Die Rechtsmittelwerberin wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie habe die Anlegung der Forststraße des Klägers im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gefördert und bekämpft für den Fall, daß der Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz beigetreten werde, dessen weitere Annahme, der Baustellensachbearbeiter sei bei Erfüllung der von ihr im Subventionsverhältnis übernommenen Pflichten als ihr Gehilfe im Sinne des § 1313 a ABGB anzusehen. Die Rekursausführungen sind indes nicht stichhältig:Die Rechtsmittelwerberin wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie habe die Anlegung der Forststraße des Klägers im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gefördert und bekämpft für den Fall, daß der Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz beigetreten werde, dessen weitere Annahme, der Baustellensachbearbeiter sei bei Erfüllung der von ihr im Subventionsverhältnis übernommenen Pflichten als ihr Gehilfe im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB anzusehen. Die Rekursausführungen sind indes nicht stichhältig:
Vorauszuschicken ist, daß der Kläger seinen Ersatzanspruch ausdrücklich auf das durch die Förderung begründete privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen und nicht auf ein schuldhaft rechtswidriges Organhandeln in Ausübung der Hoheitsverwaltung stützt. Bei derart eindeutigem Vorbringen bleibt es dem angerufenen Gericht verwehrt, die Berechtigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu prüfen (SZ 60/288 ua; zuletzt wieder 1 Ob 25/94); wären die Ansprüche nur im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen, weil das haftungsrechtliche Verhalten dem hoheitlichen Bereich der beklagten Partei oder eines anderen Rechtsträgers zuzurechnen ist, müßte das Ersatzbegehren bei diesem Vorbringen des Klägers abgewiesen werden.
Wie der erkennende Senat zuletzt wieder in SZ 65/40 ausgesprochen hat, ist für die Lösung der Frage, ob ein Akt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung, in deren Rahmen die Gebietskörperschaft nicht als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für ihr Handeln jener Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zugänglich sind, die Form des staatlichen Handelns ausschlaggebend; diese Frage ist deshalb im Wege der Auslegung zu lösen. Wichtiges Indiz für die privatrechtliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel der gesetzlichen Determinierung; der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen (so vor allem auch in SZ 61/261).
Die beklagte Partei beruft sich ebenso wie schon das Erstgericht zur Untermauerung ihres Standpunkts, der Baustellensachbearbeiter habe seine Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung entfaltet, letztlich nur auf die Bestimmung des § 61 Abs 2 lit a Z 1 ForstG, auf deren Grundlage der Bedienstete, dem der Kläger gravierende Planungsfehler und mangelhafte Bauaufsicht vorwirft, vom Leiter seiner Behörde zum Baustellensachbearbeiter für den gesamten Forststraßenbau bestellt wurde (Beilage 8). Sie verkennt dabei jedoch Bedeutung und rechtliche Tragweite der in § 61 ForstG getroffenen Anordnungen, nach dessen Abs 1 Bringungsanlagen - wie vor allem auch Forststraßen (vgl § 62 ForstG) - nur aufgrund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen und dessen Abs 2 den Personenkreis dieser befugten Fachkräfte abschließend umschreibt; ihm gehören - ua (lit a Z 1 und lit b) Die beklagte Partei beruft sich ebenso wie schon das Erstgericht zur Untermauerung ihres Standpunkts, der Baustellensachbearbeiter habe seine Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung entfaltet, letztlich nur auf die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ForstG, auf deren Grundlage der Bedienstete, dem der Kläger gravierende Planungsfehler und mangelhafte Bauaufsicht vorwirft, vom Leiter seiner Behörde zum Baustellensachbearbeiter für den gesamten Forststraßenbau bestellt wurde (Beilage 8). Sie verkennt dabei jedoch Bedeutung und rechtliche Tragweite der in Paragraph 61, ForstG getroffenen Anordnungen, nach dessen Absatz eins, Bringungsanlagen - wie vor allem auch Forststraßen vergleiche Paragraph 62, ForstG) - nur aufgrund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen und dessen Absatz 2, den Personenkreis dieser befugten Fachkräfte abschließend umschreibt; ihm gehören - ua (Litera a, Ziffer eins und Litera b,) - im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereichs auch die Forstwirte (vgl dazu § 104 Abs 2 und § 105 Abs 1 lit a ForstG) an, gleichviel ob sie nun im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereichs auch die Forstwirte vergleiche dazu Paragraph 104, Absatz 2 und Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, ForstG) an, gleichviel ob sie nun - wie der Baustellensachbearbeiter - im öffentlichen Dienst oder im Dienst privater Waldeigentümer (vgl hiezu insbes § 113 ForstG) stehen. wie der Baustellensachbearbeiter - im öffentlichen Dienst oder im Dienst privater Waldeigentümer vergleiche hiezu insbes Paragraph 113, ForstG) stehen.
