Die Revisionen der beklagten Parteien sind mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revisionen der beklagten Parteien sind mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Die Verpflichtung zum Schadenersatz setzt zunächst voraus, daß jener, dessen Ersatzpflicht zu prüfen ist, mit dem schadensursächlichen Ereignis in einem gewissen Konnex steht. Dieser liegt vor, wenn der Schaden vom potentiell Ersatzpflichtigen selbst verursacht wurde (Koziol/Welser, Grundriß10 I 441). Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie, die nach moderner Auffassung keine Kausalitätstheorie ist, sondern (als besondere positive Haftungsvoraussetzung) die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt, deren Verursachung nach der conditio sine qua non-Formel schon feststeht, hat ein Schädiger nicht für jeden Erfolg seines rechtswidrigen Verhaltens, sondern nur für solche Schäden einzustehen, die er adäquat herbeigeführt hat (stRspr, zuletzt 4 Ob 154/98w = ecolex 1999, 92; Koziol/Welser aaO I 448 mwN). Dies ist der Fall, wenn die Ursache des Schadens ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde, wenn also ein Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 54/108, SZ 68/191 uva, zuletzt 1 Ob 16/97b = ZVR 1998/50; Reischauer in Rummel**2 § 1295 ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann2, § 1295 ABGB Rz 8; Koziol/Welser aaO I 448; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/10, alle mwN). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (JBl 1974, 373 mwN ua, zuletzt SZ 70/11 und 2 Ob 79/98a; Koziol aaO Rz 8/13 mwN).a) Die Verpflichtung zum Schadenersatz setzt zunächst voraus, daß jener, dessen Ersatzpflicht zu prüfen ist, mit dem schadensursächlichen Ereignis in einem gewissen Konnex steht. Dieser liegt vor, wenn der Schaden vom potentiell Ersatzpflichtigen selbst verursacht wurde (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 441). Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie, die nach moderner Auffassung keine Kausalitätstheorie ist, sondern (als besondere positive Haftungsvoraussetzung) die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt, deren Verursachung nach der conditio sine qua non-Formel schon feststeht, hat ein Schädiger nicht für jeden Erfolg seines rechtswidrigen Verhaltens, sondern nur für solche Schäden einzustehen, die er adäquat herbeigeführt hat (stRspr, zuletzt 4 Ob 154/98w = ecolex 1999, 92; Koziol/Welser aaO römisch eins 448 mwN). Dies ist der Fall, wenn die Ursache des Schadens ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde, wenn also ein Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 54/108, SZ 68/191 uva, zuletzt 1 Ob 16/97b = ZVR 1998/50; Reischauer in Rummel**2 Paragraph 1295, ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1295, ABGB Rz 8; Koziol/Welser aaO römisch eins 448; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/10, alle mwN). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (JBl 1974, 373 mwN ua, zuletzt SZ 70/11 und 2 Ob 79/98a; Koziol aaO Rz 8/13 mwN).
Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlaßfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung iSd angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 162/98g mwN; RIS-Justiz RS0110361). Von einer auffallenden zweitinstanzlichen Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (vgl RZ 1994/15, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der eingetretene Schaden war keine atypische, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Folge der noch darzulegenden Schutzgesetzverletzung. Denn der Erstbeklagte mußte angesichts seiner Kenntnis über die mit dem Pulver gesprengten Baumstümpfe und seiner eigene Versuche (abgesprengte Zigarettenspitzen etc) die Gefährlichkeit der Erzeugung und des Besitzes und ungeachtet seiner Warnung auch der Weitergabe des Sprengmittels in einer größeren Menge an die insoweit unerfahrene Zweitbeklagte - die nach ihrer Bekundung ihm gegenüber mit dem Pulver gefüllte Aluminiumkügelchen herstellen wollte - damit rechnen, daß diese bei Vornahme der ihr bekannten "Experimente" vor Freunden und Bekannten mit dem Sprengmittel auch ungeschickt oder unvorsichtig vorgehen werde, auch wenn er im Detail die mögliche Explosionswirkung der weitergegebenen größeren Menge des Pulvers nicht beurteilen und das unvorsichtiges Hantieren mit dem pulvergefüllten Fläschchen am Unfallsort nicht mehr beeinflussen konnte. Für die Zweitbeklagte gilt insoweit, gleiches als die Mitnahme des Fläschchens mit dem Pulver - und nicht bloß von bereits hergestellten Aluminiumkügelchen - in das Lokal und dessen Abstellen auf dem Tisch des Lokals in Gesellschaft einer Freundes- und Bekanntenrunde gewiß auch neugieriger Jugendlicher in Kenntnis der entsprechenden Warnungen des Erstbeklagten und der "Experimente" das Moment einer beträchtlichen Erhöhung der Gefahr in sich trug, auch wenn ihr die Eigenschaften des Pulvers im Detail unbekannt waren.Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlaßfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung iSd angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 162/98g mwN; RIS-Justiz RS0110361). Von einer auffallenden zweitinstanzlichen Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte vergleiche RZ 1994/15, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der eingetretene Schaden war keine atypische, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Folge der noch darzulegenden Schutzgesetzverletzung. Denn der Erstbeklagte mußte angesichts seiner Kenntnis über die mit dem Pulver gesprengten Baumstümpfe und seiner eigene Versuche (abgesprengte Zigarettenspitzen etc) die Gefährlichkeit der Erzeugung und des Besitzes und ungeachtet seiner Warnung auch der Weitergabe des Sprengmittels in einer größeren Menge an die insoweit unerfahrene Zweitbeklagte - die nach ihrer Bekundung ihm gegenüber mit dem Pulver gefüllte Aluminiumkügelchen herstellen wollte - damit rechnen, daß diese bei Vornahme der ihr bekannten "Experimente" vor Freunden und Bekannten mit dem Sprengmittel auch ungeschickt oder unvorsichtig vorgehen werde, auch wenn er im Detail die mögliche Explosionswirkung der weitergegebenen größeren Menge des Pulvers nicht beurteilen und das unvorsichtiges Hantieren mit dem pulvergefüllten Fläschchen am Unfallsort nicht mehr beeinflussen konnte. Für die Zweitbeklagte gilt insoweit, gleiches als die Mitnahme des Fläschchens mit dem Pulver - und nicht bloß von bereits hergestellten Aluminiumkügelchen - in das Lokal und dessen Abstellen auf dem Tisch des Lokals in Gesellschaft einer Freundes- und Bekanntenrunde gewiß auch neugieriger Jugendlicher in Kenntnis der entsprechenden Warnungen des Erstbeklagten und der "Experimente" das Moment einer beträchtlichen Erhöhung der Gefahr in sich trug, auch wenn ihr die Eigenschaften des Pulvers im Detail unbekannt waren.
b) Die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens (§ 1294 ABGB) ist nach der Verursachung das zweite Zurechnungskriterium; sie ist insbesondere bei der Verschuldenshaftung relevant (Koziol/Welser aaO I 449). Rechtswidrig ist menschliches Verhalten ua dann, wenn eine Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 ABGB oder eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts vorliegt. Selbst aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts durch ein positives Tun kann noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit geschlossen werden, der nachfolgende Erfolg indiziert diese bloß. Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte - wie hier der körperlichen Unversehrtheit - erforderlichen Interessenabwägung ist einerseits das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und den Entfaltungsmöglichkeiten, also die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich der Wert der bedrohten Güter, jeweils aus einer ex-ante Betrachtung beurteilt, zu berücksichtigen (SZ 61/270, SZ 64/36 ua; RIS-Justiz RS0022899; Koziol/Welser aaO I 450). Dabei ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen, die auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt wird (SZ 61/270 mwN ua; RIS-Justiz RS0023175), und ferner zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können.b) Die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens (Paragraph 1294, ABGB) ist nach der Verursachung das zweite Zurechnungskriterium; sie ist insbesondere bei der Verschuldenshaftung relevant (Koziol/Welser aaO römisch eins 449). Rechtswidrig ist menschliches Verhalten ua dann, wenn eine Schutzgesetzverletzung iSd Paragraph 1311, ABGB oder eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts vorliegt. Selbst aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts durch ein positives Tun kann noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit geschlossen werden, der nachfolgende Erfolg indiziert diese bloß. Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte - wie hier der körperlichen Unversehrtheit - erforderlichen Interessenabwägung ist einerseits das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und den Entfaltungsmöglichkeiten, also die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich der Wert der bedrohten Güter, jeweils aus einer ex-ante Betrachtung beurteilt, zu berücksichtigen (SZ 61/270, SZ 64/36 ua; RIS-Justiz RS0022899; Koziol/Welser aaO römisch eins 450). Dabei ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen, die auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt wird (SZ 61/270 mwN ua; RIS-Justiz RS0023175), und ferner zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können.
