Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Das Hauptbegehren ist ausschließlich darauf gestützt, § 2 Abs 5 des Pachtvertrages sehe die Bestellung eines Schiedsrichters vor, Mag.pharm. Helmuth F habe als Schiedsrichter einen Schiedsspruch gefällt.Das Hauptbegehren ist ausschließlich darauf gestützt, Paragraph 2, Absatz 5, des Pachtvertrages sehe die Bestellung eines Schiedsrichters vor, Mag.pharm. Helmuth F habe als Schiedsrichter einen Schiedsspruch gefällt.
Läge ein Schiedsvertrag nicht vor, kann die Klage auf Aufhebung eines angeblich vorliegenden Schiedsspruches keinen Erfolg haben (RZ 1961, 14;
Fasching, Kommentar IV 713). Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, daß der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreites zum Ziele hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist (ZVR 1980/304; SZ 49/112; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2167, 2168; Fasching, Kommentar IV 712; vgl. BGHZ 6, 335, 338). Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes (DauerFasching, Kommentar römisch IV 713). Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, daß der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreites zum Ziele hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist (ZVR 1980/304; SZ 49/112; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2167, 2168; Fasching, Kommentar römisch IV 712; vergleiche BGHZ 6, 335, 338). Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes (Dauer-)Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 2168 lit b). Gerade im Fall solcher rechtsabändernder Schiedsgutachterverträge wird dem Schiedsgutachter bei Beurteilung der Vorfrage, ob die in einem Dauerschuldverhältnis vertraglich normierten Voraussetzungen für eine Neuanpassung der Leistungen (etwa des Bestandzinses) eingetreten sind, nicht nur die Aufgabe obliegen, Tatsachen festzustellen, sondern, was sonst Aufgabe eines Richters ist, auch unter die zugrundezulegende vertragliche Norm rechtlich zu subsumieren. Diese rechtliche Schlußtätigkeit führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, daß ein echter Schiedsvertrag vorliegt (NJW 1975, 1556; BGHZ 48, 25, 30). Für den durch Auslegung des Vertrages zu ermittelnden maßgeblichen Parteiwillen (Schütze in Wieczorek, ZPO 2 § 1025 C II b; Bulla, Neufestsetzung des Mietzinses durch Schiedsgutachter in JuS 1976, 20;)Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 2168 Litera b,). Gerade im Fall solcher rechtsabändernder Schiedsgutachterverträge wird dem Schiedsgutachter bei Beurteilung der Vorfrage, ob die in einem Dauerschuldverhältnis vertraglich normierten Voraussetzungen für eine Neuanpassung der Leistungen (etwa des Bestandzinses) eingetreten sind, nicht nur die Aufgabe obliegen, Tatsachen festzustellen, sondern, was sonst Aufgabe eines Richters ist, auch unter die zugrundezulegende vertragliche Norm rechtlich zu subsumieren. Diese rechtliche Schlußtätigkeit führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, daß ein echter Schiedsvertrag vorliegt (NJW 1975, 1556; BGHZ 48, 25, 30). Für den durch Auslegung des Vertrages zu ermittelnden maßgeblichen Parteiwillen (Schütze in Wieczorek, ZPO 2 Paragraph 1025, C römisch II b; Bulla, Neufestsetzung des Mietzinses durch Schiedsgutachter in JuS 1976, 20;
Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 43 1970; Schlosser in Stein-Jonas ZPO 19 vor § 1025 II 3 b a), ob ein Schiedsvertrag oder ein Schiedsgutachtervertrag vorliegt, ist im Gegensatz zu der in der Revision vorgetragenen Ansicht auch nicht entscheidend, ob der Schiedsgutachter inappellabel und endgültig entscheiden sollte (Bulla, Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Schiedsgutachten NJW 1978, 399 und die in FN 22 bis 24Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 43 1970; Schlosser in Stein-Jonas ZPO 19 vor Paragraph 1025, römisch II 3 b a), ob ein Schiedsvertrag oder ein Schiedsgutachtervertrag vorliegt, ist im Gegensatz zu der in der Revision vorgetragenen Ansicht auch nicht entscheidend, ob der Schiedsgutachter inappellabel und endgültig entscheiden sollte (Bulla, Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Schiedsgutachten NJW 1978, 399 und die in FN 22 bis 24
