Begründung:
Die Ehe der Eltern ist seit 6. 2. 1985 aus dem Verschulden des Vaters Johann M***** geschieden. Schon vorher war er zu monatlichen Unterhaltsleistungen für die beiden Minderjährigen (S 2.200,- bzw. S 2.000,-) verhalten worden. Die Elternrechte waren der Mutter übertragen worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 13. 10. 1986 wurde die Annahme an Kindesstatt der beiden Minderjährigen durch Raimund R***** bewilligt, mit dem die Mutter Christine R***** am 28. 5. 1986 die Ehe geschlossen hatte. Mit Beschluß vom 25. 6. 1990 hob das Erstgericht die Wahlkindschaft gemäß § 184 a Abs.1 Z 2 ABGB auf, weil der Wahlvater die beiden Minderjährigen wiederholt geschlechtlich mißbraucht habe. Mittlerweile ist auch die zweite Ehe der Mutter geschieden.Die Ehe der Eltern ist seit 6. 2. 1985 aus dem Verschulden des Vaters Johann M***** geschieden. Schon vorher war er zu monatlichen Unterhaltsleistungen für die beiden Minderjährigen (S 2.200,- bzw. S 2.000,-) verhalten worden. Die Elternrechte waren der Mutter übertragen worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 13. 10. 1986 wurde die Annahme an Kindesstatt der beiden Minderjährigen durch Raimund R***** bewilligt, mit dem die Mutter Christine R***** am 28. 5. 1986 die Ehe geschlossen hatte. Mit Beschluß vom 25. 6. 1990 hob das Erstgericht die Wahlkindschaft gemäß Paragraph 184, a Absatz , Ziffer 2, ABGB auf, weil der Wahlvater die beiden Minderjährigen wiederholt geschlechtlich mißbraucht habe. Mittlerweile ist auch die zweite Ehe der Mutter geschieden.
Schon am 21. 3. 1990 hatte die Mutter namens der beiden Minderjährigen beantragt, den leiblichen Vater ab 1. 4. 1990 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.470,- für Michaela und S 2.900,- für Petra zu verpflichten; in der Folge dehnte sie das Begehren auf monatlich S 2.930,- für Petra und ab 1. 1. 1990 auf S 3.795,- für Michaela aus.
Das Erstgericht verhielt den Vater ab 16. 8. 1990 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.600,- für Michaela und S 2.200,- für Petra und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest, die Minderjährigen lebten im Haushalt ihrer Mutter. Im Schuljahr 1989/90 hätten sie das Realgymnasium in Bad Ischl besucht. Ab Herbst 1990 besuche Michaela die Höhere Lehranstalt für Wirtschaftliche Frauenberufe in Bad Ischl, wofür ein monatliches Schulgeld von S 300,- (zehnmal jährlich) und einmal im Jahr ein Heizbetrag von S 400,- und eine Sonderzahlung von S 500,- zu entrichten sei. Petra absolviere die erste Klasse der Fremdenverkehrsschule in Bad Ischl. Die Mutter habe bis April 1990 als Reinigungskraft monatlich S 5.500,- netto verdient, seit 28. 4. 1990 arbeite sie als Küchengehilfin mit einem monatlichen Nettogehalt von S 9.000,-. Sie bewohne mit den Kindern eine Mietwohnung in *****. Sie und der frühere Wahlvater seien je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in ***** mit einem Einheitswert von S 538.000,-; das von beiden Miteigentümern auf dieser Liegenschaft betriebene Gasthaus sei wegen finanzieller Schwierigkeiten geschlossen worden. Die Mutter habe insgesamt Schulden von etwa 3 Mio S. Der Vater habe als technischer Angestellter 1989 monatlich S 20.132,- und in der Zeit bis Mai 1990 monatlich S 21.568,- - jeweils netto einschließlich der Sonderzahlungen - verdient. Er sei Eigentümer einer Liegenschaft in *****, deren Einheitswert S 54.000,-
betrage. Den Erwerb dieser 677 m2 großen Grundfläche und die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück habe der Vater mit mehreren Darlehen in einer Gesamthöhe von S 1,534.000,-
finanziert, die in monatlichen Raten von S 4.004,- bzw. S 5.000,-
bzw in halbjährlichen Raten von S 6.246,- zurückzuzahlen seien. Diese Darlehen seien auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt. Der Vater halte einen PKW VW Golf. Seine Dienstzeit sei geregelt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, in diesem besonders gelagerten Fall müßten die Kreditrückzahlungsverpflichtungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden, weil der Vater die Verpflichtungen zu einer Zeit eingegangen sei, in der er mit Unterhaltsleistungen nicht habe rechnen müssen. Die Fahrtkosten seien dagegen nicht zu berücksichtigen.
