Die Revision der Klägerin ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 508a ZPO).Die Revision der Klägerin ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO).
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß jeder, der sich zu einem Amt, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt oder der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, für den Mangel der erforderlichen Kenntnisse gemäß § 1299 ABGB einzustehen hat. Diese Haftung trifft auch denjenigen, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt. Die Vorinstanzen hatten daher zu prüfen, ob der Ehemann der Beklagten als Vertragsverfasser den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Im Rahmen dieser Überprüfung haben sie die von der Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätze beachtet und sind entgegen der Ansicht der Revisionswerberin von diesen nicht abgegangen:, der sich zu einem Amt, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt oder der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, für den Mangel der erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat. Diese Haftung trifft auch denjenigen, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt. Die Vorinstanzen hatten daher zu prüfen, ob der Ehemann der Beklagten als Vertragsverfasser den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Im Rahmen dieser Überprüfung haben sie die von der Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätze beachtet und sind entgegen der Ansicht der Revisionswerberin von diesen nicht abgegangen:
Jeder Vertragserrichter hat die Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht zu belehren; er hat sie auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, gegebenenfalls auch wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen und inbesondere über jene Umstände aufzuklären, von denen er annehmen muß, daß sie den Vertragsparteien unbekannt seien. Eine unzulängliche Belehrung macht haftbar (JBl 1998, 446 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu § 1299). Durchaus durfte die Klägerin darauf vertrauen, daß der Ehemann der Beklagten darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (1 Ob 591/92; 1 Ob 523/90 uva). Dabei darf aber die Belehrungs Rz 16 zu Paragraph 1299,). Durchaus durfte die Klägerin darauf vertrauen, daß der Ehemann der Beklagten darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (1 Ob 591/92; 1 Ob 523/90 uva). Dabei darf aber die Belehrungs- und Beratungspflicht nicht überspannt werden; sie besteht nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren (JBl 1998, 446; 4 Ob 1629/95; 1 Ob 523/90). So ist eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner, insbesondere deren allfällige ungünstige Entwicklung, nur im Rahmen des objektiv Möglichen und Zumutbaren zu verlangen (NZ 1990, 230). Erscheinen Sicherungsmaßnahmen aufgrund der gegebenen Umstände nicht nötig (hier: beabsichtigte Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Bekannten und die darauf gegründete „unverdächtige“ Einräumung eines Wegerechts), so ist es auch nicht geboten, solche Sicherungsmaßnahmen - grundbücherliche Sicherstellung - zu treffen und dem Vertragserrichter die Pflicht aufzuerlegen, die Vertragsparteien mit allen möglichen und denkbaren Sicherungsmaßnahmen zu konfrontieren (vgl 4 Ob 1629/95). Sie sind nur über jene Umstände aufzuklären, von denen der Vertragserrichter annehmen muß, daß sie den Vertragsparteien unbekannt seien (RdW 1989, 221; zu treffen und dem Vertragserrichter die Pflicht aufzuerlegen, die Vertragsparteien mit allen möglichen und denkbaren Sicherungsmaßnahmen zu konfrontieren vergleiche 4 Ob 1629/95). Sie sind nur über jene Umstände aufzuklären, von denen der Vertragserrichter annehmen muß, daß sie den Vertragsparteien unbekannt seien (RdW 1989, 221; Reischauer aaO). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren weder für die Vertragsparteien noch für den Vertragserrichter Schwierigkeiten dabei, das Grundstück 186/15 zu erreichen, zu vermuten (vgl NZ 1987, 284); der Vertrag wurde auch entsprechend den Vorstellungen der Vertragsparteien verfaßt (vgl SZ 59/106). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls (vgl NZ 1973, 120) kann dem Ehemann der Beklagten somit mangelnde Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt bei der Vertragserrichtung nicht vorgeworfen werden. aaO). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren weder für die Vertragsparteien noch für den Vertragserrichter Schwierigkeiten dabei, das Grundstück 186/15 zu erreichen, zu vermuten vergleiche NZ 1987, 284); der Vertrag wurde auch entsprechend den Vorstellungen der Vertragsparteien verfaßt vergleiche SZ 59/106). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls vergleiche NZ 1973, 120) kann dem Ehemann der Beklagten somit mangelnde Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt bei der Vertragserrichtung nicht vorgeworfen werden.
Das Gericht zweiter Instanz hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Ausführungen der Klägerin in der Berufung, ihr Bekannter habe im Zuge der Errichtung des Kaufvertrags in einem Vertragspunkt auf das ihm zugunsten des Grundstücks 186/10 eingeräumte Geh- und Fahrtrecht verzichtet, gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot verstoßen.
Zu den hier relevanten Rechtsfragen liegt Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor, von der das Gericht zweiter Instanz nicht abgewichen ist; es hat den besonderen Umständen des Falls bei Anwendung der in der Judikatur herausgebildeten Grundsätze Rechnung getragen. Demnach ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 u, n, d, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen.