Der Rekurs der beklagten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) nicht zulässig:Der Rekurs der beklagten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO) nicht zulässig:
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 32 mwN, § 528 Rz 46; ² IV/1 Paragraph 502, Rz 32 mwN, Paragraph 528, Rz 46; E. Kodek in Rechberger³ § 502 Rz 18; RIS³ Paragraph 502, Rz 18; RIS-Justiz RS0112921; RS0112769). Das gilt auch für den Anwendungsbereich des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (Justiz RS0112921; RS0112769). Das gilt auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (Zechner aaO § 519 Rz 106). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (5 Ob 92/10f ua; RIS aaO Paragraph 519, Rz 106). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (5 Ob 92/10f ua; RIS-Justiz RS0112921 [T5]).
Das ist hier der Fall.
Der Oberste Gerichtshof hat zwischenzeitig in der Entscheidung 1 Ob 204/10x die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage beantwortet und ausgesprochen, dass dann, wenn der EGMR die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Gericht in casu ebenfalls wegen § 209 StGB aF feststellt, für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 nicht auf die Kenntnis des die Konventionsverletzung feststellenden Urteils des EGMR abzustellen ist. Der Anspruch verjährt demnach in der Regel in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der Der Oberste Gerichtshof hat zwischenzeitig in der Entscheidung 1 Ob 204/10x die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage beantwortet und ausgesprochen, dass dann, wenn der EGMR die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Gericht in casu ebenfalls wegen Paragraph 209, StGB aF feststellt, für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG 2005 nicht auf die Kenntnis des die Konventionsverletzung feststellenden Urteils des EGMR abzustellen ist. Der Anspruch verjährt demnach in der Regel in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der - auch hier bedeutsamen - nachträglichen Einstellung erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs 1 StEG 2005 vorliegt. Dem entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die vom Erstgericht angenommene Verjährung verneinte und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. auch hier bedeutsamen - nachträglichen Einstellung erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, StEG 2005 vorliegt. Dem entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die vom Erstgericht angenommene Verjährung verneinte und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.
Da bereits eine einzige, ausführlich begründete Entscheidung für das Vorliegen gesicherter Rechtsprechung ausreicht (RIS-Justiz RS0103384 [T5]), ist die von der beklagten Partei entsprechend dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts aufgeworfene Frage nicht mehr als erheblich einzustufen und deren Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RISDie Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, sodass er Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Zwischenstreits hat.