Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist Art.II der WRG-Novelle 1988 ausschließlich auf Berufungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (1.1.1989) anhängig waren, anzuwenden. Der vom Antragsteller bekämpfte Bescheid datiert vom 16.8.1989. Schon daraus ergibt sich, daß ein Berufungsverfahren am 1.1.1989 in der vorliegenden Angelegenheit nicht anhängig war, weshalb § 117 Abs.4 WRG Anwendung zu finden hat. Danach ist aber gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs.1 WRG eine Berufung nicht zulässig. Abgesehen davon, daß der Antragsteller die von ihm erhobene Berufung ausdrücklich zurückgezogen hat, kann die Berufungsschrift auch nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 117 Abs.4 WRG umgedeutet werden, hat er doch Novelle 1988 ausschließlich auf Berufungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (1.1.1989) anhängig waren, anzuwenden. Der vom Antragsteller bekämpfte Bescheid datiert vom 16.8.1989. Schon daraus ergibt sich, daß ein Berufungsverfahren am 1.1.1989 in der vorliegenden Angelegenheit nicht anhängig war, weshalb Paragraph 117, Absatz , WRG Anwendung zu finden hat. Danach ist aber gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 117, Absatz , WRG eine Berufung nicht zulässig. Abgesehen davon, daß der Antragsteller die von ihm erhobene Berufung ausdrücklich zurückgezogen hat, kann die Berufungsschrift auch nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 117, Absatz , WRG umgedeutet werden, hat er doch - wenngleich aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - ausdrücklich eine an die Bezirkshauptmannschaft L***** adressierte Berufung erhoben. Das hat der Antragsteller übrigens auch noch im Zuge seiner Antragstellung beim Erstgericht am 15.5.1991 deutlich zum Ausdruck gebracht, wo er angab, er habe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L***** Berufung eingelegt, anstatt das Gericht anzurufen.
Es ist sohin davon auszugehen, daß er erstmals am 15.5.1991 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs.4 WRG beantragte. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde tritt aber nur dann außer Kraft, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Die Zustellung des Bescheides erfolgte unbestrittenermaßen am 30.8.1989, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung liegt somit weit außerhalb dieser Frist. Deshalb hat auch das Erstgericht den Antragsteller zu seinem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 117 Abs.4 WRG angeleitet und ihm die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt.Es ist sohin davon auszugehen, daß er erstmals am 15.5.1991 die gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 117, Absatz , WRG beantragte. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde tritt aber nur dann außer Kraft, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Die Zustellung des Bescheides erfolgte unbestrittenermaßen am 30.8.1989, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung liegt somit weit außerhalb dieser Frist. Deshalb hat auch das Erstgericht den Antragsteller zu seinem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß Paragraph 117, Absatz , WRG angeleitet und ihm die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt.
Gemäß § 117 Abs.6 zweiter Satz WRG finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr.71, sinngemäße Anwendung. Gemäß § 24 Abs.1 EisbEG hat das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. Es besteht daher kein Zweifel, daß für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs.4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen „sinngemäß“anzuwenden sind (1 Ob 27/93; Gemäß Paragraph 117, Absatz , zweiter Satz WRG finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr.71, sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 24, Absatz , EisbEG hat das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. Es besteht daher kein Zweifel, daß für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, Absatz , und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen „sinngemäß“anzuwenden sind (1 Ob 27/93; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 12 zu § 117 WRG)., Kommentar zum Wasserrecht, Rz 12 zu Paragraph 117, WRG).
Gemäß § 17 AußStrG kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff ZPO auch im Verfahren außer Streitsachen bewilligt werden. Das dem Prozeßrecht angehörende Institut ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des § 1450 ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen (JBl. 1959, 640; 7 Ob 653/78; Gemäß Paragraph 17, AußStrG kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Paragraphen 146, ff ZPO auch im Verfahren außer Streitsachen bewilligt werden. Das dem Prozeßrecht angehörende Institut ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1450, ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen (JBl. 1959, 640; 7 Ob 653/78; Fasching, Lehrbuch2 Rz 574). Eine gesetzwidrig bewilligte Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist ist unwirksam und daher von der Rechtsmittelinstanz nicht zu beachten (ÖBl 1986, 45; JBl 1983, 493; EvBl 1982/119). Es ist daher die Frage zu prüfen, ob es sich bei der im § 117 Abs.4 WRG normierten Frist um eine materiellrechtliche Fallfrist handelt, sodaß die Folgen ihrer Versäumung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht behoben werden können. Rz 574). Eine gesetzwidrig bewilligte Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist ist unwirksam und daher von der Rechtsmittelinstanz nicht zu beachten (ÖBl 1986, 45; JBl 1983, 493; EvBl 1982/119). Es ist daher die Frage zu prüfen, ob es sich bei der im Paragraph 117, Absatz , WRG normierten Frist um eine materiellrechtliche Fallfrist handelt, sodaß die Folgen ihrer Versäumung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht behoben werden können.
