Aus der Begründung:
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung JBl. 1983, 534 (mit zustimmender Glosse von F Bydlinski) mit weiteren Nachweisen ausführte, kann ein Abweichen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners nach § 879 Abs. 3 ABGB darstellen, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt. Nur wegen des vereinbarten Ausmaßes gröblich benachteiligende und demnach unzulässige Klauseln können über Anfechtung insoweit beseitigt werden, als sie eine über das zulässige Maß hinausgehende Benachteiligung mit sich bringen (vgl. auch JBl. 1982, 652).Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung JBl. 1983, 534 (mit zustimmender Glosse von F Bydlinski) mit weiteren Nachweisen ausführte, kann ein Abweichen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB darstellen, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt. Nur wegen des vereinbarten Ausmaßes gröblich benachteiligende und demnach unzulässige Klauseln können über Anfechtung insoweit beseitigt werden, als sie eine über das zulässige Maß hinausgehende Benachteiligung mit sich bringen vergleiche auch JBl. 1982, 652).
Die Regelung des Punktes 25 des Mietvertrages über die Tragung der Sachgefahr und der darin liegenden Verpflichtung zur Weiterzahlung der Leasingraten trotz Untergangs des Gegenstandes des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer ist für Finanzierungsleasingsverträge typisch (SZ 52/157; SZ 52/71; SZ 52/34 mwN; Westphalen, Der Leasingvertrag 19 f., 45, 69; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Kommentar[4] Rdz. 420, 464 Anhang §§ 9 bis 11; Sannwald,Die Regelung des Punktes 25 des Mietvertrages über die Tragung der Sachgefahr und der darin liegenden Verpflichtung zur Weiterzahlung der Leasingraten trotz Untergangs des Gegenstandes des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer ist für Finanzierungsleasingsverträge typisch (SZ 52/157; SZ 52/71; SZ 52/34 mwN; Westphalen, Der Leasingvertrag 19 f., 45, 69; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Kommentar[4] Rdz. 420, 464 Anhang Paragraphen 9 bis 11; Sannwald,
Der Finanzierungsleasingvertrag über bewegliche Sachen mit Nichtkaufleuten, 151 f., 155; Staudinger-Schlosser[12] Rdz. 138 zu § 9 ABGB, Schlosser-Graba, AGBG Rdz. 96 zu § 9; Jud, KSchG, Factoring und Leasing in Krejci, KSchG-Handbuch 527). Ein Kaufmann, der einen Leasingvertrag abschließt, muß sich mit dessen Grundsätzen, insbesondere der Risikoverschiebung auf den Leasingnehmer, vertraut machen und damit abfinden. Er muß bei Unterfertigung eines derartigen Vertrages daher damit rechnen, daß dieser Vertrag von den dispositiven Normen über den Mietvertrag abweichende Regelungen über die Gefahrentragung enthält (SZ 53/128). Die Bestimmung des Punktes 25 des Vertrages ist daher nicht schon wegen der darin enthaltenen Regelung über die Gefahrentragung sittenwidrig (SZ 52/71; Westphalen aaO 69). Ebenso unbedenklich ist die Bestimmung des Punktes 26 des Vertrages, der die klagende Partei berechtigt, bei Unmöglichkeit der Rückstellung des Leasinggegenstandes einen Ersatzgegenstand gleicher Art und Güte zu beschaffen.Der Finanzierungsleasingvertrag über bewegliche Sachen mit Nichtkaufleuten, 151 f., 155; Staudinger-Schlosser[12] Rdz. 138 zu Paragraph 9, ABGB, Schlosser-Graba, AGBG Rdz. 96 zu Paragraph 9 ;, Jud, KSchG, Factoring und Leasing in Krejci, KSchG-Handbuch 527). Ein Kaufmann, der einen Leasingvertrag abschließt, muß sich mit dessen Grundsätzen, insbesondere der Risikoverschiebung auf den Leasingnehmer, vertraut machen und damit abfinden. Er muß bei Unterfertigung eines derartigen Vertrages daher damit rechnen, daß dieser Vertrag von den dispositiven Normen über den Mietvertrag abweichende Regelungen über die Gefahrentragung enthält (SZ 53/128). Die Bestimmung des Punktes 25 des Vertrages ist daher nicht schon wegen der darin enthaltenen Regelung über die Gefahrentragung sittenwidrig (SZ 52/71; Westphalen aaO 69). Ebenso unbedenklich ist die Bestimmung des Punktes 26 des Vertrages, der die klagende Partei berechtigt, bei Unmöglichkeit der Rückstellung des Leasinggegenstandes einen Ersatzgegenstand gleicher Art und Güte zu beschaffen.
