Entscheidungstext 1Ob263/06t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob263/06t

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elfriede Sch*****, und 2. Paul Sch*****, vertreten durch Hohenberg, Strauss, Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Rudolf W*****, und 2. Josefine W*****, vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Stadtgemeinde G*****, vertreten durch Piaty, Müller-Mezin, Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 8.000 EUR) s.A., über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. September 2006, GZ 7 R 81/06t-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 6. März 2006, GZ 41 C 2132/04v-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks „*****weg 50". Die Beklagten erwarben im Juli 1968 eine Liegenschaft, auf der sie in der Folge das Haus *****weg 59 errichteten. Die Beklagten sind in Bezug auf die Kläger Oberlieger.

Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, dafür Sorge zu tragen, dass die Meteorwässer nicht von deren Grundstücken auf den Grund der Kläger abgeleitet werden. Durch die bautechnische Ausgestaltung der Auffahrt der Beklagten und durch das Fehlen jeglicher Abflussvorkehrungen am Beginn des Einfahrtsbereichs gelange Regenwasser ungehindert über den *****weg direkt in die der Auffahrt der Beklagten gegenüber liegende Garage. Die Auffahrtstraße der Beklagten entfalte eine kanalartige Wirkung, die eine Überflutung des benachbarten Grundstücks der Kläger geradezu fördere. Die Beklagten hätten eine unmittelbare Immission im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu verantworten. Selbst bei Annahme einer (nur) mittelbaren Immission werde das nach den ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Nutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt. Den Eigentümer einer Bauanlage treffe nach Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG überdies die Verpflichtung, eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und die Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer sicher zu stellen. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Sie hätten in den Jahren 1975 bis 1978 auf ihrer Liegenschaft ein zweigeschossiges Wohnhaus und im Zusammenhang damit eine Einfahrts- und Auffahrtsanlage auf Grund einer Auflage im Baubewilligungsbescheid im Einvernehmen mit dem Straßen- und Brückenbauamt G***** errichtet. Dieser Einfahrts- und Auffahrtsbereich sei mit Zustimmung der Mutter der Erstklägerin sach- und fachgerecht durch „Fachfirmen" hergestellt worden. Ein Großteil der Niederschlagswässer werde durch das Quergefälle auf die angrenzenden Wiesen entwässert. Ursächlich für die Überflutung des Grundstücks der Kläger sei die nicht entsprechende Situierung ihrer Baulichkeiten und das Fehlen einer Anlage, durch die das Niederschlagswasser abgeleitet werden könnte. Die Beklagten hätten keine unmittelbare Immission zu verantworten, da sie keine wie immer gearteten Oberflächenwasserableitungsanlagen errichtet hätten. Eine mittelbare Immission liege nicht vor, da eine fallweise Beeinträchtigung der Liegenschaft der Kläger ausschließlich vom öffentlichen Grund ausgehe. Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG gelte nur für Neubauten, die seit 1995 errichtet worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im Wesentlichen nachstehende Feststellungen traf:

