Der Vermächtnisnehmer hat an sich lediglich Gläubigerstellung und ist in der Regel - mit der Ausnahme, daß ihm die letztwillige Vermächtnisverfügung zur Kenntnis zu bringen ist (§ 817 ABGB; § 161 Abs 1 AußStrG) - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt (SZ 47/87 = EvBl 1975/43 = NZ 1975, 71). Die jüngere Rechtsprechung (SZ 51/138; ZfRV 1989, 153 uva, zuletzt 1 Ob 611, 612/93; Feil, Verfahren außer Streitsachen 427) billigt indes dem Vermächtnisnehmer als Nachlaßgläubiger (§ 688 iVm § 811 ABGB) die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und damit auch das Rechtsmittelrecht soweit zu, als durch eine abhandlungsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung entweder in seine ihm gemäß §§ 811, 812 und 815 ABGB gebührenden Rechte oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird. Eingriffe in solche Rechte führt der Vermächtnisnehmer in seinem Rechtsmittel ins Treffen, geht es doch um die Auszahlung des Legats an ihn, die nach Auffassung der zweiten Instanz noch eines weiteren abhandlungsgerichtlichen Verfahrens unter Beiziehung der Erbin und der Testamentsvollstreckerin bedürfe.Der Vermächtnisnehmer hat an sich lediglich Gläubigerstellung und ist in der Regel - mit der Ausnahme, daß ihm die letztwillige Vermächtnisverfügung zur Kenntnis zu bringen ist (Paragraph 817, ABGB; Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG) - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt (SZ 47/87 = EvBl 1975/43 = NZ 1975, 71). Die jüngere Rechtsprechung (SZ 51/138; ZfRV 1989, 153 uva, zuletzt 1 Ob 611, 612/93; Feil, Verfahren außer Streitsachen 427) billigt indes dem Vermächtnisnehmer als Nachlaßgläubiger (Paragraph 688, in Verbindung mit Paragraph 811, ABGB) die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und damit auch das Rechtsmittelrecht soweit zu, als durch eine abhandlungsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung entweder in seine ihm gemäß Paragraphen 811,, 812 und 815 ABGB gebührenden Rechte oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird. Eingriffe in solche Rechte führt der Vermächtnisnehmer in seinem Rechtsmittel ins Treffen, geht es doch um die Auszahlung des Legats an ihn, die nach Auffassung der zweiten Instanz noch eines weiteren abhandlungsgerichtlichen Verfahrens unter Beiziehung der Erbin und der Testamentsvollstreckerin bedürfe.
Wie sich aus der letztwilligen Verfügung zweifelsfrei ergibt, vermachte die Erblasserin dem Vermächtnisnehmer eine - übrigens erst mit ihrem Tod entstandene - Forderung (legatum nominis; § 664 ABGB), deren Höhe noch zu bestimmen war; im Ergebnis sollte zudem der vermachte Geldbetrag ausschließlich einer Stiftung zukommen. Die Erblasserin wählte diese Konstruktion offenkundig deshalb, weil das Legat nach ihrem Willen nicht allen vom Vermächtnisnehmer betreuten Kindern, sondern nur „Kindern aus Kärnten“ zugute kommen sollte und der von ihr gewählte Weg nach ihrem Dafürhalten dafür Gewähr zu bieten schien. Da die Kommanditgesellschaft, an der die Erblasserin mit 49 % beteiligt war, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mit der Erbin fortzusetzen war, war diese zufolge § 161 Abs 2 und § 138 HGB iVm Art 7 Nr 15 EVHGB abzuschichten. Nach der letztwilligen Verfügung sollte der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Hundertsatz dieses Abschichtungsanspruchs erhalten. Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, daß der Vermächtnisgegenstand fest bestimmt ist, sondern es genügt, wenn er - wie hier - bestimmbar ist (EvBl 1974/260 = NZ 1975, 31; ; Paragraph 664, ABGB), deren Höhe noch zu bestimmen war; im Ergebnis sollte zudem der vermachte Geldbetrag ausschließlich einer Stiftung zukommen. Die Erblasserin wählte diese Konstruktion offenkundig deshalb, weil das Legat nach ihrem Willen nicht allen vom Vermächtnisnehmer betreuten Kindern, sondern nur „Kindern aus Kärnten“ zugute kommen sollte und der von ihr gewählte Weg nach ihrem Dafürhalten dafür Gewähr zu bieten schien. Da die Kommanditgesellschaft, an der die Erblasserin mit 49 % beteiligt war, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mit der Erbin fortzusetzen war, war diese zufolge Paragraph 161, Absatz 2 und Paragraph 138, HGB in Verbindung mit Artikel 7, Nr 15 EVHGB abzuschichten. Nach der letztwilligen Verfügung sollte der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Hundertsatz dieses Abschichtungsanspruchs erhalten. Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, daß der Vermächtnisgegenstand fest bestimmt ist, sondern es genügt, wenn er - wie hier - bestimmbar ist (EvBl 1974/260 = NZ 1975, 31; Weiß in Klang2 III 489). Wie aktenkundig ist, schlossen die Erbin und der Vermächtnisnehmer über die Höhe des Vermächtnisses aus dem Abschichtungsanspruch (2,1 Mio S zuzüglich Zinsen) einen Vergleich. Die letztwillige Verfügung bestimmte im Punkt über das Vermächtnis (III.3) abschließend, es sei eine Stiftung auf den Namen der Erblasserin zu errichten, ohne den Auflageverpflichteten ausdrücklich zu nennen. römisch III 489). Wie aktenkundig ist, schlossen die Erbin und der Vermächtnisnehmer über die Höhe des Vermächtnisses aus dem Abschichtungsanspruch (2,1 Mio S zuzüglich Zinsen) einen Vergleich. Die letztwillige Verfügung bestimmte im Punkt über das Vermächtnis (römisch III.3) abschließend, es sei eine Stiftung auf den Namen der Erblasserin zu errichten, ohne den Auflageverpflichteten ausdrücklich zu nennen.
Im § 646 ABGB wurde lediglich der Begriff der Stiftung definiert und die nähere Regelung des Stiftungswesens in das Gebiet der „politischen Verordnungen“ verwiesen. Das HofkanzleiIm Paragraph 646, ABGB wurde lediglich der Begriff der Stiftung definiert und die nähere Regelung des Stiftungswesens in das Gebiet der „politischen Verordnungen“ verwiesen. Das Hofkanzlei-Decret vom 21.Mai 1841 JGS 541, und die Ministerialverordnung vom 19.Jänner 1853 RGBl 10 regelten die Behördenkompetenz in Stiftungsangelegenheiten. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 13 BDecret vom 21.Mai 1841 JGS 541, und die Ministerialverordnung vom 19.Jänner 1853 RGBl 10 regelten die Behördenkompetenz in Stiftungsangelegenheiten. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon „bisher“, das heißt vor dem 1.Oktober 1925, von einem Land autonom verwaltet wurden; im übrigen ist das Stiftungs- und Fondswesen aufgrund der Generalklausel des Art 15 Abs 1 BVG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon „bisher“, das heißt vor dem 1.Oktober 1925, von einem Land autonom verwaltet wurden; im übrigen ist das Stiftungs- und Fondswesen aufgrund der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Der Bund hat seine Kompetenz erst mit dem Bundesgesetz vom 27.November 1974 über Stiftungen und Fonds BGBl 1975/11, idFd Art 4 KompetenzbereinigungsG 1992 BGBl 1993/256 (BundesVG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Der Bund hat seine Kompetenz erst mit dem Bundesgesetz vom 27.November 1974 über Stiftungen und Fonds BGBl 1975/11, idFd Artikel 4, KompetenzbereinigungsG 1992 BGBl 1993/256 (Bundes-Stiftungs- und FondsG, BStFG) umfassend ausgeschöpft. Auf dieses folgten entsprechende Landesgesetze, in Kärnten das Gesetz vom 2.März 1984 über Stiftungen und Fonds LGBl 27 (Kärntner Stiftungs- und FondsG, KStFG). Obwohl das PrivatstiftungsG 1993 (PSG), Art I des BGBl 1993/694, neben das BStFG und die Landesstiftungs- und Fondsgesetze trat (Stiftungs- und FondsG, BStFG) umfassend ausgeschöpft. Auf dieses folgten entsprechende Landesgesetze, in Kärnten das Gesetz vom 2.März 1984 über Stiftungen und Fonds LGBl 27 (Kärntner Stiftungs- und FondsG, KStFG). Obwohl das PrivatstiftungsG 1993 (PSG), Art römisch eins des BGBl 1993/694, neben das BStFG und die Landesstiftungs- und Fondsgesetze trat (Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 15), hatte die Erblasserin bei der letztwilligen Anordnung, es sei eine Stiftung (auf ihren Namen) zu errichten, ganz augenscheinlich eine aufgrund des KStFG zu errichtende Stiftung vor Augen, verfaßte sie doch die letztwillige Verfügung bereits vor dem Inkrafttreten des PSG (am 1.September 1993) und ist der Stiftungszweck auf die ausschließliche Begünstigung von „Kindern aus Kärnten“ beschränkt, geht damit über den Interessenbereich dieses Bundeslandes nicht hinaus (§ 1 Abs 1 KStFG), hat die Förderung deren Berufsausbildung und allenfalls deren Existenzgründung zum Inhalt und ist damit als mildtätig zu beurteilen (§ 2 Abs 3 KStFG), weil er auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder ausgerichtet ist. Auch der Vermächtnisnehmer hat diese Anordnung in diesem Sinn verstanden, als er bei der Stiftungsbehörde um die Annahme der Stiftung einkam. Im übrigen wendeten sich auch die Erbin und die Testamentsvollstreckerin in ihren Rekursen an die zweite Instanz nicht gegen die Errichtung der Stiftung durch den Vermächtnisnehmer nach dem KStFG an sich., Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 15), hatte die Erblasserin bei der letztwilligen Anordnung, es sei eine Stiftung (auf ihren Namen) zu errichten, ganz augenscheinlich eine aufgrund des KStFG zu errichtende Stiftung vor Augen, verfaßte sie doch die letztwillige Verfügung bereits vor dem Inkrafttreten des PSG (am 1.September 1993) und ist der Stiftungszweck auf die ausschließliche Begünstigung von „Kindern aus Kärnten“ beschränkt, geht damit über den Interessenbereich dieses Bundeslandes nicht hinaus (Paragraph eins, Absatz eins, KStFG), hat die Förderung deren Berufsausbildung und allenfalls deren Existenzgründung zum Inhalt und ist damit als mildtätig zu beurteilen (Paragraph 2, Absatz 3, KStFG), weil er auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder ausgerichtet ist. Auch der Vermächtnisnehmer hat diese Anordnung in diesem Sinn verstanden, als er bei der Stiftungsbehörde um die Annahme der Stiftung einkam. Im übrigen wendeten sich auch die Erbin und die Testamentsvollstreckerin in ihren Rekursen an die zweite Instanz nicht gegen die Errichtung der Stiftung durch den Vermächtnisnehmer nach dem KStFG an sich.
Stiftungen sind nach dem genannten Landesgesetz durch Anordnung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen (§ 2 Abs 1). Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 4) und die Annahme der Stiftung (§ 5) erforderlich (§ 3). Die Stiftungserklärung hat die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen, und die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks der Stiftung (§ 4 Abs 1) zu enthalten. Die Stiftungserklärung kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (§ 9) sowie Vorschläge für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs 3) enthalten (§ 4 Abs 2). Die Stiftungserklärung bedarf bei Stiftungen unter Lebenden der Schriftform (§ 4 Abs 3), bei Stiftungen von Todes wegen der Form einer letztwilligen Anordnung iSd §§ 577 bis 601 ABGB (§ 4 Abs 4). Die Behörde hat die Stiftung anzunehmen, wenn a) die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht, b) der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und c) das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks ausreicht (§ 5 Abs 1). Im Verfahren über die Annahme der Stiftung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen die Erben des Stifters und der Testamentsvollstrecker Parteistellung (§ 5 Abs 2). Aus letzterer Bestimmung leitete das Gericht zweiter Instanz das Erfordernis, den erstgerichtlichen Beschluß aufzuheben, ab, übersah in dessen, daß die Erblasserin nicht unmittelbar eine Stiftung von Todes wegen mit eigener Stiftungserklärung errichtet, aber auch keine Bedingung oder ein Sublegat verfügt, sondern dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte, der Höhe noch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmende Forderung vermacht, ob er gleichzeitig auch angeordnet hat, daß der Legatsbetrag fruchtbringend und mündelsicher anzulegen, im Sinne der danach ausgesprochenen Widmung zu verwenden und daß - dafür - eine bestimmt zu bezeichnende Stiftung zu errichten sei.Stiftungen sind nach dem genannten Landesgesetz durch Anordnung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen (Paragraph 2, Absatz eins,). Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (Paragraph 4,) und die Annahme der Stiftung (Paragraph 5,) erforderlich (Paragraph 3,). Die Stiftungserklärung hat die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen, und die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks der Stiftung (Paragraph 4, Absatz eins,) zu enthalten. Die Stiftungserklärung kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (Paragraph 6,), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (Paragraph 9,) sowie Vorschläge für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (Paragraph 10, Absatz 3,) enthalten (Paragraph 4, Absatz 2,). Die Stiftungserklärung bedarf bei Stiftungen unter Lebenden der Schriftform (Paragraph 4, Absatz 3,), bei Stiftungen von Todes wegen der Form einer letztwilligen Anordnung iSd Paragraphen 577 bis 601 ABGB (Paragraph 4, Absatz 4,). Die Behörde hat die Stiftung anzunehmen, wenn a) die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht, b) der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und c) das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks ausreicht (Paragraph 5, Absatz eins,). Im Verfahren über die Annahme der Stiftung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen die Erben des Stifters und der Testamentsvollstrecker Parteistellung (Paragraph 5, Absatz 2,). Aus letzterer Bestimmung leitete das Gericht zweiter Instanz das Erfordernis, den erstgerichtlichen Beschluß aufzuheben, ab, übersah in dessen, daß die Erblasserin nicht unmittelbar eine Stiftung von Todes wegen mit eigener Stiftungserklärung errichtet, aber auch keine Bedingung oder ein Sublegat verfügt, sondern dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte, der Höhe noch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmende Forderung vermacht, ob er gleichzeitig auch angeordnet hat, daß der Legatsbetrag fruchtbringend und mündelsicher anzulegen, im Sinne der danach ausgesprochenen Widmung zu verwenden und daß - dafür - eine bestimmt zu bezeichnende Stiftung zu errichten sei.
Der Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil desselben Stiftungszwecken zukommen lassen will, kann zwar von Todes wegen mit letztwilliger Stiftungserklärung selbst eine Stiftung errichten und diese zum Erben (Miterben) einsetzen oder ihr ein Vermächtnis aussetzen; doch muß die letztwillige Verfügung dann allerdings eine Willenserklärung enthalten, die unmittelbar auf die Errichtung der Stiftung durch sie selbst gerichtet ist. Er kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken (vgl 1 Ob 796 Der Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil desselben Stiftungszwecken zukommen lassen will, kann zwar von Todes wegen mit letztwilliger Stiftungserklärung selbst eine Stiftung errichten und diese zum Erben (Miterben) einsetzen oder ihr ein Vermächtnis aussetzen; doch muß die letztwillige Verfügung dann allerdings eine Willenserklärung enthalten, die unmittelbar auf die Errichtung der Stiftung durch sie selbst gerichtet ist. Er kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken vergleiche 1 Ob 796 - 798/83 [insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 46.716] zu § 4 Abs 4 BStFG) oder die Errichtung der Stiftung als Auftrag iSd §§ 709 ff ABGB (Auflage oder Modus) in die Hände des Erben oder auch des Legatars (vgl JBl 1956, 469 [ 798/83 [insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 46.716] zu Paragraph 4, Absatz 4, BStFG) oder die Errichtung der Stiftung als Auftrag iSd Paragraphen 709, ff ABGB (Auflage oder Modus) in die Hände des Erben oder auch des Legatars vergleiche JBl 1956, 469 [Steinwenter] und Eccher in Schwimann, § 709 ABGB Rz 4) legen. Hat der Erblasser jemandem einen Nachlaß unter einem Auftrag zugewendet, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung dahin anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrags der Nachlaß verwirkt wird (§§ 709, 696 ABGB)., Paragraph 709, ABGB Rz 4) legen. Hat der Erblasser jemandem einen Nachlaß unter einem Auftrag zugewendet, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung dahin anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrags der Nachlaß verwirkt wird (Paragraphen 709,, 696 ABGB).