Eine den Leasingnehmer gröblich benachteiligende Vertragsklausel liegt aber darin, daß der Leasingnehmer auch im Falle eines durch einen Dritten verschuldeten vorzeitigen Sachunterganges, der den Leasinggeber als Eigentümer des Leasinggutes zur Geltendmachung des Zeitwertes als Schadenersatz berechtigte, weiter die Leasingraten in voller Höhe bezahlen muß und der Leasinggeber diese bei Nichtzahlung fälligstellen darf, ohne daß auf den vom schuldtragenden Dritten zu leistenden oder sogar bereits geleisteten Schadenersatzbetrag Bedacht genommen wird. Damit nimmt der Leasinggeber sowohl den vollen (höheren) Zeitwert des Leasinggegenstandes im Zeitpunkt seiner Zerstörung durch Erhebung des Schadenersatzanspruches gegen den Schädiger als auch die vollen Leasingraten vom Leasingnehmer in Anspruch, obwohl die Raten auf Basis einer Vertragsdauer von 60 Monaten und unter Bedachtnahme auf den wesentlich geringeren Zeitwert des Leasinggegenstandes bei Ablauf des Vertrages berechnet waren. Der Leasinggeber erhält aber mit dem Schadenersatz einen Teil des ursprünglich gebundenen Kapitals vorzeitig zurück und kann es wieder gewinnbringend einsetzen, indem er neue Leasinggeschäfte finanziert, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist (Westphalen aaO 70). Um den Beklagten nicht gröblich zu benachteiligen, hatte die klagende Partei den Zeitwert des Leasinggegenstandes im Zeitpunkt seiner Zerstörung, an dessen Stelle der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger, der, als durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, als einbringlich angesehen werden kann, getreten ist, einschließlich der darauf entfallenden Zinsenentlastung auf die Zahlungspflicht des Beklagten anzurechnen (vgl. Westphalen aaO 71 und die in FN 32 zitierte Entscheidung des BGH; Sannwald aaO 159). Soweit der Leasingvertrag zwischen den Streitteilen darauf nicht Bedacht nahm, sind seine Klauseln nichtig. Wie hoch der Anspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtsansicht ist, läßt sich auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilen. Es bedarf hiezu noch einer weiteren Erörterung des Sachverhalts und ergänzender Beweisaufnahmen in erster Instanz.Eine den Leasingnehmer gröblich benachteiligende Vertragsklausel liegt aber darin, daß der Leasingnehmer auch im Falle eines durch einen Dritten verschuldeten vorzeitigen Sachunterganges, der den Leasinggeber als Eigentümer des Leasinggutes zur Geltendmachung des Zeitwertes als Schadenersatz berechtigte, weiter die Leasingraten in voller Höhe bezahlen muß und der Leasinggeber diese bei Nichtzahlung fälligstellen darf, ohne daß auf den vom schuldtragenden Dritten zu leistenden oder sogar bereits geleisteten Schadenersatzbetrag Bedacht genommen wird. Damit nimmt der Leasinggeber sowohl den vollen (höheren) Zeitwert des Leasinggegenstandes im Zeitpunkt seiner Zerstörung durch Erhebung des Schadenersatzanspruches gegen den Schädiger als auch die vollen Leasingraten vom Leasingnehmer in Anspruch, obwohl die Raten auf Basis einer Vertragsdauer von 60 Monaten und unter Bedachtnahme auf den wesentlich geringeren Zeitwert des Leasinggegenstandes bei Ablauf des Vertrages berechnet waren. Der Leasinggeber erhält aber mit dem Schadenersatz einen Teil des ursprünglich gebundenen Kapitals vorzeitig zurück und kann es wieder gewinnbringend einsetzen, indem er neue Leasinggeschäfte finanziert, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist (Westphalen aaO 70). Um den Beklagten nicht gröblich zu benachteiligen, hatte die klagende Partei den Zeitwert des Leasinggegenstandes im Zeitpunkt seiner Zerstörung, an dessen Stelle der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger, der, als durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, als einbringlich angesehen werden kann, getreten ist, einschließlich der darauf entfallenden Zinsenentlastung auf die Zahlungspflicht des Beklagten anzurechnen vergleiche Westphalen aaO 71 und die in FN 32 zitierte Entscheidung des BGH; Sannwald aaO 159). Soweit der Leasingvertrag zwischen den Streitteilen darauf nicht Bedacht nahm, sind seine Klauseln nichtig. Wie hoch der Anspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtsansicht ist, läßt sich auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilen. Es bedarf hiezu noch einer weiteren Erörterung des Sachverhalts und ergänzender Beweisaufnahmen in erster Instanz.