Der Rekurs der beklagten Partei und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten ist, was das Leistungsbegehren betrifft - allerdings nicht in ihrem Sinn - teilweise berechtigt. Dem Urteil des Erstgerichtes läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob es davon ausging, Ursache der Schäden am Haus der Klägerinnen seien Aushubarbeiten auf dem Grund der Klägerinnen oder auf dem östlich des Grundstückes der Klägerinnen gelegenen Grundstück gewesen. Einerseits stellte es fest, die Schäden zeigten sich erstmals, als die Aushubarbeiten den Bereich des Schachtes C 8 erreicht hatten, welcher Schacht auf dem Grundstück der Klägerinnen liegen dürfte. Andererseits verneint es in seiner rechtlichen Beurteilung die Haftung nach § 1313 a ABGB, weil die Schäden vornehmlich zu einem Zeitpunkt aufgetreten seien, als die Bauarbeiten noch östlich der Liegenschaft der Klägerinnen stattgefunden hätten. In beiden Fällen ist aber die Haftung der beklagten Partei zu bejahen.Der Rekurs der beklagten Partei und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten ist, was das Leistungsbegehren betrifft - allerdings nicht in ihrem Sinn - teilweise berechtigt. Dem Urteil des Erstgerichtes läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob es davon ausging, Ursache der Schäden am Haus der Klägerinnen seien Aushubarbeiten auf dem Grund der Klägerinnen oder auf dem östlich des Grundstückes der Klägerinnen gelegenen Grundstück gewesen. Einerseits stellte es fest, die Schäden zeigten sich erstmals, als die Aushubarbeiten den Bereich des Schachtes C 8 erreicht hatten, welcher Schacht auf dem Grundstück der Klägerinnen liegen dürfte. Andererseits verneint es in seiner rechtlichen Beurteilung die Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB, weil die Schäden vornehmlich zu einem Zeitpunkt aufgetreten seien, als die Bauarbeiten noch östlich der Liegenschaft der Klägerinnen stattgefunden hätten. In beiden Fällen ist aber die Haftung der beklagten Partei zu bejahen.
Zwischen den Streitteilen bestand eine vertragliche Vereinbarung, daß - in Abänderung der ursprünglichen Planung - der Sammelkanal von der beklagten Partei auf dem Grundstück der Klägerinnen verlegt werden durfte, die beklagte Partei aber dafür den Hausanschluß herzustellen hatte. Leistung im Sinn des § 1313 a ABGB ist nicht nur die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung. Unter Leistung wird auch die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten, die sich aus dem jeweiligen konkreten Pflichtenkreis eines Vertragspartners nach Art und Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben, verstanden. Zu den sich aus der Übung des redlichen Verkehrs ergebenden Nebenpflichten zählen insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Vertragspartners. Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme bei jedem Verhalten verlangt, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht (SZ 54/179; SZ 52/15 ua). Verpflichteten sich die Klägerinnen gegenüber der beklagten Partei, die Errichtung eines Sammelkanals auf ihrem Grundstück zu dulden, gewährten sie der beklagten Partei ein Recht, das im allgemeinen Gegenstand eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages bildet (vgl. MietSlg 34.052). Die beklagte Partei hatte sich den Klägerinnen gegenüber derart zu verhalten, daß deren Rechtsgüter nicht verletzt werden. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (JBl 1986,789; SZ 55/123 mwN). Übte die beklagte Partei ihr Recht, den Kanal auf dem Grundstück der Klägerinnen zu errichten, durch die Firma Erhard M*** aus, besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung ihrer Interessen und dem der Klägerin geschuldeten Verhalten, sodaß sie für das Verschulden der Firma M*** als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313 a ABGB haftet (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1313 a; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 337). Die Haftung nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gehilfe aufgrund seiner sachlichen Kenntnis selbständig arbeitet und der Schuldner tatsächlich nicht in der Lage ist, ihm nähere Anweisungen zu geben. Entscheidend ist nur, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu erteilen (vgl. JBl 1986, 789; Koziol aaO 341). Dies war aufgrund des zwischen der beklagten Partei und der Firma M*** bestehenden Vertragsverhältnisses der Fall, sodaß es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes weiterer Feststellungen nicht bedarf. Die Haftung der beklagten Partei wäre aber auch dann zu bejahen, wenn Schadensursache nicht die Herstellung des Aushubes auf dem Grund der Klägerinnen, sondern auf einem östlich davon gelegenen Nachbargrundstück gewesen wäre. Auf eine Haftung der beklagten Partei aus dem Nachbarrecht, die nur in Betracht kommt, wenn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den Streitteilen nicht bestehen (SZ 56/94), beriefen sich die Klägerinnen entgegen den Rekursausführungen ausdrücklich aufgrund des von ihnen dargelegten Sachverhaltes. EineZwischen den Streitteilen bestand eine vertragliche Vereinbarung, daß - in Abänderung der ursprünglichen Planung - der Sammelkanal von der beklagten Partei auf dem Grundstück der Klägerinnen verlegt werden durfte, die beklagte Partei aber dafür den Hausanschluß herzustellen hatte. Leistung im Sinn des Paragraph 1313, a ABGB ist nicht nur die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung. Unter Leistung wird auch die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten, die sich aus dem jeweiligen konkreten Pflichtenkreis eines Vertragspartners nach Art und Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben, verstanden. Zu den sich aus der Übung des redlichen Verkehrs ergebenden Nebenpflichten zählen insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Vertragspartners. Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme bei jedem Verhalten verlangt, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht (SZ 54/179; SZ 52/15 ua). Verpflichteten sich die Klägerinnen gegenüber der beklagten Partei, die Errichtung eines Sammelkanals auf ihrem Grundstück zu dulden, gewährten sie der beklagten Partei ein Recht, das im allgemeinen Gegenstand eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages bildet vergleiche MietSlg 34.052). Die beklagte Partei hatte sich den Klägerinnen gegenüber derart zu verhalten, daß deren Rechtsgüter nicht verletzt werden. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (JBl 1986,789; SZ 55/123 mwN). Übte die beklagte Partei ihr Recht, den Kanal auf dem Grundstück der Klägerinnen zu errichten, durch die Firma Erhard M*** aus, besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung ihrer Interessen und dem der Klägerin geschuldeten Verhalten, sodaß sie für das Verschulden der Firma M*** als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313, a ABGB haftet (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1313, a; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch II 337). Die Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gehilfe aufgrund seiner sachlichen Kenntnis selbständig arbeitet und der Schuldner tatsächlich nicht in der Lage ist, ihm nähere Anweisungen zu geben. Entscheidend ist nur, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu erteilen vergleiche JBl 1986, 789; Koziol aaO 341). Dies war aufgrund des zwischen der beklagten Partei und der Firma M*** bestehenden Vertragsverhältnisses der Fall, sodaß es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes weiterer Feststellungen nicht bedarf. Die Haftung der beklagten Partei wäre aber auch dann zu bejahen, wenn Schadensursache nicht die Herstellung des Aushubes auf dem Grund der Klägerinnen, sondern auf einem östlich davon gelegenen Nachbargrundstück gewesen wäre. Auf eine Haftung der beklagten Partei aus dem Nachbarrecht, die nur in Betracht kommt, wenn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den Streitteilen nicht bestehen (SZ 56/94), beriefen sich die Klägerinnen entgegen den Rekursausführungen ausdrücklich aufgrund des von ihnen dargelegten Sachverhaltes. Eine
solche - verschuldensunabhängige - Gefährdungshaftung der beklagten Parteien wäre auch zu bejahen.
Nach § 364 b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert. Der Abwehranspruch richtet sich dabei nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstückes, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft (SZ 53/11 mwN; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 364; Koziol aaO 320), so insbesondere gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen läßt (SZ 47/140). Wohl gewährt § 364 b ABGB in erster Linie einen Unterlassungsanspruch. Ein sich aus der Gefährdung ergebender verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch besteht aber dann, wenn dem Bauführer eine Baubewilligung erteilt wurde. In diesem Fall hält die Baubehörde die Durchführung des Tiefbaues technisch für ausreichend; die Bauführung hat damit einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit, daß der Nachbar seinen Anspruch, die Vertiefung zu unterlassen, in aller Regel nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könnte. Wird erst während des Baues die Gefährlichkeit der Vertiefung erkennbar, dann wäre dem Nachbarn mit der Wiederaufschüttung der Vertiefung allein im Regelfall nicht mehr geholfen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die auch bloß baubehördliche Bewilligung die gleiche tatsächliche Wirkung hat, die im § 364 a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird: Der Grundnachbar hat die scheinbar gefahrlose Vertiefung hinzunehmen, bis sich die allenfalls doch unvermeidbare Schädigung zeigt (MietSlg 36.021; SZ 51/47; SZ 48/61; Koziol aaO 317; Spielbüchler aaO Rdz 6 zu § 364 b). Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen nach § 57 Abs 1 lit g der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Kanalanlagen. Es wurde zwar keine Feststellung getroffen, ob die beklagte Partei den Kanalbau aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung durchführte. Sollte sie aber die Einholung der Baugenehmigung unterlassen haben, haftete sie aufgrund eigenen Verschuldens. Die Bestimmungen der §§ 57 ff Steiermärkische Bauordnung 1968 sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB (SZ 24/5; 1 Ob 25/86; Koziol aaO 107; Reischauer aaO Rdz 4 zu § 1311; vgl. SZ 34/39). Den Schädiger trifft bei Übertretung des Schutzgesetzes die Beweislast, daß er das Schutzgesetz nicht unverschuldet übertreten hat (SZ 57/16 mwN). Einen solchen Beweis trat die beklagte Partei nicht an. Da die Haftung dem Grunde nach zu bejahen ist und die Höhe des Schadens feststeht, ist das restliche Leistungsbegehren im Sinne der Stattgebung spruchreif. In diesem Umfang ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als Teilurteil abzuändern.Nach Paragraph 364, b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert. Der Abwehranspruch richtet sich dabei nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstückes, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft (SZ 53/11 mwN; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 364 ;, Koziol aaO 320), so insbesondere gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen läßt (SZ 47/140). Wohl gewährt Paragraph 364, b ABGB in erster Linie einen Unterlassungsanspruch. Ein sich aus der Gefährdung ergebender verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch besteht aber dann, wenn dem Bauführer eine Baubewilligung erteilt wurde. In diesem Fall hält die Baubehörde die Durchführung des Tiefbaues technisch für ausreichend; die Bauführung hat damit einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit, daß der Nachbar seinen Anspruch, die Vertiefung zu unterlassen, in aller Regel nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könnte. Wird erst während des Baues die Gefährlichkeit der Vertiefung erkennbar, dann wäre dem Nachbarn mit der Wiederaufschüttung der Vertiefung allein im Regelfall nicht mehr geholfen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die auch bloß baubehördliche Bewilligung die gleiche tatsächliche Wirkung hat, die im Paragraph 364, a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird: Der Grundnachbar hat die scheinbar gefahrlose Vertiefung hinzunehmen, bis sich die allenfalls doch unvermeidbare Schädigung zeigt (MietSlg 36.021; SZ 51/47; SZ 48/61; Koziol aaO 317; Spielbüchler aaO Rdz 6 zu Paragraph 364, b). Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera g, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Kanalanlagen. Es wurde zwar keine Feststellung getroffen, ob die beklagte Partei den Kanalbau aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung durchführte. Sollte sie aber die Einholung der Baugenehmigung unterlassen haben, haftete sie aufgrund eigenen Verschuldens. Die Bestimmungen der Paragraphen 57, ff Steiermärkische Bauordnung 1968 sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (SZ 24/5; 1 Ob 25/86; Koziol aaO 107; Reischauer aaO Rdz 4 zu Paragraph 1311 ;, vergleiche SZ 34/39). Den Schädiger trifft bei Übertretung des Schutzgesetzes die Beweislast, daß er das Schutzgesetz nicht unverschuldet übertreten hat (SZ 57/16 mwN). Einen solchen Beweis trat die beklagte Partei nicht an. Da die Haftung dem Grunde nach zu bejahen ist und die Höhe des Schadens feststeht, ist das restliche Leistungsbegehren im Sinne der Stattgebung spruchreif. In diesem Umfang ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als Teilurteil abzuändern.
Zum Feststellungsbegehren unterließ das Erstgericht, von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend, die Prüfung, ob das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Darauf wird sich das fortgesetzte Verfahren zu beschränken haben.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO. Die Rekursbeantwortung der Klägerinnen ist insoweit verspätet, als sie sich gegen den Rekurs der beklagten Partei richtete. In diesem Umfang ist sie zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 392, Absatz 2,, 52 Absatz 2, ZPO. Die Rekursbeantwortung der Klägerinnen ist insoweit verspätet, als sie sich gegen den Rekurs der beklagten Partei richtete. In diesem Umfang ist sie zurückzuweisen.