In der Entscheidung 1 Ob 35/91 hat der erkennende Senat die Prüfung dieser Frage dahingestellt gelassen, aber schon darauf hingewiesen, daß das Bundesstraßenrecht als Vorbild für die im § 117 Abs.4 WRG vorgesehene Frist gedient hat. Nach Rechtsprechung und Lehre statuiert § 20 Abs.3 BStG 1971 eine In der Entscheidung 1 Ob 35/91 hat der erkennende Senat die Prüfung dieser Frage dahingestellt gelassen, aber schon darauf hingewiesen, daß das Bundesstraßenrecht als Vorbild für die im Paragraph 117, Absatz , WRG vorgesehene Frist gedient hat. Nach Rechtsprechung und Lehre statuiert Paragraph 20, Absatz , BStG 1971 eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, d.h. die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag bei Gericht einlangt (7 Ob 588/88; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 90). Wenn nun der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß für die Einführung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit gemäß § 117 Abs.4 WRG die Regelungen des Bundesstraßenrechtes als Vorbild genommen wurden und daß die vielfach daran geäußerte Kritik mitberücksichtigt worden sei (siehe RV 762 BlgNR 17.GP 11), dann kann nicht daran gezweifelt werden, daß auch die zweimonatige Frist, innerhalb welcher gemäß § 117 Abs.4 WRG die gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann, materiellrechtlicher Natur ist., Enteignung für Bundesstraßen 90). Wenn nun der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß für die Einführung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit gemäß Paragraph 117, Absatz , WRG die Regelungen des Bundesstraßenrechtes als Vorbild genommen wurden und daß die vielfach daran geäußerte Kritik mitberücksichtigt worden sei (siehe RV 762 BlgNR 17.GP 11), dann kann nicht daran gezweifelt werden, daß auch die zweimonatige Frist, innerhalb welcher gemäß Paragraph 117, Absatz , WRG die gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann, materiellrechtlicher Natur ist.
Die gegenteilige Ansicht Aichlreiters in AnwBl 1989, 595, daß die Frist des § 117 Abs.4 WRG verfahrensrechtlicher Natur sei in AnwBl 1989, 595, daß die Frist des Paragraph 117, Absatz , WRG verfahrensrechtlicher Natur sei - Raschauer übernimmt diese Ansicht in seinem Kommentar zum Wasserrecht ohne eigene Stellungnahme oder weitergehende Begründung (siehe Rz 9 zu § 117 WRG) - überzeugt nicht. Selbst übernimmt diese Ansicht in seinem Kommentar zum Wasserrecht ohne eigene Stellungnahme oder weitergehende Begründung (siehe Rz 9 zu Paragraph 117, WRG) - überzeugt nicht. Selbst Aichlreiter gesteht zu, daß es „fürs erste“ gerechtfertigt erschiene, diese Frist als materiellrechtliche einzuordnen. Dagegen spreche aber, daß eine gesetzliche Fristsetzung „nach ihrem Inhalt, nicht aber danach, in welchem Gesetz sie steht“, einzuordnen sei. Vom Inhalt her erscheine es gerechtfertigt, die im § 117 Abs.4 WRG geregelte Zweimonatsfrist als verfahrensrechtliche Frist einzuordnen, was bedeute, daß die versäumte Frist mit den Mitteln der Wiedereinsetzung restituiert werden könne. Für dieses Ergebnis könne auch die prozedurale Stellung dieser Frist ins Treffen geführt werden, denn mit ihr würden zwei gesteht zu, daß es „fürs erste“ gerechtfertigt erschiene, diese Frist als materiellrechtliche einzuordnen. Dagegen spreche aber, daß eine gesetzliche Fristsetzung „nach ihrem Inhalt, nicht aber danach, in welchem Gesetz sie steht“, einzuordnen sei. Vom Inhalt her erscheine es gerechtfertigt, die im Paragraph 117, Absatz , WRG geregelte Zweimonatsfrist als verfahrensrechtliche Frist einzuordnen, was bedeute, daß die versäumte Frist mit den Mitteln der Wiedereinsetzung restituiert werden könne. Für dieses Ergebnis könne auch die prozedurale Stellung dieser Frist ins Treffen geführt werden, denn mit ihr würden zwei - wenn auch mehr oder weniger getrennte - Verfahrensgänge verknüpft, und komme ihr insofern eine verfahrensrechtliche Brückenfunktion zu.