Begründung:
Mit dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich vom 17.10.1989 verpflichtete sich der nach eigenen Angaben wegen Krankheit arbeitsunfähige und einkommenslose Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von je S 1.500 für seine beiden mj. Söhne Werner, geboren am 1.3.1975, und Alexander, geboren am 2.1.1977.
Mit der Behauptung, der Vater leiste seit April 1990 keinen Unterhalt, sein Arbeitgeber sei ihr nicht bekannt, der mj. Werner erziele ein Eigeneinkommen als Tischlerlehrling, begehrte die Mutter für die beiden Minderjährigen Titelvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.Mit der Behauptung, der Vater leiste seit April 1990 keinen Unterhalt, sein Arbeitgeber sei ihr nicht bekannt, der mj. Werner erziele ein Eigeneinkommen als Tischlerlehrling, begehrte die Mutter für die beiden Minderjährigen Titelvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG.
Das Erstgericht gewährte dem mj. Alexander antragsgemäß die Titelvorschüsse für die Zeit vom 1.6.1991 bis 31.5.1994 (ON 13). Dem Vorschußantrag des mj. Werner gab es hingegen lediglich mit dem Teilbetrag von monatlich S 350,-- für die beiden Monate Juni und Juli 1991 statt, das Mehrbegehren wies es ab. Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 519/91 ua sei die Lehrlingsentschädigung des mj. Werner für diesen Zeitraum auf den Höchstsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen (von derzeit S 3.980) zu ergänzen; für die Zeit ab 1.8.1991 übersteige hingegen die Lehrlingsentschädigung diesen Höchstsatz, sodaß der Vorschußantrag abzuweisen sei.
Das vom Unterhaltssachwalter des mj. Werner mit Rekurs angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es verwarf zwar die rechtliche Argumentation des Erstgerichtes, stellte aber aus einem vom Vater im Zusammenhang mit dem am 20.9.1991 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Unterhaltsenthebungsantrag zum Akt gelegten Konvolut von ärztlichen Befunden und Krankenhausberichten über den Gesundheitszustand des Vaters dessen darin wiedergegebenen Krankheiten und Leistungsbeeinträchtigungen fest und hegte aufgrund dieser Feststellungen gegründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 UVG gegen die Leistungsfähigkeit des Vaters in bezug auf die vergleichsweise festgesetzte Unterhaltsverpflichtung. Mangels aktenkundiger Nachweise irgendeines Einkommens des Vaters und einer über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Vaters vorliegenden Erklärung des Unterhaltssachwalters im Sinne des § 11 Abs. 2 UVG seien keine Titelvorschüsse für den mj. Werner gerechtfertigt.Das vom Unterhaltssachwalter des mj. Werner mit Rekurs angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es verwarf zwar die rechtliche Argumentation des Erstgerichtes, stellte aber aus einem vom Vater im Zusammenhang mit dem am 20.9.1991 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Unterhaltsenthebungsantrag zum Akt gelegten Konvolut von ärztlichen Befunden und Krankenhausberichten über den Gesundheitszustand des Vaters dessen darin wiedergegebenen Krankheiten und Leistungsbeeinträchtigungen fest und hegte aufgrund dieser Feststellungen gegründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegen die Leistungsfähigkeit des Vaters in bezug auf die vergleichsweise festgesetzte Unterhaltsverpflichtung. Mangels aktenkundiger Nachweise irgendeines Einkommens des Vaters und einer über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Vaters vorliegenden Erklärung des Unterhaltssachwalters im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, UVG seien keine Titelvorschüsse für den mj. Werner gerechtfertigt.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters des mj. Werner ist berechtigt.