angeführten Entscheidungen); maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2168 lit b;angeführten Entscheidungen); maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im Paragraph 595, ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2168 Litera b, ;,
Fasching, Kommentar IV 714; NJW 1975, 1556; BGHZ 48, 25, 28; BGHZ 6, 335, 340;Fasching, Kommentar römisch IV 714; NJW 1975, 1556; BGHZ 48, 25, 28; BGHZ 6, 335, 340;
LM § 1025 dZPO Nr. 7; Schütze aaO; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann aaO;LM Paragraph 1025, dZPO Nr. 7; Schütze aaO; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann aaO;
Steinbach aaO; Bulla, Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Schiedsgutachten NJW 1979, 397 ff). So wird auch für den Fall, als nach § 1056 ABGB auf Grund eines vertragsergänzenden Schiedsgutachtervertrages ein Dritter eine Leistung zu bestimmen hat, in der Lehre, ungeachtet des Fehlens einer dem § 319 Abs 1 BGB entsprechenden Bestimmung, ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß eine richterliche Nachprüfung dieser Vertragsergänzung möglich ist (Ehrenzweig 2 II/1, 12; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 16; Aicher in Rummel, ABGB, § 1056 Rdz 10; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2168 lit a; zum Teil abweichend Mayer-Maly in Klang 2Steinbach aaO; Bulla, Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Schiedsgutachten NJW 1979, 397 ff). So wird auch für den Fall, als nach Paragraph 1056, ABGB auf Grund eines vertragsergänzenden Schiedsgutachtervertrages ein Dritter eine Leistung zu bestimmen hat, in der Lehre, ungeachtet des Fehlens einer dem Paragraph 319, Absatz eins, BGB entsprechenden Bestimmung, ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß eine richterliche Nachprüfung dieser Vertragsergänzung möglich ist (Ehrenzweig 2 II/1, 12; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 16; Aicher in Rummel, ABGB, Paragraph 1056, Rdz 10; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2168 Litera a, ;, zum Teil abweichend Mayer-Maly in Klang 2
IV/2, 261 ff.; vgl. für den Fall der Preisfestsetzung durch einen Vertragspartner JBl. 1980, 151; HS 9474/13; SZ 42/77; SZ 25/46). Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann den Vorinstanzen dahin gefolgt werden, daß sich eine erklärte Parteiabsicht, für den Fall der Herabsetzung des Pachtzinses nicht einen Schiedsgutachter, sondern einen Schiedsrichter einsetzen zu wollen, dem Vertrag nicht entnehmen läßt. Der von einem Rechtskundigen entworfene Vertrag unterscheidet in den Bestimmungen seiner §§ 2 Abs 5 und 3 Abs 3 einerseits und der §§ 7 Abs 3 und 13 Abs 3IV/2, 261 ff.; vergleiche für den Fall der Preisfestsetzung durch einen Vertragspartner JBl. 1980, 151; HS 9474/13; SZ 42/77; SZ 25/46). Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann den Vorinstanzen dahin gefolgt werden, daß sich eine erklärte Parteiabsicht, für den Fall der Herabsetzung des Pachtzinses nicht einen Schiedsgutachter, sondern einen Schiedsrichter einsetzen zu wollen, dem Vertrag nicht entnehmen läßt. Der von einem Rechtskundigen entworfene Vertrag unterscheidet in den Bestimmungen seiner Paragraphen 2, Absatz 5 und 3 Absatz 3, einerseits und der Paragraphen 7, Absatz 3 und 13 Absatz 3,