Die Beurteilung der zweiten Instanz, beide Beklagte hätten einen vorwerfbaren Eingriff in ein absolutes Recht und der Erstbeklagte überdies eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten, entspricht der Rechtsprechung. Denn gemäß § 1 Abs 1 Schiess- und SprengmittelG, BGBl 1935/196 idgF, ist unter einem Sprengmittel ein Erzeugnis zu verstehen, das bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden läßt, daß feste Körper gesprengt werden können. Diese Voraussetzungen erfüllt das vom Kläger hergestellte Acetonperoxid (2 Ob 79/98a), ist es doch für Sprengungen fester Körper grundsätzlich geeignet. Der HInweis auf "Juxzwecke" ist angesichts der hier zu beurteilenden Folgen unangebracht. Gemäß § 6 Abs 1 dieses Gesetzes ist die Erzeugung (Bereitung, Gewinnung) und gemäß § 10 der Verschleiß von Sprengmitteln an eine besondere, hier dem Erstbeklagten indes fehlende Befugnis (Erzeugungsbefugnis bzw Verschleißbefugnis) gebunden. Der Schutzzweck der Bestimmungen des Schieß- und SprengmittelG liegt nicht nur in der Verhinderung von Unfällen bei der Erzeugung des Sprengmittels, sondern ganz allgemein in der Verhinderung von Unfällen, die durch die unbefugte Erzeugung, den unbefugten Besitz und die unbefugte Weitergabe von Sprengmitteln an überdies hiefür ungeeignete Personen entstehen. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus der Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen (vgl 3 Ob 2273/96b = JBl 1998, 113 = ZVR 1998/138 mwN ua; RIS-Justiz RS0107781). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier angewendet. Die Beurteilung ist dabei ganz sachverhaltsabhängig und deshalb einzelfallbezogen. Einer Korrektur des zweitinstanzlichen Beurteilungsergebnisses durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht. Denn der Erstbeklagte mußte nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls damit rechnen, daß die insoweit unerfahrene Zweitbeklagte bei Weitergabe des von ihm hergestellten Pulvers in größerer Menge (in einem Fläschchen) an sie die bei ihm gesehenen "Experimente" nun auch ihren Freunden und Bekannten vorführen und möglicherweise auch mit dem Pulver hantieren werde. Die damals 16jährige Zweitbeklagte nahm ohne rechtlich anerkennenswerten Grund eine größere Menge eines Pulvers, dessen Gefährlichkeit ihr zumindest in einem gewissen Maße bekannt war (Warnhinweise des Erstbeklagten sowie eigene Wahrnehmungen über die Wirkungen des Pulvers bei Verwendung bloß geringer Mengen des Pulvers), in ein öffentliches Lokal mit, in dem üblicherweise geraucht wird und Aschenbecher mit höherer Feuergefährlichkeit (nicht ganz abgedämpfte Zigaretten etc) aufgestellt sind, und stellte das Fläschchen mit dem Pulver auf einen Tisch in die Nähe des Aschenbechers, wo es dem freien Zugriff der Anwesenden ausgesetzt war. Daß nach der Vorführung eines "Experiments" durch die Zweitbeklagte "ihr Eigentumsrecht an dem Fläschchen mt dem Pulver nicht respektiert werde", wie nun im Rechtsmittel behauptet wird, war vorhersehbar. Daß andere Jugendliche an ihrem Tisch das für sie aufregende "Experiment" nachmachen wollten, lag durchaus im Bereich des Möglichen und war sogar wahrscheinlich. Der Hinweis im Rechtsmittel auf die Gefährlichkeit von Messern und Feuerzeugen ist deshalb nicht zielführend, weil der Auffälligkeit- und Neuigkeitswert bei solchen Gegenständen, über die regelmäßig viele Jugendliche verfügen, ungleich geringer ist, sie in keiner Weise die (Feuer- und Explosions)Gefährlichkeit des Pulvers aufweisen und jedermann über die "Gefährlichkeit" von (Taschen)Messern und Feuerzeugen ausreichend Bescheid weiß.Die Beurteilung der zweiten Instanz, beide Beklagte hätten einen vorwerfbaren Eingriff in ein absolutes Recht und der Erstbeklagte überdies eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten, entspricht der Rechtsprechung. Denn gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schiess- und SprengmittelG, BGBl 1935/196 idgF, ist unter einem Sprengmittel ein Erzeugnis zu verstehen, das bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden läßt, daß feste Körper gesprengt werden können. Diese Voraussetzungen erfüllt das vom Kläger hergestellte Acetonperoxid (2 Ob 79/98a), ist es doch für Sprengungen fester Körper grundsätzlich geeignet. Der HInweis auf "Juxzwecke" ist angesichts der hier zu beurteilenden Folgen unangebracht. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, dieses Gesetzes ist die Erzeugung (Bereitung, Gewinnung) und gemäß Paragraph 10, der Verschleiß von Sprengmitteln an eine besondere, hier dem Erstbeklagten indes fehlende Befugnis (Erzeugungsbefugnis bzw Verschleißbefugnis) gebunden. Der Schutzzweck der Bestimmungen des Schieß- und SprengmittelG liegt nicht nur in der Verhinderung von Unfällen bei der Erzeugung des Sprengmittels, sondern ganz allgemein in der Verhinderung von Unfällen, die durch die unbefugte Erzeugung, den unbefugten Besitz und die unbefugte Weitergabe von Sprengmitteln an überdies hiefür ungeeignete Personen entstehen. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus der Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen vergleiche 3 Ob 2273/96b = JBl 1998, 113 = ZVR 1998/138 mwN ua; RIS-Justiz RS0107781). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier angewendet. Die Beurteilung ist dabei ganz sachverhaltsabhängig und deshalb einzelfallbezogen. Einer Korrektur des zweitinstanzlichen Beurteilungsergebnisses durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht. Denn der Erstbeklagte mußte nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls damit rechnen, daß die insoweit unerfahrene Zweitbeklagte bei Weitergabe des von ihm hergestellten Pulvers in größerer Menge (in einem Fläschchen) an sie die bei ihm gesehenen "Experimente" nun auch ihren Freunden und Bekannten vorführen und möglicherweise auch mit dem Pulver hantieren werde. Die damals 16jährige Zweitbeklagte nahm ohne rechtlich anerkennenswerten Grund eine größere Menge eines Pulvers, dessen Gefährlichkeit ihr zumindest in einem gewissen Maße bekannt war (Warnhinweise des Erstbeklagten sowie eigene Wahrnehmungen über die Wirkungen des Pulvers bei Verwendung bloß geringer Mengen des Pulvers), in ein öffentliches Lokal mit, in dem üblicherweise geraucht wird und Aschenbecher mit höherer Feuergefährlichkeit (nicht ganz abgedämpfte Zigaretten etc) aufgestellt sind, und stellte das Fläschchen mit dem Pulver auf einen Tisch in die Nähe des Aschenbechers, wo es dem freien Zugriff der Anwesenden ausgesetzt war. Daß nach der Vorführung eines "Experiments" durch die Zweitbeklagte "ihr Eigentumsrecht an dem Fläschchen mt dem Pulver nicht respektiert werde", wie nun im Rechtsmittel behauptet wird, war vorhersehbar. Daß andere Jugendliche an ihrem Tisch das für sie aufregende "Experiment" nachmachen wollten, lag durchaus im Bereich des Möglichen und war sogar wahrscheinlich. Der Hinweis im Rechtsmittel auf die Gefährlichkeit von Messern und Feuerzeugen ist deshalb nicht zielführend, weil der Auffälligkeit- und Neuigkeitswert bei solchen Gegenständen, über die regelmäßig viele Jugendliche verfügen, ungleich geringer ist, sie in keiner Weise die (Feuer- und Explosions)Gefährlichkeit des Pulvers aufweisen und jedermann über die "Gefährlichkeit" von (Taschen)Messern und Feuerzeugen ausreichend Bescheid weiß.
c) Zum Verschulden der Beklagten und dem Mitverschulden der Klägerin:
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, so kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Der Oberste Gerichtshof sollte, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, ua auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (stRspr RIS-Justiz RS0042405). Diese Grundsätze gelten, wie bereits dargestellt, nur dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalls überschritten werden. Davon kann hier keine Rede sein. Zutreffend beurteilten die Vorinstanzen das Verhalten der Beklagten als fahrlässig. Auch zum Mitverschulden der Klägerin, das diese selbst und die Vorinstanzen mit einem Viertel annahmen, wird nichts von Relevanz ins Treffen geführt. Die Zweitbeklagte war vom Erstbeklagten gewarnt, die Klägerin, die das Fläschchen mit dem Pulver eigenmächtig ergriff, war von der Zweitbeklagten nicht gewarnt worden. Im übrigen kann insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, so kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Der Oberste Gerichtshof sollte, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, ua auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (stRspr RIS-Justiz RS0042405). Diese Grundsätze gelten, wie bereits dargestellt, nur dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalls überschritten werden. Davon kann hier keine Rede sein. Zutreffend beurteilten die Vorinstanzen das Verhalten der Beklagten als fahrlässig. Auch zum Mitverschulden der Klägerin, das diese selbst und die Vorinstanzen mit einem Viertel annahmen, wird nichts von Relevanz ins Treffen geführt. Die Zweitbeklagte war vom Erstbeklagten gewarnt, die Klägerin, die das Fläschchen mit dem Pulver eigenmächtig ergriff, war von der Zweitbeklagten nicht gewarnt worden. Im übrigen kann insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Erhebliche Rechtsfragen stellen sich somit nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel nicht hingewiesen.Erhebliche Rechtsfragen stellen sich somit nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel nicht hingewiesen.