Begründung:
Die Streitteile heirateten am 18. 11. 1987. Seit 1990 verbrachte die Klägerin beruflich den Großteil des Jahres im Ausland; der Beklagte lebte in Österreich und nahm hier Erledigungen für die Klägerin vor. Einige Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte - 1997 - im Burgenland ein Geschäft eröffnete, hatte er eine andere Frau kennen gelernt, die es ihm ermöglichte, in deren Haus im Burgenland zu wohnen. Fallweise bewohnte auch diese Frau das Haus. Als Gegenleistung dafür verpflichtete sich der Beklagte zur Betreuung des Gartens. Er unterhielt jahrelang regelmäßige Kontakte zu dieser Frau, die ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit unentgeltlich unterstützte. Von diesen Kontakten erzählte der Beklagte der Klägerin nichts. Die geschlechtliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen ist seit Jahren aufgehoben. Seit 1996 kam es zwischen ihnen immer wieder zu Auseinandersetzungen. Am 31. 3. 1998 beauftragte die Klägerin eine Detektivagentur mit der Beobachtung des Beklagten, um von ihr vermutete ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau festzustellen. Für diese Beobachtungen zahlte die Beklagte S 148.914,60.
Die Klägerin begehrte die Zahlung dieses Betrags und brachte vor, sie habe einen Detektiv eingeschaltet, um sich angesichts ihres Verdacht auf ehewidrige bzw ehebrecherische Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau Gewissheit zu verschaffen. Der Detektivbericht habe die Richtigkeit ihrer Vermutung bewiesen.
Der Beklagte wendete ein, dass die Ehe bereits seit 1991 unheilbar zerrüttet sei und Einigkeit zwischen den Streitteilen bestanden habe, eine Ehescheidung zu erwirken. Es habe keine Veranlassung für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Beobachtungen bestanden, weshalb schikanöse Rechtsausübung vorliege. Die Detektivkostenrechnung sei unüberprüfbar, das Vorbringen der Klägerin unsubstanziiert. Der Detektivbericht zeige keine ehewidrige Beziehung des Beklagten auf. Schließlich wendete der Beklagte insgesamt S 3,054.000 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Diese Gegenforderung wurde von der Klägerin bestritten.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der zu einer bestimmten Rechnung bezahlten Kosten der Detektivagentur für die Beobachtungen des Beklagten laut Auftrag vom 31. 3. 1998 dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Es stellte fest, intime Beziehungen zwischen dem Beklagten und der anderen Frau hätten ebensowenig festgestellt werden können, wie dass zwischen den Streitteilen bereits 1997 Übereinstimmung über eine durchzuführende Scheidung erzielt worden wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch eine Nacht in der Wohnung dieser anderen Frau verbracht habe. Die Ehewohnung sei bis Ende Mai 1998 von den Streitteilen gemäß der bestehenden ehelichen Gebrauchsordnung benützt worden; bis dahin habe der Beklagte auch einen von der Klägerin geleasten PKW verwendet. Der Detektivbericht habe mehrfache Kontakte des Beklagten mit der anderen Frau aufgezeigt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass ein Ehegatte, der sich durch die Einschaltung eines Detektivs Klarheit über eine allfällige Untreue seines Partners verschaffen wolle, von diesem den Ersatz der Detektivkosten begehren könne, sofern die Beobachtungen Hinweise auf ein zumindest ehewidriges Verhalten des Beobachteten erbrächten. Der Klägerin sei durch die Einschaltung der Detektivagentur der vom Beklagten verschwiegene Kontakt zu einer anderen Frau bekannt geworden; das Verhalten des Beklagten sei ehewidrig und damit eine schwere Eheverfehlung. Die Pflicht zur ehelichen Treue sei auch während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zu beachten, die Beauftragung des Detektivs sei nicht schikanös gewesen. Wegen der vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Klagsanspruchs und der Komplexität der Gegenforderung sei ein Zwischenurteil zu fällen.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dem Urteilsspruch des Erstgerichts sei eine klarere Fassung zu geben, und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es den Anspruch der Klägerin auf Ersatz bezahlter Kosten der Detektivagentur für die Beobachtungen des Beklagten laut Auftrag vom 31. 3. 1998 als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach letztlich aus, dass die Revision zulässig sei. Habe ein Ehepartner gegen Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft verstoßen, was durch die Einschaltung eines Detektivs bekannt geworden sei, stellten die dem überwachenden Ehegatten insoweit entstandenen Aufwendungen einen Vermögensschaden dar, den der Ehegatte, der sich rechtswidrig verhalten habe, wegen Verletzung des Ehevertrags ersetzen müsse. Unter die Schadenersatzpflicht auslösende Eheverfehlungen sei auch zu subsumieren, wenn ein Ehegatte den anderen nicht von sich aus über engere, wenn auch die Grenzen einer Freundschaft nicht übersteigende Kontakte zu einer Person des anderen Geschlechts informiert habe. Die Überwachung sei nicht schikanös erfolgt, es habe auf Seiten der Klägerin ein berechtigtes Informationsinteresse bestanden. Durch die Arbeit der Detektei seien tatsächlich Eheverfehlungen des Beklagten aufgedeckt worden, nämlich dass dieser der Klägerin das Bewohnen des Hauses einer anderen Frau und die häufigen privaten Kontakte mit dieser verheimlicht habe. Damit bestehe das Schadenersatzbegehren dem Grunde nach zu Recht, zumal trotz allfälliger Zerrüttung der Ehe jedenfalls noch ein Rest von Ehegemeinschaft vorhanden gewesen sei. Ein Zwischenurteil erscheine sinnvoll, um vor weitwendigen Erörterungen zur Höhe der Klagsforderung sowie zum Grund und der Höhe der Gegenforderungen eine Klärung des aufrechten Bestehens der Klagsforderung dem Grunde nach herbeizuführen.
Die Revision des Beklagten ist unzulässig.