Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung, die in einem im Eigentum des Klägers befindlichen Haus gelegen ist. Zumindest seit dem Jahre 1990 benutzten die Beklagte und deren Familienangehörige diese Wohnung nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken. Davon erfuhr der Kläger aufgrund von Nachforschungen, die er im Herbst 1991 aufgrund eines von der Beklagten bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrags angestellt hatte (S 4 und 9 des Ersturteils, S 6 des Berufungsurteils). Er unternahm zunächst nichts gegen die Beklagte, weil ihm eine leerstehende Wohnung, für die regelmäßig Miete bezahlt wurde, "nicht ungelegen" war. Jedenfalls noch im Jahre 1991 hat er von der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch die Beklagte Kenntnis erlangt.
Im Mai 1993 kündigte der Kläger der Beklagten das Bestandverhältnis ua aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenutzung der Wohnung) auf. Er brachte vor, die Beklagte benutze das Bestandobjekt seit Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken, es bestehe ihrerseits kein dringendes Wohnbedürfnis und auch nicht ein solches eintrittsberechtigter Personen.Im Mai 1993 kündigte der Kläger der Beklagten das Bestandverhältnis ua aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG (Nichtbenutzung der Wohnung) auf. Er brachte vor, die Beklagte benutze das Bestandobjekt seit Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken, es bestehe ihrerseits kein dringendes Wohnbedürfnis und auch nicht ein solches eintrittsberechtigter Personen.
Die Beklagte wendete ua ein, daß der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, daß das Mietobjekt seit Jahren unbewohnt sei; er habe konkludent auf den von ihm geltend gemachten Kündigungsgrund verzichtet.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam und die Beklagte schuldig, das Mietobjekt zu räumen. Es ging davon aus, daß ein Kündigungsverzicht seitens des Klägers nicht vorliege, insbesondere weil die Beklagte ihre Wohnsituation nicht offengelegt habe. Dem Kläger sei eine angemessene Frist zuzubilligen, um zwischen der Aufkündigung und der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zu wählen.
Das Berufungsgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es vertrat die Ansicht, habe der Kläger bereits im Jahre 1991 von dem Umstand, daß die Beklagte die Wohnung nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken benutzte, Kenntnis erlangt, könne bei Einbringung der Kündigung erst im Mai 1993 von einer unverzüglichen Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht mehr gesprochen werden. Die Untätigkeit des Klägers müsse als Verzicht auf dessen Geltendmachung gedeutet werden.