Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Das Entgelt aus einem Werkvertrag ist regelmäßig erst nach vollendetem Werk zu entrichten (§ 1170 ABGB). Den Unternehmer trifft daher regelmäßig die Pflicht zur Vorleistung. Darüber hinaus wird durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit seines Entgeltes bestimmt (SZ 52/23; SZ 48/108; JBl. 1970, 371; SZ 23/26 ua; Adler-Höller in Klang2 V 417). Herrschender Rechtsprechung gemäß darf der Besteller, der die unvollständige Erfüllung eines Werkes angenommen und seine Gegenleistung noch nicht erbracht hat, sondern die Verbesserung des Werkes verlangt, auch dann noch die gesamte Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages - somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes - durch den Unternehmer verweigern. Diese Vorgangsweise soll dem Besteller die Erlangung eines einwandfreien Werkes sichern und ist ein geeignetes Mittel, den Vertragspartner zu einer umgehenden Verbesserung und Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, auf Erbringung der Verbesserung klagen oder selbst die Beseitigung der vorhandenen Mängel durch einen anderen Unternehmer erreichen zu müssen. Das Recht auf Leistungsverweigerung durch den Besteller steht grundsätzlich auch bei Vorliegen geringer Mängel zu und findet seine Grenze nur in dem im § 1295 Abs. 2 ABGB normierten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechts geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (WBl. 1987, 37; RdW 1984, 41; SZ 52/23 je mwH uva).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Das Entgelt aus einem Werkvertrag ist regelmäßig erst nach vollendetem Werk zu entrichten (Paragraph 1170, ABGB). Den Unternehmer trifft daher regelmäßig die Pflicht zur Vorleistung. Darüber hinaus wird durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit seines Entgeltes bestimmt (SZ 52/23; SZ 48/108; JBl. 1970, 371; SZ 23/26 ua; Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 417). Herrschender Rechtsprechung gemäß darf der Besteller, der die unvollständige Erfüllung eines Werkes angenommen und seine Gegenleistung noch nicht erbracht hat, sondern die Verbesserung des Werkes verlangt, auch dann noch die gesamte Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages - somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes - durch den Unternehmer verweigern. Diese Vorgangsweise soll dem Besteller die Erlangung eines einwandfreien Werkes sichern und ist ein geeignetes Mittel, den Vertragspartner zu einer umgehenden Verbesserung und Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, auf Erbringung der Verbesserung klagen oder selbst die Beseitigung der vorhandenen Mängel durch einen anderen Unternehmer erreichen zu müssen. Das Recht auf Leistungsverweigerung durch den Besteller steht grundsätzlich auch bei Vorliegen geringer Mängel zu und findet seine Grenze nur in dem im Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB normierten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechts geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (WBl. 1987, 37; RdW 1984, 41; SZ 52/23 je mwH uva).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Feinregulierung oder Feinabstimmung einer vertragsgemäß installierten Fußbodenheizung keine von der Vertragserfüllung (Werkleistung) unabhängige Nebenleistungspflicht oder gar eine bloße Serviceleistung des Unternehmers, sondern den Abschluß der Herstellung des Werkes darstellt, weil eine nicht oder nicht wie vereinbart funktionierende Heizungsanlage für den Besteller nicht das vollendete Werk darstellen kann. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, die es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen hatte, mehrere Phasen zu unterscheiden sind. In der Regel benötigt der Kläger für die Regulierung einer Fußbodenheizung nur wenige Wochen. Im vorliegenden Fall dauerte sie allerdings wesentlich länger, waren sich die Streitteile doch noch am 8. März 1985 darüber einig, daß die Regulierung der Fußbodenheizung noch nicht abgeschlossen war. Es wurden auch noch im Winter 1985/86, also nach Einbringung der Klage, wiederholt neue Termine vereinbart, um die Regulierung abzuschließen. Dieser Abschluß scheiterte allerdings daran, daß der Beklagte die vereinbarten Termine nicht eingehalten, dem Kläger aber auch die Schlüssel zum Haus nicht übergeben hatte. Wenn, wie das Erstgericht ebenfalls feststellte, der Beklagte auch in der Folge nichts von sich hören ließ, konnte der Kläger dann, wie der Revision beizupflichten ist, annehmen, daß die Angelegenheit abgeschlossen war. Daß er dies auch tatsächlich tat, stellte das Erstgericht ebenfalls fest. Der Kläger war dann berechtigt, das vereinbarte Entgelt zu verlangen, da er zur Vollendung des Werkes bereit und durch Umstände, die auf seiten des Beklagten lagen, daran gehindert war. Die Bestimmung des § 1168 Abs. 1 ABGB ist nicht nur für den Fall anzuwenden, daß der Unternehmer an der Ausführung des Werkes überhaupt gehindert war, sondern auch dann, wenn die geforderte Verbesserung durch den Besteller verhindert wurde (SZ 49/9; vgl. SZ 52/178; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 3 zu § 1168). Wenn der Unternehmer, der durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes "verkürzt" wurde, auch noch "angemessene Entschädigung", d.h. einen Aufpreis für bestellerbedingte Mehraufwendungen (Krejci in Rummel, ABGB Rz 28 zu § 1168), beanspruchen kann, muß er umso mehr den Werklohn verlangen können, wenn der Besteller die Verbesserung verzögert und dem Unternehmer billigerweise ein längeres Warten nicht zugemutet werden kann (Ehrenzweig2 II/1, 526) es wird dann in aller Regel sogar zu keiner Kürzung des Werklohnes zu kommen haben, weil das Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist als hätte er gar keine Verbesserung verlangt. Nach der Erstattung des Sachverständigengutachtens im Prozeß, aus dem sich wie an sich bekannt war, ergab, daß die Regulierung der Fußbodenheizung noch nicht abgeschlossen war, vereinbarten die Parteien allerdings Termine für den 11. und 12. Jänner 1988, bei denen die Regulierung weitergeführt werden sollte; sie war bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht abgeschlossen. Dies könnte bedeuten, daß der Kläger eine neuerliche Verbesserungszusage machte, was die Fälligkeit des Werklohnes wieder hinausgeschoben haben könnte. Das könnte aber nur der Fall sein, wenn der Kläger eine Verbesserungspflicht doch noch anerkannt und nicht nur eine Kulanzleistung angeboten hätte. Für letzteres spricht aber die vom Berufungsgericht nicht beachtete Feststellung des Erstgerichtes, daß keine Anhaltspunkte darfür vorliegen, daß die nicht zufriedenstellende Einregulierung der Heizkreise am Kläger gelegen sei; der Erstrichter meinte im Gegenteil, der Kläger habe sich stets so gut, wie es die Umstände zuließen, darum bemüht. Da auszuschließen ist, daß es ohne Verschulden des Klägers oder des Beklagten durch viele Jahre unmöglich gewesen sein könnte, die Heizung in Ordnung zu bringen, kann die zuletzt zitierte Feststellung des Erstgerichtes nur bedeuten, daß die Verzögerungen am Beklagten liegen. Daß der Erstrichter dies auch so meinte, ergibt sich aus seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung, aber auch aus denen zur rechtlichen Beurteilung, wonach die Hindernisse, die Regulierung abzuschließen, in der Sphäre des Beklagten gelegen waren. Unter Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durfte demnach das Klagebegehren nicht mangels Fälligkeit des Werklohnanspruches abgewiesen werden. Die Feststellungen des Erstgerichtes sind allerdings zu wenig deutlich. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Kläger zuletzt im Jänner 1988 doch noch eine Verbesserungspflicht anerkannte, was die Fälligkeit des Werklohnes bis zur gelungenen Regulierung aufgeschoben hätte, oder aber unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung, der Werklohn sei bereits fällig, bloße Kulanzleistungen angeboten hat.Auf den vorliegenden Fall bezogen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Feinregulierung oder Feinabstimmung einer vertragsgemäß installierten Fußbodenheizung keine von der Vertragserfüllung (Werkleistung) unabhängige Nebenleistungspflicht oder gar eine bloße Serviceleistung des Unternehmers, sondern den Abschluß der Herstellung des Werkes darstellt, weil eine nicht oder nicht wie vereinbart funktionierende Heizungsanlage für den Besteller nicht das vollendete Werk darstellen kann. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, die es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen hatte, mehrere Phasen zu unterscheiden sind. In der Regel benötigt der Kläger für die Regulierung einer Fußbodenheizung nur wenige Wochen. Im vorliegenden Fall dauerte sie allerdings wesentlich länger, waren sich die Streitteile doch noch am 8. März 1985 darüber einig, daß die Regulierung der Fußbodenheizung noch nicht abgeschlossen war. Es wurden auch noch im Winter 1985/86, also nach Einbringung der Klage, wiederholt neue Termine vereinbart, um die Regulierung abzuschließen. Dieser Abschluß scheiterte allerdings daran, daß der Beklagte die vereinbarten Termine nicht eingehalten, dem Kläger aber auch die Schlüssel zum Haus nicht übergeben hatte. Wenn, wie das Erstgericht ebenfalls feststellte, der Beklagte auch in der Folge nichts von sich hören ließ, konnte der Kläger dann, wie der Revision beizupflichten ist, annehmen, daß die Angelegenheit abgeschlossen war. Daß er dies auch tatsächlich tat, stellte das Erstgericht ebenfalls fest. Der Kläger war dann berechtigt, das vereinbarte Entgelt zu verlangen, da er zur Vollendung des Werkes bereit und durch Umstände, die auf seiten des Beklagten lagen, daran gehindert war. Die Bestimmung des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB ist nicht nur für den Fall anzuwenden, daß der Unternehmer an der Ausführung des Werkes überhaupt gehindert war, sondern auch dann, wenn die geforderte Verbesserung durch den Besteller verhindert wurde (SZ 49/9; vergleiche SZ 52/178; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 3 zu Paragraph 1168,). Wenn der Unternehmer, der durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes "verkürzt" wurde, auch noch "angemessene Entschädigung", d.h. einen Aufpreis für bestellerbedingte Mehraufwendungen (Krejci in Rummel, ABGB Rz 28 zu Paragraph 1168,), beanspruchen kann, muß er umso mehr den Werklohn verlangen können, wenn der Besteller die Verbesserung verzögert und dem Unternehmer billigerweise ein längeres Warten nicht zugemutet werden kann (Ehrenzweig2 II/1, 526) es wird dann in aller Regel sogar zu keiner Kürzung des Werklohnes zu kommen haben, weil das Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist als hätte er gar keine Verbesserung verlangt. Nach der Erstattung des Sachverständigengutachtens im Prozeß, aus dem sich wie an sich bekannt war, ergab, daß die Regulierung der Fußbodenheizung noch nicht abgeschlossen war, vereinbarten die Parteien allerdings Termine für den 11. und 12. Jänner 1988, bei denen die Regulierung weitergeführt werden sollte; sie war bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht abgeschlossen. Dies könnte bedeuten, daß der Kläger eine neuerliche Verbesserungszusage machte, was die Fälligkeit des Werklohnes wieder hinausgeschoben haben könnte. Das könnte aber nur der Fall sein, wenn der Kläger eine Verbesserungspflicht doch noch anerkannt und nicht nur eine Kulanzleistung angeboten hätte. Für letzteres spricht aber die vom Berufungsgericht nicht beachtete Feststellung des Erstgerichtes, daß keine Anhaltspunkte darfür vorliegen, daß die nicht zufriedenstellende Einregulierung der Heizkreise am Kläger gelegen sei; der Erstrichter meinte im Gegenteil, der Kläger habe sich stets so gut, wie es die Umstände zuließen, darum bemüht. Da auszuschließen ist, daß es ohne Verschulden des Klägers oder des Beklagten durch viele Jahre unmöglich gewesen sein könnte, die Heizung in Ordnung zu bringen, kann die zuletzt zitierte Feststellung des Erstgerichtes nur bedeuten, daß die Verzögerungen am Beklagten liegen. Daß der Erstrichter dies auch so meinte, ergibt sich aus seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung, aber auch aus denen zur rechtlichen Beurteilung, wonach die Hindernisse, die Regulierung abzuschließen, in der Sphäre des Beklagten gelegen waren. Unter Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durfte demnach das Klagebegehren nicht mangels Fälligkeit des Werklohnanspruches abgewiesen werden. Die Feststellungen des Erstgerichtes sind allerdings zu wenig deutlich. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Kläger zuletzt im Jänner 1988 doch noch eine Verbesserungspflicht anerkannte, was die Fälligkeit des Werklohnes bis zur gelungenen Regulierung aufgeschoben hätte, oder aber unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung, der Werklohn sei bereits fällig, bloße Kulanzleistungen angeboten hat.
Aus den aufgezeigten Gründen sind die Urteile beider Vorinstanzen gemäß § 510 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Rechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Aus den aufgezeigten Gründen sind die Urteile beider Vorinstanzen gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben. Die Rechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.