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs.1 WRG nur dann außer Kraft tritt, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann kann eine Partei die Unwirksamkeit der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nicht mehr herbeiführen, was bedeutet, daß sie sich eines allfälligen Rechts verschwiegen hat. Ihr allenfalls bestandenes materielles Recht ist verlorengegangen. Fristen des materiellen Rechtes sind aber Zeiträume, an deren Beachtung das Gesetz bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft. Dient eine schriftliche Verfahrenshandlung (gleichzeitig auch) der Wahrung einer solchen Frist, muß sie spätestens am letzten Tag dieser Frist bei Gericht eingelangt sein. Ob eine bestimmte Frist dem VerfahrensDem ist entgegenzuhalten, daß die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz , WRG nur dann außer Kraft tritt, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann kann eine Partei die Unwirksamkeit der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nicht mehr herbeiführen, was bedeutet, daß sie sich eines allfälligen Rechts verschwiegen hat. Ihr allenfalls bestandenes materielles Recht ist verlorengegangen. Fristen des materiellen Rechtes sind aber Zeiträume, an deren Beachtung das Gesetz bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft. Dient eine schriftliche Verfahrenshandlung (gleichzeitig auch) der Wahrung einer solchen Frist, muß sie spätestens am letzten Tag dieser Frist bei Gericht eingelangt sein. Ob eine bestimmte Frist dem Verfahrens- oder dem materiellen Recht zuzurechnen ist, hängt dabei - in Übereinstimmung mit Aichlreiter - nicht etwa davon ab, in welcher Rechtsvorschrift sie angeordnet ist, sondern ob an ihre Einhaltung verfahrens- oder materiellrechtliche Folgen geknüpft sind (1 Ob 665/90; Fasching, Lehrbuch2 Rz 548). Demgemäß sind insbesondere Fristen, deren Beachtung Erfolgsvoraussetzung von Rechtsschutzanträgen im Verfahren außer Streitsachen sind, dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. 1 Ob 665/90 und 7 Ob 653/78 in den durchaus vergleichbaren Fällen des § 10 LPG bzw. § 9 Abs.1 des Vermögensabwicklungsgesetzes). Eine „verfahrensrechtliche Brückenfunktion“ kommt der Antragsfrist naturgemäß in allen Fällen der sogenannten sukzessiven Kompetenz zu, welcher Natur auch immer die Frist sein mag. Ist die Antragsfrist gemäß § 117 Abs.4 WRG eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden kann, so konnte auch die vom Erstgericht rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung die unbestrittenermaßen eingetretene Versäumung der Frist nicht heilen (1 Ob 665/90; Rz 548). Demgemäß sind insbesondere Fristen, deren Beachtung Erfolgsvoraussetzung von Rechtsschutzanträgen im Verfahren außer Streitsachen sind, dem materiellen Recht zuzurechnen vergleiche 1 Ob 665/90 und 7 Ob 653/78 in den durchaus vergleichbaren Fällen des Paragraph 10, LPG bzw. Paragraph 9, Absatz , des Vermögensabwicklungsgesetzes). Eine „verfahrensrechtliche Brückenfunktion“ kommt der Antragsfrist naturgemäß in allen Fällen der sogenannten sukzessiven Kompetenz zu, welcher Natur auch immer die Frist sein mag. Ist die Antragsfrist gemäß Paragraph 117, Absatz , WRG eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden kann, so konnte auch die vom Erstgericht rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung die unbestrittenermaßen eingetretene Versäumung der Frist nicht heilen (1 Ob 665/90; Fasching aaO Rz 549).
Zur Entscheidung des vom Antragsteller gestellten Antrags war das Erstgericht als Außerstreitgericht zuständig. Der Antragsteller ist seines Anspruchs selbst - sofern er überhaupt einen solchen hatte - verlustig gegangen, weshalb der von ihm gestellte Antrag nicht zurück-, sondern abzuweisen ist. Eine Verfahrensnichtigkeit liegt nicht vor, weil der Antrag der außerstreitigen Gerichtsbarkeit - im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes - nicht entzogen ist.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens hat jede Partei selbst zu tragen. Der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage ein Kostenersatzanspruch nicht zu, dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Ersatz (SZ 60/17; 6 Ob 538/94; 1 Ob 578/93; 1 Ob 546/89 uva; § 117 Abs.6 WRG iVm § 44 EisbEG). und des Revisionsrekursverfahrens hat jede Partei selbst zu tragen. Der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage ein Kostenersatzanspruch nicht zu, dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Ersatz (SZ 60/17; 6 Ob 538/94; 1 Ob 578/93; 1 Ob 546/89 uva; Paragraph 117, Absatz , WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG).