Dagegen richten sich der Rekurs des Erstnebenintervenienten sowie die Revision des Klägers, die jeweils zulässig und teilweise berechtigt sind.
1. Zum Rekurs:
Richtig weist der Rekurswerber darauf hin, dass das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs für die Jahre 2010 und 2011 erst nach Ablauf der - mit Eintritt des Primärschadens beginnenden - dreijährigen Verjährungsfrist erhoben wurde und damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit bereits Spruchreife im Sinne einer Bestätigung der klageabweisenden Entscheidung des Erstgerichts vorliegt (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO). Wie der Kläger selbst vorgebracht hat, wurde er mit Mai 2010 „in die Frühpension geschickt“, hat also bereits ab Juni 2010 einen dreijährigen Verjährungsfrist erhoben wurde und damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit bereits Spruchreife im Sinne einer Bestätigung der klageabweisenden Entscheidung des Erstgerichts vorliegt (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO). Wie der Kläger selbst vorgebracht hat, wurde er mit Mai 2010 „in die Frühpension geschickt“, hat also bereits ab Juni 2010 einen - von ihm auf das Mobbing zurückgeführten - Verdienstentgang erlitten. Dass er von diesem somit am 1. 6. 2010 erlittenen „Primärschaden“ erst später Kenntnis erlangt hätte, behauptet er nicht. Die davon ausgehend am 1. 6. 2013 eingetretene Verjährung erfasst nach der bereits erwähnten „gemäßigten Einheitstheorie“ auch den aus demselben Schadensereignis in der Folgezeit eingetretenen Verdienstentgang, der ohne weiteres voraussehbar war (RIS-Justiz RS0087613; RS0097976; RS0034511 ua). Das auf Ersatz des Verdienstentgangs gerichtete Zahlungsbegehren hat der Kläger - auch für den Primärschaden - aber erst im Juli 2013 erhoben.
Entgegen der von ihm offenbar vertretenen Rechtsauffassung wurde der Verjährungseintritt auch nicht durch sein zwischenzeitig (im Mai 2012) erhobenes Feststellungsbegehren verhindert, das darauf gerichtet war, die Feststellung der Haftung der Beklagten für die (damals) zukünftigen Schäden (Verdienstentgang, Pensionseinbußen) festzustellen. Auch wenn der Kläger in der Formulierung seines Urteilsbegehrens von „sämtlichen Schäden“, die aus Mobbinghandlungen „der beklagten Partei“ resultieren, spricht, ergibt sich doch aus seinem dazu erstatteten Vorbringen, dass er eine Entscheidung lediglich über die künftigen Einkommensnachteile anstrebte. Zum Zeitpunkt der betreffenden Klageänderungen waren aber die später ziffernmäßig geltend gemachten Verdienstminderungen in den Jahren 2010 und 2011 bereits eingetreten, sodass sie vom Feststellungsbegehren nicht erfasst sein konnten, was einer Verjährungsunterbrechung entgegensteht (s dazu nur M. Bydlinski in Rummel3 II/3 § 1497 ABGB Rz 7 mit Hinweis auf SZ 46/81 [= 1 Ob 128/73]; RIS II/3 Paragraph 1497, ABGB Rz 7 mit Hinweis auf SZ 46/81 [= 1 Ob 128/73]; RIS-Justiz RS0034286 [T8]). Aber selbst wenn er - entgegen seinem Vorbringen - beabsichtigt haben sollte, auch die bereits entstandenen und ziffernmäßig schon ohne weiteres feststellbaren Einkommensausfälle im Rahmen seines Feststellungsbegehrens geltend zu machen, führte dies zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis, fehlte es für diese Vermögensnachteile doch - worauf die Beklagtenseite schon im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat - wegen der Möglichkeit der Erhebung eines Zahlungsbegehrens von vornherein am Feststellungsinteresse. Ein von vornherein unberechtigtes Feststellungsbegehren hat aber auf den Lauf - und den Ablauf - der Verjährungsfrist keinen Einfluss (Dehn in KBB4 § 1497 Rz 5 mwN). Paragraph 1497, Rz 5 mwN).
Im Hinblick auf den betreffenden Teil des Zahlungsbegehrens ist daher die Entscheidung des Erstgerichts als Teilurteil wiederherzustellen.
Anderes gilt für das Feststellungsbegehren, soweit es auf den Ersatz künftigen Verdienstentgangs - der also zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht eingetreten bzw noch nicht bezifferbar war - gerichtet ist. Der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche kann ja durch Erhebung eines Feststellungsbegehrens innerhalb der durch den Eintritt des Primärschadens ausgelösten Verjährungsfrist - und auch bei unterlassener oder „verspäteter“ Klage auf Ersatz des Primärschadens - begegnet werden (RIS-Justiz RS0087613; RS0097976). Dieses Begehren wurde vom Kläger innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Primärschadens gestellt und führt - Erfolg vorausgesetzt - zur Unterbrechung der Verjährung in Ansehung jener Ersatzansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Leistungsklage verfolgt werden konnten.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger Anspruch auf Ersatz künftigen Verdienstentgangs, der auf seine gesundheitsbedingte Frühpensionierung zurückzuführen ist, zusteht, kann auf die Ausführungen bei der Behandlung seiner Revision verwiesen werden. Darüber hinaus ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Feststellungsbegehren im Hinblick auf den vom Kläger als haftungsbegründend angesehenen Sachverhalt zu allgemein formuliert ist. Ein Feststellungsbegehren, mit dem die Haftung des Beklagten für bestimmte Ereignisse festgestellt werden soll, ist so konkret zu fassen, dass im Falle der Stattgebung in Zukunft möglichst wenig Zweifel über dessen Reichweite auftreten können. Hier hat der Kläger in seinem Urteilsbegehren auf nicht näher konkretisierte „Mobbinghandlungen“ verwiesen, sodass unklar bleibt, was damit im Einzelnen erfasst sein soll. Im Rechtsmittelverfahren erweckt er den Eindruck, als wolle er damit auf jene Maßnahmen Bezug nehmen, die seine Suspendierung, die Dienstzuteilung und die Versetzung betrafen. Sollte er weitere Elemente seines umfangreichen Vorbringens als zumindest potenziell haftungsbegründende „Mobbinghandlungen“ heranziehen wollen, wird er dies klarzustellen haben. Gleiches gilt für seine Bezugnahme auf Handlungen „der Beklagten“ die ebenfalls offenlässt, welche Handlungen bzw Unterlassungen welcher Organe der Beklagten Gegenstand seines Feststellungsbegehrens sein sollen. Möglicherweise könnte es seinem Rechtsschutzziel entsprechen, die Feststellung der Haftung für den „durch die Frühpensionierung“ verursachten künftigen Verdienstentgang zu begehren.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
2. Zur Revision des Klägers:
Mit Recht wendet er sich in seiner Revision gegen die Annahme der Verjährung seines behaupteten Schmerzengeldanspruchs, weil es sich dabei um einen voraussehbaren (s dazu insb 1 Ob 81/15s) Folgeschaden handle, der im Sinne der „gemäßigten Einheitstheorie“ mangels rechtzeitiger Geltendmachung gleichzeitig mit dem jeweiligen Primärschaden verjähre. Vorerst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es Sache des Schuldners ist, im Rahmen seiner Verjährungseinrede jene Tatsachen zu behaupten, aus denen sich im konkreten Fall die Verjährung der erhobenen Ansprüche ergeben kann (vgl nur RISMit Recht wendet er sich in seiner Revision gegen die Annahme der Verjährung seines behaupteten Schmerzengeldanspruchs, weil es sich dabei um einen voraussehbaren (s dazu insb 1 Ob 81/15s) Folgeschaden handle, der im Sinne der „gemäßigten Einheitstheorie“ mangels rechtzeitiger Geltendmachung gleichzeitig mit dem jeweiligen Primärschaden verjähre. Vorerst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es Sache des Schuldners ist, im Rahmen seiner Verjährungseinrede jene Tatsachen zu behaupten, aus denen sich im konkreten Fall die Verjährung der erhobenen Ansprüche ergeben kann vergleiche nur RIS-Justiz RS0034198 [T1, T2, T4]). Hier wurde zwar von Beklagtenseite behauptet, ein Primärschaden sei bereits im Jahr 2007 eingetreten, doch fehlt jedes Vorbringen dazu, dass - und aus welchem Grund - die später eingetretene massive Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers bereits damals vorhersehbar gewesen sein sollte. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich auch keinesfalls aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Danach hatte der Kläger bereits im Jahr 2007 psychosomatisch bedingte Rückenbeschwerden, die er auf eine „Mobbingsituation“ an der Dienststelle zurückführte; zu einer Verstärkung der bereits vorbestehenden Rückenbeschwerden samt Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Magenproblemen und Spannungsschmerzen kam es allerdings erst im Jahr 2009, als er eine erhebliche Intensivierung der „Mobbingsituation“ - ausgehend von den beiden Nebenintervenienten und durch die Bescheide betreffend Suspendierung, Dienstzuteilung und Versetzung - empfand, nachdem er Ungereimtheiten bei einer Grundbuchsache entdeckt und aufgezeigt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund einer von ihm empfundenen früheren „Mobbingsituation“ annehmen hätte können, dass sich diese Spannungen in der Zukunft - als einheitliches „Mobbinggeschehen“ - erheblich verstärken würden und zu empfindlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnten, liegen nicht vor. Von zumindest ihrer konkreten Art nach „vorhersehbaren“ Folgeschäden einer früheren -
überhaupt nicht näher festgestellten - rechtswidrigen und schadenersatzbegründenden „Mobbingsituation“ kann weder auf der Basis der maßgeblichen Tatsachenfeststellungen noch der Prozessbehauptungen der Parteien gesprochen werden.
Die Revisionsausführungen bleiben in der Frage, auf welche Geschehnisse der Kläger seine Mobbingvorwürfe (noch) stützen will, unklar. Auf den Vorwurf, die zuständigen Organe hätten ihre Fürsorgepflicht verletzt und nichts unternommen, um den Konflikt zu bereinigen, kommt er jedenfalls nicht mehr zurück. Erkennbar sieht er (weiterhin) das Verhalten der beiden Nebenintervenienten - als unmittelbare Dienstvorgesetzte - als haftungsbegründend an, und zwar wohl auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Erstnebenintervenient habe der Dienstbehörde unrichtige Berichte zukommen lassen. Darüber hinaus scheint er die „Verfahrensschritte der Dienstbehörde“ (Suspendierung, Dienstzuteilung und Versetzung) als von den Handlungen der Nebenintervenienten unabhängiges weiteres „Mobbinggeschehen“ ansehen zu wollen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die vom Kläger kritisierten Maßnahmen bzw Unterlassungen der jeweiligen Justizverwaltungsorgane im Sinne des von ihm behaupteten „Mobbings“ begangen wurden, also insbesondere mit der Zielrichtung, ihn über einen längeren Zeitraum systematisch gegenüber den übrigen Bediensteten zu benachteiligen und auszugrenzen (vgl RISIm fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die vom Kläger kritisierten Maßnahmen bzw Unterlassungen der jeweiligen Justizverwaltungsorgane im Sinne des von ihm behaupteten „Mobbings“ begangen wurden, also insbesondere mit der Zielrichtung, ihn über einen längeren Zeitraum systematisch gegenüber den übrigen Bediensteten zu benachteiligen und auszugrenzen vergleiche RIS-Justiz RS0124076 [T2]; zuletzt 1 Ob 106/15t). Sollte ihm der Beweis einer solchen Motivation der mit seinen dienstlichen Angelegenheiten befassten Organe der Beklagten nicht gelingen, wäre sein Schmerzengeldbegehren abzuweisen, zumal er sich auf keinen sonstigen Rechtsgrund beruft und der Eintritt von Gesundheitsschäden im Allgemeinen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit (vorläufigen) dienstrechtlichen Maßnahmen steht, die sich später als unberechtigt erweisen.
Soweit sich der Revisionswerber - in seinem Revisionsantrag und seiner Anfechtungserklärung - formell auch gegen die Abweisung eines Feststellungsbegehrens wendet, ist festzuhalten, dass die Revision insoweit keine konkreten Ausführungen enthält.
Unverständlich sind die - offenbar aus seiner Berufungsschrift übernommenen - Revisionsausführungen zum geltend gemachten Verdienstentgang in den Jahren 2010 und 2011. Diese Ansprüche sind nicht Gegenstand des vom Kläger bekämpften Teilurteils.
Was letztlich die von den Vorinstanzen abgewiesenen Begehren auf Ersatz von Vertretungskosten betrifft, kann auf deren Rechtsausführungen verwiesen werden, in denen insbesondere dargestellt wird, aus welchen Gründen die vom Kläger bekämpften Maßnahmen als vertretbar zu qualifizieren sind. Hingegen kann die Ansicht, dass bestimmte kostenverursachende Verfahrensschritte zur Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich gewesen seien, weshalb deren Kosten schadenersatzrechtlich nicht auszugleichen seien, nicht geteilt werden, sind die geltend gemachten Verfahrenskosten doch tatsächlich angefallen und kann in einem tief in die eigenen Interessen eingreifenden Verfahren vom Betroffenen nicht verlangt werden, sich auf das äußerste Minimum von Verteidigungsmaßnahmen zu beschränken. Zudem hatte der Kläger insbesondere keinen Einfluss darauf, ob eine Eingabe Eingang in den richtigen Verwaltungsakt findet. Angesichts der Vertretbarkeit der bekämpften Maßnahmen käme der begehrte Kostenersatz aber - wie bereits zum Schmerzengeld dargelegt - nur in Betracht, wenn dem Kläger der Beweis gelingt, dass deren inhaltliche Mängel auf dem behaupteten Mobbingvorsatz beruhen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.