Aus dem Testament kann zwar zwanglos abgeleitet werden, daß die Erblasserin die Stiftung nicht selbst - von Todes wegen - errichten wollte, sondern den Auftrag erteilte, eine solche zu errichten, der Anordnung kann aber nicht eindeutig der Auftragsadressat entnommen werden, ob sich die Erblasserin mit dieser Verfügung also an die Alleinerbin oder - was gleichfalls zulässig wäre (Welser in Rummel2 § 709 ABGB Rz 4; Paragraph 709, ABGB Rz 4; Eccher aaO § 709 ABGB Rz 2; aaO Paragraph 709, ABGB Rz 2; Gschnitzer in Klang2 III 689 f; römisch III 689 f; Kralik, Erbrecht3 267 mwN in FN 11) - an den Vermächtnisnehmer wendete, zumal den zur Erfüllung der Auflage erforderlichen Aufwand nicht bloß die Erbin, sondern - da der Erlös der vermachten Forderung letztlich der erst zu errichtenden Stiftung (bzw deren Destinataren) zugute kommen sollte - auch der Legatar zu tragen hat (Welser aaO Rz 3; Eccher aaO Rz 3 mwN). Diese Frage muß indes in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden, weil die Erbin und die Testamentsvollstreckerin die vom Legatar bereits errichtete Stiftung an sich akzeptierten und - wie noch zu zeigen sein wird - der Testamentserfüllungsausweis von diesen, soweit es um die Stiftung geht, erst zu erbringen sein wird.
Da die Erblasserin von Todes wegen keine Stiftung angeordnet hat, hat die Testamentsvollstreckerin im Verwaltungsverfahren zur Annahme der Stiftung gemäß § 5 Abs 2 KStFG nicht Parteistellung. Bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses hat es aber aus nachstehenden Gründen zu verbleiben:Da die Erblasserin von Todes wegen keine Stiftung angeordnet hat, hat die Testamentsvollstreckerin im Verwaltungsverfahren zur Annahme der Stiftung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KStFG nicht Parteistellung. Bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses hat es aber aus nachstehenden Gründen zu verbleiben:
Das dem SOS-Kinderdorf ausgesetzte Vermächtnis weist insofern eine Besonderheit auf, als dem letzten Willen zufolge in Wahrheit nicht der dort als solcher bezeichnete Vermächtnisnehmer, sondern letztlich die nach dem Auftrag der Erblasserin zu errichtende, mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs 1 KStFG) ausgestattete Stiftung - freilich mit der Maßgabe der Widmung der Zuwendung für ihre Destinatare - die daraus Bedachte sein soll. Demgemäß ist dieses Vermächtnis iSd § 159 Abs 1 AußStrG (zweifach) privilegiert, darf doch die Einantwortung der Verlassenschaft vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der (u.a.) für Stiftungen oder (sonst) zu gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate nicht erfolgen. Die Bezahlung oder Sicherstellung privilegierter Vermächtnisse ist - solange deren Unwirksamkeit nicht feststeht, wovon allerdings im vorliegenden Fall keine Rede sein kann, - von amtswegen vorzukehren (NZ 1994, 111 = EFSlg 73.703; SZ 47/87; SZ 21/52 ua). Vorher darf grundsätzlich die Einantwortung - bei deren Nichtigkeit - nicht verfügt werden (RZ 1994/74; EFSlg 55.816; NZ 1974, 47 ua; Kinderdorf ausgesetzte Vermächtnis weist insofern eine Besonderheit auf, als dem letzten Willen zufolge in Wahrheit nicht der dort als solcher bezeichnete Vermächtnisnehmer, sondern letztlich die nach dem Auftrag der Erblasserin zu errichtende, mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, Absatz eins, KStFG) ausgestattete Stiftung - freilich mit der Maßgabe der Widmung der Zuwendung für ihre Destinatare - die daraus Bedachte sein soll. Demgemäß ist dieses Vermächtnis iSd Paragraph 159, Absatz eins, AußStrG (zweifach) privilegiert, darf doch die Einantwortung der Verlassenschaft vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der (u.a.) für Stiftungen oder (sonst) zu gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate nicht erfolgen. Die Bezahlung oder Sicherstellung privilegierter Vermächtnisse ist - solange deren Unwirksamkeit nicht feststeht, wovon allerdings im vorliegenden Fall keine Rede sein kann, - von amtswegen vorzukehren (NZ 1994, 111 = EFSlg 73.703; SZ 47/87; SZ 21/52 ua). Vorher darf grundsätzlich die Einantwortung - bei deren Nichtigkeit - nicht verfügt werden (RZ 1994/74; EFSlg 55.816; NZ 1974, 47 ua; Welser aaO § 817 Rz 4, 6 und 13 mwN; aaO Paragraph 817, Rz 4, 6 und 13 mwN; Feil aaO 428).