Aus der Begründung:
Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist sie zu bejahen. Ältere Entscheidungen (GlUNF. 2576, 3338) ließen zwar eine Anfechtung von rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlüssen im Verfahren nach dem Notwegegesetz nicht zu, doch hat der Oberste Gerichtshof in mehreren späteren Entscheidungen (so SZ. XXXI 18, EvBl. 1958 Nr. 362, SZ. XXXIII 73) ausgesprochen, daß der im JB. 203 ausgesprochene Rechtssatz über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes auch in jenen Fällen gilt, in denen nach dem Notwegegesetz zu verfahren ist.Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist sie zu bejahen. Ältere Entscheidungen (GlUNF. 2576, 3338) ließen zwar eine Anfechtung von rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlüssen im Verfahren nach dem Notwegegesetz nicht zu, doch hat der Oberste Gerichtshof in mehreren späteren Entscheidungen (so SZ. römisch XXXI 18, EvBl. 1958 Nr. 362, SZ. römisch XXXIII 73) ausgesprochen, daß der im JB. 203 ausgesprochene Rechtssatz über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes auch in jenen Fällen gilt, in denen nach dem Notwegegesetz zu verfahren ist.
Der Revisionsrekurs ist also zulässig, er ist aber auch begrundet.
Dem Rekursgericht ist insoweit zuzustimmen, daß das Notwegegesetz eine Definition des Begriffes von geschlossenen Hofräumen nicht enthält. Die Gesetzesmaterialien (1292 der Beilagen zu den sten. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1895) erläutern die Bestimmungen des 3. Absatzes des § 4 des Notwegegesetzes dahin, daß sie der Wahrung des Hausfriedens und der ungestörten Benützung der Liegenschaften dienen, an der dem Eigentümer naturgemäß ganz besonderes gelegen ist. Hier ist also deutlich auf die Intimsphäre des geschlossenen Hofes Bezug genommen. Ehrenzweig (Band I/2 S. 348) spricht in diesem Zusammenhang von Notwegen durch Gebäude und dazugehörigen eingefriedeten Hofräumen oder Gärten. Man kann dem Rekursgericht auch insoweit zustimmen, daß geschlossene Hofräume nicht wie die in dieser Gesetzesstelle genannten Gärten unbedingt eingefriedet sein müssen, um den Schutz des Gesetzes zu genießen, jedoch wird von einem geschlossenen Hofraum doch das Vorhandensein eines durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzten Raumes gefordert werden müssen, daß dessen Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar ist.Dem Rekursgericht ist insoweit zuzustimmen, daß das Notwegegesetz eine Definition des Begriffes von geschlossenen Hofräumen nicht enthält. Die Gesetzesmaterialien (1292 der Beilagen zu den sten. Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch XI. Session 1895) erläutern die Bestimmungen des 3. Absatzes des Paragraph 4, des Notwegegesetzes dahin, daß sie der Wahrung des Hausfriedens und der ungestörten Benützung der Liegenschaften dienen, an der dem Eigentümer naturgemäß ganz besonderes gelegen ist. Hier ist also deutlich auf die Intimsphäre des geschlossenen Hofes Bezug genommen. Ehrenzweig (Band I/2 S. 348) spricht in diesem Zusammenhang von Notwegen durch Gebäude und dazugehörigen eingefriedeten Hofräumen oder Gärten. Man kann dem Rekursgericht auch insoweit zustimmen, daß geschlossene Hofräume nicht wie die in dieser Gesetzesstelle genannten Gärten unbedingt eingefriedet sein müssen, um den Schutz des Gesetzes zu genießen, jedoch wird von einem geschlossenen Hofraum doch das Vorhandensein eines durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzten Raumes gefordert werden müssen, daß dessen Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar ist.