andererseits ausdrücklich zwischen Schiedsmännern und Schiedsgerichten. Es wurde auch in einem am selben Tag abgeschlossenen Schiedsvertrag ausdrücklich nur auf die Bestimmungen der §§ 7 Abs 3 und 13 Abs 3 des Vertrages Bedacht genommen und nur für diese Fälle die Einsetzung, Zusammensetzung und das Verfahren vor dem zu bestellenden Schiedsgericht geregelt. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus den im § 2 Abs 5 verwendeten Worten endgültig, inappellabel und Entscheidung abgeleitet werden. Darunter kann nur verstanden werden, daß eine weitere außergerichtliche überprüfungsmöglichkeit nicht besteht, vielmehr die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Subsumtion der so gefundenen Tatsachen unter die Bestimmungen des § 2 Abs 5 allein einem auf die im Vertrag vorgesehene Art ausgewählten sachverständigen Apotheker zustehen sollte, die Richtigkeit seiner gutächtlichen öußerung demnach nicht durch weitere zu bestellende Schiedsgutachter überprüft werden kann. Im Zweifel wird aber nicht angenommen werden können, daß durch eine derartige Vertragsbestimmung ein weitergehender Rechtsschutzverzicht als bei einem echten Schiedsvertrag vereinbart werden sollte. Dies läßt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Es kann daher der Schluß gezogen werden, daß nur in den Fällen der §§ 7 Abs 3 und 13 Abs 3 anstelle eines staatlichen Gerichtes ein Schiedsgericht entscheiden sollte, während im Fall des § 2 Abs 5 ein zwar objektiv und sachkundiger Schiedsmann bestellt werden sollte, dessen Entscheidung aber, anders als bei Vorliegen eines Schiedsspruches, als rechtsgestaltende vertragsergänzende Maßnahme grundsätzlich einer überprüfung durch das staatliche Gericht unterworfen sein sollte. Der vom Berufungsgericht als obiter dictum zum nicht den Gegenstand dieses Verfahrensteiles bildenden Eventualbegehren geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht kommt daher Bindungswirkung nicht zu (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2169). Der Revision ist der Erfolg zu versagen.andererseits ausdrücklich zwischen Schiedsmännern und Schiedsgerichten. Es wurde auch in einem am selben Tag abgeschlossenen Schiedsvertrag ausdrücklich nur auf die Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 3 und 13 Absatz 3, des Vertrages Bedacht genommen und nur für diese Fälle die Einsetzung, Zusammensetzung und das Verfahren vor dem zu bestellenden Schiedsgericht geregelt. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus den im Paragraph 2, Absatz 5, verwendeten Worten endgültig, inappellabel und Entscheidung abgeleitet werden. Darunter kann nur verstanden werden, daß eine weitere außergerichtliche überprüfungsmöglichkeit nicht besteht, vielmehr die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Subsumtion der so gefundenen Tatsachen unter die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, allein einem auf die im Vertrag vorgesehene Art ausgewählten sachverständigen Apotheker zustehen sollte, die Richtigkeit seiner gutächtlichen öußerung demnach nicht durch weitere zu bestellende Schiedsgutachter überprüft werden kann. Im Zweifel wird aber nicht angenommen werden können, daß durch eine derartige Vertragsbestimmung ein weitergehender Rechtsschutzverzicht als bei einem echten Schiedsvertrag vereinbart werden sollte. Dies läßt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Es kann daher der Schluß gezogen werden, daß nur in den Fällen der Paragraphen 7, Absatz 3 und 13 Absatz 3, anstelle eines staatlichen Gerichtes ein Schiedsgericht entscheiden sollte, während im Fall des Paragraph 2, Absatz 5, ein zwar objektiv und sachkundiger Schiedsmann bestellt werden sollte, dessen Entscheidung aber, anders als bei Vorliegen eines Schiedsspruches, als rechtsgestaltende vertragsergänzende Maßnahme grundsätzlich einer überprüfung durch das staatliche Gericht unterworfen sein sollte. Der vom Berufungsgericht als obiter dictum zum nicht den Gegenstand dieses Verfahrensteiles bildenden Eventualbegehren geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht kommt daher Bindungswirkung nicht zu vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2169). Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50, 392 Absatz 2, ZPO.