Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
In der Entscheidung 1 Ob 2123/96d (JBl 1997, 368 = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]) gelangte der erkennende Senat als verstärkter Senat nach Erörterung der Interventionswirkung der Streitverkündung bzw Nebenintervention zu folgendem, im Rechtssatz zusammengefaßten Ergebnis:
„Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozeß nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.“
Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vor- und im Regreßprozeß als Grundlage dienen können, voraus. Schadenersatz aufgrund einer rechtlichen - hier vertraglichen - Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen scheidet als Rechtsgrund des Klageanspruchs im Regreßprozeß also nicht etwa deshalb aus, weil die Haftung der im Vorprozeß beklagten und im Regreßprozeß klagenden Partei für das Klagebegehren jenes Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - infolge eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist vielmehr nur von Bedeutung, daß die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regreßprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren. Hier ist der Entscheidung daher ohne neuerliche Prüfung zugrundezulegen, daß die beklagte Partei die „Parkplatzanlage“ als Werkunternehmerin und Vertragspartnerin der klagenden Partei entgegen den Regeln der Technik herstellte und dadurch den Wasserschaden auf dem Nachbargrundstück infolge der Regenfälle vom 22.August 1992 zumindest mitverursachte. Unmaßgeblich ist dagegen die im Vorprozeß getroffene Feststellung, daß die hier beklagte Partei auch das Lagerzelt errichtet habe, bezieht sich doch der Streitgegenstand im Regreßprozeß ausschließlich auf die „Parkplatzanlage“.
Nach Ansicht der beklagten Partei soll die erörterte Bindungswirkung keine Relevanz für den Feststellungsanspruch haben, weil der klagenden Partei „neben dem sämtliche denkbaren“ Leistungsansprüche deckenden Klagebegehren nicht auch noch ein Feststellungsanspruch zustehen könne. Wäre nämlich das Klagebegehren, soweit es sich auf die Herstellung der „Parkplatzanlage“ in bestimmter Qualität beziehe, ebenso erfolgreich, sei „kein Anspruch mehr denkbar, an dessen präventiven Klärung ein rechtliches Interesse bestünde“. Dem erwidert die klagende Partei zutreffend, Regenfälle könnten bis zur Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden „Parkplatzanlage“ auf dem Nachbargrundstück immer wieder Wasserschäden als Grundlage neuerlicher nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche verursachen.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Kosten des Vorprozesses begegnet die beklagte Partei mit dem Argument, die klagende Partei hätte mit dem Unterliegen im Vorprozeß selbst dann „rechnen“ müssen, wenn „Parkplatz und Zelthalle vollkommen ordnungsgemäß hergestellt worden wären“. Damit wird der Versuch einer - der erörterten Bindungswirkung widersprechenden - Verdrängung der notwendigen Urteilselemente des Vorprozesses aus dem Regreßprozeß unternommen. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin läßt sich jedoch ein nach dem Urteil des Vorprozesses den Erfolg des dortigen Klagebegehrens und daher auch die Kostenentscheidung notwendig mittragendes Element (fehlerhafte Errichtung der „Parkplatzanlage“) nicht einfach aus dem Regreßprozeß ausklammern. Die Prozeßkosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfaßt. Dieser Gedanke klang bereits in 3 Ob 511/94 (SZ 67/145 = JBl 1995, 113 = EvBl 1995/52 = ÖZW 1995, 85 = ecolex 1995, 400 = JUS Z 1678) an, soweit dort - auch unter Bezugnahme auf die Prozeßkosten des Vorprozesses - ausgesprochen wurde, „daß dann, wenn das Ergebnis eines Rechtsstreits inhaltlich dafür von Bedeutung“ sei, „ob einer der Parteien dieses Rechtsstreites ein Anspruch gegen einen Dritten, dem der Streit verkündet“ worden sei, zustehe, „die hiefür maßgebenden Umstände im Vorprozeß endgültig geklärt werden sollen, soweit sie auch für die Entscheidung im Vorprozeß (offenbar gemeint: im Folgeprozeß) wesentlich“ seien. Rechtsanalogie rechtfertige daher den Grundsatz, daß „im Folgeprozeß derjenige, dem der Streit verkündet“ worden sei, „demjenigen, der den Streit verkündet“ habe, „Einwendungen nicht mehr entgegensetzen“ könne, „die schon im Vorprozeß erhoben werden hätten können und die dort für die Entscheidung wesentlich“ gewesen seien. Das beziehe sich auf die „notwendigen Entscheidungselemente“ des Vorprozesses und gelte jedenfalls dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozeß auf demselben „Anspruch“ beruhe, der schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, und zusätzlich die Verfahrenskosten des Vorprozesses begehrt würden. Als materiellrechtliche Grundlage dieses Regreßanspruchs dient eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, der klagenden Partei im Vorprozeß entweder Streithilfe zu leisten (JBl 1997, 368 = ecolex 1997, 422 [Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Kosten des Vorprozesses begegnet die beklagte Partei mit dem Argument, die klagende Partei hätte mit dem Unterliegen im Vorprozeß selbst dann „rechnen“ müssen, wenn „Parkplatz und Zelthalle vollkommen ordnungsgemäß hergestellt worden wären“. Damit wird der Versuch einer - der erörterten Bindungswirkung widersprechenden - Verdrängung der notwendigen Urteilselemente des Vorprozesses aus dem Regreßprozeß unternommen. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin läßt sich jedoch ein nach dem Urteil des Vorprozesses den Erfolg des dortigen Klagebegehrens und daher auch die Kostenentscheidung notwendig mittragendes Element (fehlerhafte Errichtung der „Parkplatzanlage“) nicht einfach aus dem Regreßprozeß ausklammern. Die Prozeßkosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfaßt. Dieser Gedanke klang bereits in 3 Ob 511/94 (SZ 67/145 = JBl 1995, 113 = EvBl 1995/52 = ÖZW 1995, 85 = ecolex 1995, 400 = JUS Ziffer 1678,) an, soweit dort - auch unter Bezugnahme auf die Prozeßkosten des Vorprozesses - ausgesprochen wurde, „daß dann, wenn das Ergebnis eines Rechtsstreits inhaltlich dafür von Bedeutung“ sei, „ob einer der Parteien dieses Rechtsstreites ein Anspruch gegen einen Dritten, dem der Streit verkündet“ worden sei, zustehe, „die hiefür maßgebenden Umstände im Vorprozeß endgültig geklärt werden sollen, soweit sie auch für die Entscheidung im Vorprozeß (offenbar gemeint: im Folgeprozeß) wesentlich“ seien. Rechtsanalogie rechtfertige daher den Grundsatz, daß „im Folgeprozeß derjenige, dem der Streit verkündet“ worden sei, „demjenigen, der den Streit verkündet“ habe, „Einwendungen nicht mehr entgegensetzen“ könne, „die schon im Vorprozeß erhoben werden hätten können und die dort für die Entscheidung wesentlich“ gewesen seien. Das beziehe sich auf die „notwendigen Entscheidungselemente“ des Vorprozesses und gelte jedenfalls dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozeß auf demselben „Anspruch“ beruhe, der schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, und zusätzlich die Verfahrenskosten des Vorprozesses begehrt würden. Als materiellrechtliche Grundlage dieses Regreßanspruchs dient eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, der klagenden Partei im Vorprozeß entweder Streithilfe zu leisten (JBl 1997, 368 = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]) oder diese im Interesse einer besseren Beurteilung ihrer Prozeßchancen wenigstens über die mangelhafte Erfüllung des Werkvertrags samt deren Folgen für die Veränderung der natürlichen Wasserablaufverhältnisse aufzuklären. Diese Lösung bedeutet allerdings nicht, daß der Regreßkläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann. Jene Momente, die hier für eine allfällige Kürzung des Regreßanspruchs der klagenden Partei von Bedeutung sein können, wurden bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt. Soweit die beklagte Partei rügt, das Berufungsgericht hätte wenigstens die Abweisung eines Kostenbetrags von 16.054,80 S als Teilurteil bestätigen müssen, ist zu erwidern, daß keine prozessuale Verpflichtung besteht, ein solches Urteil zu erlassen. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Teilurteils liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts.
Der erkennende Senat tritt jedoch auch der Ansicht des Berufungsgerichts bei, daß das Klagebegehren auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden Parkplatzanlage kein Regreßbegehren ist, gründet sich dieses doch allein auf die Vertragsbeziehung der Streitteile, ohne gleichzeitig durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt zu sein. Nach Stimmen in der Lehre erfaßt die Interventionswirkung der Streitverkündung allerdings nicht nur Regreßansprüche im hier erörterten Sinn, sie soll sich vielmehr auch auf materiellrechtliche Alternativverhältnisse beziehen, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das sei dann der Fall, wenn „die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses“ ausschließe. Im materiellrechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse seien daher die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses zugleich die negativen Voraussetzungen des anderen. Diese Alternativität habe vier Erscheinungsformen:
a) bei positiv gleichgerichteter Alternativität stehe jemandem ein Recht gegen den einen oder anderen zweier möglicher Prozeßgegner zu;
b) bei negativ gleichgerichteter Alternativität könne jemand aus demselben Recht von zwei Personen in Anspruch genommen werden, obgleich das Recht nur einer von ihnen zustehen könne;
c) bei positiv kompensierender Alternativität könne sich jemand, wenn ihm ein Recht nicht zustehen oder eine Verbindlichkeit gegen ihn begründet sein sollte, an einem anderen aufgrund eines Regreßanspruchs schadlos halten;
d) bei negativ kompensierender Alternativität könne jemand, wenn ihm ein Recht nicht zustehen oder eine Verbindlichkeit gegen ihn begründet sein sollte, von einem anderen dafür gerade nicht haftbar gemacht werden (grundlegend Häsemeyer, Die Interventionswirkung im Zivilprozeß - prozessuale Sicherung materiellrechtlicher Alternativverhältnisse, ZZP 84, 179 [184 f mit praktischen Beispielen]; Vollkommer in Zöller, ZPO19 Rz 9 zu § 72; Oberhammer, Das Auftragsverfahren in Bestandstreitigkeiten [1992] 168 ff [der dort Rz 9 zu Paragraph 72 ;, Oberhammer, Das Auftragsverfahren in Bestandstreitigkeiten [1992] 168 ff [der dort Häsemeyer aaO folgt]).
Ob die Streitverkündung die in 1 Ob 2123/96d erörterte Interventionswirkung in Anlehnung an die Lehre Häsemeyers - neben dem nach lit c) auch darin maßgeblichen Regreßverhältnis - für weitere materiellrechtliche Alternativverhältnisse entfalten kann, muß hier indes nicht geklärt werden, steht doch das Klagebegehren auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden „Parkplatzanlage“ in keinem Verhältnis „gegenseitig ausschließender Bedingtheit“ ( - neben dem nach Litera c,) auch darin maßgeblichen Regreßverhältnis - für weitere materiellrechtliche Alternativverhältnisse entfalten kann, muß hier indes nicht geklärt werden, steht doch das Klagebegehren auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden „Parkplatzanlage“ in keinem Verhältnis „gegenseitig ausschließender Bedingtheit“ (Häsemeyer aaO 184) zum Regreßbegehren. Die Interventionswirkung der Streitverkündung kann sich daher - auch nach der referierten Lehre - jedenfalls nicht auf das Herstellungsbegehren erstrecken.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.