Daß der Besitz der Antragsgegnerin als Hof anzusprechen ist, kann nicht bestritten werden. Das Gesetz verlangt jedoch einen "Hofraum" und darüber hinaus noch die Geschlossenheit desselben. Geht man nun von der von den Untergerichten festgestellten und aus den Plänen ersichtlichen Lage der Gebäude aus, insbesondere davon, daß der Breitseite des Wohngebäudes in 14 m Abstand nur 4.75 m der Seitenwand des quergestellten Wirtschaftsgebäudes gegenüberstehen, ferner daß sich dazwischen ein Hang von 16% Steigung befindet und daß die Hauptausgänge des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes nicht in diesen dazwischen liegenden Raum munden, dann kann zunächst nicht angenommen werden, daß sich der Hofraum der Antragsgegnerin in diesem 14 m breiten Zwischenstück erschöpft, sondern daß auch jene Liegenschaftsteile zum Hofraum, wenn hier überhaupt von einem solchen gesprochen werden kann, gehören und als dessen Teile Verwendung finden, die an den anderen Seiten der beides Gebäude, auf die die Ausgänge munden, liegen. Diese Teile des Hofes sind nach den Verfahrensergebnissen jedoch nach keiner Seite hin so geschlossen, daß von einem schon rein äußerlich von der übrigen Umgebung abgesonderten Raum, also einem geschlossenen Hofraum, gesprochen werden kam. Daß gerade jenes Teilstück der Liegenschaft, das sich zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude befindet, eine Breite von etwa 14 m aufweist und auf einer Länge von kaum 4 m zu beide Seiten durch die Mauern der beiden Gebäude begrenzt wird, als geschlossener Hofraum im Sinne des § 4 (3) NotwegeG. zu gelten habe, und somit auch dem übrigen zur Bewirtschaftung herangezogenen Raum den Charakter eines geschlossenen Hofraumes verleihen sollte, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Berücksichtigt man ferner, daß durch diesen 14 m breiten umstrittenen Raum seit Jahrzehnten ein Fahrweg führte, der über die Grundstücksgrenzen hinausging, so stellt sich dieses Raumstück als ein 14 m breiter Engpaß des bisher bestandenen Weges, nicht aber als ein geschlossener Hofraum dar. Der Hofraum der Antragsgegnerin reicht eben viel weiter als dieser Engpaß, was allein schon daraus erhellt, daß sich nicht nur der Brunnen außerhalb des umstrittenen Raumes befindet, sondern daß auch das Tennentor und die drei Eingänge des Wirtschaftsgebäudes auf andere Seiten munden. Von einem "Hofgeviert", wie der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß dieses umstrittene Stück bezeichnet, kann überhaupt keine Rede sein. Es kann daher ein Ausschluß des vom Erstgericht eingeräumten Notweges nicht auf die Bestimmung des § 4 (3) NotwegeG. gestützt werden.Daß der Besitz der Antragsgegnerin als Hof anzusprechen ist, kann nicht bestritten werden. Das Gesetz verlangt jedoch einen "Hofraum" und darüber hinaus noch die Geschlossenheit desselben. Geht man nun von der von den Untergerichten festgestellten und aus den Plänen ersichtlichen Lage der Gebäude aus, insbesondere davon, daß der Breitseite des Wohngebäudes in 14 m Abstand nur 4.75 m der Seitenwand des quergestellten Wirtschaftsgebäudes gegenüberstehen, ferner daß sich dazwischen ein Hang von 16% Steigung befindet und daß die Hauptausgänge des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes nicht in diesen dazwischen liegenden Raum munden, dann kann zunächst nicht angenommen werden, daß sich der Hofraum der Antragsgegnerin in diesem 14 m breiten Zwischenstück erschöpft, sondern daß auch jene Liegenschaftsteile zum Hofraum, wenn hier überhaupt von einem solchen gesprochen werden kann, gehören und als dessen Teile Verwendung finden, die an den anderen Seiten der beides Gebäude, auf die die Ausgänge munden, liegen. Diese Teile des Hofes sind nach den Verfahrensergebnissen jedoch nach keiner Seite hin so geschlossen, daß von einem schon rein äußerlich von der übrigen Umgebung abgesonderten Raum, also einem geschlossenen Hofraum, gesprochen werden kam. Daß gerade jenes Teilstück der Liegenschaft, das sich zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude befindet, eine Breite von etwa 14 m aufweist und auf einer Länge von kaum 4 m zu beide Seiten durch die Mauern der beiden Gebäude begrenzt wird, als geschlossener Hofraum im Sinne des Paragraph 4, (3) NotwegeG. zu gelten habe, und somit auch dem übrigen zur Bewirtschaftung herangezogenen Raum den Charakter eines geschlossenen Hofraumes verleihen sollte, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Berücksichtigt man ferner, daß durch diesen 14 m breiten umstrittenen Raum seit Jahrzehnten ein Fahrweg führte, der über die Grundstücksgrenzen hinausging, so stellt sich dieses Raumstück als ein 14 m breiter Engpaß des bisher bestandenen Weges, nicht aber als ein geschlossener Hofraum dar. Der Hofraum der Antragsgegnerin reicht eben viel weiter als dieser Engpaß, was allein schon daraus erhellt, daß sich nicht nur der Brunnen außerhalb des umstrittenen Raumes befindet, sondern daß auch das Tennentor und die drei Eingänge des Wirtschaftsgebäudes auf andere Seiten munden. Von einem "Hofgeviert", wie der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß dieses umstrittene Stück bezeichnet, kann überhaupt keine Rede sein. Es kann daher ein Ausschluß des vom Erstgericht eingeräumten Notweges nicht auf die Bestimmung des Paragraph 4, (3) NotwegeG. gestützt werden.