Der *****weg in G***** verläuft etwa in Nord-Südrichtung. Östlich befindet sich das Grundstück der Kläger Nr 50, westlich davon das Grundstück der Beklagten mit dem Haus Nr 59. Die Zufahrt zum Grundstück und zum Haus der Beklagten zweigt vom *****weg in einem Winkel von rund 30 Grad zur Fahrbahnlängsachse ab und führt anfangs ca 15 m gerade mit geringer Steigung bergauf und in einer sich verflachenden Rechtskurve zum Wohnhaus. Die Zufahrt hat eine Querneigung in Richtung Süden. Lediglich im letzten Teil vor der Einmündung ist diese Querneigung nicht vorhanden. Beiderseits des Zufahrtswegs sind Wiesen bis in die Nähe des Wohnhauses Nr 59 angelegt. Die Meteorwässer der Dachflächen werden in einen Sammelschacht mit nachgeschalteter Sickerleitung geführt. Die Garage der Kläger befindet sich westlich ihres Wohnhauses, nahe dem öffentlichen Weg. Vor der Garage wurde eine Regenwassereinlaufanlage mit geringfügiger Tiefe eingebaut. Im südlichen Einfahrtsbereich der Garage befindet sich ein Einlaufschacht, in den die Wässer von der Regenwassereinlaufanlage und die Dachflächenwässer eingeleitet werden. Von diesem Einlaufschacht, der eine Tiefe von ca einer Armlänge aufweist, zweigt eine Ableitung in Richtung Grundstück der Kläger ab, um die Oberflächenwässer auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen. Feststellungen zur tatsächlichen Versickerungskapazität konnten mangels Unterlagen nicht getroffen werden. Die Straße (= *****weg) weist ein leichtes Gefälle in Richtung Garage auf. Der Rechtsvorgängerin der Erstklägerin wurde mit Bescheid vom 12. 9. 1966 die Bewilligung zum Bau eines Wohnhauses, einer Garage und eines Schwimmbads erteilt. Am 29. 2. 1969 erfolgte eine Teilendbeschau. Das Wohnhaus war zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt, die Garage noch nicht errichtet. Die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus mit der Garage wurde mit Bescheid vom 4. 11. 1969 erteilt. Die Beklagten suchten im Juli 1973 auf Grund einer rechtskräftigen Widmungsbewilligung vom 25. 7. 1968 um die Baubewilligung an. Bereits im Bauansuchen wurde festgehalten, dass ein Anschluss an das öffentliche Gut, den Gemeindeweg, bestehe; „die Zufahrt wurde auch am *****weg von der Behörde festgestellt". Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 18. 10. 1973 erteilt. 1983 erfolgte eine Überprüfung der Einbindung der Zufahrtsstraße in den *****weg. Die zuständige Abteilung hatte gegen die Einfahrt keinen Einwand und hielt fest, dass die Niederschlagswässer geländebedingt mangels Kanal über die Straße auf die Nachbargrundstücke abfließen. Mit Bescheid vom 27. 3. 1985 wurde die Benützungsbewilligung erteilt. Aus Anlass einer Beschwerde von Ing. Sch***** im Jahr 1992 erfolgte eine behördliche Überprüfung. Die Erhebungen ergaben, dass der Anschluss der Einfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche im Einvernehmen mit dem Magistrat G***** ausgeführt, der Zufahrtsweg staubfrei ausgebaut worden sei und ein Quergefälle derart aufweise, dass ein Großteil des Wegs auf die angrenzenden Wiesenflächen entwässert werde; nur ein kleiner Teil des Wassers im Bereich der Einmündung des Wegs ergieße sich auf den *****weg. Weiters wurde festgehalten, dass nach Auffassung der Behörde ohne entsprechende Ableitungsmöglichkeiten im Straßenbereich - (Regenwasser bzw Straßenkanal) - eine Verbesserung der Situation nicht zu erreichen sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die generelle Problematik der „Regenwasserentwässerung" in G***** Hanglagen hingewiesen. Bei starkem Regen fließen die Oberflächenwässer (gemeint: vom Grundstück der Beklagten), soweit sie nicht versickern können, Richtung *****weg ab, insbesondere, wenn das Erdreich mit Wasser gesättigt ist. Die Oberflächenwässer, die auf der Zufahrtsstraße zum Wohnhaus der Beklagten auftreffen, fließen großteils infolge der Neigung der Straße in die umliegenden Grünflächen ab, und lediglich im Nahbereich zur Einfahrt in den *****weg fließen diese Wässer in Richtung dieses Wegs und gelangen gemeinsam mit den Oberflächenwässern der Straßenanlage des *****wegs - dem Gelände folgend - talwärts in Richtung des klägerischen Grundstücks. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Zufahrt zum Grund der Beklagten im Jahr 1969 war der *****weg nicht asphaltiert, sondern hatte eine Makadamoberfläche. Der *****weg wurde „in weiterer Folge" asphaltiert, wodurch eine Erhöhung des „Straßenoberniveaus" eintrat. Schließlich erfolgte eine weitere Asphaltierung „der Oberfläche bis hin in Richtung Garage der Kläger im bereits abfallenden Bereich".

