Die klagende Partei hält der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz entgegen, der ihr durch die Anbringung der sechs Felsspione erwachsene Vermögensschaden sei deshalb nicht verjährt, weil er ihr erst mit der Bereinigung der Differenzen mit der Firma I***** im November 1972 entstanden sei und der Bescheid des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde vom 12.8.1971 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vollen Umfang angefochten worden sei, die klagende Partei aber jedenfalls bis zur Zustellung des vorher genannten Erkenntnisses nicht gewußt habe, daß Teilaussprüche dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien; die zweitbeklagte Partei habe ihr deshalb für den gesamten Schaden einzustehen, weil sie vom Beginn an ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt habe. Die erstbeklagte Partei steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß die Jahresfrist im § 6 Abs 1 AHG vom Bescheid der ***** Landesregierung vom 29.1.1973 an zu berechnen und deshalb der gesamte Amtshaftungsanspruch verjährt sei. Im übrigen sei ihr zugute zu halten, daß die klagende Partei zur Vornahme der ihr mittels Bescheides aufgetragenen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Ingerenzprinzip und den Verkehrssicherungspflichten, aus dem Nachbarrecht und in Analogie zum Berggesetz 1975 ohnedies verpflichtet gewesen wäre. Schließlich falle den Organen der erstbeklagten Partei kein Verschulden zur Last, weil sie unter Entscheidungsdruck gestanden seien.Die klagende Partei hält der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz entgegen, der ihr durch die Anbringung der sechs Felsspione erwachsene Vermögensschaden sei deshalb nicht verjährt, weil er ihr erst mit der Bereinigung der Differenzen mit der Firma I***** im November 1972 entstanden sei und der Bescheid des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde vom 12.8.1971 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vollen Umfang angefochten worden sei, die klagende Partei aber jedenfalls bis zur Zustellung des vorher genannten Erkenntnisses nicht gewußt habe, daß Teilaussprüche dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien; die zweitbeklagte Partei habe ihr deshalb für den gesamten Schaden einzustehen, weil sie vom Beginn an ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt habe. Die erstbeklagte Partei steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß die Jahresfrist im Paragraph 6, Absatz eins, AHG vom Bescheid der ***** Landesregierung vom 29.1.1973 an zu berechnen und deshalb der gesamte Amtshaftungsanspruch verjährt sei. Im übrigen sei ihr zugute zu halten, daß die klagende Partei zur Vornahme der ihr mittels Bescheides aufgetragenen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Ingerenzprinzip und den Verkehrssicherungspflichten, aus dem Nachbarrecht und in Analogie zum Berggesetz 1975 ohnedies verpflichtet gewesen wäre. Schließlich falle den Organen der erstbeklagten Partei kein Verschulden zur Last, weil sie unter Entscheidungsdruck gestanden seien.
Da beide Rechtsmittel unter anderem die Verjährungsfrage anschneiden, können sie in diesem Umfang gemeinsam behandelt werden.
Vorauszuschicken ist, daß die klagende Partei den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.8.1971 nicht nur im Umfang der ihr schon mit Bescheid vom 26.5.1971 ("einstweilige Verfügung") aufgetragene Anbringung von sechs Felsspionen nicht angefochten, sondern auch soweit unbekämpft gelassen hat, als ihr "noch die Anbringung eines siebenten elektrischen Felsspiones" aufgetragen wurde. Wohl richtet die klagende Partei ihre am 27.1.1972 überreichte Berufung ihrer Anfechtungserklärung zufolge gegen den Bescheid vom 12.8.1971, soweit ihr "außer der Anbringung von sechs Felsspionen noch die Anbringung eines siebenten elektrischen Felsspiones und die Erhaltung der Spione bis auf weiteres in funktionstauglichem Zustand aufgetragen worden" sind, mit dem Berufungsantrag begehrte die klagende Partei jedoch lediglich die Abänderung des bekämpften Bescheides dahin, daß die Worte "..... und diese bis auf weiteres in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten" sowie die Punkte 2, 3, 5. zweiter Satz, 6.
8. und 9. ersatzlos gestrichen werden. War von der Anfechtungserklärung deren Wortlaut zufolge ("außer....noch") auch noch die Anordnung der Anbringung eines siebenten elektrischen Felsspions mitumfaßt, so beschränkte sich der Rechtsmittelantrag ganz eindeutig auf die Ausschaltung der weiteren Verfügung, die Felsspione in funktionsfähigem Zustand zu erhalten (sowie der darauf Bezug habenden zusätzlichen Auflagen im Bescheid). Es ist ein im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz, daß eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist;
maßgeblich ist allein der Rechtsmittelantrag als das primäre, die Teilrechtskraft absteckende Rechtsmittelerfordernis (JUS 5, 13;
JBl 1957, 534 uva; Fasching Komm IV 59). Gleiches muß auch für das verwaltungsbehördliche Rechtsmittelverfahren gelten, zumal § 63 Abs 3 AVG überhaupt nur einen begründeten Berufungsantrag verlangt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat infolge seiner Beschwerde der klagenden Partei mit Erkenntnis vom 25.2.1975 nur über die vom Berufungsantrag erfaßten (und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden) Teile des Bescheides vom 12.8.1971 abgesprochen. Da die klagende Partei die Anordnung des Bürgermeisters, insgesamt sieben elektrische Felsspione anzubringen, unangefochten ließ, ist dieser Teil des Bescheides vom 12.8.1971 mit Ablauf der Berufungsfrist (27.1.1972) in Rechtskraft erwachsen.JBl 1957, 534 uva; Fasching Komm römisch IV 59). Gleiches muß auch für das verwaltungsbehördliche Rechtsmittelverfahren gelten, zumal Paragraph 63, Absatz 3, AVG überhaupt nur einen begründeten Berufungsantrag verlangt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat infolge seiner Beschwerde der klagenden Partei mit Erkenntnis vom 25.2.1975 nur über die vom Berufungsantrag erfaßten (und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden) Teile des Bescheides vom 12.8.1971 abgesprochen. Da die klagende Partei die Anordnung des Bürgermeisters, insgesamt sieben elektrische Felsspione anzubringen, unangefochten ließ, ist dieser Teil des Bescheides vom 12.8.1971 mit Ablauf der Berufungsfrist (27.1.1972) in Rechtskraft erwachsen.
Allein deshalb wären die auf die aufgetragene Anbringung von sieben elektrischen Felsspionen auf Kosten der klagenden Partei gestützten Amtshaftungsansprüche jedoch noch nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch besteht zwar gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können, doch kam der Vorstellung gegen den Bescheid vom 26.5.1971 schon nach § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu; der Berufung gegen den Bescheid vom 12.8.1971 hat der Bürgermeister die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt (§ 64 Abs 2 AVG). Nach Lehre und Rechtsprechung (Schragel aaO Rz 187 mwN) ist, da das Rechtsmittel zur Schadensabwendung geeignet sein muß, die Anfechtung sofort vollstreckbarer Entscheidungen nur soweit Voraussetzung für den Amtshaftungsanspruch, als der Schaden damit noch gemindert werden kann. Die aus der Anbringung der Felsspione erwachsenen Kosten hätte die klagende Partei deshalb durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht abwenden können, aber auch für deren Überwachung mußte sie jedenfalls bis zur Aufhebung des Bescheides vom 12.8.1971 Sorge tragen, wollte sie der sonst drohenden Ersatzvornahme (die ihr übrigens für den Fall der Weigerung, die wegen Blitzschlags ausgefallene Anlage wieder in Betrieb setzen zu lassen, von der Bezirksverwaltungsbehörde am 12.5.1972 auch tatsächlich angedroht wurde) vermeiden. Auch wenn die unterbliebene Anfechtung von Teilen des Bescheides vom 12.8.1971 als Verstoß gegen die besondere amtshaftungsrechtliche Rettungspflicht - wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte - dem Ersatzanspruch nicht entgegensteht, so ist diese Unterlassung doch für die von den beklagten Parteien eingewendete Verjährung von Bedeutung:Allein deshalb wären die auf die aufgetragene Anbringung von sieben elektrischen Felsspionen auf Kosten der klagenden Partei gestützten Amtshaftungsansprüche jedoch noch nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch besteht zwar gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können, doch kam der Vorstellung gegen den Bescheid vom 26.5.1971 schon nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung zu; der Berufung gegen den Bescheid vom 12.8.1971 hat der Bürgermeister die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt (Paragraph 64, Absatz 2, AVG). Nach Lehre und Rechtsprechung (Schragel aaO Rz 187 mwN) ist, da das Rechtsmittel zur Schadensabwendung geeignet sein muß, die Anfechtung sofort vollstreckbarer Entscheidungen nur soweit Voraussetzung für den Amtshaftungsanspruch, als der Schaden damit noch gemindert werden kann. Die aus der Anbringung der Felsspione erwachsenen Kosten hätte die klagende Partei deshalb durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht abwenden können, aber auch für deren Überwachung mußte sie jedenfalls bis zur Aufhebung des Bescheides vom 12.8.1971 Sorge tragen, wollte sie der sonst drohenden Ersatzvornahme (die ihr übrigens für den Fall der Weigerung, die wegen Blitzschlags ausgefallene Anlage wieder in Betrieb setzen zu lassen, von der Bezirksverwaltungsbehörde am 12.5.1972 auch tatsächlich angedroht wurde) vermeiden. Auch wenn die unterbliebene Anfechtung von Teilen des Bescheides vom 12.8.1971 als Verstoß gegen die besondere amtshaftungsrechtliche Rettungspflicht - wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte - dem Ersatzanspruch nicht entgegensteht, so ist diese Unterlassung doch für die von den beklagten Parteien eingewendete Verjährung von Bedeutung:
Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Amtshaftungsansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Soweit die klagende Partei den Bescheid vom 12.8.1971 in Teilrechtskraft erwachsen ließ, kann ihr die in dieser Bestimmung vorgesehene Ablaufhemmung deshalb nicht zugute kommen, weil die Jahresfrist in diesem Umfang am 27.1.1972, mit welchem Tag die Frist für die Berufung gegen diesen Bescheid abgelaufen war, in Gang gesetzt worden war, die Klage aber erst am 7.10.1975 überreicht wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dagegen nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt; mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen (Schragel aaO Rz 222).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Amtshaftungsansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Soweit die klagende Partei den Bescheid vom 12.8.1971 in Teilrechtskraft erwachsen ließ, kann ihr die in dieser Bestimmung vorgesehene Ablaufhemmung deshalb nicht zugute kommen, weil die Jahresfrist in diesem Umfang am 27.1.1972, mit welchem Tag die Frist für die Berufung gegen diesen Bescheid abgelaufen war, in Gang gesetzt worden war, die Klage aber erst am 7.10.1975 überreicht wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dagegen nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt; mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen (Schragel aaO Rz 222).
Der (Vermögens-)Schaden, der der klagenden Partei aus der Anbringung der sieben elektrischen Felsspione erwachsen ist, rührt aus dem in Befolgung der sofort vollstreckbaren Bescheide vom 26.5.1971 und 12.8.1971 mit der Firma I***** geschlossenen Vertrag, mit dem sie dieser den Auftrag zur Anbringung der Felsspione erteilte und der sie deshalb den vereinbarten (oder angemessenen) Werklohn schuldete. Ihr Schaden besteht somit in dem in diesem Zusammenhang gemachten Aufwand, zu dem sie - jedenfalls auch - infolge der sofort vollstreckbaren Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde genötigt war. Da die Werklohnforderung des Unternehmers schon mit Abschluß des Werkvertrages entsteht (JBl 1987, 582; SZ 58/169) und der Schaden bereits mit dem Entstehen der Verbindlichkeit und nicht erst mit deren Fälligkeit eintritt (SZ 52/146 uva; Reischauer in Rummel, ABGB § 1293 Rz 5), war der klagenden Partei der aus der Anbringung der Felsspione erwachsene Schaden im Zeitpunkt der Rechnungslegung (4.10.1972) bereits entstanden, weil die vereinbarten Werkleistungen den erstinstanzlichen Feststellungen (ON 56, S.45) zufolge von dem damit beauftragten Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Dagegen ist der Zeitpunkt, in dem die Firma I***** die Schlußrechnung legte, für die Verjährung des der klagenden Partei aus ihrer Werklohnverbindlichkeit entstandenen (Vermögens)Schaden, der der klagenden Partei aus der Anbringung der sieben elektrischen Felsspione erwachsen ist, rührt aus dem in Befolgung der sofort vollstreckbaren Bescheide vom 26.5.1971 und 12.8.1971 mit der Firma I***** geschlossenen Vertrag, mit dem sie dieser den Auftrag zur Anbringung der Felsspione erteilte und der sie deshalb den vereinbarten (oder angemessenen) Werklohn schuldete. Ihr Schaden besteht somit in dem in diesem Zusammenhang gemachten Aufwand, zu dem sie - jedenfalls auch - infolge der sofort vollstreckbaren Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde genötigt war. Da die Werklohnforderung des Unternehmers schon mit Abschluß des Werkvertrages entsteht (JBl 1987, 582; SZ 58/169) und der Schaden bereits mit dem Entstehen der Verbindlichkeit und nicht erst mit deren Fälligkeit eintritt (SZ 52/146 uva; Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1293, Rz 5), war der klagenden Partei der aus der Anbringung der Felsspione erwachsene Schaden im Zeitpunkt der Rechnungslegung (4.10.1972) bereits entstanden, weil die vereinbarten Werkleistungen den erstinstanzlichen Feststellungen (ON 56, S.45) zufolge von dem damit beauftragten Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Dagegen ist der Zeitpunkt, in dem die Firma I***** die Schlußrechnung legte, für die Verjährung des der klagenden Partei aus ihrer Werklohnverbindlichkeit entstandenen (Vermögens-)Schadens ohne Bedeutung, weil damit lediglich die Fälligkeit der - bis dahin noch nicht entrichteten - restlichen Werklohnforderung herbeigeführt wurde; noch weniger maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufklärung von Differenzen zwischen den Werkvertragspartnern, die jedenfalls nur die Fälligkeit der werkvertraglichen Verpflichtungen beeinflussen konnte.
Die klagende Partei führt weiters ins Treffen, die Vorinstanzen hätten Feststellungen darüber, wie und wann sie von jenen Umständen, die das Verhalten der erstbeklagten Partei als schuldhaft erscheinen ließen, Kenntnis erlangt habe, nicht getroffen; sie habe vor Zustellung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses auch nicht gewußt, daß sie den Bescheid vom 12.8.1971 zum Teil nicht angefochten habe. Die Verjährungsfrist beginnt in der Tat erst zu laufen, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs des beklagten Rechtsträgers schließen kann: Das entspricht herrschender Rechtsprechung zu § 1489 ABGB, nach der die Verjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt wird, wenn dem Geschädigten - neben der Kenntnis des Schadens - der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt soweit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann; der Beginn der Verjährungsfrist wird jedoch bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges nicht hinausgeschoben (SZ 56/76 ua; Schragel aaO Rz 223 mwN). Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, hat die klagende Partei von vornherein den Standpunkt vertreten, sie habe die Kosten der Sicherheitsvorkehrungen nicht zu tragen, so daß eine anderslautende Entscheidung der Verwaltungsbehörde für sie erst gar nicht in Frage komme. Von den Rechtsmittelbehörden, aber auch vom Verwaltungsgerichtshof konnte die klagende Partei keine Entscheidung darüber erwarten, ob die von ihr bekämpfte Rechtsansicht der Organe der erstbeklagten Partei vertretbar war, weil diese Behörden über die genannte Frage nicht abzusprechen hatten. Mit der Sach- und Rechtslage, die sie schließlich zur Klagsführung bewog, war die klagende Partei in gleicher Weise schon bei Erhebung der Berufung gegen den Bescheid vom 12.8.1971 konfrontiert. Gleiches gilt auch für die Frage, in welchem Umfang dieser Bescheid angefochten worden war; der Wortlaut des Rechtsmittelantrages läßt andere Schlußfolgerungen als die weiter oben angestellten Erwägungen gar nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen mußten der klagenden Partei daher zumutbarerweise (SZ 52/167 ua; Schragel aaO Rz 223) schon bei Entstehung ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen bekannt gewesen sein.Die klagende Partei führt weiters ins Treffen, die Vorinstanzen hätten Feststellungen darüber, wie und wann sie von jenen Umständen, die das Verhalten der erstbeklagten Partei als schuldhaft erscheinen ließen, Kenntnis erlangt habe, nicht getroffen; sie habe vor Zustellung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses auch nicht gewußt, daß sie den Bescheid vom 12.8.1971 zum Teil nicht angefochten habe. Die Verjährungsfrist beginnt in der Tat erst zu laufen, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs des beklagten Rechtsträgers schließen kann: Das entspricht herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 1489, ABGB, nach der die Verjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt wird, wenn dem Geschädigten - neben der Kenntnis des Schadens - der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt soweit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann; der Beginn der Verjährungsfrist wird jedoch bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges nicht hinausgeschoben (SZ 56/76 ua; Schragel aaO Rz 223 mwN). Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, hat die klagende Partei von vornherein den Standpunkt vertreten, sie habe die Kosten der Sicherheitsvorkehrungen nicht zu tragen, so daß eine anderslautende Entscheidung der Verwaltungsbehörde für sie erst gar nicht in Frage komme. Von den Rechtsmittelbehörden, aber auch vom Verwaltungsgerichtshof konnte die klagende Partei keine Entscheidung darüber erwarten, ob die von ihr bekämpfte Rechtsansicht der Organe der erstbeklagten Partei vertretbar war, weil diese Behörden über die genannte Frage nicht abzusprechen hatten. Mit der Sach- und Rechtslage, die sie schließlich zur Klagsführung bewog, war die klagende Partei in gleicher Weise schon bei Erhebung der Berufung gegen den Bescheid vom 12.8.1971 konfrontiert. Gleiches gilt auch für die Frage, in welchem Umfang dieser Bescheid angefochten worden war; der Wortlaut des Rechtsmittelantrages läßt andere Schlußfolgerungen als die weiter oben angestellten Erwägungen gar nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen mußten der klagenden Partei daher zumutbarerweise (SZ 52/167 ua; Schragel aaO Rz 223) schon bei Entstehung ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen bekannt gewesen sein.
Zu Recht hat deshalb das Gericht zweiter Instanz die Verjährung des Klagsanspruchs bejaht, soweit der Bescheid vom 12.8.1971 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs verneint, soweit die klagende Partei diesen Bescheid wirksam und letztlich auch mit Erfolg bekämpft hat. In diesem Umfang kann sie sich die im § 6 Abs 1 erster Satz AHG angeordnete Ablaufhemmung zugute halten. In Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1964/125; Schragel aaO Rz 226) wird zu Recht der Standpunkt vertreten, daß es nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung ankommt, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde. Nun hat zwar die ***** Landesregierung die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.7.1972 und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei vom 20.4.1972 im Vorstellungsverfahren unter Überbindung ihrer Rechtsansicht aufgehoben, der Bescheid vom 12.8.1971, der den von der klagenden Partei behaupteten Vermögensschaden ausgelöst hatte, wurde dagegen nicht beseitigt. Die Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei hätte vielmehr neuerlich über die Berufung der klagenden Partei gegen diesen Bescheid entscheiden müssen. Da sie aber ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkam, hat erst der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.2.1975 infolge Säumnisbeschwerde der klagenden Partei den Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung deren Berufung im angefochtenen Umfang aufgehoben und über die bekämpfte Entscheidung damit endgültig abgesprochen. Daß auch er an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zweiter Instanz gebunden war, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die vollstreckbare Verpflichtung der klagenden Partei erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt wurde. Die am 7.10.1975 überreichte Klage war somit noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht worden, soweit sich das Amtshaftungsbegehren nicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides vom 12.8.1971 bezieht.Zu Recht hat deshalb das Gericht zweiter Instanz die Verjährung des Klagsanspruchs bejaht, soweit der Bescheid vom 12.8.1971 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs verneint, soweit die klagende Partei diesen Bescheid wirksam und letztlich auch mit Erfolg bekämpft hat. In diesem Umfang kann sie sich die im Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG angeordnete Ablaufhemmung zugute halten. In Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1964/125; Schragel aaO Rz 226) wird zu Recht der Standpunkt vertreten, daß es nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung ankommt, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde. Nun hat zwar die ***** Landesregierung die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.7.1972 und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei vom 20.4.1972 im Vorstellungsverfahren unter Überbindung ihrer Rechtsansicht aufgehoben, der Bescheid vom 12.8.1971, der den von der klagenden Partei behaupteten Vermögensschaden ausgelöst hatte, wurde dagegen nicht beseitigt. Die Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei hätte vielmehr neuerlich über die Berufung der klagenden Partei gegen diesen Bescheid entscheiden müssen. Da sie aber ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkam, hat erst der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.2.1975 infolge Säumnisbeschwerde der klagenden Partei den Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung deren Berufung im angefochtenen Umfang aufgehoben und über die bekämpfte Entscheidung damit endgültig abgesprochen. Daß auch er an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zweiter Instanz gebunden war, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die vollstreckbare Verpflichtung der klagenden Partei erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt wurde. Die am 7.10.1975 überreichte Klage war somit noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht worden, soweit sich das Amtshaftungsbegehren nicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides vom 12.8.1971 bezieht.
Im übrigen ist auf die Rechtsmittel gesondert einzugehen.
A) Zum Rekurs der klagenden Partei:
Nach wie vor beharrt diese auf ihrem Standpunkt, die zweitbeklagte Partei habe zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Gemeinde für den gesamten Schaden einzustehen, weil sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt habe; die zweitbeklagte Partei hätte eine "begleitende" Kontrolle der von den Organen der erstbeklagten Gemeinde ergriffenen Maßnahmen schon unmittelbar nach dem Felssturz aufnehmen müssen: Die klagende Partei zeigt aber zulässige Vorkehrungen der Aufsichtsbehörde, durch die der Schaden von Beginn an hätte vermieden werden können, gar nicht auf. sie trägt auch nicht dem Umstand Rechnung, daß der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde die schadensstiftenden Bescheide schon kurz nach dem Felssturz erlassen hat und unter Bedachtnahme auf seinen Rechtsstandpunkt wohl auch unverzüglich erlassen mußte. Art. 119 a B-VG sieht als Mittel der Gemeindeaufsicht das Informations- und Inspektionsrecht der Aufsichtsbehörde, die Gebarungskontrolle sowie die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Verordnungen und Bescheiden, die Auflösung des Gemeinderates, die Ersatzvornahme und den Genehmigungsvorbehalt vor. Von diesen Behelfen kam, da die Aufsichtsbehörde die Erlassung der Bescheide nicht hätte verhindern können, lediglich die Rechtmäßigkeitskontrolle als Korrektiv in Betracht. Da die Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde, durch die die klagende Partei genötigt war, die ihr auferlegten Sicherheitsvorkehrungen in Auftrag zu geben, sofort vollstreckbar waren, hätten die Aufsichtsbehörden im Vorstellungsverfahren lediglich jenen Vermögensschaden von der klagenden Partei abwenden können, der in dem Zeitpunkt, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde über deren Vorstellung entschied, noch nicht eingetreten und der überdies Folgewirkung der von der klagenden Partei angefochtenen Teile des Bescheides vom 12.8.1971 war. Für diesen Vermögensfolgeschaden war das Verhalten sowohl der Organe der erstbeklagten Gemeinde wie auch der Aufsichtsbehörde erster Instanz ursächlich, wäre doch dieser Schaden nicht eingetreten, wenn auch nur die Organe eines der beiden beklagten Rechtsträger rechtmäßig gehandelt hätten. Für diesen Schaden hätten die beklagten Parteien mangels Bestimmbarkeit der Verursachungsanteile (§ 1302 ABGB) zur ungeteilten Hand einzustehen (Schragel aaO Rz 54 und 56; Vrba-Zechner, AHR, 32), sofern nicht - wie noch zu erörtern sein wird - die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens berechtigt sein sollte.Nach wie vor beharrt diese auf ihrem Standpunkt, die zweitbeklagte Partei habe zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Gemeinde für den gesamten Schaden einzustehen, weil sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt habe; die zweitbeklagte Partei hätte eine "begleitende" Kontrolle der von den Organen der erstbeklagten Gemeinde ergriffenen Maßnahmen schon unmittelbar nach dem Felssturz aufnehmen müssen: Die klagende Partei zeigt aber zulässige Vorkehrungen der Aufsichtsbehörde, durch die der Schaden von Beginn an hätte vermieden werden können, gar nicht auf. sie trägt auch nicht dem Umstand Rechnung, daß der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde die schadensstiftenden Bescheide schon kurz nach dem Felssturz erlassen hat und unter Bedachtnahme auf seinen Rechtsstandpunkt wohl auch unverzüglich erlassen mußte. Artikel 119, a B-VG sieht als Mittel der Gemeindeaufsicht das Informations- und Inspektionsrecht der Aufsichtsbehörde, die Gebarungskontrolle sowie die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Verordnungen und Bescheiden, die Auflösung des Gemeinderates, die Ersatzvornahme und den Genehmigungsvorbehalt vor. Von diesen Behelfen kam, da die Aufsichtsbehörde die Erlassung der Bescheide nicht hätte verhindern können, lediglich die Rechtmäßigkeitskontrolle als Korrektiv in Betracht. Da die Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde, durch die die klagende Partei genötigt war, die ihr auferlegten Sicherheitsvorkehrungen in Auftrag zu geben, sofort vollstreckbar waren, hätten die Aufsichtsbehörden im Vorstellungsverfahren lediglich jenen Vermögensschaden von der klagenden Partei abwenden können, der in dem Zeitpunkt, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde über deren Vorstellung entschied, noch nicht eingetreten und der überdies Folgewirkung der von der klagenden Partei angefochtenen Teile des Bescheides vom 12.8.1971 war. Für diesen Vermögensfolgeschaden war das Verhalten sowohl der Organe der erstbeklagten Gemeinde wie auch der Aufsichtsbehörde erster Instanz ursächlich, wäre doch dieser Schaden nicht eingetreten, wenn auch nur die Organe eines der beiden beklagten Rechtsträger rechtmäßig gehandelt hätten. Für diesen Schaden hätten die beklagten Parteien mangels Bestimmbarkeit der Verursachungsanteile (Paragraph 1302, ABGB) zur ungeteilten Hand einzustehen (Schragel aaO Rz 54 und 56; Vrba-Zechner, AHR, 32), sofern nicht - wie noch zu erörtern sein wird - die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens berechtigt sein sollte.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Aufsichtsbehörden früher und vor allem im weiteren Umfang von Amts wegen ohne Bedachtnahme auf eine Vorstellung nur insoweit hätten eingreifen dürfen, als die im § 81 Vlbg GG 1965 umschriebenen, weitestgehend § 68 AVG entlehnten Voraussetzungen vorgelegen wären. Solche hat die klagende Partei weder behauptet noch finden sich in den erstinstanzlichen Feststellungen hiefür genügende Anhaltspunkte.Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Aufsichtsbehörden früher und vor allem im weiteren Umfang von Amts wegen ohne Bedachtnahme auf eine Vorstellung nur insoweit hätten eingreifen dürfen, als die im Paragraph 81, Vlbg GG 1965 umschriebenen, weitestgehend Paragraph 68, AVG entlehnten Voraussetzungen vorgelegen wären. Solche hat die klagende Partei weder behauptet noch finden sich in den erstinstanzlichen Feststellungen hiefür genügende Anhaltspunkte.