Das Gericht zweiter Instanz setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für Michaela auf S 2.300,- und für Petra auf S 1.900,- herab, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Erstgericht die Wahlkindschaft aufgehoben habe, sei der leibliche Vater gemäß § 182 a Abs.3 ABGB bloß subsidiär unterhaltspflichtig gewesen. Die Mutter habe keinen Versuch unternommen, gegen den Wahlvater, dessen Leistungsfähigkeit nicht von vornherein habe verneint werden können, einen Unterhaltstitel zu erwirken. An sich seien Aufwendungen für Baugrundstücke und Einfamilienhäuser keine Abzugsposten, doch dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Vater die Rückzahlungsverpflichtungen zu einer Zeit eingegangen sei, in der er eine Unterhaltsverpflichtung praktisch für ausgeschlossen habe halten dürfen. Daß die Wahlkindschaft mangels charakterlicher Eignung des Wahlvaters aufgehoben werden mußte, habe der leibliche Vater nicht vorhersehen können. Bei "realitätsbezogener Betrachtungsweise" dürfe über diese Umstände nicht hinweggegangen werden. Nach allgemeiner Erfahrung würden Wahlkindschaften gerade bei minderjährigen Wahlkindern äußerst selten aufgehoben. Die Lage des Vaters sei daher nicht damit zu vergleichen, daß sich jemand aus freien Stücken eine Unterhaltsverpflichtung durch Zeugung aufhalse. Den mit der Außerachtlassung der Kreditverbindlichkeiten verbundenen Ruin des leiblichen Vaters könne das Rekursgericht nicht verantworten. Eine Umschuldung auf niedrigere Kreditraten scheide ebenso wie eine Veräußerung der Liegenschaft aus, weil der Vater die damit verbundene Zinsenbelastung nicht verkraften könne und ein "Notverkauf" keinen Erlös erwarten lasse, der die Aufwendungen decke. Zu Recht führe der Vater aber auch seine mit den Fahrten zum und vom Arbeitsplatz verbundenen Kosten ins Treffen. Da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein zweimaliges Umsteigen erfordere, könne die Benützung eines PKW auch bei intakter Familie nicht beanstandet werden. Gemäß § 273 ZPO schienen monatliche Mehrkosten von S 1.000,- bis S 1.500,- abzugsfähig, sodaß dem Vater ein monatlicher Betrag von S 10.000,- verbleibe, aus dem die Bedürfnisse der Kinder und des Vaters zu bestreiten seien. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz könnten die Kinder keinen höheren Unterhalt beanspruchen, als er zur ähnlichen Bedürfnisbefriedigung des Unterhaltspflichtigen, der einen eigenen Haushalt führe, erforderlich sei. Angemessen sei eine Kürzung der vom Erstgericht festgestellten Beträge um S 600,-, wodurch den beiden Minderjährigen eine annähernd gleiche Quote des Regelbedarfes zufließe.Das Gericht zweiter Instanz setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für Michaela auf S 2.300,- und für Petra auf S 1.900,- herab, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Erstgericht die Wahlkindschaft aufgehoben habe, sei der leibliche Vater gemäß Paragraph 182, a Absatz , ABGB bloß subsidiär unterhaltspflichtig gewesen. Die Mutter habe keinen Versuch unternommen, gegen den Wahlvater, dessen Leistungsfähigkeit nicht von vornherein habe verneint werden können, einen Unterhaltstitel zu erwirken. An sich seien Aufwendungen für Baugrundstücke und Einfamilienhäuser keine Abzugsposten, doch dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Vater die Rückzahlungsverpflichtungen zu einer Zeit eingegangen sei, in der er eine Unterhaltsverpflichtung praktisch für ausgeschlossen habe halten dürfen. Daß die Wahlkindschaft mangels charakterlicher Eignung des Wahlvaters aufgehoben werden mußte, habe der leibliche Vater nicht vorhersehen können. Bei "realitätsbezogener Betrachtungsweise" dürfe über diese Umstände nicht hinweggegangen werden. Nach allgemeiner Erfahrung würden Wahlkindschaften gerade bei minderjährigen Wahlkindern äußerst selten aufgehoben. Die Lage des Vaters sei daher nicht damit zu vergleichen, daß sich jemand aus freien Stücken eine Unterhaltsverpflichtung durch Zeugung aufhalse. Den mit der Außerachtlassung der Kreditverbindlichkeiten verbundenen Ruin des leiblichen Vaters könne das Rekursgericht nicht verantworten. Eine Umschuldung auf niedrigere Kreditraten scheide ebenso wie eine Veräußerung der Liegenschaft aus, weil der Vater die damit verbundene Zinsenbelastung nicht verkraften könne und ein "Notverkauf" keinen Erlös erwarten lasse, der die Aufwendungen decke. Zu Recht führe der Vater aber auch seine mit den Fahrten zum und vom Arbeitsplatz verbundenen Kosten ins Treffen. Da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein zweimaliges Umsteigen erfordere, könne die Benützung eines PKW auch bei intakter Familie nicht beanstandet werden. Gemäß Paragraph 273, ZPO schienen monatliche Mehrkosten von S 1.000,- bis S 1.500,- abzugsfähig, sodaß dem Vater ein monatlicher Betrag von S 10.000,- verbleibe, aus dem die Bedürfnisse der Kinder und des Vaters zu bestreiten seien. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz könnten die Kinder keinen höheren Unterhalt beanspruchen, als er zur ähnlichen Bedürfnisbefriedigung des Unterhaltspflichtigen, der einen eigenen Haushalt führe, erforderlich sei. Angemessen sei eine Kürzung der vom Erstgericht festgestellten Beträge um S 600,-, wodurch den beiden Minderjährigen eine annähernd gleiche Quote des Regelbedarfes zufließe.
Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist teilweise berechtigt.