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass eine unmittelbare Zuleitung der Oberflächen- und Hangwässer zum Grundstück der Kläger nicht gegeben sei, da die vom Grund der Beklagten abfließenden Wässer zunächst auf den die Grundstücke trennenden öffentlichen Weg gelangten. Die Zufahrt selbst sei fachmännisch ausgeführt worden. Deren (Aus)Bau habe die natürlichen Abflussverhältnisse der Wässer vom Grundstück der Beklagten nicht wesentlich verändert. Das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß werde durch das abfließende Wasser nicht überschritten. Auch eine „mittelbare Immission" liege sohin nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Die Behandlung der Tatsachenrüge unterließ das Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen. Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unterscheide zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, je nachdem, ob die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet sei oder diese nur zufällig eintrete. Unmittelbare Zuleitungen seien somit solche, die durch eine „Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich sei. Im vorliegenden Fall fließe das Regenwasser nicht unmittelbar vom Grund der Beklagten auf jenen der Kläger, sondern werde auf eine öffentliche Straße abgeleitet. Eine unmittelbare Immission liege, da die Grundstücke nicht unmittelbar aneinander grenzen, sondern sich dazwischen eine öffentliche Straße befinde, nicht vor. Der Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bestehe auch dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überstiegen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigten. Bei der Beurteilung, ob die Immission ortsüblich sei, komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. Wann aus einer Überschreitung des bis dahin Ortsüblichen eine Änderung des Üblichen werde, sei zweifelhaft. Ausschlaggebend sei die mit der Verwendung der Begriffe „gewöhnlich" und „ortsüblich" verbundene Absicht des Gesetzgebers, nicht auf lange Dauer, sondern auf das Hinnehmen des Zustands abzustellen. Dem entspreche am Besten der in der gesamten Rechtsordnung für dieses Anliegen übliche Zeitraum von drei Jahren. Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner „Erhöhung" der Beeinträchtigung der Kläger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen sei. Es seien daher die vorliegenden Beeinträchtigungen der Kläger als ortsüblich anzusehen. Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen - unter anderem durch Abwässer - insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen (direkte oder indirekte Immissionen) auf das Nachbargrundstück, je nachdem, ob die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder diese nur zufällig eintritt. Unmittelbare Zuleitungen sind somit solche Zuleitungen, die durch eine „Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Der Begriff „Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind. Nicht hinzunehmen sind vom Nachbarn gesetzte Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet sind, wie bereits in einer Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuleitung von Wasser ausgesprochen wurde. Unmittelbare Zuleitung liegt auch vor, wenn nur die Zuleitung durch eine „Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist, etwa wenn die Beklagten durch ihre „Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von (Niederschlags-)Wasser auf das Grundstück der Kläger eröffneten. Auch erdbautechnische Veränderungen des höher liegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen zu beurteilen (1 Ob 42/01k mwH). In der Entscheidung 1 Ob 92/02i (= EvBl 2003/97) hat der Oberste Gerichtshof in Auseinandersetzung mit den Ansichten Kerschners (zu RdU 1996, 146) und Hofmanns (zu RdU 2002, 76) die Auffassung vertreten, dass eine Zuleitung unmittelbar sei, wenn sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen sei, noch darauf beruhe, dass noch ein weiteres Medium dazwischen geschaltet werde, wie das etwa beim Versickern des (Ab-)Wassers im Erdreich der Fall wäre, und hat den Umstand, dass infolge der Änderung der Regenabflussanlage durch die dort Beklagten bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das nur rund 2,5 m entfernte Grundstück der Kläger gelangte, als unmittelbare Zuleitung beurteilt.

Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Beklagten vergleiche 2 Ob 11/05i) gelegen sein. Diesbezüglich hat das Erstgericht Feststellungen - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - getroffen. Das Berufungsgericht hat die Tatsachen- und Beweisrüge der Kläger aus rechtlichen Erwägungen nicht behandelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht aber der Umstand, dass sich zwischen dem Grundstück der Beklagten als Oberlieger und jenem der Kläger als Unterlieger eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) befindet, für sich allein der Annahme einer direkten Zuleitung nicht entgegen. Die gegenteilige Rechtsansicht ist auch aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 2/75 (= SZ 48/4), nicht ableitbar. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach Wasser durch den Kellerkanal der dort Beklagten in einen auf der Straße vor dem Keller befindlichen Fallschacht floss. Der Ablauf aus diesem Schacht in den öffentlichen Kanal war verstopft, sodass das Wasser durch diesen nicht abfließen konnte und in den unterhalb des Fallschachts befindlichen Keller des dortigen Klägers sickerte. Der Oberste Gerichtshof verneinte in diesem Fall eine „unmittelbare Zuleitung" mit der Begründung, dass das Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft der Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet worden und erst aus einer dort bestehenden Ursache, nämlich der Verstopfung des Ablaufs, auf den Grund des Klägers gelangt sei. Grund für die Verneinung der unmittelbaren Zuleitung durch den Obersten Gerichtshof war somit, dass die wesentliche Ursache für die Zuleitung nicht im Bereich der dort Beklagten, sondern vielmehr im Bereich des Erhalters der öffentlichen Straße gelegen gewesen sei.

Das Berufungsgericht, das eine unmittelbare Zuleitung bereits auf Grund des Umstands ausschloss, dass sich zwischen dem Grund der Beklagten und jenem der Kläger eine öffentliche Straße befindet, wird sich daher zunächst mit der Tatsachen- und Beweisrüge der Kläger auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen fehlen konkrete Feststellungen, ab welchem Zeitpunkt genau die Auffahrt bestand und ob diese von Anfang an asphaltiert war oder erst zu einem späteren Zeitpunkt asphaltiert wurde. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass durch die Errichtung (bzw Asphaltierung) der Zu- und Auffahrt der Beklagten die natürlichen Abflussverhältnisse wesentlich geändert wurden, wäre zudem zu prüfen, ob über die Zu- und Auffahrt der Beklagten auf die Gemeindestraße fließende Regenwässer zu einem Zeitpunkt, als die Straße noch mit einer Makadamoberfläche versehen war, gefahrlos versickern konnten. War dies der Fall, läge die wesentliche Ursache für die Zuleitung der Regenwässer in Richtung der Garage der Kläger wohl in der nachfolgenden Asphaltierung der Straße. Im gegenteiligen Fall wäre von einer unmittelbaren Zuleitung auszugehen.

Den Revisionswerbern ist darin beizupflichten, dass der Umstand, dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner „Erhöhung der Beeinträchtigung" der Kläger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen ist, für sich allein für die Annahme einer Ortsüblichkeit der Immission nicht ausreicht. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass eine unmittelbare Zuleitung im Sinn obiger Ausführungen nicht vorliegt, wären weitere Feststellungen für die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Immissionen erforderlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine in regelmäßigen Abständen bei starken Regenfällen erfolgende Überflutung von Räumlichkeiten, die deren ordnungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt oder gar eine Gefahr für die Substanz des Gebäudes darstellt, keinesfalls mehr als ortsüblich angesehen werden kann. Allerdings lassen die bisherigen Feststellungen keinen ausreichenden Schluss auf das Ausmaß der Beeinträchtigung des Grundstücks und/oder Gebäudes der Kläger durch das von der Zufahrt der Beklagten in Richtung der Garage der Kläger abfließende Regenwasser zu. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E83467 1Ob263.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/304 S 172 - Zak 2007,172 = RdU-LSK 2007/51 = bbl 2007,158/129 - bbl 2007/129 = MietSlg 59.017 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00263.06T.0227.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070227_OGH0002_0010OB00263_06T0000_000

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