B) Zum Rekurs der erstbeklagten Partei:
Sie bestreitet zunächst ein Verschulden, weil sie angesichts der drohenden Gefahr unter Entscheidungsdruck gestanden sei. Gewiß kann insbesondere dann nicht jedes rechtswidrige Verhalten auch schon als schuldhaft beurteilt werden, wenn das für den Rechtsträger handelnde Organ in einer kritischen und schwer überschaubaren Situation rasche Entschlüsse fassen mußte (Schragel aaO Rz 147), doch ist dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten, daß - wie der vom Erstgericht gemäß § 11 Abs 1 AVG angerufene Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - keiner der Absätze des § 58 Vlbg GdO 1935, auf den sich aber der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde stützte, ihrem klaren Wortlaut nach den Gemeindeorganen die Befugnis einräumt, Personen für allfällige Notstandsvorkehrungen Kosten aufzuerlegen; Abs.3 der genannten Gesetzesstelle verpflichtet die Gemeinde im Gegenteil zu angemessener Entschädigung. Auch der dem Bürgermeister gewiß zuzubilligende Entscheidungsdruck läßt die in dessen Bescheiden zum Ausdruck gelangte Rechtsauffassung deshalb nicht als vertretbar erscheinen.Sie bestreitet zunächst ein Verschulden, weil sie angesichts der drohenden Gefahr unter Entscheidungsdruck gestanden sei. Gewiß kann insbesondere dann nicht jedes rechtswidrige Verhalten auch schon als schuldhaft beurteilt werden, wenn das für den Rechtsträger handelnde Organ in einer kritischen und schwer überschaubaren Situation rasche Entschlüsse fassen mußte (Schragel aaO Rz 147), doch ist dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten, daß - wie der vom Erstgericht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AVG angerufene Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - keiner der Absätze des Paragraph 58, Vlbg GdO 1935, auf den sich aber der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde stützte, ihrem klaren Wortlaut nach den Gemeindeorganen die Befugnis einräumt, Personen für allfällige Notstandsvorkehrungen Kosten aufzuerlegen; Absatz , der genannten Gesetzesstelle verpflichtet die Gemeinde im Gegenteil zu angemessener Entschädigung. Auch der dem Bürgermeister gewiß zuzubilligende Entscheidungsdruck läßt die in dessen Bescheiden zum Ausdruck gelangte Rechtsauffassung deshalb nicht als vertretbar erscheinen.
Berechtigt erweist sich indessen das von den beklagten Parteien schon in erster Instanz, aber auch in deren Berufung erstattete, vom Gericht zweiter Instanz jedoch übergangene Vorbringen, die klagende Partei wäre angesichts der durch den Felssturz heraufbeschworenen Gefahr für den Ortsteil O***** schon von sich aus aufgrund des Ingerenzprinzips, aus dem Nachbarrecht, in Analogie zum Berggesetz 1975 und zur Durchführung der ihr aufgetragenen wasserrechtlichen Vorkehrungen verpflichtet gewesen, die ihr bescheidmäßig aufgetragenen Sicherheitsmaßnahmen von sich aus auf ihre Kosten vorzukehren. Sie erhoben damit der Sache nach die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Damit macht der Schädiger geltend, er habe sich zwar rechtswidrig verhalten, er hätte den Schaden aber auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeiführen können (SZ 54/108; zuletzt wieder 7 Ob 8/90; Schragel aaO Rz 142; Koziol Haftpflichtrecht I2 163; Reischauer in Rummel, ABGB § 1311 Rz 8; Harrer in Schwimann, ABGB §§ 1301 f Rz 44). Zur Rechtfertigung ihrer Einwendung führten die beklagten Parteien unter anderem die der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Felssturz obliegenden Verkehrssicherungspflichten ins Treffen. In der Tat ist es in Lehre und Rechtsprechung (JBl 1990, 113 uva; Koziol aaO II2 57 f; Reischauer aaO § 1294 Rz 4; Harrer aaO § 1295 Rz 35 f) allgemein anerkannt, daß, wer im Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt (Ingerenzprinzip), auf seine Kosten verpflichtet ist, die am Verkehr Beteiligten durch zumutbare Vorkehrungen vor davon ausgehenden Gefahren zu schützen und damit verbundene Schädigungen anderer Personen tunlichst zu vermeiden. Daß die klagende Partei durch den Abbau, namentlich durch damit heraufbeschworene Veränderungen der geologisch-tektonischen Verhältnisse für den Weiler O***** und dessen Bewohner extreme Gefahren heraufbeschworen hatte, machte die schon am 21.2.1970 abgegangene Mure, noch mehr aber der Felssturz am 7.5.1971 nur allzu deutlich; es war lediglich einem Zufall zuzuschreiben, daß diese Ereignisse keine größeren Schäden anrichteten. Wohl ensteht die Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen nur dann, wenn die Gefahr erkennbar ist und durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (JBl 1990, 113 mwN), die durch die Abbauarbeiten ausgelöste Gefahr war aber jedenfalls mit dem Felssturz offenkundig geworden; sie nötigte zu unverzüglichen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere auch zur Überwachung allfälliger Gesteinsbewegungen im Gefahrenbereich, die über den Fortbestand und das Ausmaß der Gefahr weiterer Felsstürze Aufschluß geben konnte. Daß die der klagenden Partei aufgetragenen Sicherheitsvorkehrungen - die Anbringung und laufende Überwachung von Felsspionen - geeignete, notwendige und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen sind, bestreitet die klagende Partei nicht, kann aber im Hinblick auf die Gefahrenlage auch nicht zweifelhaft sein. Die erstbeklagte Gemeinde war jedenfalls als Eigentümerin der vom Felssturz unmittelbar bedrohten Gemeindestraße von den durch die Abbauarbeiten ausgelösten elementaren Gefahren direkt betroffen und wäre deshalb auch berechtigt gewesen, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen durch die klagende Partei - auch im Sicherungsverfahren (§ 381 Z 2 EO) - gerichtlich durchzusetzen bzw die nötigen Maßnahmen angesichts deren Unaufschiebbarkeit selbst vorzukehren und von der klagenden Partei gemäß § 1042 ABGB Ersatz des damit verbundenen Aufwandes zu verlangen.Damit macht der Schädiger geltend, er habe sich zwar rechtswidrig verhalten, er hätte den Schaden aber auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeiführen können (SZ 54/108; zuletzt wieder 7 Ob 8/90; Schragel aaO Rz 142; Koziol Haftpflichtrecht I2 163; Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1311, Rz 8; Harrer in Schwimann, ABGB Paragraphen 1301, f Rz 44). Zur Rechtfertigung ihrer Einwendung führten die beklagten Parteien unter anderem die der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Felssturz obliegenden Verkehrssicherungspflichten ins Treffen. In der Tat ist es in Lehre und Rechtsprechung (JBl 1990, 113 uva; Koziol aaO II2 57 f; Reischauer aaO Paragraph 1294, Rz 4; Harrer aaO Paragraph 1295, Rz 35 f) allgemein anerkannt, daß, wer im Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt (Ingerenzprinzip), auf seine Kosten verpflichtet ist, die am Verkehr Beteiligten durch zumutbare Vorkehrungen vor davon ausgehenden Gefahren zu schützen und damit verbundene Schädigungen anderer Personen tunlichst zu vermeiden. Daß die klagende Partei durch den Abbau, namentlich durch damit heraufbeschworene Veränderungen der geologisch-tektonischen Verhältnisse für den Weiler O***** und dessen Bewohner extreme Gefahren heraufbeschworen hatte, machte die schon am 21.2.1970 abgegangene Mure, noch mehr aber der Felssturz am 7.5.1971 nur allzu deutlich; es war lediglich einem Zufall zuzuschreiben, daß diese Ereignisse keine größeren Schäden anrichteten. Wohl ensteht die Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen nur dann, wenn die Gefahr erkennbar ist und durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (JBl 1990, 113 mwN), die durch die Abbauarbeiten ausgelöste Gefahr war aber jedenfalls mit dem Felssturz offenkundig geworden; sie nötigte zu unverzüglichen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere auch zur Überwachung allfälliger Gesteinsbewegungen im Gefahrenbereich, die über den Fortbestand und das Ausmaß der Gefahr weiterer Felsstürze Aufschluß geben konnte. Daß die der klagenden Partei aufgetragenen Sicherheitsvorkehrungen - die Anbringung und laufende Überwachung von Felsspionen - geeignete, notwendige und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen sind, bestreitet die klagende Partei nicht, kann aber im Hinblick auf die Gefahrenlage auch nicht zweifelhaft sein. Die erstbeklagte Gemeinde war jedenfalls als Eigentümerin der vom Felssturz unmittelbar bedrohten Gemeindestraße von den durch die Abbauarbeiten ausgelösten elementaren Gefahren direkt betroffen und wäre deshalb auch berechtigt gewesen, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen durch die klagende Partei - auch im Sicherungsverfahren (Paragraph 381, Ziffer 2, EO) - gerichtlich durchzusetzen bzw die nötigen Maßnahmen angesichts deren Unaufschiebbarkeit selbst vorzukehren und von der klagenden Partei gemäß Paragraph 1042, ABGB Ersatz des damit verbundenen Aufwandes zu verlangen.
