Entscheidungstext 1Ob546/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob546/84

Entscheidungsdatum

22.02.1984

Kopf

SZ 57/41

Spruch

Eine gröblich benachteiligende Klausel in einem Vertragsformblatt über einen Leasingvertrag liegt darin, daß der Leasinggeber bei schuldhafter Zerstörung des Leasinggutes durch einen Dritten den vom Dritten ihm geleisteten bzw. den zu erwartenden Schadenersatzbetrag bei Berechnung der restlichen Leasingraten nicht berücksichtigen muß

OGH 22. 2. 1984, 1 Ob 546/84 (LGZ Wien 45 R 670/83; BG Hernals 4 C 288/83)

Text

Die Streitteile schlossen am 25. 3. 1980 unter Verwendung eines von der klagenden Partei aufgelegten Vertragsformblattes einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag über einen Brasero Kaffeeautomat Typ E/200 MW. Das Vertragsverhältnis begann am 1. 4. 1980. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er war für beide Teile für die Dauer von 60 Monaten unkundbar. Nach Ablauf dieser 60 Monate war er von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufkundbar. Der monatliche Mietzins betrug wertgesichert 1 482 S zuzüglich 18 vH Mehrwertsteuer. Nach Punkt 17 des Vertrages war der Mietgegenstand Eigentum des Vermieters. Pflege, Wartung, Betriebs- und allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung des Mietobjektes gingen zu Lasten des Mieters, soweit sie die vom Hersteller bzw. Lieferanten getragene Garantie und Serviceleistungen überstiegen. Nach Punkt 25 trug der Mieter auch die Gefahren der Beschädigung, der mangelnden Betriebsfähigkeit, des vorzeitigen Verschleißes, des zufälligen Unterganges, des Verlustes, des Diebstahles und der Vernichtung des Mietobjektes. Solche Ereignisse entbanden den Mieter weder von der Verpflichtung, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen, noch von irgendeiner anderen Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Punkt 26 sah vor, daß der Mieter bei Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes von seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht frei werde. Der Vermieter war jedoch berechtigt, auf Kosten des Mieters einen Ersatzgegenstand gleicher Art und Güte zu beschaffen. Der Mieter verzichtete jedenfalls auf eine vorzeitige Auflösung des Vertrages aus diesem Grund vor der vereinbarten Vertragsdauer. Nach Punkt 27 konnte der Vermieter ua. dann das Mietverhältnis durch einseitige Erklärung fristlos auflösen, wenn der Mieter mit mehr als mit einer Monatsmiete ganz oder teilweise in Verzug geriet. Der Vermieter hatte in einem solchen Fall das Recht, alle fälligen sowie noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen für die vereinbarte Vertragsdauer sofort zahlbar zu stellen und die sofortige Rückgabe des Mietgegenstandes zu verlangen. In diesem Fall war der Mieter verpflichtet, dem Vermieter alle Kosten der Verfolgung dieser Ansprüche und sonstigen Schritte, die geeignet wären, die Rechte des Vermieters aus diesem Vertrag zu befriedigen, prompt zu ersetzen. Sollte dieser Punkt als Konventionalstrafe vom Gericht gewertet werden, so verzichte der Mieter auf das Recht, das richterliche Mäßigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Nach Punkt 28 des Vertrages war der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit in gereinigtem, der normalen Abnützung entsprechendem und in tadellosem betriebsbereitem Zustand einschließlich allenfalls übernommenem Zubehör inklusive Verpackung zurückzustellen.

Im April 1981 fuhr Milotin K als Lenker eines PKWs gegen den Automaten und zerstörte ihn völlig. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers bot der klagenden Partei den Ersatz der Differenz des Zeitwertes zum Restwert in der Höhe von 25 720 S an. Die klagende Partei unterfertigte die Abfindungserklärung nicht, weil ihr dieser Betrag zu gering erschien. Ab Juli 1981 zahlte der Beklagte nicht mehr die monatlichen Mietzinse. Am 8. 7. 1981 löste die klagende Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung auf und stellte die gesamten noch aushaftenden Mietzinse in Rechnung.

Die klagende Partei begehrt die gemäß Punkt 27 des Vertrages zahlbar gestellten Mietzinse für die Dauer von 45 Monaten abzüglich der erlegten Kaution von zwei Monatsmieten unter Berücksichtigung der Wertsicherung in der Höhe von 84 290.23 S sA.

Der Beklagte wendete ua. ein, es sei sittenwidrig, für einen Bestandgegenstand, den ein Dritter beschädigt habe und dem gegenüber die klagende Partei sich für ihre Ansprüche abgefunden erklärt habe, eine Zahlung leisten zu müssen. Andernfalls könnte die klagende Partei für nicht mehr bestehende Sachen Mietzinse erhalten, obwohl sie bereits mit dem Zeitwert der zerstörten Sache abgefunden worden sei. Wäre ohne Zerstörung der Sache der Bestandvertrag fortgesetzt worden, hätte die klagende Partei die Maschine erst nach der weiteren Benützungsdauer von 45 Monaten zurückerhalten. Bis zum Übergabezeitpunkt wäre der wirtschaftliche Wert des Automaten auf Null reduziert gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung stelle sich als ein mittelbares Finanzierungsleasing dar. Bei der im Vertrag vorgesehenen Tragung der Sach- und Preisgefahr handle es sich um die für Leasingverträge typische Regelung, die nicht sittenwidrig sei. Es wären noch 48 Raten offen; diese ergäben zuzüglich der Kosten für zwei Mahnungen den Klagsbetrag.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Über außerordentliche Revision des Beklagten hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung JBl. 1983, 534 (mit zustimmender Glosse von F Bydlinski) mit weiteren Nachweisen ausführte, kann ein Abweichen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB darstellen, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt. Nur wegen des vereinbarten Ausmaßes gröblich benachteiligende und demnach unzulässige Klauseln können über Anfechtung insoweit beseitigt werden, als sie eine über das zulässige Maß hinausgehende Benachteiligung mit sich bringen vergleiche auch JBl. 1982, 652).