Die genannten Bestimmungen rechtfertigen die Zuordnung der Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit des Baustellensachbearbeiters zur Hoheitsverwaltung keineswegs, hatte er doch diese Aufgaben nicht etwa aufgrund eines förmlichen Verfahrens durch Erlassung von Bescheiden wahrzunehmen; durch diese Vorschriften soll vielmehr sichergestellt werden, daß die technisch schwierigen Aufgaben der Planung von forstlichen Bringungsanlagen bzw die dabei wahrzunehmende Bauaufsicht (vgl dazu § 60 ForstG) nur hiezu besonders befähigten Personen übertragen wird. Diese Tätigkeit ist nicht einmal entsprechend befähigten Bediensteten der Forst- bzw anderer Behörden vorbehalten, sondern kann - neben solchen - auch von Forstorganen privater Waldeigentümer oder Ziviltechnikern für die Forstverwaltung wahrgenommen werden. Demgemäß üben nicht etwa die in § 61 Abs 1 und 2 ForstG näher umschriebenen befugten Fachkräfte ihre Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung aus, sondern lediglich die Behörden, die die Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen der Forstaufsicht (§ 171 Abs 1 lit a und § 172 ForstG) zu überwachen und deren Mißachtung als Verwaltungsübertretung (gemäß § 174 Abs 1 Z 15 ForstG) zu ahnden haben.Die genannten Bestimmungen rechtfertigen die Zuordnung der Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit des Baustellensachbearbeiters zur Hoheitsverwaltung keineswegs, hatte er doch diese Aufgaben nicht etwa aufgrund eines förmlichen Verfahrens durch Erlassung von Bescheiden wahrzunehmen; durch diese Vorschriften soll vielmehr sichergestellt werden, daß die technisch schwierigen Aufgaben der Planung von forstlichen Bringungsanlagen bzw die dabei wahrzunehmende Bauaufsicht vergleiche dazu Paragraph 60, ForstG) nur hiezu besonders befähigten Personen übertragen wird. Diese Tätigkeit ist nicht einmal entsprechend befähigten Bediensteten der Forst- bzw anderer Behörden vorbehalten, sondern kann - neben solchen - auch von Forstorganen privater Waldeigentümer oder Ziviltechnikern für die Forstverwaltung wahrgenommen werden. Demgemäß üben nicht etwa die in Paragraph 61, Absatz eins und 2 ForstG näher umschriebenen befugten Fachkräfte ihre Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung aus, sondern lediglich die Behörden, die die Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen der Forstaufsicht (Paragraph 171, Absatz eins, Litera a und Paragraph 172, ForstG) zu überwachen und deren Mißachtung als Verwaltungsübertretung (gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 15, ForstG) zu ahnden haben.
Soweit daher eine solche befugten Fachkräften vorbehaltene Tätigkeit von öffentlich Bediensteten oder anderen Personen jener Gebietskörperschaften, für die sie zu handeln berufen oder als deren Organe sie bestellt sind, überhaupt zuzurechnen ist, handelt es sich dabei jedenfalls um Vorkehrungen, die zu deren Privatwirtschaftsverwaltung gehören: Ist selbst die Errichtung öffentlicher Straßen, auch wenn diese in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht, zur Privatwirtschaftsverwaltung zu rechnen (SZ 45/134 ua; Schragel, AHG2 Rz 339), muß dies umso mehr für die Mitwirkung an der Errichtung privater Straßen gelten (WBl 1994, 202; 1 Ob 18/78 ua).
