Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene, unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Revision der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Nach § 13 der deutschen Konkursordnung sind Veräußerungsverbote im Konkursverfahren unwirksam. Die österreichische Konkursordnung kennt keine gleichartige Bestimmung, so daß nach herrschender Auffassung ein ins Grundbuch eingetragenes vertragsmäßiges Veräußerungsverbot die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft hindert (SZ 47/86; SZ 44/189; SZ 31/43). Die konkursmäßige Versteigerung der EZ ***** im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners Rudolf H***** ist damit nur zulässig, wenn dies ein Urteil ausdrücklich zuläßt (SZ 20/115). Die Herbeiführung einer solchen Möglichkeit ist auch im Wege einer Anfechtung gegeben. Die Untergerichte sind offenbar davon ausgegangen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Anfechtung nach § 28 Z 3 KO handelt, was sich damit erklären läßt, daß schon in der Klage von einer Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten und dem Kennenmüssen dieser Benachteiligungsabsicht durch die Beklagte die Rede war. Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 KO muß der Kläger allerdings lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger (§ 32 Abs 1 KO) beweisen (Steinbach-Ehrenzweig, Komm z AnfO 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (EvBl 1966/285; EvBl 1940/182 ua). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (EvBl 1966/285; EvBl 1958/67; EvBl 1940/182 ua; Bartsch-Pollak, KO3 I 183 f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 364 f; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67 f; Steinbach-Ehrenzweig aaO 141). Der Beklagte kann der ihm obliegenden Beweispflicht also in zweierlei Weise genügen. Er kann beweisen, daß der spätere Gemeinschuldner zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung keine Benachteiligungsabsicht hatte; bestand Benachteiligungsabsicht oder gelingt der Beweis des Gegenteils nicht, kann er beweisen, daß ihm diese Absicht nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein mußte. Gelingt der erstere Beweis, muß der zweite nicht angetreten werden, weil die Gutgläubigkeit des Anfechtungsgegners nur dann von Bedeutung ist, wenn beim späteren Gemeinschuldner Benachteiligungsabsicht bestand oder mangels Beweisbarkeit des Gegenteils hievon auszugehen ist. Das Erstgericht glaubte der Beklagten, daß zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung keine Benachteiligungsabsicht bestanden habe, aber auch, daß ihr eine eventuelle Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein habe müssen. Es war also der Auffassung, daß die Beklagte ihrer Beweispflicht schon in der Frage der fehlenden Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners genügt habe. Mit der primären Frage der Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten setzte sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinander und übersah damit, daß ohne Annahme einer solchen eine Anfechtung nach § 28 Z 3 KO ohne Erfolg bleiben muß. Käme es allein auf § 28 Z 3 KO an, wäre das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen gewesen, da die Berufung der Beklagten die Feststellungen des Erstgerichtes zur mangelnden Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten nicht einmal bekämpfte. Auch auf das Wissenmüssen der (nicht festgestellten) Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten schloß das Berufungsgericht im übrigen nur aus zwei Feststellungen des Erstgerichtes, die die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen, wie die Revision an sich mit Recht dartut, nicht rechtfertigten. Das bloße Wissen, daß Fahrnisexekutionen anhängig waren und das Vollstreckungsorgan des Erstgerichtes einschritt, wäre etwa dann ohne Bedeutung gewesen, wenn die Beklagte der Überzeugung sein hätte können, daß die offenen Forderungen jeweils bezahlt wurden. Völlig bedeutungslos hätte aber die Erklärung des Notars Dr. Karl H***** sein müssen. Die Beklagte hatte sich ohnehin an einen juristischen Fachmann gewendet; die Annahme, daß sie als juristischer Laie gerade auf Grund eines juristischen Rates schlechtgläubig hätte werden sollen, wäre durch nichts gerechtfertigt.Nach Paragraph 13, der deutschen Konkursordnung sind Veräußerungsverbote im Konkursverfahren unwirksam. Die österreichische Konkursordnung kennt keine gleichartige Bestimmung, so daß nach herrschender Auffassung ein ins Grundbuch eingetragenes vertragsmäßiges Veräußerungsverbot die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft hindert (SZ 47/86; SZ 44/189; SZ 31/43). Die konkursmäßige Versteigerung der EZ ***** im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners Rudolf H***** ist damit nur zulässig, wenn dies ein Urteil ausdrücklich zuläßt (SZ 20/115). Die Herbeiführung einer solchen Möglichkeit ist auch im Wege einer Anfechtung gegeben. Die Untergerichte sind offenbar davon ausgegangen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Anfechtung nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO handelt, was sich damit erklären läßt, daß schon in der Klage von einer Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten und dem Kennenmüssen dieser Benachteiligungsabsicht durch die Beklagte die Rede war. Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO muß der Kläger allerdings lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger (Paragraph 32, Absatz eins, KO) beweisen (Steinbach-Ehrenzweig, Komm z AnfO 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (EvBl 1966/285; EvBl 1940/182 ua). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (EvBl 1966/285; EvBl 1958/67; EvBl 1940/182 ua; Bartsch-Pollak, KO3 römisch eins 183 f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 364 f; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67 f; Steinbach-Ehrenzweig aaO 141). Der Beklagte kann der ihm obliegenden Beweispflicht also in zweierlei Weise genügen. Er kann beweisen, daß der spätere Gemeinschuldner zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung keine Benachteiligungsabsicht hatte; bestand Benachteiligungsabsicht oder gelingt der Beweis des Gegenteils nicht, kann er beweisen, daß ihm diese Absicht nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein mußte. Gelingt der erstere Beweis, muß der zweite nicht angetreten werden, weil die Gutgläubigkeit des Anfechtungsgegners nur dann von Bedeutung ist, wenn beim späteren Gemeinschuldner Benachteiligungsabsicht bestand oder mangels Beweisbarkeit des Gegenteils hievon auszugehen ist. Das Erstgericht glaubte der Beklagten, daß zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung keine Benachteiligungsabsicht bestanden habe, aber auch, daß ihr eine eventuelle Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein habe müssen. Es war also der Auffassung, daß die Beklagte ihrer Beweispflicht schon in der Frage der fehlenden Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners genügt habe. Mit der primären Frage der Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten setzte sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinander und übersah damit, daß ohne Annahme einer solchen eine Anfechtung nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO ohne Erfolg bleiben muß. Käme es allein auf Paragraph 28, Ziffer 3, KO an, wäre das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen gewesen, da die Berufung der Beklagten die Feststellungen des Erstgerichtes zur mangelnden Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten nicht einmal bekämpfte. Auch auf das Wissenmüssen der (nicht festgestellten) Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten schloß das Berufungsgericht im übrigen nur aus zwei Feststellungen des Erstgerichtes, die die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen, wie die Revision an sich mit Recht dartut, nicht rechtfertigten. Das bloße Wissen, daß Fahrnisexekutionen anhängig waren und das Vollstreckungsorgan des Erstgerichtes einschritt, wäre etwa dann ohne Bedeutung gewesen, wenn die Beklagte der Überzeugung sein hätte können, daß die offenen Forderungen jeweils bezahlt wurden. Völlig bedeutungslos hätte aber die Erklärung des Notars Dr. Karl H***** sein müssen. Die Beklagte hatte sich ohnehin an einen juristischen Fachmann gewendet; die Annahme, daß sie als juristischer Laie gerade auf Grund eines juristischen Rates schlechtgläubig hätte werden sollen, wäre durch nichts gerechtfertigt.