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ordnet jedoch § 159 Abs 2 AußStrG an, wonach die „Ausfertigung des Stiftsbriefs“ über „solche“ Legate auch erst nach der Einantwortung geschehen kann. Demnach soll mit der Einantwortung der Verlassenschaft in der Regel bis zu der bei der Stiftungsbehörde zu veranlassenden Ausfertigung des „Stiftsbriefs“ (nach modernem Stiftungsrecht des Bescheids über die Annahme der Stiftung) über solche Legate nicht innegehalten werden, doch hat das Verlassenschaftsgericht dem Erben (bzw ihm im Verein mit dem Testamentsvollstrecker) aufzutragen, daß er (die beiden) sich hierüber binnen einer gleichzeitig bestimmten Frist auszuweisen habe (vgl Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ordnet jedoch Paragraph 159, Absatz 2, AußStrG an, wonach die „Ausfertigung des Stiftsbriefs“ über „solche“ Legate auch erst nach der Einantwortung geschehen kann. Demnach soll mit der Einantwortung der Verlassenschaft in der Regel bis zu der bei der Stiftungsbehörde zu veranlassenden Ausfertigung des „Stiftsbriefs“ (nach modernem Stiftungsrecht des Bescheids über die Annahme der Stiftung) über solche Legate nicht innegehalten werden, doch hat das Verlassenschaftsgericht dem Erben (bzw ihm im Verein mit dem Testamentsvollstrecker) aufzutragen, daß er (die beiden) sich hierüber binnen einer gleichzeitig bestimmten Frist auszuweisen habe vergleiche Mitlacher, Gerichtliches Verfahren in Rechtsgeschäften außer Streitsachen [1855], 407). Damit überdauert in solchen Fällen die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts (§ 105 JN) die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses wie auch sonst in Fällen, in welchen noch Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind (vgl dazu 1 Ob 611, 612/93). § 159 Abs 2 AußStrG trifft im übrigen keine Unterscheidung zwischen der vom Erlasser von Todes wegen errichteten und der von ihm dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) aufgetragenen Stiftung., Gerichtliches Verfahren in Rechtsgeschäften außer Streitsachen [1855], 407). Damit überdauert in solchen Fällen die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts (Paragraph 105, JN) die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses wie auch sonst in Fällen, in welchen noch Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind vergleiche dazu 1 Ob 611, 612/93). Paragraph 159, Absatz 2, AußStrG trifft im übrigen keine Unterscheidung zwischen der vom Erlasser von Todes wegen errichteten und der von ihm dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) aufgetragenen Stiftung.
Der Testamentsausweis und damit auch die Sicherstellung privilegierter Vermächtnisse obliegt dem erbserklärten Erben, ist aber - wie hier - ein Testamentsvollstrecker bestellt, dem Erben gemeinsam mit diesem (§ 164 AußStrG). Der Erbe muß deshalb nicht bloß sein Erbrecht gehörig dartun, sondern auch nachweisen, daß er alle übrigen gesetzlichen oder letztwillig auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt hat, als dies in den §§ 157 bis 162 AußStrG angeordnet ist (§ 149 Abs 1 AußStrG). Im Testamentserfüllungsausweis hat der Erbe (gegebenenfalls mit dem Testamentsvollstrecker) darzutun, daß er die ihm in den §§ 158 bis 161a AußStrG auferlegten Pflichten erfüllt hat (§ 157 AußStrG). Im vorliegenden Fall hat die Erbin die Sicherstellung des Vermächtnisses bisher nur durch die Hinterlegung des von ihr mit dem Vermächtnisnehmer der Höhe nach ausgehandelten Forderungserlöses bei einem Treuhänder, womit der Legatar ausdrücklich einverstanden war, nachgewiesen. Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten (4 Ob 517/68 mwN); im übrigen sind die zitierten Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde (EvBl 1961/10 ua).Der Testamentsausweis und damit auch die Sicherstellung privilegierter Vermächtnisse obliegt dem erbserklärten Erben, ist aber - wie hier - ein Testamentsvollstrecker bestellt, dem Erben gemeinsam mit diesem (Paragraph 164, AußStrG). Der Erbe muß deshalb nicht bloß sein Erbrecht gehörig dartun, sondern auch nachweisen, daß er alle übrigen gesetzlichen oder letztwillig auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt hat, als dies in den Paragraphen 157 bis 162 AußStrG angeordnet ist (Paragraph 149, Absatz eins, AußStrG). Im Testamentserfüllungsausweis hat der Erbe (gegebenenfalls mit dem Testamentsvollstrecker) darzutun, daß er die ihm in den Paragraphen 158 bis 161a AußStrG auferlegten Pflichten erfüllt hat (Paragraph 157, AußStrG). Im vorliegenden Fall hat die Erbin die Sicherstellung des Vermächtnisses bisher nur durch die Hinterlegung des von ihr mit dem Vermächtnisnehmer der Höhe nach ausgehandelten Forderungserlöses bei einem Treuhänder, womit der Legatar ausdrücklich einverstanden war, nachgewiesen. Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die Paragraphen 1373, f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten (4 Ob 517/68 mwN); im übrigen sind die zitierten Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde (EvBl 1961/10 ua).
Damit hätte sich das Verlassenschaftsgericht (Pkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses) allerdings nicht begnügen und den Testamentserfüllungsausweis als erbracht ansehen dürfen, hat die Erbin doch die vollständige Erfüllung des ihr auferlegten Vermächtnisses (die Auszahlung bzw Sicherstellung des Erlöses der vermachten Forderung für die nach dem Auftrag der Erblasserin errichtete Stiftung) auszuweisen, weil angesichts des Stiftungszwecks - der Förderung bedürftiger Kinder - gewiß auch öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (§ 161a AußStrG). Selbst wenn man unterstellt, daß sich der Auftrag zur Errichtung der Stiftung an den Vermächtnisnehmer richtete (der ihm jedenfalls nachkam), so ist doch das Testament erst erfüllt, wenn sichergestellt ist, daß jene Stiftung über den Erlös der vermachten Forderung verfügen können wird, die nach dem Willen der Erblasserin zu errichten ist, bei der die Umschreibung deren Destinatare diesem also vollauf entspricht. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der Entscheidung 4 Ob 517/68, die § 161a AußStrG - unter Berufung auf Damit hätte sich das Verlassenschaftsgericht (Pkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses) allerdings nicht begnügen und den Testamentserfüllungsausweis als erbracht ansehen dürfen, hat die Erbin doch die vollständige Erfüllung des ihr auferlegten Vermächtnisses (die Auszahlung bzw Sicherstellung des Erlöses der vermachten Forderung für die nach dem Auftrag der Erblasserin errichtete Stiftung) auszuweisen, weil angesichts des Stiftungszwecks - der Förderung bedürftiger Kinder - gewiß auch öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (Paragraph 161 a, AußStrG). Selbst wenn man unterstellt, daß sich der Auftrag zur Errichtung der Stiftung an den Vermächtnisnehmer richtete (der ihm jedenfalls nachkam), so ist doch das Testament erst erfüllt, wenn sichergestellt ist, daß jene Stiftung über den Erlös der vermachten Forderung verfügen können wird, die nach dem Willen der Erblasserin zu errichten ist, bei der die Umschreibung deren Destinatare diesem also vollauf entspricht. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der Entscheidung 4 Ob 517/68, die Paragraph 161 a, AußStrG - unter Berufung auf Gschnitzer (in Klang2 III 698) - nur auf Auflagen, die dem Erben erteilt werden, bezieht, weil hier die gebotene, von der Erbin (im Verein mit der Testamentsvollstreckerin) zu bewirkende Sicherstellung eben erst dann nachgewiesen ist, wenn die Stiftung dem Auftrag der Erblasserin gemäß errichtet ist. römisch III 698) - nur auf Auflagen, die dem Erben erteilt werden, bezieht, weil hier die gebotene, von der Erbin (im Verein mit der Testamentsvollstreckerin) zu bewirkende Sicherstellung eben erst dann nachgewiesen ist, wenn die Stiftung dem Auftrag der Erblasserin gemäß errichtet ist.
Die Erblasserin bestimmte eine Testamentsvollstreckerin, die auch Auflagenberechtigte ist (vgl SZ 40/62; Die Erblasserin bestimmte eine Testamentsvollstreckerin, die auch Auflagenberechtigte ist vergleiche SZ 40/62; Welser aaO § 709 Rz 5; aaO Paragraph 709, Rz 5; Eccher aaO § 816 Rz 5; aaO Paragraph 816, Rz 5; Koziol/Welser, Grundriß10 II 347, 372; römisch II 347, 372; Feil aaO 435). Gemäß § 816 ABGB ist der Testamentsvollstrecker schuldig, die Anordnungen des Erblassers entweder selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zu deren Vollziehung zu veranlassen. Demnach ist der Testamentsvollstrecker zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (§ 164 AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, daß der bekämpfte Beschluß gegen Anordnungen des Erblassers verstoße (NZ 1977, 139; SZ 40/62; SZ 14/46 ua; aaO 435). Gemäß Paragraph 816, ABGB ist der Testamentsvollstrecker schuldig, die Anordnungen des Erblassers entweder selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zu deren Vollziehung zu veranlassen. Demnach ist der Testamentsvollstrecker zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (Paragraph 164, AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, daß der bekämpfte Beschluß gegen Anordnungen des Erblassers verstoße (NZ 1977, 139; SZ 40/62; SZ 14/46 ua; Welser aaO § 816 Rz 7 und 8; aaO Paragraph 816, Rz 7 und 8; Eccher aaO § 816 Rz 7; aaO Paragraph 816, Rz 7; Weiß in Klang2 III 1038; römisch III 1038; F. Bydlinski, Letztwillige Verwaltungsanordnungen, JBl 1981, 72, 73; Koziol/Welser aaO 347). Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist ua, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen (vgl EvBl 1990/90; aaO 347). Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist ua, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen vergleiche EvBl 1990/90; Eccher aaO § 816 Rz 5 mwN). Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen ( aaO Paragraph 816, Rz 5 mwN). Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen (Feil aaO 315). Er kann aber durch Anträge an das Verlassenschaftsgericht (Eccher aaO § 816 Rz 5 mwN) und Betreibungen ( aaO Paragraph 816, Rz 5 mwN) und Betreibungen (Kralik aaO 274) entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichts jedenfalls solange veranlassen, als das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist. Das Verlassenschaftsverfahren ist im vorliegenden Fall - wie schon dargelegt - ausnahmsweise trotz in Rechtskraft erwachsener Einantwortung - noch nicht beendet.
Angesichts der hier vorliegenden Anträge der Testamentsvollstreckerin hätte sich das Erstgericht mit diesen sachlich auseinandersetzen müssen: Dem erstgerichtlichen Beschluß ist trotz der in Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Auffassungen der Testamentsvollstreckerin und des Vermächtnisnehmers, wie die Wendung „Kinder aus Kärnten“ in der letztwilligen Anordnung der Erblasserin zu verstehen sei, keinerlei Begründung zu entnehmen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht unter Beiziehung der Testamentsvollstreckerin als Auflageberechtigter, der Erbin und des Vermächtnisnehmers die Erbringung des Testamentserfüllungsausweises auch dahin zu prüfen haben, ob eine Stiftung mit einer dem Willen der Erblasserin entsprechenden Satzung, im besonderen einer solchen Bestimmung der Destinatare errichtet wurde. Dabei wird auch zu beachten sein, daß die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung (Pkt VI aus Schreiben zweiter Absatz) die Bestimmung aufgenommen hat, bei sich aus dem Testament ergebenden Unklarheiten habe die Testamentsvollstreckerin zu entscheiden, „weil sie über den Inhalt“ deren „letzten Willens unterrichtet“ sei.Angesichts der hier vorliegenden Anträge der Testamentsvollstreckerin hätte sich das Erstgericht mit diesen sachlich auseinandersetzen müssen: Dem erstgerichtlichen Beschluß ist trotz der in Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Auffassungen der Testamentsvollstreckerin und des Vermächtnisnehmers, wie die Wendung „Kinder aus Kärnten“ in der letztwilligen Anordnung der Erblasserin zu verstehen sei, keinerlei Begründung zu entnehmen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht unter Beiziehung der Testamentsvollstreckerin als Auflageberechtigter, der Erbin und des Vermächtnisnehmers die Erbringung des Testamentserfüllungsausweises auch dahin zu prüfen haben, ob eine Stiftung mit einer dem Willen der Erblasserin entsprechenden Satzung, im besonderen einer solchen Bestimmung der Destinatare errichtet wurde. Dabei wird auch zu beachten sein, daß die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung (Pkt römisch VI aus Schreiben zweiter Absatz) die Bestimmung aufgenommen hat, bei sich aus dem Testament ergebenden Unklarheiten habe die Testamentsvollstreckerin zu entscheiden, „weil sie über den Inhalt“ deren „letzten Willens unterrichtet“ sei.
Demnach hat es sein Bewenden mit der vom Rekursgericht angeordneten Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, weil zur Frage der vollständigen Erfüllung des Testamentserfüllungsausweises noch ein weiteres Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht erforderlich ist.