Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Das Akzeptverbot des Art. 4 ScheckG steht außerscheckrechtlichen Einlösungszusagen der bezogenen Bank nicht entgegen (SZ 61/59;Das Akzeptverbot des Artikel 4, ScheckG steht außerscheckrechtlichen Einlösungszusagen der bezogenen Bank nicht entgegen (SZ 61/59;
Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 7/4;Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 7/4;
Koziol aaO 7/91; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz17 510; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 730; Horn, Bürgschaften und Garantien4 28; Pecher in Münchener Kommentar2 Rz 8 vor § 765 BGB; Thomas in Palandt51 829). Gleichgültig, ob man darin die Annahme der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung durch die angewiesene Bank sieht (Koziol aaO) oder, wie die übrigen genannten Autoren, eine selbständige Garantieerklärung und somit den Abschluß eines Garantievertrages, Inhalt dieser Erklärung der bezogenen Bank ist in jedem Fall die verbindliche Zusage, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen (Koziol aaO;Koziol aaO 7/91; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz17 510; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 730; Horn, Bürgschaften und Garantien4 28; Pecher in Münchener Kommentar2 Rz 8 vor Paragraph 765, BGB; Thomas in Palandt51 829). Gleichgültig, ob man darin die Annahme der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung durch die angewiesene Bank sieht (Koziol aaO) oder, wie die übrigen genannten Autoren, eine selbständige Garantieerklärung und somit den Abschluß eines Garantievertrages, Inhalt dieser Erklärung der bezogenen Bank ist in jedem Fall die verbindliche Zusage, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen (Koziol aaO;
Thomas aaO).
Eine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Antragsgegner vom Vertragsabschluß abhalten könnten, besteht nicht (JBl. 1987, 657; Reischauer in Rummel2 Rz 15 vor §§ 918 ff; Heinrichs in Palandt51 88). Jeder Teil muß somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen. Eine solche Verpflichtung zur Aufklärung ist allerdings dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (WBl. 1988, 341 mwN; SZ 59/193; RdW 1985, 370; Reischauer aaO; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 3 zu § 870; vgl. Heinrichs aaO 222). Solche Aufklärungspflichten der Bank ihren Kunden gegenüber wurden zwar im Einzelfall schon mehrfach bejaht (vgl. die von Reischauer aaO angegebenen Entscheidungen). Eine Warnpflicht der Bank wurde ganz allgemein für den Fall angenommen, daß sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch ihres Kunden, z.B. eines Kreditnehmers, hatte (SZ 58/153; SZ 57/70; SZ 56/81). Gerade diese Voraussetzung liegt aber entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung nicht vor, konnte doch das Erstgericht nicht feststellen, daß der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Einholung der Einlösungszusage die Zahlungsunfähigkeit des Emmerich A***** oder der Gesellschaft bekannt war; der beklagten Partei war die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 31. August 1989, die ein positives Geschäftsergebnis aufwies, nicht deshalb bedenklich, weil aus ihr der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch erkennbar gewesen wäre, sondern weil Firmen- und Privatvermögen nicht völlig getrennt behandelt worden waren.Eine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Antragsgegner vom Vertragsabschluß abhalten könnten, besteht nicht (JBl. 1987, 657; Reischauer in Rummel2 Rz 15 vor Paragraphen 918, ff; Heinrichs in Palandt51 88). Jeder Teil muß somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen. Eine solche Verpflichtung zur Aufklärung ist allerdings dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (WBl. 1988, 341 mwN; SZ 59/193; RdW 1985, 370; Reischauer aaO; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 3 zu Paragraph 870 ;, vergleiche Heinrichs aaO 222). Solche Aufklärungspflichten der Bank ihren Kunden gegenüber wurden zwar im Einzelfall schon mehrfach bejaht vergleiche die von Reischauer aaO angegebenen Entscheidungen). Eine Warnpflicht der Bank wurde ganz allgemein für den Fall angenommen, daß sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch ihres Kunden, z.B. eines Kreditnehmers, hatte (SZ 58/153; SZ 57/70; SZ 56/81). Gerade diese Voraussetzung liegt aber entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung nicht vor, konnte doch das Erstgericht nicht feststellen, daß der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Einholung der Einlösungszusage die Zahlungsunfähigkeit des Emmerich A***** oder der Gesellschaft bekannt war; der beklagten Partei war die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 31. August 1989, die ein positives Geschäftsergebnis aufwies, nicht deshalb bedenklich, weil aus ihr der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch erkennbar gewesen wäre, sondern weil Firmen- und Privatvermögen nicht völlig getrennt behandelt worden waren.