Aber auch aus der Tatsache, daß der Baustellensachbearbeiter seine Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit einem vom beklagten Land geförderten Projekt entfaltete, kann nicht berechtigterweise geschlossen werden, daß er damit im Rahmen der Hoheitsverwaltung (wohl des Bundes) tätig wurde. Für die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen (SZ 61/261 mwN; Schragel aaO Rz 107). Im vorliegenden Fall fehlt - abgesehen von budgetrechtlichen Ansätzen und im Gegensatz zur forstlichen Förderung durch den Bund (§§ 141 ff ForstG), die aufgrund von Förderungsverträgen (§ 144 ForstG) und somit ausdrücklich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu gewähren ist (vgl hiezu auch aaO Rz 107). Im vorliegenden Fall fehlt - abgesehen von budgetrechtlichen Ansätzen und im Gegensatz zur forstlichen Förderung durch den Bund (Paragraphen 141, ff ForstG), die aufgrund von Förderungsverträgen (Paragraph 144, ForstG) und somit ausdrücklich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu gewähren ist vergleiche hiezu auch Hanreich in ÖZW 1987, 71, 73) - eine ausreichende gesetzliche Determinierung (die Allgemeinen und die Sonderrichtlinien beziehen sich selbst auf keine konkrete gesetzliche Grundlage); auch hat die Landesregierung über die Förderungsleistungen nicht im Verwaltungsverfahren mittels Bescheids abgesprochen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der hier zu beurteilenden Förderung einer Forstaufschließung (Punkt 1.2.5 der Sonderrichtlinien - Beilage 6) um eine Maßnahme im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des beklagten Landes handelt; die Allgemeinen und Sonderrichtlinien sind somit Rahmenbedingungen, bei deren Beachtung Waldeigentümern gewisse Förderungsleistungen zuteil werden können.
Auch § 171 Abs 1 lit d ForstG, wonach zu den Aufgaben der (ForstAuch Paragraph 171, Absatz eins, Litera d, ForstG, wonach zu den Aufgaben der (Forst-)Behörden insbesondere auch die Mitwirkung an der forstlichen Förderung gehört, rechtfertigt die Zuordnung der Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit des Baustellensachbearbeiters als befugte Fachkraft zur Hoheitsverwaltung nicht. Abgesehen davon, daß unter der dort genannten „forstlichen Förderung“ wohl die in den §§ 141 ff ForstG geregelte Förderung durch den Bund (vgl auch die Randschrift zum X.Abschnitt des Forstgesetzes) zu verstehen ist, die - wie schon erwähnt )Behörden insbesondere auch die Mitwirkung an der forstlichen Förderung gehört, rechtfertigt die Zuordnung der Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit des Baustellensachbearbeiters als befugte Fachkraft zur Hoheitsverwaltung nicht. Abgesehen davon, daß unter der dort genannten „forstlichen Förderung“ wohl die in den Paragraphen 141, ff ForstG geregelte Förderung durch den Bund vergleiche auch die Randschrift zum römisch zehn.Abschnitt des Forstgesetzes) zu verstehen ist, die - wie schon erwähnt - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dieser Gebietskörperschaft abgewickelt wird und im übrigen nur in der Gewährung von (Geld-)Zuschüssen besteht (§ 143 Abs 2 ForstG), orientiert sich die „Mitwirkung“ in ihrer rechtlichen Struktur mangels anderslautender Regelung am damit unterstützten Aufgabenbereich, hier also an der Förderung, die aber )Zuschüssen besteht (Paragraph 143, Absatz 2, ForstG), orientiert sich die „Mitwirkung“ in ihrer rechtlichen Struktur mangels anderslautender Regelung am damit unterstützten Aufgabenbereich, hier also an der Förderung, die aber - wie schon weiter oben dargelegt - vom beklagten Land auf privatwirtschaftsverwaltungsrechtlicher Grundlage bewerkstelligt wird.
Daraus folgt, daß die Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit des Baustellensachbearbeiters, aus der der Kläger seine Ersatzansprüche ableiten will, unter keinem der denkbaren Gesichtspunkte der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, sodaß der Kläger seine Ersatzansprüche zu Recht nicht auf Amtshaftung stützt.