Die klagende Partei war daher schon aufgrund des Ingerenzprinzips verpflichtet, den nun im Amtshaftungsweg als Schaden geltend gemachten Aufwand aus eigenem zu tragen; der Prüfung der übrigen geltend gemachten Rechtsgründe bedarf es daher erst gar nicht. Die erstbeklagte Partei wäre berechtigt, als Gebietskörperschaft, die nach ihrem Organisationsrecht zu sparsamer Verwaltung gehalten ist (§ 65 Vlbg GG 1965), aber wohl auch verpflichtet gewesen, die klagende Partei durch geeignete rechtliche Schritte zu diesen Sicherheitsvorkehrungen und damit auch zu diesem Aufwand zu verhalten. Ihr Bürgermeister, dessen Verhalten ihr zuzurechnen ist, hat dabei aber rechtlich verfehlte Verfahrensschritte gewählt. Anstatt den Rechtsweg zu beschreiten, hat er in Verkennung seiner ortspolizeilichen Befugnisse die klagende Partei mittels Bescheides im Verwaltungsverfahren zu dem nach dem Gesetz dieser obliegenden Aufwand verhalten. War die klagende Partei auch von sich aus privatrechtlich verpflichtet, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, so haben sie die Organe der beklagten Parteien doch in einem gesetzlich nicht gedeckten Verfahren (anstatt des ordentlichen Rechtsweges im gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren) zur Einhaltung dieser Verpflichtung gezwungen. Der der klagenden Partei damit rechtswidrig zugefügte Vermögensschaden ist demnach letztlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften zurückzuführen.Die klagende Partei war daher schon aufgrund des Ingerenzprinzips verpflichtet, den nun im Amtshaftungsweg als Schaden geltend gemachten Aufwand aus eigenem zu tragen; der Prüfung der übrigen geltend gemachten Rechtsgründe bedarf es daher erst gar nicht. Die erstbeklagte Partei wäre berechtigt, als Gebietskörperschaft, die nach ihrem Organisationsrecht zu sparsamer Verwaltung gehalten ist (Paragraph 65, Vlbg GG 1965), aber wohl auch verpflichtet gewesen, die klagende Partei durch geeignete rechtliche Schritte zu diesen Sicherheitsvorkehrungen und damit auch zu diesem Aufwand zu verhalten. Ihr Bürgermeister, dessen Verhalten ihr zuzurechnen ist, hat dabei aber rechtlich verfehlte Verfahrensschritte gewählt. Anstatt den Rechtsweg zu beschreiten, hat er in Verkennung seiner ortspolizeilichen Befugnisse die klagende Partei mittels Bescheides im Verwaltungsverfahren zu dem nach dem Gesetz dieser obliegenden Aufwand verhalten. War die klagende Partei auch von sich aus privatrechtlich verpflichtet, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, so haben sie die Organe der beklagten Parteien doch in einem gesetzlich nicht gedeckten Verfahren (anstatt des ordentlichen Rechtsweges im gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren) zur Einhaltung dieser Verpflichtung gezwungen. Der der klagenden Partei damit rechtswidrig zugefügte Vermögensschaden ist demnach letztlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften zurückzuführen.
Ein Teil der Lehre billigt dem Schädiger die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens dann nicht zu, wenn die Verhaltensnorm (Schutzgesetz) vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausschließen möchte und den Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren binden will (Koziol aaO I2 165 f mwN); diese Einwendungen entlaste den Schädiger dann nicht, wenn das Alternativverhalten die Beachtung bestimmter Verfahrensvorschriften erfordert, die zum Schutz des Geschädigten aufgestellt worden sind und ein geregeltes Verfahren oder einen Entscheidungsspielraum sicherstellen sollen (Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht AT 281 mwN in FN 21). Dem hält Harrer (aaO §§ 1301 f Rz 48 unter Berufung auf Keuk, Vermögensschaden und Interesse, 66 f, und MünchK2-Grunsky, Vor § 249 Rz 90 b) entgegen, das Schadenersatzrecht habe nicht die Aufgabe, die Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen sicherzustellen; es gäbe andere Mittel, mit welchen das Organ der Einhaltung von Verfahrensvorschriften angehalten werden könne. Esser/Schmidt (Schuldrecht6 I AT 540) meinen in diesem Zusammenhang, das Haftungs- und Schadensrecht sei nicht der Ort, präventiv und im Wege nachträglicher Sanktion auf die Einhaltung prozessualer Bestimmungen iwS hinzuwirken; dazu stünden andereEin Teil der Lehre billigt dem Schädiger die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens dann nicht zu, wenn die Verhaltensnorm (Schutzgesetz) vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausschließen möchte und den Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren binden will (Koziol aaO I2 165 f mwN); diese Einwendungen entlaste den Schädiger dann nicht, wenn das Alternativverhalten die Beachtung bestimmter Verfahrensvorschriften erfordert, die zum Schutz des Geschädigten aufgestellt worden sind und ein geregeltes Verfahren oder einen Entscheidungsspielraum sicherstellen sollen (Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht AT 281 mwN in FN 21). Dem hält Harrer (aaO Paragraphen 1301, f Rz 48 unter Berufung auf Keuk, Vermögensschaden und Interesse, 66 f, und MünchK2-Grunsky, Vor Paragraph 249, Rz 90 b) entgegen, das Schadenersatzrecht habe nicht die Aufgabe, die Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen sicherzustellen; es gäbe andere Mittel, mit welchen das Organ der Einhaltung von Verfahrensvorschriften angehalten werden könne. Esser/Schmidt (Schuldrecht6 römisch eins AT 540) meinen in diesem Zusammenhang, das Haftungs- und Schadensrecht sei nicht der Ort, präventiv und im Wege nachträglicher Sanktion auf die Einhaltung prozessualer Bestimmungen iwS hinzuwirken; dazu stünden andere