Die Regelung des Punktes 25 des Mietvertrages über die Tragung der Sachgefahr und der darin liegenden Verpflichtung zur Weiterzahlung der Leasingraten trotz Untergangs des Gegenstandes des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer ist für Finanzierungsleasingsverträge typisch (SZ 52/157; SZ 52/71; SZ 52/34 mwN; Westphalen, Der Leasingvertrag 19 f., 45, 69; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Kommentar[4] Rdz. 420, 464 Anhang Paragraphen 9 bis 11; Sannwald,

Der Finanzierungsleasingvertrag über bewegliche Sachen mit Nichtkaufleuten, 151 f., 155; Staudinger-Schlosser[12] Rdz. 138 zu Paragraph 9, ABGB, Schlosser-Graba, AGBG Rdz. 96 zu Paragraph 9 ;, Jud, KSchG, Factoring und Leasing in Krejci, KSchG-Handbuch 527). Ein Kaufmann, der einen Leasingvertrag abschließt, muß sich mit dessen Grundsätzen, insbesondere der Risikoverschiebung auf den Leasingnehmer, vertraut machen und damit abfinden. Er muß bei Unterfertigung eines derartigen Vertrages daher damit rechnen, daß dieser Vertrag von den dispositiven Normen über den Mietvertrag abweichende Regelungen über die Gefahrentragung enthält (SZ 53/128). Die Bestimmung des Punktes 25 des Vertrages ist daher nicht schon wegen der darin enthaltenen Regelung über die Gefahrentragung sittenwidrig (SZ 52/71; Westphalen aaO 69). Ebenso unbedenklich ist die Bestimmung des Punktes 26 des Vertrages, der die klagende Partei berechtigt, bei Unmöglichkeit der Rückstellung des Leasinggegenstandes einen Ersatzgegenstand gleicher Art und Güte zu beschaffen.

Eine den Leasingnehmer gröblich benachteiligende Vertragsklausel liegt aber darin, daß der Leasingnehmer auch im Falle eines durch einen Dritten verschuldeten vorzeitigen Sachunterganges, der den Leasinggeber als Eigentümer des Leasinggutes zur Geltendmachung des Zeitwertes als Schadenersatz berechtigte, weiter die Leasingraten in voller Höhe bezahlen muß und der Leasinggeber diese bei Nichtzahlung fälligstellen darf, ohne daß auf den vom schuldtragenden Dritten zu leistenden oder sogar bereits geleisteten Schadenersatzbetrag Bedacht genommen wird. Damit nimmt der Leasinggeber sowohl den vollen (höheren) Zeitwert des Leasinggegenstandes im Zeitpunkt seiner Zerstörung durch Erhebung des Schadenersatzanspruches gegen den Schädiger als auch die vollen Leasingraten vom Leasingnehmer in Anspruch, obwohl die Raten auf Basis einer Vertragsdauer von 60 Monaten und unter Bedachtnahme auf den wesentlich geringeren Zeitwert des Leasinggegenstandes bei Ablauf des Vertrages berechnet waren. Der Leasinggeber erhält aber mit dem Schadenersatz einen Teil des ursprünglich gebundenen Kapitals vorzeitig zurück und kann es wieder gewinnbringend einsetzen, indem er neue Leasinggeschäfte finanziert, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist (Westphalen aaO 70). Um den Beklagten nicht gröblich zu benachteiligen, hatte die klagende Partei den Zeitwert des Leasinggegenstandes im Zeitpunkt seiner Zerstörung, an dessen Stelle der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger, der, als durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, als einbringlich angesehen werden kann, getreten ist, einschließlich der darauf entfallenden Zinsenentlastung auf die Zahlungspflicht des Beklagten anzurechnen vergleiche Westphalen aaO 71 und die in FN 32 zitierte Entscheidung des BGH; Sannwald aaO 159). Soweit der Leasingvertrag zwischen den Streitteilen darauf nicht Bedacht nahm, sind seine Klauseln nichtig. Wie hoch der Anspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtsansicht ist, läßt sich auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilen. Es bedarf hiezu noch einer weiteren Erörterung des Sachverhalts und ergänzender Beweisaufnahmen in erster Instanz.

Anmerkung

Z57041

Schlagworte

Leasingvertrag, gröblich benachteiligende Klausel bei Nichtanwendung, von Schadenersatz durch Dritten auf Leasingraten, Vertragsformblatt, s. a. Leasingvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0010OB00546.84.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19840222_OGH0002_0010OB00546_8400000_000

Navigation im Suchergebnis