Beide Rekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt:
A. Zum Rekurs der Beklagten:
1.) Verurteilung zu zukünftiger Leistung:
In diesem Zusammenhang machen die Beklagten geltend, dass der Weg, auf den die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts verlegt werden soll, erst geschaffen werden muss. Bis dahin sei die Fällung eines Leistungsurteils unzulässig und verstoße gegen § 406 ZPO. und Fahrtrechts verlegt werden soll, erst geschaffen werden muss. Bis dahin sei die Fällung eines Leistungsurteils unzulässig und verstoße gegen Paragraph 406, ZPO.
Das Berufungsgericht hat diesem Einwand dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass es die begehrte Leistung - wenn auch von der Klägerin verfehlt formuliert - in der Zustimmung zur Änderung der Servituten sah.
Die Verurteilung zu einer Leistung ist nach § 406 ZPO nur zulässig, wenn die Fälligkeit - abgesehen von Alimentationsansprüchen - zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in 3 Ob 50/97t in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, beinhaltet jedes Leistungsbegehren regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegenden Leistungspflicht. Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein positives (1 Ob 622/90) Feststellungsurteil erlassen werden, weil damit dem Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde (§ 405 ZPO). Insbesondere kann auch dann auf Feststellung erkannt werden, wenn die Leistung noch nicht fällig ist, und zwar auch ohne darauf abzielenden Antrag. Ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht erörterte Anwendung des § 182a ZPO erübrigt sich daher.Die Verurteilung zu einer Leistung ist nach Paragraph 406, ZPO nur zulässig, wenn die Fälligkeit - abgesehen von Alimentationsansprüchen - zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in 3 Ob 50/97t in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, beinhaltet jedes Leistungsbegehren regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegenden Leistungspflicht. Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein positives (1 Ob 622/90) Feststellungsurteil erlassen werden, weil damit dem Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde (Paragraph 405, ZPO). Insbesondere kann auch dann auf Feststellung erkannt werden, wenn die Leistung noch nicht fällig ist, und zwar auch ohne darauf abzielenden Antrag. Ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht erörterte Anwendung des Paragraph 182 a, ZPO erübrigt sich daher.
Von einem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis bzw Feststellungsinteresse der Klägerin kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Beklagten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlegung der Servitut nach wie vor bestreiten.
2.) Untergang der verbücherten Dienstbarkeit:
Die Beklagten meinen, dass mit der Verlegung der Servitut der Holzbringung auf den vorgesehenen Weg der Zwang einhergehe, fortan Holz nur noch mit Kraftfahrzeugen zu bringen, wohingegen die bisher - auch - angewendete händische Holzbringung bei entsprechender Witterungslage nicht mehr möglich wäre. Die Klägerin übernehme die Schneeräumung und Streuung des neu zu schaffenden Wegs aber nicht, weil dies auch bisher nicht vereinbart gewesen sei.
Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (RISAus Paragraph 484, ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (RIS-Justiz RS0011695). Ein Widerstreit der Interessen ist in ein billiges Verhältnis zu setzen (RIS-Justiz RS0011740). Der Servitutsberechtigte ist verpflichtet, von seinem Recht nur schonend Gebrauch zu machen, ja es, soweit nach Natur und Zweck des Rechts möglich, einzuschränken. So kann sich zB ergeben, dass ein Servitutsberechtigter infolge von auf die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe zurückzuführenden Änderungen nicht mehr weiter darauf beharren kann, das Holz aus einem Wald zu schleifen, weil nunmehr eine schonendere Art des Holztransports möglich ist (8 Ob 84/68 = SZ 41/49; 4 Ob 217/08b; RIS-Justiz RS0011795). Auch finanzielle Nachteile dürfen bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung nicht ausgeklammert werden (4 Ob 217/08b). Ob daher die Änderung der Holzbringung auf die vorgesehene Weise - und nicht mehr über die gesamten Liegenschaften der Klägerin - im Rahmen der Interessenabwägung zulässig ist, hängt - wie bereits das Berufungsgericht ausführte - auch davon ab, ob die Bringung des Holzes aus dem östlichen Teil der Liegenschaft der Beklagten erheblich verteuert würde, weil das Holz zuerst einen rund 45° geneigten Hang hinauftransportiert werden müsse und ob das behauptete Gefälle eine gleichwertige Lagerung des Holzes im vorgesehenen Bereich ermöglicht. Darüber hinaus ist klärungsbedürftig, ob bei Holzbringung mittels Traktor eine Einschränkung des Bringungsrechts gegenüber dem Istzustand dadurch eintritt, dass die Bringung bei Schneelage möglicherweise nur noch bei gestreutem und geräumtem Weg erfolgen kann, und ob diese Erschwernis den Beklagten zumutbar wäre. Im Übrigen ist die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414).
3.) Zum Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache:
Hier ist auf die zutreffende und oben wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren im Ergebnis zu einer Einschränkung bzw Änderung der Servitutsrechte führen würde, die die Entscheidung in einem früheren Prozess (teilweise) obsolet machen könnte, ist kein Umstand, der durch die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung verhindert werden könnte oder sollte.Hier ist auf die zutreffende und oben wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dass eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren im Ergebnis zu einer Einschränkung bzw Änderung der Servitutsrechte führen würde, die die Entscheidung in einem früheren Prozess (teilweise) obsolet machen könnte, ist kein Umstand, der durch die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung verhindert werden könnte oder sollte.
B. Zum Rekurs der Klägerin:
1.) Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die erstinstanzlichen Feststellungen über die Besserstellung bei der Holzbringung auf dem geplanten Weg und die dadurch erwachsenden Vorteile ausreichend seien und keine expliziten Feststellungen im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht als feststellungsbedürftig erachteten, behaupteten Nachteilen, insbesondere der Verteuerung der Holzbringung, notwendig seien.
Wie bereits zum Rechtsmittel der Beklagten dargelegt, sind aber finanzielle Nachteile in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, und ist die Frage der erforderlichen Tatsachengewinnung nicht revisibel. Gleiches gilt für die von der Klägerin erstatteten Ausführungen zu den Feststellungen des Erstgerichts in Bezug auf die Holzlagerung.
2.) Nach der Judikatur darf die Verlegung eines Wegs an eine andere Stelle grundsätzlich nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Einschränkung dient aber lediglich dem Schutz des Berechtigten davor, seines dinglichen Rechts mangels Eintragung im Grundbuch verlustig zu gehen (RIS-Justiz RS0011723). Hat der Verpflichtete im Falle der einseitigen Verlegung einer Dienstbarkeit in seinem Interesse auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (RIS-Justiz RS0123638), sind hievon auch die Kosten der Neueintragung der Dienstbarkeit mitumfasst. Wenn auch die Klägerin in ihren Schriftsätzen bzw bei ihrer Einvernahme erklärt hat, die Kosten für sämtliche erforderliche Maßnahmen zu übernehmen - so auch jene der Verbücherung der Verlegung der Dienstbarkeit auf ein anderes Grundstück der Klägerin -, erübrigt dies eine Erörterung und Aufnahme dieser Verpflichtung in den Spruch der Entscheidung nicht. Im Hinblick auf § 12 Abs 2 GBG ist auch klar, dass eine Beschränkung der Servitut auf bestimmte räumliche Grenzen genau bezeichnet werden muss, wobei die Einverleibung beim dienenden Gut maßgeblich ist (, erübrigt dies eine Erörterung und Aufnahme dieser Verpflichtung in den Spruch der Entscheidung nicht. Im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 2, GBG ist auch klar, dass eine Beschränkung der Servitut auf bestimmte räumliche Grenzen genau bezeichnet werden muss, wobei die Einverleibung beim dienenden Gut maßgeblich ist (Rassi in Kodek, GBG § 12 Rz 61). Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der räumliche Umfang aus den vorzulegenden Urkunden klar ersichtlich ist, wobei in der Regel die Beibringung eines Plans notwendig und im Hauptbuch ein Bezug gemäß § 5 Satz 2 GBG zum betreffenden Text der Urkunde herzustellen ist (vgl , GBG Paragraph 12, Rz 61). Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der räumliche Umfang aus den vorzulegenden Urkunden klar ersichtlich ist, wobei in der Regel die Beibringung eines Plans notwendig und im Hauptbuch ein Bezug gemäß Paragraph 5, Satz 2 GBG zum betreffenden Text der Urkunde herzustellen ist vergleiche Rassi aaO Rz 63 f).
C. Insgesamt ist daher der in den Rekursen vertretenen Ansicht, dass die Sache entscheidungsreif wäre, nicht zu folgen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.