Hilfsmittel - etwa die verwaltungsrechtliche Anfechtung oder die Einräumung einer Vertragsstrafe - zur Verfügung (ähnlich auch Grunsky aaO Rz 90 a und Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 114 ff). Im deutschen Schrifttum wird aber überwiegend ein insofern vermittelnder Standpunkt eingenommen, als die Haftung trotz eines Verfahrensverstoßes zu verneinen sei, wenn die übertretene Norm bloß eine bestimmte Verletzungsart, nicht aber überhaupt den Verletzungserfolg verhindern will, sofern nur erweislich sei, daß der Schaden auf dem alternativen Weg auch wirklich eingetreten wäre (Staudinger-Medicus, BGB12 § 249 Rz 111 und 113 f; ähnlich auch Fikentscher, Schuldrecht7 347). Unbeachtlich sei die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens jedoch, wenn sich der Schädiger in einer die Interessen des Geschädigten erheblich berührenden Weise über eine Verhaltenspflicht hinwegsetze, die darauf abziele, einen entsprechenden Schaden erst nach Ausschöpfung gewisser Verhandlungsmöglichkeiten zuzulassen, oder dem Geschädigten Gelegenheit biete, den Schaden - etwa durch begründete Einwendungen - abzuwenden (Soergel-Mertens, BGB11 Vor § 249 Rz 164; ähnlich auch Pallandt-Heinrichs, BGB50 Vorbem. v. § 249 Anm 107). Lange (Schadenersatz2, 207 f) gelangt nach ähnlichen Überlegungen zum Schluß, auch der Bürger habe kein Recht, besser zu stehen, als er stünde, wenn die staatlichen Instanzen ihre Pflichten erfüllt hätten; deshalb sei auch im Verhältnis zum Staat der Hinweis auf die Pflicht zu schädigendem Verhalten im allgemeinen beachtlich. Kritisch seien indessen die Fälle verletzter Verfahrens- und sonstiger Schutzgesetze, die der Sicherung der Rechte des Bürgers dienten. Mit dem Präventions- und Sanktionsgedanken seien die vielfach geforderten Einschränkungen des entlastenden Einwands nicht zu rechtfertigen, doch könne es der Sinn der verletzten Vorschrift erfordern, davon auszugehen, daß eine dem Bürger günstige Entscheidung noch wäre. Dagegen werde man dem Einwand stattgeben müssen, wenn der Rechtsverstoß die Interessen des Betroffenen nur in geringem Umfang beeinträchtigt hatte.Hilfsmittel - etwa die verwaltungsrechtliche Anfechtung oder die Einräumung einer Vertragsstrafe - zur Verfügung (ähnlich auch Grunsky aaO Rz 90 a und Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 114 ff). Im deutschen Schrifttum wird aber überwiegend ein insofern vermittelnder Standpunkt eingenommen, als die Haftung trotz eines Verfahrensverstoßes zu verneinen sei, wenn die übertretene Norm bloß eine bestimmte Verletzungsart, nicht aber überhaupt den Verletzungserfolg verhindern will, sofern nur erweislich sei, daß der Schaden auf dem alternativen Weg auch wirklich eingetreten wäre (Staudinger-Medicus, BGB12 Paragraph 249, Rz 111 und 113 f; ähnlich auch Fikentscher, Schuldrecht7 347). Unbeachtlich sei die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens jedoch, wenn sich der Schädiger in einer die Interessen des Geschädigten erheblich berührenden Weise über eine Verhaltenspflicht hinwegsetze, die darauf abziele, einen entsprechenden Schaden erst nach Ausschöpfung gewisser Verhandlungsmöglichkeiten zuzulassen, oder dem Geschädigten Gelegenheit biete, den Schaden - etwa durch begründete Einwendungen - abzuwenden (Soergel-Mertens, BGB11 Vor Paragraph 249, Rz 164; ähnlich auch Pallandt-Heinrichs, BGB50 Vorbem. v. Paragraph 249, Anmerkung 107). Lange (Schadenersatz2, 207 f) gelangt nach ähnlichen Überlegungen zum Schluß, auch der Bürger habe kein Recht, besser zu stehen, als er stünde, wenn die staatlichen Instanzen ihre Pflichten erfüllt hätten; deshalb sei auch im Verhältnis zum Staat der Hinweis auf die Pflicht zu schädigendem Verhalten im allgemeinen beachtlich. Kritisch seien indessen die Fälle verletzter Verfahrens- und sonstiger Schutzgesetze, die der Sicherung der Rechte des Bürgers dienten. Mit dem Präventions- und Sanktionsgedanken seien die vielfach geforderten Einschränkungen des entlastenden Einwands nicht zu rechtfertigen, doch könne es der Sinn der verletzten Vorschrift erfordern, davon auszugehen, daß eine dem Bürger günstige Entscheidung noch wäre. Dagegen werde man dem Einwand stattgeben müssen, wenn der Rechtsverstoß die Interessen des Betroffenen nur in geringem Umfang beeinträchtigt hatte.
Die Frage, ob und wann die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens einen Schadenersatzanspruch entgegengehalten werden kann, ist aber nicht nur in der Lehre umstritten, sondern wird auch in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl die Nachweise bei Lange aaO 199). In BGHZ 96, 157, 173 vertritt der Bundesgerichtshof nun jedenfalls die Auffassung, daß der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm darüber entscheiden müsse, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich sei. Bei verfahrensmäßig fehlerhaften Handlungen läßt der Bundesgerichtshof jedenfalls die Einwendung zu, der Beamte hätte bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeiführen müssen (BGHZ 63, 319, 325 mwN). Gleiches soll auch bei einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gelten, wenn auch die zuständige Behörde nicht anders hätte entscheiden können (NJW 1971, 239). Auch bei fehlender materieller Rechtsgrundlage sei es erheblich, daß die schädigende Behörde diese Rechtsgrundlagen hätte schaffen müssen (VersR 1963, 1175).Die Frage, ob und wann die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens einen Schadenersatzanspruch entgegengehalten werden kann, ist aber nicht nur in der Lehre umstritten, sondern wird auch in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet vergleiche die Nachweise bei Lange aaO 199). In BGHZ 96, 157, 173 vertritt der Bundesgerichtshof nun jedenfalls die Auffassung, daß der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm darüber entscheiden müsse, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich sei. Bei verfahrensmäßig fehlerhaften Handlungen läßt der Bundesgerichtshof jedenfalls die Einwendung zu, der Beamte hätte bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeiführen müssen (BGHZ 63, 319, 325 mwN). Gleiches soll auch bei einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gelten, wenn auch die zuständige Behörde nicht anders hätte entscheiden können (NJW 1971, 239). Auch bei fehlender materieller Rechtsgrundlage sei es erheblich, daß die schädigende Behörde diese Rechtsgrundlagen hätte schaffen müssen (VersR 1963, 1175).