Entgegen dem Berufungsgericht kann aber auch nicht angenommen werden, nur deshalb, weil Emmerich A***** im Einvernehmen mit der beklagten Partei seine dortige Geschäftsverbindung beendete, mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta des Privatkredites zum 25. September 1989, 12 Uhr, einverstanden war und der Verrechnungsscheck zur Abdeckung des Privatkreditkontos dienen sollte, sei die beklagte Partei verpflichtet gewesen, dies der klagenden Partei ohne Aufforderung offenzulegen. Die Rechtssätze der Entscheidung desdeutschen Bundesgerichtshofes WM 1978, 873 = MRD 1979, 33, die ohne weitere Kommentierung von Canaris aaO, Baumbach-Hefermehl aaO 511 f und Horn 28 f wiedergegeben werden, sind nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Bundesgerichtshof betonte, daß unter den besonderen Umständen des Falles die um eine Einlösungszusage anfragende Bank zur Mitteilung verpflichtet gewesen wäre, mitzuteilen, daß mit dem Scheckbetrag ihr Engagement abgelöst werden sollte. Entgegen der österreichischen Bankpraxis steht die der Bundesrepublik Deutschland solchen Einlösungszusagen eher kritisch gegenüber (vgl. Thomas aaO 829; Canaris aaO). So ist in Österreich ein auch auf diesen Fall anwendbares Abkommen der Fachverbände der Banken und der Österreichischen Postsparkasse über eine Scheckanfrage und Einlösungszusage abgeschlossen worden. Punkt 3 dieses Abkommens regelt den Inhalt der Anfrage. Diese hat sich auf die zur eindeutigen Identifizierung des Schecks erforderlichen Daten zu beschränken. Selbst eine Mitteilung, ob es sich um einen Bar- oder um einen Verrechnungsscheck handelt, ist nicht erforderlich. Daraus folgt, daß die maßgeblichen österreichischen Verkehrskreise selbst weitere Angaben der anfragenden Bank, insbesondere solche über den Zweck der Einlösung, nicht für erforderlich halten. Dies ist auch nicht unbillig, weil es in erster Linie der klagenden Partei zugekommen wäre, ihre Interessen zu wahren, wofür eine Reihe von Möglichkeiten offenstanden: So stand es ihr nach dem genannten Abkommen frei, die Erteilung der Einlösungszusage ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sie konnte von sich aus Aufklärung über die geplante Verwendung der Scheckvaluta begehren; sie konnte aber vor allem, wenn sie sich schon zu einer Ausweitung des der Gesellschaft gewährten Kreditobligos bereitfand, die Verwendung der Kreditmittel zur Anschaffung neuer Werte dadurch sicherstellen, daß sie Überweisungen nur aufgrund der Vorlage offener neuer Rechnungen vornehmen werde. All dies hat die beklagte Partei nicht getan. Sie kann dann aber nicht die beklagte Partei dafür verantwortlich machen, daß diese aus der von der klagenden Partei erst am selben Tag gewährten Kreditausweitung Nutzen zog. Abgesehen davon, daß eine entgegen Punkt 1 des Abkommens gestellte Anfrage die wirksam erteilte Einlösungszusage nicht ungültig machte, lagen auch diese Voraussetzungen vor, mußte doch die beklagte Partei und ihr Kunde im Hinblick auf das vereinbarte Fälligkeitsdatum sicher sein, daß der Scheckbetrag auch eingelöst wird.Entgegen dem Berufungsgericht kann aber auch nicht angenommen werden, nur deshalb, weil Emmerich A***** im Einvernehmen mit der beklagten Partei seine dortige Geschäftsverbindung beendete, mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta des Privatkredites zum 25. September 1989, 12 Uhr, einverstanden war und der Verrechnungsscheck zur Abdeckung des Privatkreditkontos dienen sollte, sei die beklagte Partei verpflichtet gewesen, dies der klagenden Partei ohne Aufforderung offenzulegen. Die Rechtssätze der Entscheidung desdeutschen Bundesgerichtshofes WM 1978, 873 = MRD 1979, 33, die ohne weitere Kommentierung von Canaris aaO, Baumbach-Hefermehl aaO 511 f und Horn 28 f wiedergegeben werden, sind nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Bundesgerichtshof betonte, daß unter den besonderen Umständen des Falles die um eine Einlösungszusage anfragende Bank zur Mitteilung verpflichtet gewesen wäre, mitzuteilen, daß mit dem Scheckbetrag ihr Engagement abgelöst werden sollte. Entgegen der österreichischen Bankpraxis steht die der Bundesrepublik Deutschland solchen Einlösungszusagen eher kritisch gegenüber vergleiche Thomas aaO 829; Canaris aaO). So ist in Österreich ein auch auf diesen Fall anwendbares Abkommen der Fachverbände der Banken und der Österreichischen Postsparkasse über eine Scheckanfrage und Einlösungszusage abgeschlossen worden. Punkt 3 dieses Abkommens regelt den Inhalt der Anfrage. Diese hat sich auf die zur eindeutigen Identifizierung des Schecks erforderlichen Daten zu beschränken. Selbst eine Mitteilung, ob es sich um einen Bar- oder um einen Verrechnungsscheck handelt, ist nicht erforderlich. Daraus folgt, daß die maßgeblichen österreichischen Verkehrskreise selbst weitere Angaben der anfragenden Bank, insbesondere solche über den Zweck der Einlösung, nicht für erforderlich halten. Dies ist auch nicht unbillig, weil es in erster Linie der klagenden Partei zugekommen wäre, ihre Interessen zu wahren, wofür eine Reihe von Möglichkeiten offenstanden: So stand es ihr nach dem genannten Abkommen frei, die Erteilung der Einlösungszusage ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sie konnte von sich aus Aufklärung über die geplante Verwendung der Scheckvaluta begehren; sie konnte aber vor allem, wenn sie sich schon zu einer Ausweitung des der Gesellschaft gewährten Kreditobligos bereitfand, die Verwendung der Kreditmittel zur Anschaffung neuer Werte dadurch sicherstellen, daß sie Überweisungen nur aufgrund der Vorlage offener neuer Rechnungen vornehmen werde. All dies hat die beklagte Partei nicht getan. Sie kann dann aber nicht die beklagte Partei dafür verantwortlich machen, daß diese aus der von der klagenden Partei erst am selben Tag gewährten Kreditausweitung Nutzen zog. Abgesehen davon, daß eine entgegen Punkt 1 des Abkommens gestellte Anfrage die wirksam erteilte Einlösungszusage nicht ungültig machte, lagen auch diese Voraussetzungen vor, mußte doch die beklagte Partei und ihr Kunde im Hinblick auf das vereinbarte Fälligkeitsdatum sicher sein, daß der Scheckbetrag auch eingelöst wird.
Liegt aber eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht vor, ist das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; Kosten für die Berufungsmitteilung konnten mangels Verzeichnung nicht zuerkannt werden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; Kosten für die Berufungsmitteilung konnten mangels Verzeichnung nicht zuerkannt werden.