Die Notwendigkeit der Einräumung eines Notweges wurde von der Antragsgegnerin in ihrem Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluß ebenso unbekämpft gelassen, wie die von beiden Untergerichten verneinte Frage, ob der Mangel einer Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller zurückzuführen ist (§ 2 (2) NotwegeG.). In ihrem Rekurse gegen die erstinstanzliche Entscheidung drängt die Antragsgegnerin auf Einräumung eines Notweges im Sinne des Umgehungsweges der Variante 1 (Katasterplan S. 293), der jedoch für die Antragsteller einen Kostenaufwand von 15.500 S erfordern und angesichts des bereits vorhandenen Weges dem Erfordernis des § 4 (1) nicht gerecht würde, nach dieser Gesetzesstelle dem wegebedürftigen Eigentümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden sollen. Die vom Erstgericht vorgenommene Bewilligung des Notweges durch Mitbenützung des bereits bestehenden Privatweges würde aber, wie nicht bestritten werden kann, von der Leistung einer Entschädigung abgesehen, die Parteien überhaupt mit keinem Kostenaufwand belasten, wobei nicht übersehen werden kann, daß der Antragsgegnerin selbst durch die Miterhaltungsverpflichtung seitens der Antragsteller ein maßgeblicher Vorteil erwächst. Damit ist auch der Rüge des Rekurses der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, es mangle ihr an der erforderlichen Interessenabwägung, der Boden entzogen.Die Notwendigkeit der Einräumung eines Notweges wurde von der Antragsgegnerin in ihrem Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluß ebenso unbekämpft gelassen, wie die von beiden Untergerichten verneinte Frage, ob der Mangel einer Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller zurückzuführen ist (Paragraph 2, (2) NotwegeG.). In ihrem Rekurse gegen die erstinstanzliche Entscheidung drängt die Antragsgegnerin auf Einräumung eines Notweges im Sinne des Umgehungsweges der Variante 1 (Katasterplan S. 293), der jedoch für die Antragsteller einen Kostenaufwand von 15.500 S erfordern und angesichts des bereits vorhandenen Weges dem Erfordernis des Paragraph 4, (1) nicht gerecht würde, nach dieser Gesetzesstelle dem wegebedürftigen Eigentümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden sollen. Die vom Erstgericht vorgenommene Bewilligung des Notweges durch Mitbenützung des bereits bestehenden Privatweges würde aber, wie nicht bestritten werden kann, von der Leistung einer Entschädigung abgesehen, die Parteien überhaupt mit keinem Kostenaufwand belasten, wobei nicht übersehen werden kann, daß der Antragsgegnerin selbst durch die Miterhaltungsverpflichtung seitens der Antragsteller ein maßgeblicher Vorteil erwächst. Damit ist auch der Rüge des Rekurses der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, es mangle ihr an der erforderlichen Interessenabwägung, der Boden entzogen.
Was schließlich die von dem vorgenannten Rekurse bekämpfte Höhe des mit 2000 S bestimmten Entschädigungsbetrages betrifft, so sagt die Antragsgegnerin nicht, welcher Betrag nach ihrer Auffassung angemessen wäre. Die Sachverständigen haben entgegen ihrer Behauptung alle jene Umstände berücksichtigt, deren Beobachtung nach Ansicht des Rekursgerichtes bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages erforderlich war. In welchen einzelnen Punkten den Sachverständigen hiebei ein Irrtum unterlaufen sein sollte, kann den Rekursausführungen nicht entnommen werden. Es bestand für das Erstgericht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser ausführlichen Gutachten zu zweifeln.
Da sich das Rekursgericht, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, mit den obigen Ausführungen des Rekurses der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß nicht beschäftigte und somit es unterlassen hat, über diese Streitpunkte zu entscheiden, obwohl dies bei richtiger Rechtsauffassung notwendig gewesen wäre, konnte der Oberste Gerichtshof selbst die sachliche Entscheidung treffen, ohne vorher den Beschluß des Rekursgerichtes aufheben zu müssen (SZ. XXIII 87, 390 u. a.).Da sich das Rekursgericht, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, mit den obigen Ausführungen des Rekurses der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß nicht beschäftigte und somit es unterlassen hat, über diese Streitpunkte zu entscheiden, obwohl dies bei richtiger Rechtsauffassung notwendig gewesen wäre, konnte der Oberste Gerichtshof selbst die sachliche Entscheidung treffen, ohne vorher den Beschluß des Rekursgerichtes aufheben zu müssen (SZ. römisch XXIII 87, 390 u. a.).
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als begrundet.
Die Ersetzung der Worte "zwei Wirtschaftsgebäuden" durch die Worte "Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude" erfolgte im Sinne einer eindeutigen Bezeichnung des Verlaufes des eingeräumten Notweges (§ 15 (3) NotwegeG.). Wenn auch der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur von der Erstantragstellerin angefochten wurde, so erstreckt sich doch die Wirksamkeit dieser Entscheidung mit Rücksicht auf den amtswegigen Charakter des Verfahrens (§ 9 (4)) und die Bestimmung des § 10 (3) NotwegeG. auch auf die Belange der Zweit- und Drittantragsteller.Die Ersetzung der Worte "zwei Wirtschaftsgebäuden" durch die Worte "Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude" erfolgte im Sinne einer eindeutigen Bezeichnung des Verlaufes des eingeräumten Notweges (Paragraph 15, (3) NotwegeG.). Wenn auch der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur von der Erstantragstellerin angefochten wurde, so erstreckt sich doch die Wirksamkeit dieser Entscheidung mit Rücksicht auf den amtswegigen Charakter des Verfahrens (Paragraph 9, (4)) und die Bestimmung des Paragraph 10, (3) NotwegeG. auch auf die Belange der Zweit- und Drittantragsteller.