Entscheidungstext 1Ob242/97p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖJZ-LSK 1998/59 = SZ 70/200 = Pochmarski/Strauss, JBl 2002,360

Geschäftszahl

1Ob242/97p

Entscheidungsdatum

14.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Benischke und Dr.Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen 720.258,44 S sA, Feststellung (Streitwert 300.000,-- S) und Herstellung (Streitwert 500.000,-- S) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 6.März 1997, GZ 6 R 241/96w-12, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20.August 1996, GZ 1 Cg 49/96p-4, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist Pächterin eines Grundstücks in Gallneukirchen. Auf einem Nachbargrundstück, dessen Eigentümer ein Dritter ist, wurde 1991 eine Betriebshalle samt Bürogebäude errichtet. Dort trat nach heftigen Regenfällen am 22.August 1992 ein massiver Wassereinbruch im Erdgeschoß der Betriebshalle und im Keller des Bürogebäudes ein. In einem Vorprozeß wurde die hier klagende und dort beklagte Partei schuldig erkannt, dem Dritten 362.324,56 S samt 9 % Zinsen aus 280.455,60 S vom 4.November 1993 bis 27.März 1995 und aus 362.324,56 S seit 28.März 1995 sowie Prozeßkosten von 210.998,08 S (Verfahren erster Instanz) und 14.621,40 S (Berufungsverfahren) zu bezahlen. Im übrigen wurde die Haftung der hier klagenden und dort beklagten Partei für alle künftigen Schäden des Dritten aus der Ableitung des Niederschlagswassers auf dessen Grundstück infolge Eingriffs in die natürlichen Wasserablaufverhältnisse festgestellt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Der hier klagenden und dort beklagten Partei entstanden im Vorprozeß Kosten von 116.259,20 S. Sie hatte dort der hier beklagten Partei während des Verfahrens erster Instanz den Streit verkündet. Diese unterließ jedoch die Nebenintervention. Der Entscheidung des Vorprozesses liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Das Gebäude des Grundnachbarn der hier klagenden Partei verfügt über eine funktionstüchtige Dachentwässerung. Auch die Drainage ist intakt und für die Aufnahme eines Sturzregens entsprechend jenem vom 22.August 1992 ausreichend dimensioniert. Die Drainage kann jedoch bei derart heftigen Regenfällen nicht auch noch das vom Pachtgrundstück der klagenden Partei ablaufende Niederschlagswasser verarbeiten. Die hier beklagte Partei errichtete 1990/91 als Werkunternehmerin die gesamte bauliche Anlage (Lagerzelt und Parkplatz) auf dem Grundstück der hier klagenden Partei. Das Lagerzelt wurde von der Gewerbebehörde bis zum 31.Dezember 1989 als Provisorium genehmigt. Die hier klagende Partei hatte sich auf eine Herstellung des Parkplatzes und der Lagerhalle unter Beachtung der Regeln der Technik verlassen. Dementgegen weist jedoch die Parkplatzfläche ein Gefälle zum Nachbargrundstück auf; es fehlen Versickerungsflächen und ein Gefälle zu den Drainagen. Daher erfolgt der Wasserabfluß an der Oberfläche. Das Lagerzelt hat keine Regenrinne. Dessen südseitige Dachfläche wird über eine Drainage (Schotterkoffer) ordnungsgemäß entwässert. Die Entwässerung der nordseitigen Dachfläche erfolgt dagegen auf den Parkplatz. Dieses Wasser staut sich an einem 10 bis 15 cm hohen Betonsockel und fließt dann in voller Stärke auf das Nachbargrundstück ab. Die dortige Überschwemmung am 22.August 1992 wurde von der nicht ordnungsgemäßen Entwässerung des Parkplatzes der hier klagenden Partei verursacht. Maßgeblich waren das starke Gefälle zur Nachbarliegenschaft in Verbindung mit dem Mangel an Versickerungsflächen und Dachrinnen am Zeltdach. Die Regenfälle vom 22.August 1992 entsprachen einem 8- bis 10-jährigen Ereignis. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hatte für die Behebung des Wasserschadens 362.324,56 S aufzuwenden.

Das Berufungsgericht qualifizierte das Fehlen von Dachrinnen am Hallendach im Vorprozeß als offenbaren Baumangel. Ein solcher sei nur bei besonderen Geländeverhältnissen bzw Vorliegen eines kurzzeitigen Provisoriums unbedenklich und nicht zu beanstanden. Ob die hier klagende Partei ein Verschulden an der technisch unzureichenden Ausführung des Parkplatzes zu verantworten habe, sei nicht entscheidungswesentlich, weil die rechtlichen Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs analog Paragraph 364 a, ABGB erfüllt seien. Der Nachbar habe die baulichen Maßnahmen der hier klagenden Partei mangels eines Abwehrrechts faktisch hinnehmen müssen. Das genüge - neben den sonst maßgeblichen Tatsachen - als Grundlage eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

Die klagende Partei begehrte nach Klageausdehnung (ON 3 Seite 2) den Zuspruch von 720.258,44 S sA (zur Erstattung ihrer Leistungen an den Kläger des Vorprozesses im Betrag von S 362.324,56 an Kapital und S 225.619,48 an Prozeßkosten sowie als Ersatz ihrer eigenen Prozeßkosten im Vorprozeß in Höhe von S 132.314,40), die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden und Nachteile aus der Ableitung des Niederschlagswassers auf das Nachbargrundstück „infolge Eingriffs in die natürlichen Abflußverhältnisse durch die von der beklagten Partei nicht nach dem Stand und den Regeln der Technik errichteten Parkplatzanlage“ und deren Verurteilung, die errichtete Parkplatzanlage „nach den Regeln und dem Stand der Technik herzustellen, insbesondere die Parkplatzanlage in horizontaler Form auszubilden und in dieser Horizontale noch Gefällsflächen herzustellen und im Bereich der bestehenden Drainagen Sickeranlagen“ für die Aufnahme und Abführung des Oberflächenwassers der Parkplatzanlage anzubringen. Sie brachte vor, die beklagte Partei habe die Parkplatzanlage als Werkunternehmerin nicht den Regeln der Technik entsprechend errichtet. Bei Regenfällen wie am 22.August 1992 könnten daher am Grundstück bzw Gebäude des Nachbarn neuerlich Schäden entstehen. Die beklagte Partei habe die Herstellung der Parkplatzanlage nach den Regeln der Technik verweigert. Ihr sei im Vorprozeß der Streit verkündet worden. Sie sei jenem Verfahren jedoch nicht als Nebenintervenientin beigetreten und dürfe daher im Folgeprozeß keine Einwendungen erheben, die sie bereits im Vorprozeß hätte geltend machen können.

Die Beklagte replizierte, den Parkplatz nach den Regeln der Technik ordnungsgemäß hergestellt zu haben. Sie habe den geltend gemachten Schaden keinesfalls verschuldet. Soweit der Kläger des Vorprozesses einen Wasserschaden erlitten habe, sei ein solcher zum einen durch „dessen Fehlplanung“, zum anderen durch die nicht „ordnungsgemäße Entwässerung des Zeltdachs“ auf dem Grundstück der hier klagenden Partei verursacht worden. Allfällige „Schadenersatz- bzw Regreßansprüche“ seien verjährt. Gewährleistungsansprüche seien verfristet. Der klagenden Partei sei ein Mitverschulden anzulasten, weil deren Zelthalle - entgegen behördlicher Anordnung - am 31.Dezember 1989 noch nicht demontiert gewesen sei und es überdies an einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Zeltdachs gemangelt habe.

Das Erstgericht sprach der klagenden Partei 362.324,56 S samt 4 % Zinsen seit 11.Juli 1996 zu und erkannte die beklagte Partei überdies schuldig, die Parkplatzanlage - entsprechend den Details des Klagebegehrens - nach den Regeln der Technik herzustellen. Das Feststellungs- und das Leistungsmehrbegehren wies es dagegen ab. Nach dessen Rechtsansicht ist der beklagten Partei - mangels Nebenintervention nach Streitverkündung im Vorprozeß - die Einwendung verwehrt, sie habe den Parkplatz fachgerecht hergestellt, sodaß dessen Entwässerung infolge der Regenfälle vom 22.August 1992 nicht Ursache des Wasserschadens auf dem Nachbargrundstück sein könne. Es sei auch die Bestreitung des Leistungsbegehrens „der Höhe nach“ nicht mehr möglich. Die beklagte Partei habe Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Werkvertrag nicht nur gegenüber der klagenden Partei als Vertragspartnerin, sondern auch im Verhältnis zum Grundnachbarn als Drittem verletzt. Der Regreßanspruch sei nicht verjährt, habe doch die Verjährung erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt (rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß) begonnen. Die klagende Partei habe „das Zeltdach offensichtlich“ selbst errichtet. Die gegenteilige Feststellung im Vorprozeß sei offenbar irrig. Das Fehlen einer Regenrinne sei nur infolge der nicht den Regeln der Technik entsprechenden Herstellung des Parkplatzes für den Schaden am Nachbargrund kausal gewesen. Die klagende Partei habe sich jedoch auf eine Entwässerung des Parkplatzes nach den Regeln der Technik verlassen können. Ihr könne daher kein Mitverschulden angelastet werden. Die Kosten des Vorprozesses wären jedoch nur ersatzfähig, wenn die beklagte Partei die aussichtslose Prozeßführung im Vorprozeß verschuldet hätte. Dafür fehle bereits ein konkretes Vorbringen. Allein die unterlassene Nebenintervention nach Streitverkündung könne einen derartigen Ersatzanspruch nicht rechtfertigen. Der klagenden Partei seien daher auch nur 4 % Verzugszinsen zuzuerkennen gewesen. Das Klagebegehren, die Parkplatzanlage nach den Regeln der Technik herzustellen, gründe sich auf die schadenersatzrechtliche Verpflichtung zur Naturalrestitution. Auch dieser Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung erst am 20.Jänner 1995 (Zustellung des im Vorprozeß erstatteten Sachverständigengutachtens an die klagende Partei) begonnen habe. Die Klage sei aber bereits am 4.März 1996 eingebracht worden. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, habe die klagende Partei doch den im Vorprozeß zuerkannten Ausgleichsanspruch von 362.324,56 S sA als Regreßbegehren geltend gemacht. Für weitere Ersatzansprüche aus dem Schadensfall vom 22.August 1992 fehle es an konkreten Anhaltspunkten. Die bloße Möglichkeit der künftigen Wiederholung eines derartigen Schadenfalls „begründe noch kein Feststellungsinteresse“.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die beklagte Partei an die im Vorprozeß als Haftungsvoraussetzung festgestellten Tatsachen gebunden sei. Das folge aus der unterlassenen Nebenintervention nach Streitverkündung aufgrund der vom Obersten Gerichtshof in 3 Ob 511/94 (JBl 1995, 113 = EvBl 1995/52) dargestellten Rechtslage. Obgleich die Haftung der hier klagenden Partei im Vorprozeß aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht worden sei, bestehe, weil die beklagte Partei die Voraussetzungen jenes Anspruchs durch die unterbliebene sach- und fachgerechte Erfüllung eines Werkvertrags „(mit-) geschaffen“ habe, dennoch kein Anlaß, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Haftungsgrund für den im Vorprozeß erfolgreichen Anspruch sei jedoch nicht nur die Parkfläche, deren Entwässerung nicht den Regeln der Technik entspreche, sondern auch die Zelthalle ohne Dachrinnen gewesen. Soweit das Erstgericht der angefochtenen Entscheidung die Tatsache zugrundegelegt habe, daß die beklagte Partei die Zelthalle nicht errichtet habe, bestehe „keine Bindungswirkung gegenüber dem Vorprozeß“. In diesem sei auch nicht zu prüfen gewesen, ob die beklagte Partei ein Verschulden für die den Regeln der Technik wiedersprechende Herstellung der Parkfläche zu verantworten habe. Die beklagte Partei sei jedoch im Regreßprozeß „für das mangelnde Verschulden“ gemäß Paragraph 1298, ABGB behauptungs- und beweispflichtig. Die klagende Partei habe allerdings den Wasserschaden am Nachbargrundstück infolge des Mangels an Dachrinnen an der Zelthalle sorgfaltswidrig mitverursacht. Der Anteil der Mitverursachung werde gemäß Paragraph 1302, ABGB im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Lasse sich das Verhältnis der verschiedenen Schadensursachen zueinander nicht ermitteln, bestehe eine gleichteilige Haftung. Zur Höhe des Wasserschadens des Nachbarn bestehe „Bindung an den Vorprozeß“. Gleiches gelte für das Feststellungsbegehren „allenfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils“ der klagenden Partei. Hätten Ersatzpflichtige solidarisch für einen gemeinsam verursachten Schaden einzustehen, erstrecke sich das grundsätzlich nicht auf Prozeßkosten, die einem von ihnen erwachsen seien. Ein solcher Anspruch könne aber etwa auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf den Titel des Schadenersatzes aufgrund eines besonderen Verhältnisses unter den Mitschuldnern gestützt werden. Ein Schadenersatzanspruch sei zu bejahen, wenn die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung im Verhältnis zum leistenden Mitschuldner sei. Die geltend gemachten Prozeßkosten seien ein von der beklagten Partei adäquat mitverursachter Mangelfolgeschaden. Sie seien keine atypische Folge einer mangelhaften Werkherstellung, „wenn und soweit werkvertragliche Schutzpflichten auch die Person des Geschädigten“ umfaßten. Das sei hier zu bejahen, sodaß die beklagte Partei - abgesehen von der auf ein Mitverschulden der klagenden Partei entfallenden Quote - auch für den durch den Versuch der Anspruchsabwehr im Vorprozeß entstandenen Kostenaufwand einzustehen habe. Das Klagebegehren auf Naturalersatz beruhe dagegen nicht auf einem Regreßanspruch. Soweit werde ein Anspruch geltend gemacht, der nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, weshalb die klagende Partei „aus dem Vorprozeß keine Bindungswirkung ableiten“ könne. Das Erstgericht habe daher das darauf bezogene Klagevorbringen und die dagegen erhobenen Einwendungen im fortgesetzten Verfahren zu prüfen und „eigene Feststellungen zu treffen“. Dieser Schadenersatzanspruch sei aus den bereits vom Erstgericht dargelegten Gründen nicht verjährt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

In der Entscheidung 1 Ob 2123/96d (JBl 1997, 368 = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]) gelangte der erkennende Senat als verstärkter Senat nach Erörterung der Interventionswirkung der Streitverkündung bzw Nebenintervention zu folgendem, im Rechtssatz zusammengefaßten Ergebnis:

„Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozeß nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.“

Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vor- und im Regreßprozeß als Grundlage dienen können, voraus. Schadenersatz aufgrund einer rechtlichen - hier vertraglichen - Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen scheidet als Rechtsgrund des Klageanspruchs im Regreßprozeß also nicht etwa deshalb aus, weil die Haftung der im Vorprozeß beklagten und im Regreßprozeß klagenden Partei für das Klagebegehren jenes Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - infolge eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist vielmehr nur von Bedeutung, daß die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regreßprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren. Hier ist der Entscheidung daher ohne neuerliche Prüfung zugrundezulegen, daß die beklagte Partei die „Parkplatzanlage“ als Werkunternehmerin und Vertragspartnerin der klagenden Partei entgegen den Regeln der Technik herstellte und dadurch den Wasserschaden auf dem Nachbargrundstück infolge der Regenfälle vom 22.August 1992 zumindest mitverursachte. Unmaßgeblich ist dagegen die im Vorprozeß getroffene Feststellung, daß die hier beklagte Partei auch das Lagerzelt errichtet habe, bezieht sich doch der Streitgegenstand im Regreßprozeß ausschließlich auf die „Parkplatzanlage“.

Nach Ansicht der beklagten Partei soll die erörterte Bindungswirkung keine Relevanz für den Feststellungsanspruch haben, weil der klagenden Partei „neben dem sämtliche denkbaren“ Leistungsansprüche deckenden Klagebegehren nicht auch noch ein Feststellungsanspruch zustehen könne. Wäre nämlich das Klagebegehren, soweit es sich auf die Herstellung der „Parkplatzanlage“ in bestimmter Qualität beziehe, ebenso erfolgreich, sei „kein Anspruch mehr denkbar, an dessen präventiven Klärung ein rechtliches Interesse bestünde“. Dem erwidert die klagende Partei zutreffend, Regenfälle könnten bis zur Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden „Parkplatzanlage“ auf dem Nachbargrundstück immer wieder Wasserschäden als Grundlage neuerlicher nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche verursachen.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Kosten des Vorprozesses begegnet die beklagte Partei mit dem Argument, die klagende Partei hätte mit dem Unterliegen im Vorprozeß selbst dann „rechnen“ müssen, wenn „Parkplatz und Zelthalle vollkommen ordnungsgemäß hergestellt worden wären“. Damit wird der Versuch einer - der erörterten Bindungswirkung widersprechenden - Verdrängung der notwendigen Urteilselemente des Vorprozesses aus dem Regreßprozeß unternommen. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin läßt sich jedoch ein nach dem Urteil des Vorprozesses den Erfolg des dortigen Klagebegehrens und daher auch die Kostenentscheidung notwendig mittragendes Element (fehlerhafte Errichtung der „Parkplatzanlage“) nicht einfach aus dem Regreßprozeß ausklammern. Die Prozeßkosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfaßt. Dieser Gedanke klang bereits in 3 Ob 511/94 (SZ 67/145 = JBl 1995, 113 = EvBl 1995/52 = ÖZW 1995, 85 = ecolex 1995, 400 = JUS Ziffer 1678,) an, soweit dort - auch unter Bezugnahme auf die Prozeßkosten des Vorprozesses - ausgesprochen wurde, „daß dann, wenn das Ergebnis eines Rechtsstreits inhaltlich dafür von Bedeutung“ sei, „ob einer der Parteien dieses Rechtsstreites ein Anspruch gegen einen Dritten, dem der Streit verkündet“ worden sei, zustehe, „die hiefür maßgebenden Umstände im Vorprozeß endgültig geklärt werden sollen, soweit sie auch für die Entscheidung im Vorprozeß (offenbar gemeint: im Folgeprozeß) wesentlich“ seien. Rechtsanalogie rechtfertige daher den Grundsatz, daß „im Folgeprozeß derjenige, dem der Streit verkündet“ worden sei, „demjenigen, der den Streit verkündet“ habe, „Einwendungen nicht mehr entgegensetzen“ könne, „die schon im Vorprozeß erhoben werden hätten können und die dort für die Entscheidung wesentlich“ gewesen seien. Das beziehe sich auf die „notwendigen Entscheidungselemente“ des Vorprozesses und gelte jedenfalls dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozeß auf demselben „Anspruch“ beruhe, der schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, und zusätzlich die Verfahrenskosten des Vorprozesses begehrt würden. Als materiellrechtliche Grundlage dieses Regreßanspruchs dient eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, der klagenden Partei im Vorprozeß entweder Streithilfe zu leisten (JBl 1997, 368 = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]) oder diese im Interesse einer besseren Beurteilung ihrer Prozeßchancen wenigstens über die mangelhafte Erfüllung des Werkvertrags samt deren Folgen für die Veränderung der natürlichen Wasserablaufverhältnisse aufzuklären. Diese Lösung bedeutet allerdings nicht, daß der Regreßkläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann. Jene Momente, die hier für eine allfällige Kürzung des Regreßanspruchs der klagenden Partei von Bedeutung sein können, wurden bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt. Soweit die beklagte Partei rügt, das Berufungsgericht hätte wenigstens die Abweisung eines Kostenbetrags von 16.054,80 S als Teilurteil bestätigen müssen, ist zu erwidern, daß keine prozessuale Verpflichtung besteht, ein solches Urteil zu erlassen. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Teilurteils liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts.

Der erkennende Senat tritt jedoch auch der Ansicht des Berufungsgerichts bei, daß das Klagebegehren auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden Parkplatzanlage kein Regreßbegehren ist, gründet sich dieses doch allein auf die Vertragsbeziehung der Streitteile, ohne gleichzeitig durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt zu sein. Nach Stimmen in der Lehre erfaßt die Interventionswirkung der Streitverkündung allerdings nicht nur Regreßansprüche im hier erörterten Sinn, sie soll sich vielmehr auch auf materiellrechtliche Alternativverhältnisse beziehen, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das sei dann der Fall, wenn „die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses“ ausschließe. Im materiellrechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse seien daher die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses zugleich die negativen Voraussetzungen des anderen. Diese Alternativität habe vier Erscheinungsformen:

a) bei positiv gleichgerichteter Alternativität stehe jemandem ein Recht gegen den einen oder anderen zweier möglicher Prozeßgegner zu;

b) bei negativ gleichgerichteter Alternativität könne jemand aus demselben Recht von zwei Personen in Anspruch genommen werden, obgleich das Recht nur einer von ihnen zustehen könne;

c) bei positiv kompensierender Alternativität könne sich jemand, wenn ihm ein Recht nicht zustehen oder eine Verbindlichkeit gegen ihn begründet sein sollte, an einem anderen aufgrund eines Regreßanspruchs schadlos halten;

d) bei negativ kompensierender Alternativität könne jemand, wenn ihm ein Recht nicht zustehen oder eine Verbindlichkeit gegen ihn begründet sein sollte, von einem anderen dafür gerade nicht haftbar gemacht werden (grundlegend Häsemeyer, Die Interventionswirkung im Zivilprozeß - prozessuale Sicherung materiellrechtlicher Alternativverhältnisse, ZZP 84, 179 [184 f mit praktischen Beispielen]; Vollkommer in Zöller, ZPO19 Rz 9 zu Paragraph 72 ;, Oberhammer, Das Auftragsverfahren in Bestandstreitigkeiten [1992] 168 ff [der dort Häsemeyer aaO folgt]).

Ob die Streitverkündung die in 1 Ob 2123/96d erörterte Interventionswirkung in Anlehnung an die Lehre Häsemeyers - neben dem nach Litera c,) auch darin maßgeblichen Regreßverhältnis - für weitere materiellrechtliche Alternativverhältnisse entfalten kann, muß hier indes nicht geklärt werden, steht doch das Klagebegehren auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden „Parkplatzanlage“ in keinem Verhältnis „gegenseitig ausschließender Bedingtheit“ (Häsemeyer aaO 184) zum Regreßbegehren. Die Interventionswirkung der Streitverkündung kann sich daher - auch nach der referierten Lehre - jedenfalls nicht auf das Herstellungsbegehren erstrecken.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E47639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00242.97P.1014.000

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19971014_OGH0002_0010OB00242_97P0000_000

Navigation im Suchergebnis