Fraglich könnte es indessen sein, ob der Baustellensachbearbeiter als befugte Fachkraft aufgrund eigener durch Merkmale der Geschäftsbesorgung und von Werkleistungen gekennzeichneten vertraglicher Beziehungen zum Kläger vergleichbar einem Architektenvertrag oder bloß als Gehilfe des beklagten Landes in Erfüllung von dessen Pflichten aus einem Förderungsvertrag oder einer ähnlichen Sonderrechtsbeziehung tätig wurde; nur in letzterem Fall käme die Haftung des Landes für die geltend gemachten Vermögensnachteile gemäß § 1313 a ABGB überhaupt in Betracht. Auch in dieser Frage ist der Argumentation des Gerichtes zweiter Instanz beizutreten, das zu Recht die Gehilfenhaftung der beklagten Partei bejahte:Fraglich könnte es indessen sein, ob der Baustellensachbearbeiter als befugte Fachkraft aufgrund eigener durch Merkmale der Geschäftsbesorgung und von Werkleistungen gekennzeichneten vertraglicher Beziehungen zum Kläger vergleichbar einem Architektenvertrag oder bloß als Gehilfe des beklagten Landes in Erfüllung von dessen Pflichten aus einem Förderungsvertrag oder einer ähnlichen Sonderrechtsbeziehung tätig wurde; nur in letzterem Fall käme die Haftung des Landes für die geltend gemachten Vermögensnachteile gemäß Paragraph 1313, a ABGB überhaupt in Betracht. Auch in dieser Frage ist der Argumentation des Gerichtes zweiter Instanz beizutreten, das zu Recht die Gehilfenhaftung der beklagten Partei bejahte:
Für die Annahme eines die erstere Lösungsvariante rechtfertigenden Auftrags des Klägers an den Baustellensachbearbeiter sind aus den erstinstanzlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte zu gewinnen. Der Kläger hatte sich vielmehr im Wege über die Bezirksforstinspektion als Anlaufstelle für Förderungswerber an das beklagte Land um eine möglichst umfangreiche Förderung seines Forststraßenvorhabens gewandt. Wenngleich nach Punkt III der Allgemeinen Richtlinien die Förderung in der Zuwendung eines Geldbetrags, einem Darlehen oder der Übernahme der Ausfallshaftung des beklagten Landes besteht und der Förderungswerber unter den befugten Fachkräften für die Planung und Bauaufsicht an sich frei wählen könnte, entsprach es doch der Förderungspraxis der beklagten Partei, dem Förderungsempfänger einen seiner bei ihm bediensteten und für deren Aufgaben als befugte Fachkräfte im Sinne des § 61 Abs 1 und 2 ForstG gesondert besoldeten Baustellensachbearbeiter für die Planung und Bauaufsicht, mit welchen sonst der Förderungsempfänger einen Zivilingenieur oder Forstwirt gegen Entgelt hätte betrauen müssen, neben den sonstigen Förderungsleistungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In der Tat hat der Baustellensachbearbeiter in der weiteren Folge auch das Förderungsansuchen geprüft, die Forststraße in der Natur trassiert, eine Planung ausgearbeitet und diese mit dem Förderungsansuchen an die Landesforstdirektion weitergeleitet sowie die Bauaufsicht wahrgenommen, in deren Rahmen die erforderlichen Anweisungen erteilt und die Abrechnung geprüft, ohne daß dem Kläger daraus - sieht man von den geringfügigen Einbehalten ab - ein aus seinem Vermögen zu bestreitender Aufwand erwachsen wäre. Mit Recht verweist das Gericht zweiter Instanz deshalb darauf, der Kläger habe diese Vorgangsweise des Landes von seinem Empfängerhorizont aus nur dahin verstehen können, daß es im Rahmen der gewährten Förderung auch die - sonst besonders aufwendige - Planung und Bauaufsicht übernehmen und durch einen seiner als befugten Fachkräfte bestellten Bediensteten wahrnehmen werde, und er habe dies auch so verstanden, ist doch festgestellt, daß er angenommen habe, alles weitere werde von der (zuständigen) Bezirksforstinspektion besorgt werden (Ersturteil, S 19). Daß das beklagte Land eine derartige Willenserklärung abgab, gesteht sie denn auch selbst zu, brachte die beklagte Partei doch in erster Instanz ausdrücklich vor, daß der vom Land getragene Aufwand für Planung und Bauaufsicht eine nicht berechnete und in der Abrechnung nicht ausgewiesene zusätzliche Förderung des jeweiligen Projektes darstelle.Für die Annahme eines die erstere