Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und teilweise berechtigt.
Keine Berechtigung kommt ihm allerdings insoweit zu, als der Revisionsrekurswerber die Auffassung vertritt, die von ihm nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bezogenen Erträgnisse aus der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft stünden ihm allein zu und fielen nicht in die Aufteilungsmasse. Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung sind in der Regel die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Aufteilung maßgebend (vgl RISKeine Berechtigung kommt ihm allerdings insoweit zu, als der Revisionsrekurswerber die Auffassung vertritt, die von ihm nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bezogenen Erträgnisse aus der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft stünden ihm allein zu und fielen nicht in die Aufteilungsmasse. Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung sind in der Regel die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Aufteilung maßgebend vergleiche RIS-Justiz RS0057818; 7 Ob 662/82 = SZ 55/192 ua). Ebenso wie Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute kommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile - etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise - eingetreten sind (SZ 55/192; 4 Ob 1618/94 ua), muss dies gleichermaßen für solche Erträgnisse gelten, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden. Dagegen führt der Revisionsrekurswerber auch keine schlagkräftigen Argumente ins Treffen. Er führt insbesondere selbst aus, dass (nur) jenes Vermögen einer nachehelichen Aufteilung unterliegt, das während aufrechter Ehe geschaffen wurde. Dazu gehören nun aber auch die Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft. Die Auffassung des Revisionswerbers würde dazu führen, dass es vom Zufall abhinge, ob derartige „Einkünfte“ dem einen oder dem anderen Ehegatten verblieben, je nachdem auf wessen Bankkonto sie überwiesen wurden. Warum ein derartiges Ergebnis dem Billigkeitsgrundsatz des Aufteilungsrechts entsprechen sollte, vermag der Antragsgegner nicht zu erklären.
Mit Recht wendet er sich hingegen gegen die Auffassung des Rekursgerichts, bestimmte im Vermögen der Antragstellerin verbliebene Vermögenswerte hätten bei der Bemessung der ihr gebührenden Ausgleichszahlung deshalb außer Betracht zu bleiben, weil diese erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG erstmals Mit Recht wendet er sich hingegen gegen die Auffassung des Rekursgerichts, bestimmte im Vermögen der Antragstellerin verbliebene Vermögenswerte hätten bei der Bemessung der ihr gebührenden Ausgleichszahlung deshalb außer Betracht zu bleiben, weil diese erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG erstmals - vom Antragsgegner - ins Verfahren eingebracht wurden. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (1 Ob 158/08d; jüngst 1 Ob 26/11x) steht der Ablauf der genannten Frist einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Soweit es lediglich um die Ausgleichszahlung geht, ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, einem Ehegatten bestimmte, an sich der Aufteilung unterliegende Gegenstände aus dem Ehevermögen zu belassen und ihn gleichzeitig bei der Bemessung der ihm zustehenden Ausgleichszahlung so zu behandeln, als hätten diese Vermögenswerte nicht existiert. Vielmehr ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS geht, ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, einem Ehegatten bestimmte, an sich der Aufteilung unterliegende Gegenstände aus dem Ehevermögen zu belassen und ihn gleichzeitig bei der Bemessung der ihm zustehenden Ausgleichszahlung so zu behandeln, als hätten diese Vermögenswerte nicht existiert. Vielmehr ist grundsätzlich das gesamte nach den Paragraphen 81, f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008525). Der Einwand, der Antragstellerin stehe nur eine geringere als die begehrte Ausgleichszahlung zu, weil sie bereits bestimmte Wertgegenstände des ehelichen Vermögens (endgültig) erhalten hat, ist dem Antragsgegner daher auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht abgeschnitten.
Damit ist der Beschluss des Erstgerichts, der der dargelegten Rechtsprechung des nunmehrigen Fachsenats für Aufteilungsverfahren Rechnung trägt, in der Hauptsache wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanzen ergibt, wird die Frage der praktischen Anwendung dieser Norm bei bloß teilweisem Obsiegen in der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz unterschiedlich gehandhabt (s dazu nur Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanzen ergibt, wird die Frage der praktischen Anwendung dieser Norm bei bloß teilweisem Obsiegen in der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz unterschiedlich gehandhabt (s dazu nur Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 723 ff; Fucik, ÖJZ 2007, 669 [672]). Eine Judikaturlinie schließt sich dabei der in der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung an, die dahin zusammenzufassen ist, dass bei einem bloßen Teilerfolg der überwiegend obsiegende Anspruch auf Ersatz jener Kosten habe, die bei Geltendmachung des Zugesprochenen entstanden wären (so etwa Fucik/Kloiber, AußStrG § 78 Rz 15 ff; , AußStrG Paragraph 78, Rz 15 ff; Klicka in Rechberger, AußStrG § 78 Rz 4; , AußStrG Paragraph 78, Rz 4; Feil, AußStrG § 78 Rz 6). Der gegenteilige Ansatz besteht im Wesentlichen darin, die für das streitige Verfahren in der Rechtsprechung zu § 43 Abs 1 ZPO entwickelte sogenannte Quotenkompensation auch für die Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren bei beiderseitigem Teilerfolg heranzuziehen. Den dafür insbesondere von , AußStrG Paragraph 78, Rz 6). Der gegenteilige Ansatz besteht im Wesentlichen darin, die für das streitige Verfahren in der Rechtsprechung zu Paragraph 43, Absatz eins, ZPO entwickelte sogenannte Quotenkompensation auch für die Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren bei beiderseitigem Teilerfolg heranzuziehen. Den dafür insbesondere von Obermaier (aaO Rz 725 ff) ausgeführten Argumenten schließt sich der erkennende Senat - jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden (dazu Obermaier aaO Rz 775) - an.
Nach § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Nach Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer - also jeder! - Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nach Satz 2 aus Billigkeitserwägungen nur unter bestimmten Umständen abzuweichen, nicht aber bei einem durchschnittlichen bzw regulären Verfahrensverlauf. Auch wenn § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nach Satz 2 aus Billigkeitserwägungen nur unter bestimmten Umständen abzuweichen, nicht aber bei einem durchschnittlichen bzw regulären Verfahrensverlauf. Auch wenn Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG - anders als § 43 Abs 1 ZPO anders als Paragraph 43, Absatz eins, ZPO - weder von einer verhältnismäßigen Kostenteilung spricht noch ausdrücklich die Möglichkeit einer Kostenaufhebung anspricht, ist doch nicht zu erkennen, warum die Kostenentscheidung in außerstreitigen Verfahren, in denen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgen, aufeinander treffen, nach wesentlich anderen Grundsätzen erfolgen sollte als im Zivilprozess, für den die Rechtsprechung sich stets bemüht hat, die vagen gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren, um sowohl zu inhaltlich ausgewogenen als auch praktikablen Lösungen zu gelangen. Zu betonen ist auch, dass § 78 Abs 2 AußStrG nur für die sogenannten „streitigen Außerstreitverfahren“ gilt, in denen einander Parteien mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen. Berücksichtigt man weiter, dass erst durch die konkrete Entscheidung des Gesetzgebers vorgegeben wird, ob eine bestimmte Materie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, so spricht auch dies keineswegs für eine grundsätzliche Differenzierung in der Frage des Kostenersatzes. Mit der Neuregelung des Kostenersatzrechts im Außerstreitverfahren durch § 78 AußStrG hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass auch in den streitähnlichen Außerstreitverfahren ein Kostenersatz stattfinden soll, der demjenigen des Zivilprozesses weitgehend entspricht. weder von einer verhältnismäßigen Kostenteilung spricht noch ausdrücklich die Möglichkeit einer Kostenaufhebung anspricht, ist doch nicht zu erkennen, warum die Kostenentscheidung in außerstreitigen Verfahren, in denen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgen, aufeinander treffen, nach wesentlich anderen Grundsätzen erfolgen sollte als im Zivilprozess, für den die Rechtsprechung sich stets bemüht hat, die vagen gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren, um sowohl zu inhaltlich ausgewogenen als auch praktikablen Lösungen zu gelangen. Zu betonen ist auch, dass Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG nur für die sogenannten „streitigen Außerstreitverfahren“ gilt, in denen einander Parteien mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen. Berücksichtigt man weiter, dass erst durch die konkrete Entscheidung des Gesetzgebers vorgegeben wird, ob eine bestimmte Materie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, so spricht auch dies keineswegs für eine grundsätzliche Differenzierung in der Frage des Kostenersatzes. Mit der Neuregelung des Kostenersatzrechts im Außerstreitverfahren durch Paragraph 78, AußStrG hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass auch in den streitähnlichen Außerstreitverfahren ein Kostenersatz stattfinden soll, der demjenigen des Zivilprozesses weitgehend entspricht.
Aber auch der Wortlaut des § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG ergibt Aber auch der Wortlaut des Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG ergibt - entgegen den abweichenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung - keine ausreichende Basis für eine Kostenentscheidung „auf Basis des Ersiegten“, die im eigentlichen Zivilprozess zu einem der Ausnahmefälle des § 43 Abs 2 ZPO judiziert wird (vgl dazu nur keine ausreichende Basis für eine Kostenentscheidung „auf Basis des Ersiegten“, die im eigentlichen Zivilprozess zu einem der Ausnahmefälle des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO judiziert wird vergleiche dazu nur Fucik in Rechberger3 § 43 Rz 13 f). Wenn angeordnet wird, dass die (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen) Kosten einer Partei zu ersetzen sind, soweit sie gegenüber der anderen Partei Erfolg hatte, wird einerseits auf die der jeweiligen Partei tatsächlich erwachsenen Verfahrenskosten abgestellt, die regelmäßig auf Basis der tatsächlichen Bemessungsgrundlage (Streitwert) zu berechnen sind; andererseits soll sich der Kostenersatzanspruch nach den Erfolgsverhältnissen richten, sodass also jede Partei entsprechend ihrer Obsiegensquote („soweit“) Anspruch auf Kostenersatz hat (idS auch LGZ Wien EFSlg 122.201). Bei wörtlicher Auslegung der untersuchten Vorschrift käme man also in erster Linie zu einer Berechnung wechselseitiger Kostenansprüche unter Berücksichtigung der der einzelnen Partei tatsächlich erwachsenen Verfahrenskosten, die entsprechend ihrer Erfolgsquote zu ersetzen wären. Eine solche Lösung ergäbe sich im Übrigen durchaus auch für den (wechselseitigen) Kostenersatz nach § 43 Abs 1 ZPO (vgl dazu nur Paragraph 43, Rz 13 f). Wenn angeordnet wird, dass die (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen) Kosten einer Partei zu ersetzen sind, soweit sie gegenüber der anderen Partei Erfolg hatte, wird einerseits auf die der jeweiligen Partei tatsächlich erwachsenen Verfahrenskosten abgestellt, die regelmäßig auf Basis der tatsächlichen Bemessungsgrundlage (Streitwert) zu berechnen sind; andererseits soll sich der Kostenersatzanspruch nach den Erfolgsverhältnissen richten, sodass also jede Partei entsprechend ihrer Obsiegensquote („soweit“) Anspruch auf Kostenersatz hat (idS auch LGZ Wien EFSlg 122.201). Bei wörtlicher Auslegung der untersuchten Vorschrift käme man also in erster Linie zu einer Berechnung wechselseitiger Kostenansprüche unter Berücksichtigung der der einzelnen Partei tatsächlich erwachsenen Verfahrenskosten, die entsprechend ihrer Erfolgsquote zu ersetzen wären. Eine solche Lösung ergäbe sich im Übrigen durchaus auch für den (wechselseitigen) Kostenersatz nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vergleiche dazu nur M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 209 ff), wobei in der Kostenentscheidung nur mehr die Differenz der ermittelten Kostenersatzansprüche der Parteien zur Zahlung aufzuerlegen wäre. Die überwiegende Rechtsprechung lehnt eine solche Kostenkompensation gegenüber der Quotenkompensation (vgl dazu nur , Kostenersatz im Zivilprozess 209 ff), wobei in der Kostenentscheidung nur mehr die Differenz der ermittelten Kostenersatzansprüche der Parteien zur Zahlung aufzuerlegen wäre. Die überwiegende Rechtsprechung lehnt eine solche Kostenkompensation gegenüber der Quotenkompensation vergleiche dazu nur Obermaier aaO Rz 725 aE) aber vor allem aus Vereinfachungsgründen ab; für Kosten, die typischerweise nur eine Partei aufgewendet hat, sieht § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO aaO Rz 725 aE) aber vor allem aus Vereinfachungsgründen ab; für Kosten, die typischerweise nur eine Partei aufgewendet hat, sieht Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO - auch für den überwiegend Unterlegenen - Kostenersatz im Ausmaß seiner Obsiegensquote (ohne Abzug der Obsiegensquote des Gegners) vor. Dass diese Grundsätze auch für die nach § 78 AußStrG zu fällende Kostenentscheidung in einem Aufteilungsverfahren gelten sollen, insbesondere wenn es ausschließlich um die Frage der Höhe einer Ausgleichszahlung geht, hat der erkennende Senat bereits in seiner Vorjudikatur (1 Ob 36/09i) angenommen, auch wenn dies bisher nicht eingehend begründet wurde. Kostenersatz im Ausmaß seiner Obsiegensquote (ohne Abzug der Obsiegensquote des Gegners) vor. Dass diese Grundsätze auch für die nach Paragraph 78, AußStrG zu fällende Kostenentscheidung in einem Aufteilungsverfahren gelten sollen, insbesondere wenn es ausschließlich um die Frage der Höhe einer Ausgleichszahlung geht, hat der erkennende Senat bereits in seiner Vorjudikatur (1 Ob 36/09i) angenommen, auch wenn dies bisher nicht eingehend begründet wurde.
Die Anwendung der „Quotenkompensation“ bedeutet für den vorliegenden Fall Folgendes:
Angesichts der im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge auf Ausgleichszahlungen von 68.240,01 EUR bzw 4.000 EUR obsiegte die Antragstellerin mit rund 15 %, der Antragsgegner mit rund 85 %, sodass der Antragsgegner Anspruch auf Ersatz von 70 % seiner im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten hat, die Antragstellerin von 15 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr. Mit ihren Rekursen blieben beide Parteien letztlich erfolglos, was die jeweilige Pflicht zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung begründet. Im Revisionsrekursverfahren, in dem der Antragsgegner eine Herabsetzung der vom Rekursgericht mit 18.369,80 EUR festgesetzten Ausgleichszahlung auf einen Betrag von 6.176,79 EUR anstrebte, obsiegte er mit rund 60 %, die Revisionsrekursgegnerin mit rund 40 %, sodass ihm der Ersatz von 60 % der Pauschalgebühr nach TP 12a GGG und von 20 % der Schriftsatzkosten gebührt; für den Verbesserungsschriftsatz steht kein Kostenersatz zu. Die Saldierung der so berechneten Ersatzansprüche ergibt zugunsten des Antragsgegners den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag. Die gesonderte Urkundenvorlage ON 7 war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.