Müßten also die Voraussetzungen des § 28 Z 3 KO gegeben sein, wäre das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes abzuweisen. Der Kläger stützte seinen Anspruch aber nicht ausdrücklich auf die genannte Bestimmung. Er war, wie schon dargestellt wurde, auch gar nicht verpflichtet, irgendeine Behauptung über eine Benachteiligungsabsicht des nunmehrigen Gemeinschuldners oder eines Wissens der Beklagten hievon aufzustellen. Gemäß § 29 Z 1 KO sind nun aber auch ohne solche Voraussetzungen in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen wurde. Der Begriff "unentgeltliche Verfügung" umfaßt keineswegs nur Schenkungen, sondern ist im weitesten Sinn zu verstehen (Rintelen, Handbuch des Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 233) und umfaßt insbesondere auch die nicht geschuldete Sicherung einer Verbindlichkeit, für die kein Gegenwert geleistet wird (Bartsch-Pollak aaO 188; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 348; Wegan aaO 71; Rintelen aaO 233). Es muß daher umsomehr statthaft sein, ein unentgeltlich eingeräumtes Veräußerungs- und Belastungsverbot anzufechten, wenn damit, wie im vorliegenden Fall, die konkursmäßige Veräußerung eines wesentlichen Teiles des Vermögens des Gemeinschuldners verhindert wird. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören allerdings auch Unterhaltspflichten dem Ehegatten gegenüber (Sabaditsch, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung6 125). Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes erfüllte der nunmehrige Gemeinschuldner seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber aber insbesondere durch Gewährung eines ausreichenden Wirtschaftsgeldes. Die Beklagte behauptet auch gar nicht, im Zeitpunkt der Vereinbarung der Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes irgendwelche Forderungen gegen ihren Ehegatten gehabt zu haben; sie sah nur durch die Trunksucht des Beklagten die gemeinsame wirtschaftliche Existenz in der Zukunft gefährdet. In der Vereinbarung vom 31. Jänner 1975 war auch, obwohl dies gefordert wird (Klang in seinem Komm2 II 185), kein Rechtsgrund angegeben, wenn auch der wirtschaftliche Grund der Vereinbarung, die Erhaltung des Familienbesitzes und die künftige Versorgung der Begünstigten, evident war. Die Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes stellte aber auch unter Zugrundelegung einer solchen Annahme im Zeitpunkt ihres Abschlusses eine Verfügung des Gemeinschuldners dar, der keine entgeltliche Leistung der Beklagten gegenüberstand, die aber auch nicht gebräuchlich war. Es handelte sich aber auch nicht um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder von Rücksichten des Anstandes, wahrte der Ehegatte der Beklagten damit doch nicht nur darüber hinausgehende Interessen der Beklagten, sondern auch seine eigenen. Die Bestimmungen der Konkursordnung wollen vor allem die Gläubiger des Gemeinschuldners schützen und gleichmäßig behandeln, so daß nicht unter Berufung auf sittliche Pflichten und Rücksichten des Anstandes der Ehegattin gegenüber sonst anfechtbare unentgeltliche Verfügungen wirksam bleiben können; aus den Anfechtungsbestimmungen des Gesetzes ist vielmehr die Absicht zu erkennen, daß nahe Angehörige nicht bevorzugt werden dürfen, sondern eher strenger behandelt werden müssen.Müßten also die Voraussetzungen des Paragraph 28, Ziffer 3, KO gegeben sein, wäre das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes abzuweisen. Der Kläger stützte seinen Anspruch aber nicht ausdrücklich auf die genannte Bestimmung. Er war, wie schon dargestellt wurde, auch gar nicht verpflichtet, irgendeine Behauptung über eine Benachteiligungsabsicht des nunmehrigen Gemeinschuldners oder eines Wissens der Beklagten hievon aufzustellen. Gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, KO sind nun aber auch ohne solche Voraussetzungen in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen wurde. Der Begriff "unentgeltliche Verfügung" umfaßt keineswegs nur Schenkungen, sondern ist im weitesten Sinn zu verstehen (Rintelen, Handbuch des Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 233) und umfaßt insbesondere auch die nicht geschuldete Sicherung einer Verbindlichkeit, für die kein Gegenwert geleistet wird (Bartsch-Pollak aaO 188; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 348; Wegan aaO 71; Rintelen aaO 233). Es muß daher umsomehr statthaft sein, ein unentgeltlich eingeräumtes Veräußerungs- und Belastungsverbot anzufechten, wenn damit, wie im vorliegenden Fall, die konkursmäßige Veräußerung eines wesentlichen Teiles des Vermögens des Gemeinschuldners verhindert wird. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören allerdings auch Unterhaltspflichten dem Ehegatten gegenüber (Sabaditsch, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung6 125). Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes erfüllte der nunmehrige Gemeinschuldner seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber aber insbesondere durch Gewährung eines ausreichenden Wirtschaftsgeldes. Die Beklagte behauptet auch gar nicht, im Zeitpunkt der Vereinbarung der Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes irgendwelche Forderungen gegen ihren Ehegatten gehabt zu haben; sie sah nur durch die Trunksucht des Beklagten die gemeinsame wirtschaftliche Existenz in der Zukunft gefährdet. In der Vereinbarung vom 31. Jänner 1975 war auch, obwohl dies gefordert wird (Klang in seinem Komm2 römisch II 185), kein Rechtsgrund angegeben, wenn auch der wirtschaftliche Grund der Vereinbarung, die Erhaltung des Familienbesitzes und die künftige Versorgung der Begünstigten, evident war. Die Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes stellte aber auch unter Zugrundelegung einer solchen Annahme im Zeitpunkt ihres Abschlusses eine Verfügung des Gemeinschuldners dar, der keine entgeltliche Leistung der Beklagten gegenüberstand, die aber auch nicht gebräuchlich war. Es handelte sich aber auch nicht um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder von Rücksichten des Anstandes, wahrte der Ehegatte der Beklagten damit doch nicht nur darüber hinausgehende Interessen der Beklagten, sondern auch seine eigenen. Die Bestimmungen der Konkursordnung wollen vor allem die Gläubiger des Gemeinschuldners schützen und gleichmäßig behandeln, so daß nicht unter Berufung auf sittliche Pflichten und Rücksichten des Anstandes der Ehegattin gegenüber sonst anfechtbare unentgeltliche Verfügungen wirksam bleiben können; aus den Anfechtungsbestimmungen des Gesetzes ist vielmehr die Absicht zu erkennen, daß nahe Angehörige nicht bevorzugt werden dürfen, sondern eher strenger behandelt werden müssen.
Die Anfechtung des Klägers erweist sich damit nach § 29 Z 1 KO als gerechtfertigt. Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung anficht, kann das Ergebnis allerdings nie eine Löschung sein; die Anfechtung von Rechtshandlungen ist vielmehr nur relativ unwirksam. Das Begehren, soweit es die Löschung des dinglichen Rechtes der Beklagten anstrebt, geht damit fehl, so daß in diesem Umfang in Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes das Klagebegehren abzuweisen ist (vgl JBl 1966, 376; SZ 26/33). Im übrigen ist aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen, zu bestätigen.Die Anfechtung des Klägers erweist sich damit nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO als gerechtfertigt. Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung anficht, kann das Ergebnis allerdings nie eine Löschung sein; die Anfechtung von Rechtshandlungen ist vielmehr nur relativ unwirksam. Das Begehren, soweit es die Löschung des dinglichen Rechtes der Beklagten anstrebt, geht damit fehl, so daß in diesem Umfang in Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes das Klagebegehren abzuweisen ist vergleiche JBl 1966, 376; SZ 26/33). Im übrigen ist aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen, zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Da es im wesentlichen nur um das erste Klagebegehren geht und der zweite Teil besondere Kosten nicht verursachte, hat es dabei zu bleiben, daß die Beklagte voll kostenersatzpflichtig ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO. Da es im wesentlichen nur um das erste Klagebegehren geht und der zweite Teil besondere Kosten nicht verursachte, hat es dabei zu bleiben, daß die Beklagte voll kostenersatzpflichtig ist.