zu bewegen, wann und wohin er wolle, nicht ohne weiteres, also insbesondere nicht ohne Mitwirkung Dritter verwirklichen könne. Von einer solchen Beeinträchtigung könne aber bei der gegebenen Sachlage noch nicht gesprochen werden. Der Kranke werde durch die bloße Absicht des Abteilungsleiters, aber selbst auch durch die Anordnung des Personals, ihm am Verlassen der Station zu hindern, noch nicht unmittelbar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, die genannten Vorkehrungen beträfen „nur allfällige ungewisse Möglichkeiten in der Zukunft“. Für die Annahme, der Kranke sei beeinflußt worden, daß er von sich aus die Anstalt nicht verlasse, fehlten Anhaltspunkte. Wenn auch die Unterbringung nicht schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil sich der Kranke gegen Freiheitsbeschränkungen nicht aktiv zur Wehr setze, müsse doch nicht jeder Kranke, der wegen einer Geisteskrankheit einer Unterbringung nicht zustimmen könne, zwingend untergebracht werden, wenn er sich auf einer offenen Station befinde.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, ob das Unterbringungsverfahren einzuleiten sei, hänge ausschließlich davon ab, ob der Kranke in seiner Bewegungsfreiheit tatsächlich beschränkt sei. Eine räumliche Beschränkung des Kranken im Sinne eines physischen Zwangs (verschlossene Türen etc) liege nicht vor, sodaß die Entscheidung letztlich von der Beantwortung der Frage abhänge, ob schon die erklärte Absicht des behandelnden Arztes und die an das Personal gerichtete Weisung, den Kranken gegebenenfalls am Verlassen der Station zu hindern, als eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne des Paragraph 2, UbG zu beurteilen sei; das sei indessen zu verneinen. Wenn die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch nicht schon die Anwendung physischer Gewalt voraussetze, sei doch eine sonstige Beeinträchtigung von ähnlicher Gewichtung erforderlich, die zur Folge habe, daß der Kranke seinen Willen, sich frei zu bewegen, wann und wohin er wolle, nicht ohne weiteres, also insbesondere nicht ohne Mitwirkung Dritter verwirklichen könne. Von einer solchen Beeinträchtigung könne aber bei der gegebenen Sachlage noch nicht gesprochen werden. Der Kranke werde durch die bloße Absicht des Abteilungsleiters, aber selbst auch durch die Anordnung des Personals, ihm am Verlassen der Station zu hindern, noch nicht unmittelbar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, die genannten Vorkehrungen beträfen „nur allfällige ungewisse Möglichkeiten in der Zukunft“. Für die Annahme, der Kranke sei beeinflußt worden, daß er von sich aus die Anstalt nicht verlasse, fehlten Anhaltspunkte. Wenn auch die Unterbringung nicht schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil sich der Kranke gegen Freiheitsbeschränkungen nicht aktiv zur Wehr setze, müsse doch nicht jeder Kranke, der wegen einer Geisteskrankheit einer Unterbringung nicht zustimmen könne, zwingend untergebracht werden, wenn er sich auf einer offenen Station befinde.