Lösungsvariante rechtfertigenden Auftrags des Klägers an den Baustellensachbearbeiter sind aus den erstinstanzlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte zu gewinnen. Der Kläger hatte sich vielmehr im Wege über die Bezirksforstinspektion als Anlaufstelle für Förderungswerber an das beklagte Land um eine möglichst umfangreiche Förderung seines Forststraßenvorhabens gewandt. Wenngleich nach Punkt römisch III der Allgemeinen Richtlinien die Förderung in der Zuwendung eines Geldbetrags, einem Darlehen oder der Übernahme der Ausfallshaftung des beklagten Landes besteht und der Förderungswerber unter den befugten Fachkräften für die Planung und Bauaufsicht an sich frei wählen könnte, entsprach es doch der Förderungspraxis der beklagten Partei, dem Förderungsempfänger einen seiner bei ihm bediensteten und für deren Aufgaben als befugte Fachkräfte im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins und 2 ForstG gesondert besoldeten Baustellensachbearbeiter für die Planung und Bauaufsicht, mit welchen sonst der Förderungsempfänger einen Zivilingenieur oder Forstwirt gegen Entgelt hätte betrauen müssen, neben den sonstigen Förderungsleistungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In der Tat hat der Baustellensachbearbeiter in der weiteren Folge auch das Förderungsansuchen geprüft, die Forststraße in der Natur trassiert, eine Planung ausgearbeitet und diese mit dem Förderungsansuchen an die Landesforstdirektion weitergeleitet sowie die Bauaufsicht wahrgenommen, in deren Rahmen die erforderlichen Anweisungen erteilt und die Abrechnung geprüft, ohne daß dem Kläger daraus - sieht man von den geringfügigen Einbehalten ab - ein aus seinem Vermögen zu bestreitender Aufwand erwachsen wäre. Mit Recht verweist das Gericht zweiter Instanz deshalb darauf, der Kläger habe diese Vorgangsweise des Landes von seinem Empfängerhorizont aus nur dahin verstehen können, daß es im Rahmen der gewährten Förderung auch die - sonst besonders aufwendige - Planung und Bauaufsicht übernehmen und durch einen seiner als befugten Fachkräfte bestellten Bediensteten wahrnehmen werde, und er habe dies auch so verstanden, ist doch festgestellt, daß er angenommen habe, alles weitere werde von der (zuständigen) Bezirksforstinspektion besorgt werden (Ersturteil, S 19). Daß das beklagte Land eine derartige Willenserklärung abgab, gesteht sie denn auch selbst zu, brachte die beklagte Partei doch in erster Instanz ausdrücklich vor, daß der vom Land getragene Aufwand für Planung und Bauaufsicht eine nicht berechnete und in der Abrechnung nicht ausgewiesene zusätzliche Förderung des jeweiligen Projektes darstelle.
Liegt aber eine nach Zivilrecht zu beurteilende Förderung vor, kann dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei, eine solche Förderungsmaßnahme könne nicht zu ihrer Haftung nach § 1313a ABGB führen, nicht gefolgt werden.Liegt aber eine nach Zivilrecht zu beurteilende Förderung vor, kann dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei, eine solche Förderungsmaßnahme könne nicht zu ihrer Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB führen, nicht gefolgt werden.
Der grundlegenden Definition Wengers in Wenger, Förderungsverwaltung 42 zufolge, die allgemein anerkannt wird (Wenger/Raschauer in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts II Rz 222; , Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts römisch II Rz 222; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 188; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 43; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 278, Wimmer/Arnold, Wirtschaftsverwaltungsrecht in Österreich 59; Novak in Schilcher/Bretschneider, Konsumentenschutz im öffentlichen Recht 159; derselbe in Rill aaO 72 ff; Schmidinger in ÖBA 1988, 19) wird unter Subvention (Förderungsmaßnahme) jede vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das an die Stelle eines marktgerechten Entgelts tritt. Eine Subvention ist somit keine Zuwendung ohne Gegenleistung (Wenger aaO 39 f mwN in FN 138; Adamovich/Funk aaO 189 f; Wenger/Raschauer aaO Rz 229).