Der erkennende Senat hat unter Berufung auf Hanau (aaO 115) in einem Fall, in dem der beklagte Rechtsträger die Einwendung erhob, eine - nicht nach § 180 Abs 7 StPO verhängte - Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden, die Auffassung vertreten, es sei in jedem Fall zu prüfen, ob der Schutznorm bei bestimmten Verhaltenspflichten die Anordnung entnommen werden kann, daß pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben habe. Das sei bei Schadenersatzansprüchen aufgrund einer (vom Verfassungsgerichtshof festgestellten) Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit zu bejahen, weil es das Wesen des Grundrechtes sei, daß es nur nach Prüfung und über Anordnung durch den Richter entzogen werden dürfe (SZ 54/108).Der erkennende Senat hat unter Berufung auf Hanau (aaO 115) in einem Fall, in dem der beklagte Rechtsträger die Einwendung erhob, eine - nicht nach Paragraph 180, Absatz 7, StPO verhängte - Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden, die Auffassung vertreten, es sei in jedem Fall zu prüfen, ob der Schutznorm bei bestimmten Verhaltenspflichten die Anordnung entnommen werden kann, daß pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben habe. Das sei bei Schadenersatzansprüchen aufgrund einer (vom Verfassungsgerichtshof festgestellten) Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit zu bejahen, weil es das Wesen des Grundrechtes sei, daß es nur nach Prüfung und über Anordnung durch den Richter entzogen werden dürfe (SZ 54/108).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt indessen anders. Die klagende Partei war schon rechtens auch der erstbeklagten Partei gegenüber zu den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf eigene Kosten verpflichtet, doch haben die Organe der erstbeklagten Gemeinde die Einhaltung dieser Verpflichtung der klagenden Partei unter Berufung auf eine gemeinderechtliche Norm, aus der die in Anspruch genommene Zuständigkeit ihrer Organe nicht abgeleitet werden kann, fälschlicherweise selbst erzwungen. Die erstbeklagte Gemeinde hätte zur Durchsetzung dieser Verpflichtung vielmehr den Rechtsweg beschreiten müssen: Auf diesem Weg hätte sie - wie schon ausgeführt - die Vornahme der nötigen Sicherheitsvorkehrungen durch die klagende Partei auf deren Kosten gleichfalls, in diesem Fall jedoch rechtmäßig erzwingen können und angesichts der für sie maßgebenden Organisationsvorschriften wohl auch erzwingen müssen.
Wäre es dem Ingerenzprinzip zufolge ohnedies Sache der klagenden Partei gewesen, die aus den gebotenen Vorkehrungen zur Abwendung der drohenden Gefahr erwachsenen Vermögensnachteile auf sich zu nehmen, so war nicht etwa der den beklagten Rechtsträgern zur Last gelegte Erfolg, sondern bloß die Art, wie dieser von deren Organen herbeigeführt wurde, rechtswidrig. Das rechtswidrige Organverhalten reduziert sich demnach letztlich auf die Mißachtung von Zuständigkeitsnormen, ohne daß auch das Ergebnis des Verfahrens vor der zuständigen Behörde (Gericht) hätte anders ausfallen dürfen. Ist es nun ein Wesenszug des Grundrechtes der persönlichen Freiheit, daß auch bei Vorliegen der (verfassungs-)gesetzlichen Voraussetzungen nur der Richter in dieses Recht eingreifen darf, besteht im Zusammenhang mit der aus dem Gesetz erschließbaren Verkehrssicherungspflicht eine solche wesensmäßige Verknüpfung von Eingriffen in die Rechtssphäre des Verpflichteten mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht. Im Gegensatz zum Freiheitsentzug durch nichtrichterliche Organe will die Zuständigkeitsnorm im vorliegenden Fall gewiß nur die verfehlte Rechtsdurchsetzung, nicht aber auch die damit bewirkte Gefahrenabwendung verhindern, hätte der damit verbundene Aufwand den Geschädigten bei Beschreitung des rechtmäßig alternativen Weges doch gleichfalls wirklich getroffen (vgl Medicus aaO Rz 111 und 113). Demgemäß fehlt es am Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des Organverhaltens und dem eingetretenen Schaden, weil dieser gerade auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.Wäre es dem Ingerenzprinzip zufolge ohnedies Sache der klagenden Partei gewesen, die aus den gebotenen Vorkehrungen zur Abwendung der drohenden Gefahr erwachsenen Vermögensnachteile auf sich zu nehmen, so war nicht etwa der den beklagten Rechtsträgern zur Last gelegte Erfolg, sondern bloß die Art, wie dieser von deren Organen herbeigeführt wurde, rechtswidrig. Das rechtswidrige Organverhalten reduziert sich demnach letztlich auf die Mißachtung von Zuständigkeitsnormen, ohne daß auch das Ergebnis des Verfahrens vor der zuständigen Behörde (Gericht) hätte anders ausfallen dürfen. Ist es nun ein Wesenszug des Grundrechtes der persönlichen Freiheit, daß auch bei Vorliegen der (verfassungs-)gesetzlichen Voraussetzungen nur der Richter in dieses Recht eingreifen darf, besteht im Zusammenhang mit der aus dem Gesetz erschließbaren Verkehrssicherungspflicht eine solche wesensmäßige Verknüpfung von Eingriffen in die Rechtssphäre des Verpflichteten mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht. Im Gegensatz zum Freiheitsentzug durch nichtrichterliche Organe will die Zuständigkeitsnorm im vorliegenden Fall gewiß nur die verfehlte Rechtsdurchsetzung, nicht aber auch die damit bewirkte Gefahrenabwendung verhindern, hätte der damit verbundene Aufwand den Geschädigten bei Beschreitung des rechtmäßig alternativen Weges doch gleichfalls wirklich getroffen vergleiche Medicus aaO Rz 111 und 113). Demgemäß fehlt es am Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des Organverhaltens und dem eingetretenen Schaden, weil dieser gerade auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Der erkennende Senat billigt daher den beklagten Rechtsträgern im vorliegenden Fall diese Einwendung zu (vgl hiezu auch Lange aaO 197). Die Vorinstanzen haben jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Schaden bei rechtmäßigem Verhalten auch in diesem Ausmaß eingetreten wäre, ob also die rechtswidrig mit Bescheid aufgetragenen Vorkehrungen bei der gegebenen Sachlage in dieser Art bzw in diesem Umfang erforderlich waren. Berechtigt wäre der Amtshaftungsanspruch, soweit der aufgetragene Aufwand den notwendigen überstiege und der Ersatzanspruch nach den weiter oben angestellten Erwägungen noch nicht verjährt wäre. In diesem Umfang ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Eröterung mit den Parteien (§ 182 ZPO) Feststellungen in diesem Sinne nachzutragen und danach neuerlich nach den dargelegten Grundsätzen über das Amtshaftungsbegehren zu entscheiden haben.Der erkennende Senat billigt daher den beklagten Rechtsträgern im vorliegenden Fall diese Einwendung zu vergleiche hiezu auch Lange aaO 197). Die Vorinstanzen haben jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Schaden bei rechtmäßigem Verhalten auch in diesem Ausmaß eingetreten wäre, ob also die rechtswidrig mit Bescheid aufgetragenen Vorkehrungen bei der gegebenen Sachlage in dieser Art bzw in diesem Umfang erforderlich waren. Berechtigt wäre der Amtshaftungsanspruch, soweit der aufgetragene Aufwand den notwendigen überstiege und der Ersatzanspruch nach den weiter oben angestellten Erwägungen noch nicht verjährt wäre. In diesem Umfang ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Eröterung mit den Parteien (Paragraph 182, ZPO) Feststellungen in diesem Sinne nachzutragen und danach neuerlich nach den dargelegten Grundsätzen über das Amtshaftungsbegehren zu entscheiden haben.
Beiden Rekursen war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.