Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zu, daß das Berufungsgericht ohne Anordnung einer Verfahrensergänzung ergänzende Feststellungen über Inhalt der Akten des UVS und des Verwaltungsgerichtshofs getroffen hat. Eine solche Vorgangsweise bewirkt zwar grundsätzlich einen Mangel des Berufungsverfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 488 mwN und Rz 1 zu § 498), dieser Es trifft zu, daß das Berufungsgericht ohne Anordnung einer Verfahrensergänzung ergänzende Feststellungen über Inhalt der Akten des UVS und des Verwaltungsgerichtshofs getroffen hat. Eine solche Vorgangsweise bewirkt zwar grundsätzlich einen Mangel des Berufungsverfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 488, mwN und Rz 1 zu Paragraph 498,), dieser Mangel ist aber hier nicht relevant, hat doch der Kläger gar nicht behauptet, es sei der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden. Er meint nur, der UVS hätte andere Tatsachen feststellen müssen.
Das Gericht zweiter Instanz stützt seine Entscheidung rechtsirrig auf § 2 Abs 2 AHG. Den durch den Schußwaffengebrauch - im Zuge der Abgabe des Das Gericht zweiter Instanz stützt seine Entscheidung rechtsirrig auf Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Den durch den Schußwaffengebrauch - im Zuge der Abgabe des dritten Schusses - eingetretenen Schaden (die Verletzung des Klägers) hätte der Kläger durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der er die Unzulässigkeit des Waffengebrauchs geltend gemacht hätte, nicht abwenden können, weil der Schaden unmittelbar entstanden ist (Schragel, AHGý Rz 280 und 175; 1 Ob 145/97y; JBl 1992, 249). Im übrigen hat der Kläger die Rechtswidrigkeit des Waffengebrauchs bei Abgabe des dritten Schusses auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht; dieser hat jedoch die Ablehnung der Sachentscheidung durch den UVS - weil keine faktische Amtshandlung vorgelegen sei - bestätigt.
Der UVS hat die Beschwerde des Klägers in bezug auf die Abgabe des dritten Schusses zurückgewiesen, weil der Schuß unabsichtlich und damit nicht in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgegeben worden sei; demnach liege kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, der aber nur das Vorliegen einer faktischen Amtshandlung prüfte und dies verneinte. Über die Rechtmäßigkeit der Abgabe des dritten Schusses liegt keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor, an die das Amtshaftungsgericht gemäß § 2 Abs 3 bzw § 11 Abs 1 AHG gebunden wäre (vgl RZ 1996/51; SZ 67/55; Schragel aaO Rz 270). Eine Unterbrechung im Sinne des § 11 Abs 1 AHG war nicht auszusprechen, weil die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw eines "unabsichtlichen Schußwaffengebrauchs" von dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch angerufenen Gericht selbst zu beurteilen ist (SZ 59/113; vgl SZ 68/155; Schragel aaO 280). Die Vorinstanzen werden daher zu prüfen haben, ob der (lebensgefährdende) Waffengebrauch bei Abgabe des dritten Schusses - allein dieser Sachverhalt ist noch Gegenstand des Verfahrens - zulässig war, zumal nicht ernstlich bezweifelt werden kann, daß der Polizeibeamte die Schußwaffe "gebrauchte", als sich der Schuß - allenfalls "unabsichtlich", wozu allerdings Der UVS hat die Beschwerde des Klägers in bezug auf die Abgabe des dritten Schusses zurückgewiesen, weil der Schuß unabsichtlich und damit nicht in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgegeben worden sei; demnach liege kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vor. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, der aber nur das Vorliegen einer faktischen Amtshandlung prüfte und dies verneinte. Über die Rechtmäßigkeit der Abgabe des dritten Schusses liegt keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor, an die das Amtshaftungsgericht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, bzw Paragraph 11, Absatz eins, AHG gebunden wäre vergleiche RZ 1996/51; SZ 67/55; Schragel aaO Rz 270). Eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AHG war nicht auszusprechen, weil die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw eines "unabsichtlichen Schußwaffengebrauchs" von dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch angerufenen Gericht selbst zu beurteilen ist (SZ 59/113; vergleiche SZ 68/155; Schragel aaO 280). Die Vorinstanzen werden daher zu prüfen haben, ob der (lebensgefährdende) Waffengebrauch bei Abgabe des dritten Schusses - allein dieser Sachverhalt ist noch Gegenstand des Verfahrens - zulässig war, zumal nicht ernstlich bezweifelt werden kann, daß der Polizeibeamte die Schußwaffe "gebrauchte", als sich der Schuß - allenfalls "unabsichtlich", wozu allerdings eigenständige Feststellungen zu treffen sein werden - löste (SZ 68/155; vgl SZ 59/113). Dabei wird auf das Vorbringen des Klägers, der dritte Schuß sei gezielt abgegeben worden und eine durch den Sturz hervorgerufene Schußabgabe sei aufgrund der technischen Beschaffenheit der Waffe gar nicht möglich gewesen, einzugehen und es werden die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen sein. Feststellungen zu treffen sein werden - löste (SZ 68/155; vergleiche SZ 59/113). Dabei wird auf das Vorbringen des Klägers, der dritte Schuß sei gezielt abgegeben worden und eine durch den Sturz hervorgerufene Schußabgabe sei aufgrund der technischen Beschaffenheit der Waffe gar nicht möglich gewesen, einzugehen und es werden die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen sein.
Auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 2 und 3 AHG ist gar nicht erst weiter einzugehen, weil diese Bestimmungen - wie schon ausgeführt - für die Abgabe des dritten Schusses keine Anwendung finden.Auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von Paragraph 2, Absatz 2 und 3 AHG ist gar nicht erst weiter einzugehen, weil diese Bestimmungen - wie schon ausgeführt - für die Abgabe des dritten Schusses keine Anwendung finden.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; das Erstgericht hat das Verfahren im aufgezeigten Umfang zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Höchstgerichts. Der Kläger hat seinen Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung nicht begründet, und der Oberste Gerichtshof kann keinerlei Gründe erkennen, die Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnten. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist daher abzuweisen (JBl 1994, 185; 10 ObS 138/94; 10 ObS 252/94; 6 Ob 683/87; RZ 1977/15).