Das privatrechtliche Subventionsverhältnis wird durch Vertrag begründet. Es stellt ein eigenständiges Schuldverhältnis dar (Wenger aaO 31; Wenger/Raschauer aaO Rz 231; Antoniolli/Funk 191). Dieses privatrechtliche Schuldverhältnis kommt entweder dadurch zustande, daß der Subventionsnehmer die im Anbot enthaltene Zusicherung annimmt (Schmidinger aaO 32) oder er selbst zuerst einen solchen Antrag stellt, worauf das Subventionsverhältnis durch die Zusicherung der subventionsvergebenden Stelle begründet wird (Adamovich/Funk aaO 191). Da Gegenstand der Gewährung einer Förderung jeder vermögenswerte Vorteil sein kann (Wenger aaO 38; Adamovich/Funk aaO 188), fällt auch die Bereitstellung von Personal auf Kosten des Subventionsgebers unter diesen nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Vertragstypus (Adamovich/Funk aaO). Entgegen dem Vorbringen im Rekurs bestand die im Subventionsvertrag übernommene Verpflichtung des beklagten Landes nicht nur darin, die Planung und die Bauaufsicht als Subventionsmaßnahme durch einen Substituten durchführen zu lassen, Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarung war vielmehr, daß ein Weisungen unterliegender Landesbeamter der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg diese Arbeiten im Rahmen seiner Dienstpflicht für seinen Dienstgeber durchführte und von diesem pauschal mit einer Zulage honoriert wurde.
In der Entscheidung SZ 43/209 wurde den Ausführungen von Wolff in Klang2 VI 87 folgend ausgesprochen, daß für den Geschäftsherrn bei einer bloßen Gefälligkeitszusage keine Haftung nach § 1313a ABGB eintreten könne. Hier wird zu unterscheiden sein. Handelt es sich um Gefälligkeitszusagen, denen ersichtlich rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille fehlt (vgl römisch VI 87 folgend ausgesprochen, daß für den Geschäftsherrn bei einer bloßen Gefälligkeitszusage keine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB eintreten könne. Hier wird zu unterscheiden sein. Handelt es sich um Gefälligkeitszusagen, denen ersichtlich rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille fehlt vergleiche Krammer in MünchKomm3 Rz 29 vor § 241 BGB; Rz 29 vor Paragraph 241, BGB; Teichmann/Soergel12 Rz 3 zu § 241 BGB), kann schon mangels Vorliegens eines Schuldverhältnisses keine Haftung für einen Erfüllungsgehilfen eintreten. Aber selbst wenn man von der Auffassung ausginge, aus dem Gesetzeszweck des § 1313a ABGB ergebe sich insofern für die Haftungsvoraussetzungen eine Einschränkung, daß der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig gewesen sein muß, er somit in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einzubeziehen gewesen sei (vgl WBl 1988, 403; 1 Ob 564/94; Rz 3 zu Paragraph 241, BGB), kann schon mangels Vorliegens eines Schuldverhältnisses keine Haftung für einen Erfüllungsgehilfen eintreten. Aber selbst wenn man von der Auffassung ausginge, aus dem Gesetzeszweck des Paragraph 1313 a, ABGB ergebe sich insofern für die Haftungsvoraussetzungen eine Einschränkung, daß der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig gewesen sein muß, er somit in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einzubeziehen gewesen sei vergleiche WBl 1988, 403; 1 Ob 564/94; Reischauer in Rummel2 Rz 1 ff zu § 1313a und Rz 14 vor §§ 918 ABGB, Rz 1 ff zu Paragraph 1313 a und Rz 14 vor Paragraphen 918, ABGB, derselbe in VersRdSch 1990, 47 f), sodaß bei rechtsgeschäftlicher Verpflichtung aus bloßer Gefälligkeit keine Haftung für den Erfüllungsgehilfen bestünde, würde dies nicht auf das vorliegende Subventionsverhältnis zutreffen. Dieses zwischen den Parteien bestehende Verhältnis bestand, wie bereits aufgezeigt, nicht in der Gewährung einer vertraglich zugesicherten Gefälligkeit, das Interesse des beklagten Landes war nicht darauf beschränkt, einem Subventionsempfänger beliebige Planungsmittel für den Ausbau einer Forststraße zur Verfügung zu stellen, sondern der Subventionsgeber wurde durchaus im eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit tätig, damit ein unzulänglicher Forst wirtschaftlich sinnvoll erschlossen werden kann. Die Tätigkeit der zur Verfügung gestellten befugten Fachkraft lag daher durchaus im Rahmen der Verfolgung von Interessen nicht nur des Klägers, sondern auch des beklagten Landes. Die beklagte Partei hat daher für ein allfälliges Schäden hervorrufendes Fehlverhalten dieses Erfüllungsgehilfen einzustehen.
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens zur Aufnahme der beantragten Beweise für das behauptete sorgfaltswidrige Verhalten des Baustellensachbearbeiters und die Art und Höhe des dadurch ausgelösten Schadens in seinem Vermögen aufgetragen, sodaß dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.