Die von der Beklagten erhobene Revision ist entgegen dem - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die von der Beklagten erhobene Revision ist entgegen dem - gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Beklagte macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht die Anträge auf Durchführung von Sachverständigenbeweisen zur Feststellung des Werts der bebauten Fläche von rund 39 m2 und zu den Kosten der Abtragung des errichteten Kanals abgewiesen und das Berufungsgericht die diesbezügliche Verfahrensrüge in der Berufung nicht behandelt habe. Es sei auch zu Unrecht von einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtswirksamen Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 72 WRG Abstand genommen worden. Die Berufung habe diesbezüglich dargelegt, dass das Erstgericht mangels Unterbrechung selbst über die wasserrechtliche Rechtseinräumung hätte entscheiden müssen. Die mangelnde Behandlung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht stelle einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens dar. Im Übrigen sei mittlerweile eine (stattgebende) verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Einräumung der Dienstbarkeit nach § 72 WRG ergangen. Es werde daher die Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens beantragt. In der Rechtsrüge wiederholt die Beklagte ihren Standpunkt, dass sie - ex ante - redlich gehandelt habe. Selbst bei Unredlichkeit sei - gleich einem Eigengrundüberbau - ein Erwerb durch Bauführung gegeben. Das Berufungsgericht habe schließlich zu Unrecht das Vorliegen von Schikane verneint, insbesondere wegen des öffentlichen Interesses an den Tätigkeiten der Beklagten.Die Beklagte macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht die Anträge auf Durchführung von Sachverständigenbeweisen zur Feststellung des Werts der bebauten Fläche von rund 39 m2 und zu den Kosten der Abtragung des errichteten Kanals abgewiesen und das Berufungsgericht die diesbezügliche Verfahrensrüge in der Berufung nicht behandelt habe. Es sei auch zu Unrecht von einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtswirksamen Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß Paragraph 72, WRG Abstand genommen worden. Die Berufung habe diesbezüglich dargelegt, dass das Erstgericht mangels Unterbrechung selbst über die wasserrechtliche Rechtseinräumung hätte entscheiden müssen. Die mangelnde Behandlung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht stelle einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens dar. Im Übrigen sei mittlerweile eine (stattgebende) verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Einräumung der Dienstbarkeit nach Paragraph 72, WRG ergangen. Es werde daher die Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens beantragt. In der Rechtsrüge wiederholt die Beklagte ihren Standpunkt, dass sie - ex ante - redlich gehandelt habe. Selbst bei Unredlichkeit sei - gleich einem Eigengrundüberbau - ein Erwerb durch Bauführung gegeben. Das Berufungsgericht habe schließlich zu Unrecht das Vorliegen von Schikane verneint, insbesondere wegen des öffentlichen Interesses an den Tätigkeiten der Beklagten.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
1. Angebliche Mängel des Verfahrens 1. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die nicht erfolgte Verfahrensunterbrechung durch das Erstgericht kann daher - abgesehen davon, dass die Ablehnung der Unterbrechung nur im Fall von zwingenden Unterbrechungsgründen anfechtbar ist (§ 192 Abs 2 ZPO) - nicht als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. Zwingende Unterbrechungsgründe werden von der Beklagten nicht aufgezeigt, sodass auch nunmehr von einer Verfahrensunterbrechung Abstand zu nehmen ist. Die mittlerweile ergangene (nicht rechtskräftige) verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten mag allenfalls als Oppositionsgrund in einem allfälligen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen sein, hier ist sie wegen des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbots unbeachtlich.1. Angebliche Mängel des Verfahrens 1. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die nicht erfolgte Verfahrensunterbrechung durch das Erstgericht kann daher - abgesehen davon, dass die Ablehnung der Unterbrechung nur im Fall von zwingenden Unterbrechungsgründen anfechtbar ist (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) - nicht als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. Zwingende Unterbrechungsgründe werden von der Beklagten nicht aufgezeigt, sodass auch nunmehr von einer Verfahrensunterbrechung Abstand zu nehmen ist. Die mittlerweile ergangene (nicht rechtskräftige) verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten mag allenfalls als Oppositionsgrund in einem allfälligen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen sein, hier ist sie wegen des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbots unbeachtlich.
Was das Übergehen der Beweisanträge der Beklagten zur Feststellung des Werts der bebauten Fläche und der Kosten der Abtragung des Kanals betrifft, so konnten die Beweisaufnahmen schon deshalb unterbleiben, weil auch im Fall des Zutreffens der damit zu beweisenden Tatsachen kein Verstoß gegen das Schikaneverbot durch den Kläger resultierte.
2. „Außerbücherlicher" Eigentumserwerb an einer Baufläche im Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist (RIS-Justiz RS0011088). Im vorliegenden Fall kann von einem „dennoch nicht Untersagen" des Klägers - der sich von Anfang an vehement gegen die Inanspruchnahme seines Grundes wehrte - ebensowenig die Rede sein wie von einer Redlichkeit der Beklagten, der bewusst war, dass der Kläger die bescheidmäßig festgelegte Grenze nicht akzeptierte und dies auch bekämpfte. Ein originärer Eigentumserwerb an der von der Baumaßnahme der Beklagten betroffenen Grundfläche des Klägers kommt daher nicht in Betracht. Mit einem „Eigengrenzüberbau" (vgl 10 Ob 18/05b) ist der hier zu beurteilende Sachverhalt jedenfalls nicht vergleichbar.2. „Außerbücherlicher" Eigentumserwerb an einer Baufläche im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 418, ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist (RIS-Justiz RS0011088). Im vorliegenden Fall kann von einem „dennoch nicht Untersagen" des Klägers - der sich von Anfang an vehement gegen die Inanspruchnahme seines Grundes wehrte - ebensowenig die Rede sein wie von einer Redlichkeit der Beklagten, der bewusst war, dass der Kläger die bescheidmäßig festgelegte Grenze nicht akzeptierte und dies auch bekämpfte. Ein originärer Eigentumserwerb an der von der Baumaßnahme der Beklagten betroffenen Grundfläche des Klägers kommt daher nicht in Betracht. Mit einem „Eigengrenzüberbau" vergleiche 10 Ob 18/05b) ist der hier zu beurteilende Sachverhalt jedenfalls nicht vergleichbar.
3. Das Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS-Justiz RS0010395). Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem Anderen Schaden zuzufügen (RIS-Justiz RS0026271). Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen (RIS-Justiz RS0037903). Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0115858). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110900). Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass sich der Kläger von Beginn an (vehement) gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Wehr gesetzt hat. Den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist weder zu entnehmen, dass der Kanalbau ohne die Benützung des Grundstücks des Klägers nicht möglich gewesen wäre, noch dass zwingende Gründe gegen eine vorherige Abklärung der Grenzsituation oder Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die dauernde Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers gesprochen hätten. Vielmehr hat die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen die Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers bewusst in Kauf genommen. Bei der Beurteilung des Schikaneeinwands kommt der „subjektiven Seite" des Bauführers erhebliche Bedeutung zu (vgl 9 Ob 32/02z). So wertete der Oberste Gerichtshof im Fall eines bewusst rechtswidrigen Vorgehens die eigenmächtige Aneignung einer Fläche von 1,1 m2 des Nachbargrundstücks als eine Fehlhandlung des Bauführers, die nicht dem Schikaneverbot unterliegt (7 Ob 593/94). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden (vergleichbaren) Fall zu derselben Auffassung kam, so ist dies nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgenommene Berufung auf „öffentliche Interessen" muss hier gänzlich versagen, weil es nicht im (wohlverstandenen) Interesse der „Öffentlichkeit" liegen kann, derartige (zumindest) leichtfertig in Kauf genommene Eigentumsverletzungen zu billigen. Die vom Berufungsgericht getroffene Beurteilung, wonach die Rechtsausübung des Klägers nicht missbräuchlich sei, ist daher zumindest vertretbar und stellt jedenfalls keine (krasse) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.3. Das Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS-Justiz RS0010395). Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem Anderen Schaden zuzufügen (RIS-Justiz RS0026271). Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen (RIS-Justiz RS0037903). Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0115858). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110900). Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass sich der Kläger von Beginn an (vehement) gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Wehr gesetzt hat. Den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist weder zu entnehmen, dass der Kanalbau ohne die Benützung des Grundstücks des Klägers nicht möglich gewesen wäre, noch dass zwingende Gründe gegen eine vorherige Abklärung der Grenzsituation oder Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die dauernde Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers gesprochen hätten. Vielmehr hat die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen die Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers bewusst in Kauf genommen. Bei der Beurteilung des Schikaneeinwands kommt der „subjektiven Seite" des Bauführers erhebliche Bedeutung zu vergleiche 9 Ob 32/02z). So wertete der Oberste Gerichtshof im Fall eines bewusst rechtswidrigen Vorgehens die eigenmächtige Aneignung einer Fläche von 1,1 m2 des Nachbargrundstücks als eine Fehlhandlung des Bauführers, die nicht dem Schikaneverbot unterliegt (7 Ob 593/94). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden (vergleichbaren) Fall zu derselben Auffassung kam, so ist dies nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgenommene Berufung auf „öffentliche Interessen" muss hier gänzlich versagen, weil es nicht im (wohlverstandenen) Interesse der „Öffentlichkeit" liegen kann, derartige (zumindest) leichtfertig in Kauf genommene Eigentumsverletzungen zu billigen. Die vom Berufungsgericht getroffene Beurteilung, wonach die Rechtsausübung des Klägers nicht missbräuchlich sei, ist daher zumindest vertretbar und stellt jedenfalls keine (krasse) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
4. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO wurden von der Beklagten nicht aufgezeigt. Die Revision ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.4. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wurden von der Beklagten nicht aufgezeigt. Die Revision ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.